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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.12.2008, RV/4312-W/02

Keine Mitnahme des (Toleranz) Semesters in den zweiten Studienabschnitt, wenn im ersten Abschnitt ein Verlängerungssemester (wegen Auslandsstudiums) benötigt wurde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2001 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (im Folgenden Bw.) hatte für seine studierende Tochter Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (ab Beginn des Studiums im Wintersemester 1995/96 durchgehend) bis September 2001 bezogen. Im Oktober 2001 erhielt der Bw. vom Finanzamt die Mitteilung, dass die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt worden sei. Mit Schreiben vom (beim Finanzamt eingelangt am ) ersucht der Bw. um bescheidmäßige Absprache über seinen Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für seine in Ausbildung stehende Tochter.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe wie folgt ab:

"Ihr Antrag vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Familien- und Vorname
Geburtsdatum
für die Zeit (vom/bis)
T.
Datum
ab

wird abgewiesen.

Begründung: Gemäß § 2 Abs. 1 Iit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der derzeit geltenden Fassung, haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.

Das Studium Ihrer Tochter ..., die im Oktober 1995 mit dem Studium begonnen hat, hätte den zweiten Studienabschnitt bis abschließen müssen. Daher musste Ihr Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab abgewiesen werden. Das Auslandsstudium Ihrer Tochter in London von September 1997 bis März 1998, wurde in den Berechnungen für die Gewährung der Familienbeihilfe als Verlängerungstatbestand berücksichtigt."

In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor:

"Meine Tochter absolvierte vom - eine Pflichtexkursion in A.. Im April 97 wurde vom Institut für Geographie eine Regionalstudie " B." vor Ort mit Datenaufbereitung für eine schriftliche Arbeit durchgeführt. Durch diese beiden Veranstaltungen, konnte Sie je einen Prüfungstermin in Geographie und Anglistik nicht wahrnehmen. Zwischenzeitig kam es zu der Gewährung des Auslandsstudiums in C.. So hat Sie mit Zustimmung der Institutsvorstände gem. Verordnung des BM f. Wissenschaft und Forschung vom über die Studienordnung für die Studienrichtung Geographie gem. § 6 Abs. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 zweiter Satz, die beiden Prüfungen für die 1. Diplomprüfung als zeitgerecht im Juni 98 abgelegt!

Des weiteren finden am Institut für Geographie einige Lehrveranstaltungen nur alle 2 Jahre statt (Wintersemester 97/98). Da meine Tochter zu dieser Zeit in C. war, konnte Sie diese erst wieder im Wintersemester 1999/00 belegen und die Prüfungen im Sommersemester 2000 ablegen und gem. Bundesgesetz vom über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 in die 2. Diplomprüfung eintreten.

Da meine Tochter daher nicht auf Grund erfolglos abgelegter Prüfungen, die Prüfungen zu einem späteren Zeitpunkt ablegte, entspricht Ihr Studienverlauf den Intentionen der §§ 1 Abs. 2 und 5 Abs. 4 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz und daher ist das FLAG 1967 § 2 Abs. 1 lit. b in der Fassung vom im vollen Umfang anzuwenden. Dies entspricht auch den §§ 16 und 18 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992.

Meine Tochter hat infolge des Themas Ihrer Diplomarbeit: " xxxx" beginnend mit der in der kommunistischen Ära erfolgten Regional- und Wirtschaftsplanung, den postkommunistischen Veränderungen und im Hinblick auf die bevorstehende EU-Erweiterung. Diese Arbeit hat ein Ausmaß welches im normalen Studienverlauf nicht durchführbar gewesen wäre!

Mehrfache Reisen nach D, Kontaktaufnahme mit der Universität in E., da ein großer Teil der wissenschaftlichen Arbeiten in der dortigen Bibliothek verwahrt wird. (Die Kosten an internationalen Postantwortscheinen für die Fernleihe betragen bereits mehr als ein Monat Familienbeihilfe, dazu die Kopierkosten, etc.) Gesprächsniederschriften mit Ministerialbeamten und Parlamentsabgeordneten in F. und G., ebenso mit Regionalbeauftragten, EU-Erweiterungsbeauftragten und Bürgermeistern in Ungarn. Dabei muss Sie sich in die einzelnen Unterlagen einlesen und vor Ort feststellen, wie viel von diesen Plänen bereits verwirklicht wurde!

