Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 24.01.2006, RV/0862-L/04

Außergewöhnliche Belastung wegen Hochwasserschadens.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Halpern & Prinz, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 1090 Wien, Wasagasse 4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2002
Einkommen
42.360,63 €
Einkommensteuer
13.766,58 €
- anrechenbare Lohnsteuer
-14.683,36 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
-916,78 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin beantragte im Zuge ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 unter anderem die steuerliche Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung wegen Hochwasserschäden in Höhe von 14.195,40 €. Die Aufwendungen wurden zunächst antragsgemäß berücksichtigt. Im Zuge einer nachfolgenden Überprüfung der Unterlagen wurde festgestellt, dass in der Aufstellung der insgesamt erlittenen Schäden auch Kosten der Ersatzbeschaffung nicht notwendiger Güter (Christbaumschmuck 113,20 €) und 13.779 € für Eigenleistung angesetzt wurden, und außerdem eine Rechnung für Psychotherapie enthalten war. Nach Ausscheiden dieser Beträge verblieb eine Schadenssumme von 32.999,48 €, die durch die im Jahr 2002 von Versicherung, Land xx und privaten Spendern erhaltenen Ersätze von insgesamt 33.086,28 € zur Gänze gedeckt war. Nach Aufhebung des Bescheides wurde die Arbeitnehmerveranlagung für 2002 daher ohne Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung neu durchgeführt.

In einer dagegen eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Berufungswerberin sei im Jahr 2002 Opfer der Hochwasserkatastrophe gewesen und hätte beim Land xx einen Schadensaufwand von 46.891,68 € geltend gemacht. Die erhaltenen Zuschüsse hätten sich auf den gesamten Schadensaufwand bezogen. Wenn das Finanzamt nur einen Teil des Schadensaufwandes als außergewöhnliche Belastung anerkenne, dann dürfe bei Berechnung der absetzbaren außergewöhnlichen Belastung auch nur jener Teil der Entschädigung abgezogen werden, der sich auf den verminderten Schadensaufwand beziehe. Die Berechnung sei daher so vorzunehmen: Gesamtbetrag der Schadensaufwendungen 46.891,68 €, Betrag der geleisteten Entschädigungszahlungen 33.086,28 €, prozentuelles Ausmaß der Entschädigungszahlungen zum Gesamtaufwand daher 70,56%. Vom Finanzamt anerkannter Gesamtbetrag des Schadens 32.999,48 €, abzüglich hierauf geleisteter Entschädigungszahlungen von 23.284,43 € (= 70,56% von 32.999,48), ergibt einen verbleibenden Restbetrag von 9.715,05 € zum Ansatz als außergewöhnliche Belastung.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde die Berufungswerberin aufgefordert, die erst im nächsten Jahr erfolgte Endabrechnung des Landes xx vorzulegen. In dieser Endabrechnung, in der auch der im Jahr 2003 noch angefallene Schadensaufwand mitberücksichtigt wurde, wurde der insgesamt berücksichtigte Schaden mit 55.180 € und nach Abzug einer Versicherungsleistung von 7.270 € mit 47.910 € beziffert. Insgesamt wurde hiefür eine Beihilfe von 26.970 € geleistet, hievon 22.500 € im Jahr 2002, eine Restzahlung von 4.470 € im Jahr 2003. Einer weiteren Aufgliederung der Zahlungen wurde überdies eine Bestätigung der Agrar- und Forstrechtsabteilung des Landes xx beigelegt, dass eine Eigenleistung (Handarbeit usw.) bei Förderung aus dem Katastrophenfonds bei Errechnung der Beihilfe zur Gänze berücksichtigt werde.

In der Folge wurde dem unabhängigen Finanzsenat über Anfrage vom Bearbeiter der Entschädigungszahlungen in der Agrar- und Forstrechtsabteilung zum gegenständlichen Fall Folgendes mitgeteilt: Die Höhe der Ersatzleistungen richte sich einerseits nach der Schadenshöhe, andererseits aber auch nach den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers. Auch vom Land xx wurde der beantragte Schadensaufwand um die Luxusgüter sowie auch um die Physiotherapierechnung gekürzt. Die beantragte Eigenleistung wurde im Ausmaß von 55% ersetzt, dieser Betrag ist in der Gesamtsumme von 26.970 € enthalten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs.1 EStG 1988 kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. sie muss außergewöhnlich sein, 2. sie muss zwangsläufig erwachsen, 3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß Absatz 4 dieser Gesetzesstelle beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes können jedoch gemäß Absatz 6 dieser Gesetzesstelle unter anderem abgezogen werden: Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden.

Als Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden kommen z.B. die Kosten für Aufräumungsarbeiten oder für die Wiederbeschaffung von zerstörten Wirtschaftsgütern in Betracht. Entsprechend dem Erfordernis der Zwangsläufigkeit kann jedoch nur die Wiederbeschaffung existenznotwendiger Wirtschaftsgüter zu einer Steuerbegünstigung wegen außergewöhnlicher Belastung führen, nicht die Wiederbeschaffung von Gütern, die für die übliche Lebensführung nicht notwendig sind oder einem gehobenen Bedarf dienen (sogenannte "Luxusgüter"). In diesem Sinn wurden zu Recht Christbaumschmuck und -ständer aus der Liste der wiederbeschafften Wirtschaftsgüter gestrichen. Unter Aufwendungen im Sinn des § 34 EStG ist auch nur der Abfluss von Geld, allenfalls von geldwerten Wirtschaftsgütern zu verstehen, sodass die als "Eigenleistung" bezeichneten Arbeitsstunden der Berufungswerberin für die Beseitigung der Schäden ebenfalls zu keiner Steuerbegünstigung im Sinn der angeführten Gesetzestelle führen können. Kein "Katastrophenschaden" im Sinn der Gesetzesstelle ist schließlich auch der Aufwand für eine Psychotherapiesitzung, vielmehr handelt es sich hier um Krankheitskosten, die nur unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes zu einer Steuerbegünstigung führen können.

