Anspruch auf Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 3 Z. 9 VersStG erst mit Überreichung der Abgabenerklärung.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn M.B., S., vertreten durch OG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Abweisung des Antrages auf Rückerstattung der motorbezogenen Versicherungssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Von Herrn M.B., dem Berufungswerber, wurde am an das Finanzamt "XY" folgender Antrag gerichtet:
"Beiliegend sende ich Ihnen eine Aufstellung meiner zu unrecht einbehaltenen motorbezogenen Versicherungssteuer für die Raiffeisen-Kfz-Pol.Nr. 1-0 seit .
Irrtümlicherweise wurde per Abschluss meiner Kfz-Versicherung die motorbezg.Versicherungssteuer eingezogen. Im Nov. 2009 fiel mir der Irrtum auf und ich ersuche um Refundierung der Versicherungssteuer entsprechend der Beilage auf mein Konto 1, BLZ 2, RB X.
Ich danke für die rasche Erledigung undverbleibe"
Diesem Antrag beigelegt wurde eine Aufstellung des Versicherers über die in den Jahren 2007 bis 2009 bezahlte motorbezogene Versicherungssteuer in der Höhe von insgesamt € 1.575,34. In der Folge wurde auch noch eine Kopie der Abgabenerklärung betreffend Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gem. § 4 Abs. 3 Z. 9 VersStG nachgereicht, welche beim Versicherer am einlangte. Diese Unterlagen wurden vom Finanzamt XYZ zuständigkeitshalber an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien weitergeleitet, bei welchem sie am einlangten.
Dieser Antrag wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Bescheid vom abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:
"Eine Steuerbefreiung für die motorbezogene Versicherungssteuer steht gemäß § 4 (3) Zi 9 Versicherungssteuergesetz ab jenem Zeitpunkt zu, an dem die formalrechtlich erforderliche Abgabenerklärung Kr 21 an Ihre Versicherung überreicht wurde.
Erst ab dem Tag der Überreichung der Agbabenerklärung Kr 21 ist eine Steuerbefreiung gegeben, auch wenn vor diesem Tag bereits die Körperbehinderung vorlag.
Da die Abgabenerklärung Kr 21 am bei Ihrer Versicherung überreicht wurde, ist daher ab die Befreiung zu gewähren."
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht:
"Der Berufungswerber hat mit Einschreiben vom unter Vorlage der Bestätigung der Raffeisen Versicherung vorn beantragt, die zu Unrecht eingehobene motorbezogene Versicherungssteuer für die Jahre 2007 - 2009 rückzuerstatten.
In diesem Zusammenhang werden neuerlich nachstehende Urkunden vorgelegt:
+ Einschreiben samt Bestätigung Raiffeisen Versicherung
+ Kopie Behindertenausweis Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, LandesstelIe Salzburg vom
Diesbezüglich ist auszuführen, dass es sich dabei nur um das Ausstellungsdatum des Behindertenausweises handelt, der Berufungswerber als Passinhaber ist bereits seit Jahren zu 50,0 % behindert.
Grundsätzlich ist der belangten Behörde beizupflichten, dass eine Steuerbefreiung gemäß § 4 (3) Zif 9 VersStG erst ab dem Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung gültig ist, bei vorliegen der sonstigen Voraussetzungen § 4 (3) Zif 9 lit b) - d), wobei die belangte Behörde bei ihrer rechtlichen Beurteilung jedoch übersieht, dass der Antrag des Berufungswerbers vom jedenfalls einen Antrag gemäß § 6 (2) Zif 7 VersStG darstellt.
Nach dieser Gesetzesbestimmung kann ein Versicherungsnehmer, somit der Berufungswerber, die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen.Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchen das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde.
Berichtigungen können nach der zitierten Gesetzesbestimmung für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen.
Die belangte Behörde hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Antrag des Berufungswerbers folgend für das Jahr 2008 EUR 609,84 und für das Jahr 2009 EUR 594,51 sohin EUR 1.204,35 rückerstatten müssen.
Auf Grundlage dieses Vorbringens und der vorgelegten Urkunden wird neben den nachstehenden Berufungsanträgen der Eventualantrag gestellt, den Betrag für das Jahr 2008 und 2009 von gesamt EUR 1.204,35 an den Berufungswerber zurück zu erstatten."
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Die Abweisung wurde wie folgt begründet:
"Gemäß § 6 Abs 3 Z 7 VersStG kann der Versicherungsnehmer vom Finanzamt die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen.
Da, wie der Berufungswerber richtig ausführt, die Steuerbefreiung erst ab dem Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung gültig ist - im gegenständlichen Fall wurde die Abgabenerklärung am an die Versicherung überreicht - wurde die motorbezogene Versicherungssteuer bis zu diesem Zeitpunkt nicht unrichtig berechnet und auch nicht zu Unrecht entrichtet."