Die Unterlagen und wissenschaftlichen Werke sind in ungarischer Sprache gedruckt ebenso die von Ihr bei den Gesprächen angefertigten Niederschriften und müssen im Ausmaß ihrer Verwendung für die Diplomarbeit von meiner Tochter übersetzt werden.

Dazu kommen noch Unterlagen aus Brüssel und vom Wiener EU-Büro.

Daher stelle ich neuerlich den Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe gem. FLAG 67 unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 1 und Abs. 4 Studienförderungsgesetz 1992."

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung des Bw. wie folgt als unbegründet ab:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine nach dem Studienförderungsgesetz genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten.

Dieses Toleranzsemester ist in der Berechnung des jeweiligen Studienabschnittes bereits enthalten. Die Studienzeit wird um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.

Das Erasmusstudium, das Ihre Tochter in England absolviert hat, wurde als Verlängerungstatbestand anerkannt und hat demnach eine verlängernde Wirkung für ein Semester. Die umfangreiche Diplomarbeit Ihrer Tochter kann jedoch nicht als Verlängerungstatbestand anerkannt werden. Ihre Berufung gegen den Abweisungsbescheid wird abgewiesen."

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ergänzte der Bw. Folgendes:

"Verordnung des BM für Wissenschaft und Forschung vom über die Studienordnung für die Studienrichtung Geographie gem. § 8 Abs. 1 ist der 1. Studienabschnitt mit Ablegung der 1. Diplomprüfung rechtzeitig abgeschlossen, wenn diese mit Erfolg bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde. Dies unter Einrechnung der zwei Semester für das sechsmonatige Auslandsstudium in London. Somit kann gem. FLAG 1967 Abs. 2 1it. b 3 Satz einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

Des weiteren absolvierte meine Tochter: vom


Tabelle in neuem Fenster öffnen
. -
eine Sprach- und Geographie Studienreise durch Kanada (Beilage),
. -
und vom
. -
als pädagogische Begleiterin jeweils eine Sprachreise einer Klasse des BRG Y. nach C. bzw. Dublin
sowie vom
. -
nach Malta (Beilagen),
vom
. -
sowie vom
. -
die Sommeruniversität in E. (Ungarn)
und vom
. - .
ein Unterrichtspraktikum in ungarischer Sprache am Gymnasium von K. (Ungarn) zur Vertiefung der wissenschaftlichen Sprachkenntnisse in ungarischer Sprache als Vorbereitung auf die Diplomarbeit (Beilagen), sowie weiters
im Herbst 1999
ein Suggestopädisches Grundlagen Seminar,
am
je ein Seminar für Sprachtechnik,
und am
im Juni 2001
eine Workshopreihe über Qualitätsmanagement im Unterricht,
vom . -
einen Kurs über Argumentation und Kommunikation (Beilagen)

Unter Berücksichtigung all dieser Aktivitäten meiner Tochter neben dem regulären Studium klingt eine Ablehnung mit formalistischen Redewendungen wie: "... eine Berufsausbildung ist nur dann anzunehmen ..." etwas deplaziert. Die tatsächlichen Gegebenheiten belegt auch der beiliegende Bescheid des Stadtschulrates für Wien über das einjährige Unterrichtspraktikum, der Dienstvertrag über weitere Unterrichtsstunden an der HASCH in L.. kann nach Erhalt nachgereicht werden.

Gem. Universitäts-Studiengesetz 97 4. Hauptstück - Wissenschaftliche Arbeiten § 61 Abs. 2 ... Die Aufgabenstellung der Diplomarbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende ... die Bearbeitung innerhalb von 6 Monaten möglich und zumutbar ist (siehe die Begründungen hiezu in der 1. Berufung). Sowie gem. Studienförderungsgesetz 1992 § 18 Abs. 1... Die Anspruchsdauer umfasst ... zuzüglich eines weiteren Semesters. Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung dieser Zeitspanne vorliegen - in der Begründung über den Umfang der Diplomarbeit kann die Anspruchsdauer verlängert werden.

Daher stelle ich auf Grund dieser gesetzlichen Möglichkeiten nochmals den Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für meine Tochter."

