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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 21.10.2009, FSRV/0105-W/08

Verdacht des Finanzvergehens des Schmuggels und Verfolgungshandlung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0105-W/08-RS1
Von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG ist gemäß § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG abzusehen, wenn eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG gegen den Verdächtigen erst nach Ablauf der in § 31 Abs. 2 FinStrG normierten fünfjährigen Verjährungsfrist gesetzt worden ist.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der Finanzstrafsache gegen JX, XY, XY1, vertreten durch die Eidos Deloitte Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 1010 Wien, Renngasse 1/Freyung, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt, vertreten durch Amtsdirektor Andreas Pöchhacker, vom , GZ 230000/00000/28/2007, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 230/2008/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er im September 2000 vorsätzlich eine eingangsabgabepflichtige Ware, nämlich den PKW der Marke/Type Audi S6 Avant 4,2 V8 quattro, Fahrgestellnummer XYZ, Erstzulassung September 2000, behördliches Kennzeichen XYZ1, welcher im September 2000 bei der Einbringung durch EJ über eine schweizerisch-österreichische Zollstelle in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überlassen worden sei, als eine in der Gemeinschaft ansässige Person entgegen den zollrechtlichen Bestimmungen des Art. 137 Zollkodex iVm Art. 719 Zollkodex-Durchführungsverordnung verwendet, dadurch das Fahrzeug der zollamtlichen Überwachung entzogen und hiermit das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Folge man dem Vorbringen der Behörde, dann sei sie in jeder Hinsicht definitiv unzuständig. Im Spruch finde sich nämlich die evident unrichtige Feststellung, dass der PKW im September 2000 bei der Einbringung durch EJ über eine schweizerisch-österreichische Zollstelle in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überlassen worden sei. Tatsache sei vielmehr, dass die Fahrt von Luzern über Deutschland weiter nach Österreich erfolgt sei. Der PKW habe sich auf der Durchreise von Luzern in die Slowakei befunden, bevor er zur Nutzung überlassen worden sei. Der Bf. sei erst auf deutschem und österreichischem Gebiet an der Reihe gewesen. Ab XY sei der PKW mehrere Tage lang in der Verfügungsmacht des EJ gewesen. Dieser habe den PKW für eine Geschäftsreise in die Slowakei benötigt und verwendet. Der PKW sei dem Bf. erst auf der Rückfahrt überlassen worden. Bei diesem Sachverhalt lasse sich die Zuständigkeit der Behörde argumentieren, doch genüge der angefochtene Bescheid den Anforderungen an eine Bescheidbegründung in keiner Weise. Die Annahme der dritten Grundform des Schmuggels sei nur mit dem gehäuftem Verkennen der Sach- und Rechtslage oder mit behördlichem Wunschdenken zu erklären. Ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung sei nur bei solchen Waren möglich, die gestellt und damit vorübergehend verwahrt, oder die sich in einem zollamtlich überwachten Verfahren befinden würden oder für die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken Abgabenfreiheit oder zumindest ein ermäßigter Eingangsabgabensatz gewährt worden sei. Dass auch nur eine dieser Voraussetzungen erfüllt sei, habe die Behörde nicht einmal behauptet. Geradezu unbegreiflich sei der von der Behörde gezogenen Schluss, dass der Bf. das Finanzvergehen des Schmuggels begangen habe, obwohl der PKW bei der Einreise in den EU-Raum unbestritten beide Male von EJ gelenkt worden sei. Die Behörde unterstelle dem Bf. ohne nähere Begründung Vorsatz. Darin liege ein schwerer Begründungsmangel, der jedoch durch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit überlagert werde. Der vorliegende Fall erfordere zollrechtliches Spezialwissen, das bei einem Durchschnittsbürger wie dem Bf. weder erwartet werden könne, noch vorhanden sei. Ohne Wissen um die Verpflichtung, die eingangsabgabepflichtigen Waren einer zollamtlichen Behandlung zuzuführen, scheide eine vorsätzliche Begehung aus. Es gehe um keine Form des typischen Reiseschmuggels, sondern um die Überlassung eines Fahrzeuges durch eine ausländische Gesellschaft, zu der weder der Bf. noch seine Gattin jemals eine Nahebeziehung gehabt hätten. Dazu komme, dass nach dem damaligen Verständnis des Bf. Zollämter dazu da seien, um die zollrechtlichen Pflichten dort erledigen zu können. Dem Bf. werde demgegenüber unterstellt, er habe gewusst, dass die Zollschuld erst im Landesinneren entstanden sei. Ein derartiges Fachwissen überfordere einen zollrechtlichen Laien wie den Bf. bei weitem. Selbst bedingter Vorsatz sei daher auszuschließen. Die Frage eines Rechtsirrtums liege aufgrund des absoluten zollrechtlichen Nichtwissens des Bf. geradezu auf der Hand. Dabei handle es sich um einen Schuldausschließungsgrund, der die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG verhindere. Zu den aufgezeigten Mängeln im Spruch kämen noch schwere Begründungsmängel. Diese seien dem Fehlen einer Begründung gleichzusetzen. Der Bescheid stehe mit der Judikatur des VfGH und des VwGH in unauflösbarem Widerspruch. Es sei dem Bescheid nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgehe. Nicht nur die Tatsache der Weiterbenutzung des PKWs durch EJ, sondern auch die X-GmbH und das Verhältnis des Bf. zu dieser seien negiert worden. Anfangs sei die Gattin des Bf. "mit im Spiel gewesen". Nachher habe sich der Tatverdacht gegen diese in Luft aufgelöst. Werde der Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gesprengt, sei der Einleitungsbescheid aufzuheben. Der UFS habe dies in mehreren Entscheidungen klargestellt. Erst eine geschlossene Sachverhaltsdarstellung mache den Bescheid für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Gemeint sei der für die rechtliche Beurteilung notwendige Sachverhalt. Das gelte im Kern auch für Einleitungsbescheide. Eine Begründung im Umfang von drei Zeilen komme einer Nichtbegründung gleich. Das Parteiengehör sei verletzt worden. Die Aussage des Bf. vom und die Eingabe des Bf. vom seien völlig negiert worden. Umso überraschender sei der Hinweis in der "Begründung", dass der als erwiesen angenommene Sachverhalt sich unter anderem auf "Vernehmungen" und weiters auf "sonstige Ermittlungsergebnisse des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde I. Instanz" stütze, die von der Behörde als Geheimwissen zurückgehalten worden seien. Dabei falle auf, dass die Behörde - von der Vernehmung des Bf. vom an gerechnet - acht Monate recherchiert habe, um erst recht wieder auf jene Informationen zurückzugreifen, die spätestens seit dem Schriftsatz vom bekannt seien. Jedenfalls enthalte der angefochtene Bescheid kein einziges neues, dh. dem Bf. unbekanntes, Element.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 14 Abs. 3 FinStrG ist Verfolgungshandlung jede nach außen erkennbare Amtshandlung eines Gerichtes, einer Finanzstrafbehörde oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs, die sich gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen, Beschuldigten oder Angeklagten richtet, und zwar auch dann, wenn das Gericht, die Finanzstrafbehörde oder das Organ zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder die Person, gegen die sie gerichtet war, davon keine Kenntnis erlangt hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 erster Satz FinstrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört (§ 31 Abs. 1 zweiter Satz FinStrG).

Gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für alle übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.

In die Verjährungsfrist wird gemäß § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde geführt wird, nicht eingerechnet.

Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Die Finanzstrafbehörde hat gemäß § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens dann abzusehen und darüber einen Aktenvermerk mit Begründung aufzunehmen, wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben.

Da die Einleitung eines Strafverfahrens wegen vorsätzlicher Finanzvergehen nach dem Finanzstrafgesetz in Bescheidform zu ergehen hat, gelten gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) über Inhalt und Form von Bescheiden (§ 93 BAO; vgl. ).

Der Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens muss unter anderem die zur Last gelegte Tat und die in Betracht kommende Strafbestimmung zum Ausdruck bringen. Es muss somit im Bescheid dargelegt sein, auf welches Finanzvergehen sich der Verdacht bezieht (vgl. ).

Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs. 3 FinStrG sind nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen. Ein Finanzstrafverfahren wird also mit der ersten Verfolgungshandlung anhängig, was zur Hemmung der Verjährung der Strafbarkeit führt (vgl. ).

Verfolgungshandlungen im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG gegen den Bf. sind erst im Jahre 2007 und somit mehr als fünf Jahre nach dem im og. Einleitungsbescheid genannten September 2000 gesetzt worden (ua. die Vorladung des Bf. und seine - am erfolgte - Einvernahme durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz). Eine im September 2000 durch den Bf. allfällig begangene Finanzstraftat wäre daher gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG verjährt.

Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher gemäß § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG zu Unrecht erfolgt.

Aufgrund dieser Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verdacht
Finanzvergehen
Schmuggel
Verfolgungshandlungen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at