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde ein Vorlageantrag eingebracht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die für den gegenständlichen Fall wesentliche Bestimmung des § 4 VersStG lautet:
"(3) Von der Steuer gemäß § 6 Abs. 3 sind ausgenommen:
.....
9. Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, unter folgenden Voraussetzungen:
a) Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht, ist die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung zu berichtigen;
b) Nachweis der Körperbehinderung durch
- einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder
- eine Feststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder
- die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit im Behindertenpaß (§ 42 Abs. 1 des Bundesbehindertengesetzes 1990);
c) vorwiegende Verwendung des Kraftfahrzeuges zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die Zwecken des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen;
d) die Steuerbefreiung steht - von zeitlichen Überschneidungen bis zu einer Dauer von einem Monat abgesehen - nur für ein Kraftfahrzeug zu. Unter einem Wechselkennzeichen zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge werden von der Steuerbefreiung miterfasst;
....."
Im § 6 Abs. 3 VersStG lautet die Ziffer 7:
"7. Der Versicherer hat unrichtige Berechnungen der motorbezogenen Versicherungssteuer zu berichtigen. Berichtigungen können nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen auf Grund von Berichtigungen sind vom Versicherungsnehmer ab Aufforderung zu entrichten. Die §§ 38 und 39 Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Lehnt der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, hat er dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von ihm entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Der Versicherungsnehmer kann vom zuständigem Finanzamt die Rückzahlung einer zu Unrecht entrichteten motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, in welchem das Verlangen auf Richtigstellung schriftlich gestellt wurde."
§ 4 Abs. 3 Z. 9 VersStG sieht für Kraftfahrzeuge, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, eine Ausnahme von der Besteuerung vor. Eine Voraussetzung für die Gewährung dieser Ausnahme ist u.a. die Überreichung einer Abgabenerklärung an das Finanzamt im Wege des Versicherers. Bei Erfüllung aller - weiteren im Gesetz vorgesehenen - Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit der Überreichung der Abgabenerklärung; wird der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht, ist die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung zu berichtigen (§ 4 Abs. 3 Z. 9 lit. a VersStG).
Aus der angeführten Gesetzesbestimmung geht hervor, dass die Vorlage einer entsprechenden Abgabenerklärung materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung der Ausnahme von der Erhebung der Versicherungssteuer ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes steht die Steuerfreiheit ab Überreichung der Abgabenerklärung zu. Eine rückwirkende Berücksichtigung der Befreiung sieht das Gesetz lediglich für den Fall vor, dass der Nachweis der Körperbehinderung erst nachträglich beigebracht wird; aber auch in diesem Fall kann eine Berichtigung der Steuerberechnung (lediglich) auf den Zeitpunkt der Überreichung der Abgabenerklärung - und nicht auf einen allenfalls davor liegenden Zeitpunkt - durchgeführt werden.
Im gegenständlichen Fall wurde die Befreiung von der Versicherungssteuer laut den vorgelegten Unterlagen erst durch Überreichung beim Versicherer am - und sohin nach Entrichtung jener Steuerbeträge, deren Rückzahlung nunmehr begehrt wird - geltend gemacht. Der Anspruch auf Steuerfreiheit stand daher für die in Frage stehenden Beträge mangels (vorheriger) Überreichung eines bezüglichen Antrages bzw. einer bezüglichen Abgabenerklärung nicht zu. Nach § 4 Abs. 3 Z. 9 lit. a VersStG entsteht der Anspruch auf Steuerfreiheit mit Überreichung der Abgabenerklärung. Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer kann daher im vorliegenden Fall erst ab dem zum Tragen kommen. Für davor entrichtete Steuerbeträge stand die Steuerfreiheit auf Grund der dargestellten Gesetzeslage (noch) nicht zu.
Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 Z. 7 VersStG bietet die Möglichkeit, eine allfällige unrichtige Steuerberechnung zu berichtigen. Voraussetzung für eine derartige Berichtigung ist eine unrichtige Berechnung der Versicherungssteuer. Eine unrichtige Berechnung der Versicherungssteuer liegt hier jedoch nicht vor. Der Anspruch der Steuerfreiheit entsteht erst mit der Überreichung der Abgabenerklärung. Die rück geforderten Beträge wurden unstrittig vor Überreichung der entsprechenden Abgabenerklärung entrichtet. Da für diese vor Überreichung der entsprechenden Abgabenerklärung entrichteten Beträge noch keine Steuerfreiheit bestand, erfolgte auch keine unrichtige Berechnung der Versicherungssteuer.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 Abs. 3 Z 9 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a VersStG, Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953 |
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