Als Beilagen wurden vom Bw. neben dem zweiten Diplomprüfungszeugnis der Tochter und dem Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades (Mag.phil.) verschiedene Kurs- und Teilnahmebestätigungen sowie diverse Reiseunterlagen und -abrechnungen vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Aufgrund der Angaben des Bw. in der Berufung bzw. im Vorlageantrag und laut den vom Bw. vorgelegten Unterlagen ist im gegenständlichen Berufungsfall von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die volljährige Tochter des Bw.

hat im Wintersemester 1995/96 die kombinationspflichtigen Studienrichtungen "Anglistik und Amerikanistik" und "Geographie und Wirtschaftskunde" begonnen,

absolvierte von bis einen Auslandsstudienaufenthalt ("Socrates Student Mobility Programme" am College" im Rahmen eines ERASMUS-Mobilitätsstipendiums) und

schloss den ersten Studienabschnitt im Juni 1998 ab.

Den zweiten Studienabschnitt hat die Tochter des Bw. am abgeschlossen: 1. Studienrichtung Geographie, Studienzweig "Geographie und Wirtschaftskunde" (Lehramt an höheren Schulen), 2. Studienrichtung "Anglistik und Amerikanistik" (Lehramt an höheren Schulen).

Neben dem Studium besuchte die Tochter des Bw. auch diverse Kurse bzw. Seminare: (u.a. bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wie einen 12-stündigen Kurs "Argumentation und Kommunikation", beim Verband Wiener Volksbildung ein Seminar "Sprechtechnik für SpachkursleiterInnen", Teilnahme an einer Workshopreihe am Institut für Musikpädagogik: "Qualitätsmanagement im Unterricht" im Ausmaß von 12 Stunden, bei der S. Österreich GmbH ein "Suggestopädisches Grundlagen-Seminar", an einem ungarischen Gymnasium ein "Unterrichtspraktikum" für eine Woche mit 28 Unterrichtsstunden, ...).

Strittig ist im Berufungsfall, ob sich die Tochter des Bw. ab Beginn des Wintersemesters 2001/02 (ab Oktober 2001) bis zum Abschluss des zweiten Studienabschnittes im Juni 2002 in Berufsausbildung befunden hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz i.d.F. BGBl. 201/1996 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. ..... Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. 305, angeführten Regelungen auch für die Familienbeihilfe. ....

Unter Studium ist demnach eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern zu verstehen. Gemäß § 6 Universitäts-Studiengesetz (BGBl. I 48/1997) besteht das Studienjahr aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Daraus ist abzuleiten, dass das Wintersemester mit 1. Oktober beginnt.

Der Studienablauf stellt sich im Berufungsfall wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1 Studienabschnitt (Abschuss im Juni 1998)
WS 1995/96
4 Semester * + 1 Toleranzsemester nach § 2 Abs.1 lit b FLAG
tatsächl. benötigt 6 Sem.
SS 1996
WS1996/97
SS 1997
WS 1997/98
SS 1998
+ Verlängerung wegen Auslandsstudium
2. Studienabschnitt (Abschluss im Juni 2002)
WS 1998/99
5 Semester * + 1 Toleranzsemester nach § 2 Abs.1 lit b FLAG *
tatsächl. benötigt 8 Sem.
SS 1999
WS 1999/00
SS 2000
WS 2000/01
SS 2001
WS 2001/02
strittiger Zeitraum
SS 2002
* vorgesehene Studiendauer (laut § 3 Abs.1 der Verordnung des BM für Wissenschaft und Forschung vom )

WS = Wintersemester SS = Sommersemester

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist bei der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung vorliegt, auf die Studienzeit pro Studienabschnitt abzustellen. Unabhängig davon, ob die erfolgreiche Beendigung eines Studienabschnittes mit dem Ende eines Semesters zusammenfällt, beginnt die in § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 angeordnete Semesterzählung für den nächsten Studienabschnitt mit dem auf den erfolgreich vollendeten Studienabschnitt folgenden Semester (). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Tochter des Bw. nach dem Abschluss des ersten Studienabschnittes im Juni 1998 den zweiten Studienabschnitt mit dem Wintersemester 1998/99 im Oktober 1998 begonnen hat.

In der von der Tochter des Bw. betriebenen Studienrichtung betrug die "vorgesehene Studienzeit " iSd § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 für den zweiten Studienabschnitt fünf Semester. Unter Berücksichtigung des "Toleranzsemesters" standen somit für das Vorliegen einer Berufsausbildung im zweiten Studienabschnitt sechs Semester zur Verfügung. Diese sechs Semester wurden mit Ende des Sommersemesters 2001 erreicht, sodass die vorgesehene Studienzeit des zweiten Studienabschnittes mit Beginn des Wintersemesters 2001/02 bereits um mehr als ein Semester überschritten wurde.