Im Fall von Kostenübernahme oder Kostenersatz von dritter Seite trägt der Steuerpflichtige den getätigten Aufwand nicht aus eigenem, die Aufwendungen bewirken damit grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung. Dies bedeutet, dass der grundsätzlich berücksichtigungsfähige Aufwand um Ersatzleistungen durch Dritte (Versicherungsleistungen, Spenden, Subventionen aus dem Katastrophenfonds etc.) gekürzt werden muss. Die Ersatzleistung muss durch den Aufwand ausgelöst werden; daher muss geprüft und getrennt werden, wofür der Zuschuss gewährt wird und worin die außergewöhnliche Belastung besteht (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 22 - 25 zu § 34).

Nach den zuvor genannten Kriterien beträgt der grundsätzlich berücksichtigungsfähige Aufwand auf Grund der Hochwasserkatastrophe im Berufungsjahr 2002 unbestrittenermaßen 32.999,48 €. Es steht weiters außer Streit, dass die Berufungswerberin im Jahr 2002 von dritter Seite folgende Ersatzleistungen erhalten hat: Akontozahlungen aus dem Katastrophenfonds des Landes xx von insgesamt 22.500 €, Versicherungsentschädigungen von 7.267,28 €, Leistungen von der O von 2.029 €, eine Unterstützungsleistung der C von 1.190 € und der Stadtgemeinde A von 1.300 €. Die Berufungswerberin vermeint jedoch, dass auch diese Ersatzleistungen nicht zur Gänze auf den berücksichtigungsfähigen Aufwand anzurechnen seien, sondern im selben prozentuellen Ausmaß wie dieser Aufwand zu kürzen wären.

Bezüglich der Versicherungsleistungen und der privaten Spendengelder ist zunächst zu bemerken, dass nichts darauf hindeutet, dass diese Gelder für die Wiederbeschaffung anderer als der steuerlich zu berücksichtigenden Wirtschaftsgüter gewährt wurden. Von der O liegt ein Schreiben vor, wonach Grundlage der Entscheidung für einen Zuschuss von 1.529 € neben der wirtschaftlichen und familiären Situation die Höhe des Wiederherstellungsbedarfes und die Höhe der gesamten zur Verfügung stehenden Mittel war. Ein zusätzlicher Betrag von 500 € wurde ausdrücklich zur Abdeckung erhöhter Energiekosten (Trocknungskosten) gewährt - Aufwendungen, die im steuerlich berücksichtigten Betrag enthalten sind. Über die Spenden von C und Gemeinde liegen keine schriftlichen Unterlagen vor, doch kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch diese aus Anlass des Katastrophenschadens und als Hilfestellung zur Abdeckung der entstandenen Aufwendungen gewährt wurden, was bedeutet, dass sie zweckgebunden für die Ersatzbeschaffung notwendiger Wirtschaftsgüter zu verwenden sind. Diese Ersatzleistungen von insgesamt 11.786,28 € sind daher zur Gänze auf den berücksichtigungsfähigen Katastrophenschaden anzurechnen.

Anders ist die Sachlage bei den Entschädigungsleistungen aus dem Katastrophenfonds des Landes xx . Von der zuständigen Abteilung wurden zwar ebenfalls die in der Schadensaufstellung enthaltenen Beträge für "Luxusgüter" ausgeschieden, jedoch wurde auch die von der Berufungswerberin errechnete Eigenleistung bei Bemessung der Entschädigungszahlung berücksichtigt. Wie hiezu ausdrücklich erklärt wurde, wurden für die erklärten Eigenleistungen Ersatzleistungen im Ausmaß von 55% diese Betrages gewährt. Der auf den berücksichtigungsfähigen Aufwand anzurechnende Zuschuss ist daher um diesen Betrag zu kürzen, da hier kein ursächlicher Zusammenhang mit diesem Aufwand besteht.

Der Zuschuss des Landes xx ist daher in folgender Höhe zu berücksichtigen: Im Jahr 2002 erhielt die Berufungswerberin eine Vorauszahlung von 22.500 €, nach einer Restzahlung von 4.470 € im Jahr 2003 betrug der gesamte Zuschuss 26.970 €. Die Berufungswerberin machte in beiden Jahren insgesamt Eigenleistungen von 14.458,19 € geltend, vom Land xx wurden daher 7.952 € für diesen Zweck gewährt, es verbleiben 19.018 €, die auf den berücksichtigungsfähigen Schaden anzurechnen sind.

Bei einer berücksichtigungsfähigen Schadenssumme von 32.999,48 € verbleibt somit für das Berufungsjahr 2002 nach Abzug der Versicherungszahlungen und privaten Spenden von 11.786,28 € und des Zuschusses des Landes xx von 19.018 € eine außergewöhnliche Belastung von 2.195,20 €.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Katastrophenschaden
Hochwasser
Kostenersatz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at