Der Bw. hält dem nun entgegen, die Diplomarbeit der Tochter hätte sehr viel Zeit in Anspruch genommen (Zitat: " Diese Arbeit hat ein Ausmaß welches im normalen Studienverlauf nicht durchführbar gewesen wäre!" ). Dazu ist auszuführen:

Wie vom Bw. in der Berufung selbst vorgebracht ist gemäß § 61 Abs. 2 Universitätsstudiengesetz (UniStG) 97 die Aufgabenstellung der Diplomarbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende die Bearbeitung innerhalb von 6 Monaten möglich und zumutbar ist. Diese Zeitspanne ist bei der vorgesehenen Studiendauer bereits berücksichtigt, da nach § 3 Abs.1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 19. Juli 19974 über die Studienordnung für die Studienrichtung Geographie (BGBl 151/1974) das Studium der Studienzweige der Studienrichtung Geographie aus zwei Studienabschnitten besteht und einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von neun Semestern erfordert, wobei der erste Studienabschnitt vier Semester, der zweite Studienabschnitt fünf Semester umfasst.

Weiters bringt der Bw. ein, das Vorliegen einer Berufsausbildung bis zum Abschuss des zweiten Studienabschnittes sei bei Berücksichtigung der näher ausgeführten Aktivitäten der Tochter sehr wohl anzunehmen. Dazu ist auszuführen, dass die vom Bw. angeführten Tätigkeiten der Tochter, die noch im ersten Studienabschnitt stattfanden, grundsätzlich keine Auswirkungen auf die hier strittige Studiendauer des zweiten Studienabschnittes haben, da nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 1it. b FLAG 1967 auf die Studienzeit pro Studienabschnitt abzustellen ist. Die für das Studium erforderliche Pflichtexkursion vom bis erfolgte ebenso wie das Auslandsemester von September 1997 bis März 1998 zur Gänze bereits im ersten Studienabschnitt. Das Auslandssemester wurde auch für die Studienzeit des ersten Studienabschnittes als Verlängerung iSd § 2 Abs. 2 1it. b FLAG 1967 berücksichtigt und dem Bw. wurde die Familienbeihilfe bis zum Abschluss des ersten Studienabschnittes gewährt.

Der Bw. argumentiert weiter, seine Tochter habe den ersten Studienabschnitte unter Einrechnung der Verlängerung für das sechsmonatige Auslandsstudium in London zeitgerecht im Juni 98 abgelegt und damit könne gemäß § 2 Abs. 2 1it. b FLAG 1967 einem weiteren Studienabschnitt (hier dem zweiten Studienabschnitt) ein Semester zugerechnet werden. Dem Bw. ist hier zu entgegnen, dass zwischen dem laut Gesetz jedenfalls zustehenden "Toleranzsemester" (Berufssausbildung iSd § 2 Abs. 2 1it. b FLAG 1967 ist dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird) und dem bei Nachweis einer Erkrankung oder eines Auslandsstudiums möglichen "Verlängerungssemester" zu unterscheiden ist. Während nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 die "vorgesehene Studienzeit" (= die durch Gesetz oder Verordnung festgelegte Studiendauer) das so genannte "Toleranzsemester" noch nicht beinhaltet, umfasst die "Studienzeit" die "vorgesehene Studienzeit" und das Toleranzsemester. Diese nach Verbrauch des Toleranzsemesters "abgelaufene" Studienzeit kann durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium zusätzlich verlängert werden. Mit dem Verlängerungssemester soll der Beihilfenanspruch erhalten bleiben, wenn ein Studierender einen Studienabschnitt infolge einer relevanten Studienbehinderung nicht in der "Studienzeit" (= "vorgesehene Studienzeit" inkl. Toleranzsemester) absolviert hat.

Nur wenn ein Studienabschnitt ohne "Verbrauch" des Toleranzsemesters in der "vorgesehenen Studienzeit" absolviert wird, kann dem folgenden Studienabschnitt ein weiteres Semester zugerechnet werden. Dadurch kommt es im Ergebnis zu einer Belohnung der Studierenden, die in einen Studienabschnitt abschließen, ohne das ihnen zustehende "Toleranzsemester" zu benötigen. Und nur dieses Toleranzsemester kann in den nächsten Studienabschnitt mitgenommen werden.

Da die Tochter des Bw. für den ersten Studienabschnitt die Studienzeit des ersten Abschnittes inkl. Toleranzsemester (und ein Verlängerungssemester wegen dem Auslandsstudium) benötigte, kann dem zweiten Studienabschnitt kein weiteres Semester zugerechnet werden.

Soweit sich der Bw. in seinen Ausführungen auf Regelungen des StudFG 1992 bezieht, ist noch darauf hinzuweisen, dass nach § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes nur bei einem Studienwechsel unmittelbar auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe maßgeblich sind. Die Anordnungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gleichen jedoch insoweit dem Studienförderungsrecht, als auch nach dem vom Bw. in der Berufung zitierten § 18 StudFG 1992 nur dann, wenn ein Studierender den vorhergehenden Studienabschnitt in der durch Gesetz oder Verordnung festgelegten Studiendauer (= "vorgesehenen Studiendauer") abgeschlossen hat und das zusätzliche (Toleranz)Semester nach § 18 Abs.1 StudFG 1992 nicht benötigt, die "Anspruchsdauer" (vorgesehene Studiendauer + ein Semester) des folgenden Abschnittes nach § 18 Abs.4 StudFG 1992 um ein Semester verlängert werden kann.

Das vom Bw. als Nachweis der Berufsausbildung auch ins Treffen geführte einjährige Unterrichtspraktikum der Tochter wurde laut vorgelegtem Bescheid des Stadtschulrates vom am , und somit nach Abschluss des Studiums angetreten. Damit konnte das Unterrichtspraktikum keinen Einfluss auf die Studiendauer des zweiten Studienabschnittes haben und zudem ist infolge der durch den Studienabschluss geänderten Sachlage dieser Zeitraum nicht mehr vom Bescheidzeitraum des angefochtenen Bescheides umfasst. (siehe ). Ebenso stellen die nach dem Studienabschluss auf Basis eines Dienstvertrages in einer weiteren Schule geleisteten Unterrichtsstunden keinen die Studiendauer verlängernden Tatbestand dar.

Zum Vorbringen des Bw. im Vorlageantrag, die von seiner Tochter neben dem regulären Studium gesetzten Aktivitäten wären bei der Beurteilung, ob eine Berufsausbildung vorliege, auch zu berücksichtigen, ist noch zu ergänzen: Abgesehen davon, dass die Tochter des Bw. viele der angeführten Aktivitäten während der vorlesungsfreien Ferienzeiten (z.B. Studienreise Kanada von . bis , pädagogische Begleiterin von Sprachreisen vom bis , vom . bis , und vom bis , Unterrichtspraktikum in ungarischer Sprache vom bis , Besuch einer Sommeruniversität vom bis - , usw.) absolvierte, können diese Tätigkeiten keine Auswirkungen auf die für den Bezug der Familienbeihilfe zur Verfügung stehenden Studienzeit haben.

So wie viele Studenten versuchen während der Ferienzeiten oder auch neben dem Studium möglichst im entsprechenden Fachgebiet zu arbeiten und dies keinen Einfluss auf die für den Bezug der Familienbeihilfe zur Verfügung stehende Studienzeit hat, können auch im vorliegenden Fall alle neben dem eigentlichen Studium absolvierten "Aktivitäten" der Tochter des Bw. die Studiendauer des zweiten Studienabschnittes nicht verlängern, unabhängig davon, ob die Tochter diese Tätigkeiten unentgeltlich oder gegen Bezahlung ausgeübte bzw. für die Teilnahme bezahlen musste. Ein die Studienzeit verlängerndes Ereignis liegt auch dann nicht vor, wenn die freiwillige Teilnahme an verschiedenen Kursen für den Studienfortschritt der Tochter möglicherweise von Nutzen war. Dies gilt für alle neben dem regulären Studium ausgeübten und für das Studium nicht unbedingt erforderlichen Aktivitäten der Tochter, da der erforderliche Zeitaufwand für die laut Studienplan für das im Studium vorgeschriebenen Tätigkeiten (z.B. Pflichtpraktikum) ohnehin in der vorgesehenen Studiendauer bereits berücksichtigt ist .

Es war daher unter Berücksichtigung der vorgebrachten Berufungsargumente wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Studiendauer pro Studienabschnitt
Verlängerungssemester wegen Auslandsstudium
Toleranzsemester
vorgesehene Studienzeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at