Schulfahrtbeihilfe: kein grenznaher Ort
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom , gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom , betreffend die Rückforderung von Schulfahrtbeihilfe für den Zeitraum vom bis , entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat am einen Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe für den Zeitraum vom bis eingebracht, in welcher der Sohn des Berufungswerbers in Ort zum Zweck eines Praktikums eine Zweitunterkunft bewohnt hat.
Diesem Antrag hat das Finanzamt stattgegeben und am selben Tag die beantragte Schulfahrtbeihilfe in Höhe von monatlich 58,00 Euro, somit insgesamt 232,00 Euro, auf das Konto des Berufungswerbers überwiesen.
Erst im Zuge einer Überprüfungsaktion hat das Finanzamt die Angabe des Berufungswerbers in seinem Antrag, dass der für die Praxis-Absolvierung erforderliche Ort der Zweitunterkunft 1000 km vom Familienwohnsitz entfernt gelegen war, zur Kenntnis genommen, und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die ausgezahlte Schulfahrtbeihilfe unter Hinweis auf die anzuwendende Rechtslage im Wesentlichen mit der Begründung zurückgefordert, dass der Ort der Zweitunterkunft nicht mehr im grenznahen Gebiet zum Bundesgebiet gelegen sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung hat der Berufungswerber auszugsweise ausgeführt:
"Mein Sohn ... besucht die Schule. Dieser Schulzweig schreibt die Absolvierung eines den Ausbildungszwecken entsprechendes Praktikum vor. Aus diesem Grund verbrachte mein Sohn vom 12.7. bis einen Praktikumsaufenthalt in Norddeutschland auf einem Bauernhof in ort, XX. Dieser Ausbildungsort wurde von der Schule als zugelassene Praktikumsstelle unter anderem empfohlen. Mangels entsprechender Praktikumsplätze in Österreich, bzw. im grenznahen Raum zu Österreich ist die Absolvierung des Praktikums für etliche Schüler in großer Entfernung zum Heimatort unabdingbar. Nachdem für Kind kein heimatnaher Praxishof mehr frei war und ein Aufschieben des Praktikums nicht mehr möglich war, war er gezwungen diese freie Stelle anzunehmen.Mit Antrag vom habe ich die Schulfahrtbeihilfe für eine Entfernung von über 600 Kilometer beantragt und auch zugesprochen erhalten.Nunmehr wird mit dem angefochtenen Bescheid diese Beihilfe mit der Begründung wieder rückgefordert, dass ein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe nur dann bestünde, wenn ein Praktikum im Inland oder grenznahen Gebiet - das ist im Umkreis von 15 km Luftlinie um den Ort des Grenzübertrittes - im Ausland besucht wird.Eine derartige Einschränkung geht aus dem Gesetzestext nicht hervor, zumal § 30 FLAG auch Sätze für Wegstrecken über 600 km vorsieht. Im Hinblick darauf, dass wie bereits ausgeführt, in geringer Entfernung zeitnah keine Praktikumsstelle zur Verfügung stand, war mein Sohn gezwungen diesen Ausbildungsplatz in ca. 1.100 Km Entfernung zum Heimatort in der Nähe von Stadt anzunehmen. Die Rückforderung des gesamten Beihilfenbetrages erscheint meines Erachtens keinesfalls gerechtfertigt. ...In eventu wird der Antrag gestellt, zumindest jenen Betrag zuzuerkennen, der sich aus der Entfernung bis zur Grenze nach Grenzort ergibt. Diese Wegstrecke beträgt ca. 190 km und beträgt die Schulfahrtbeihilfe bei vier Monaten Aufenthalt € 168,00 (€ 42,00 x 4). Eine Nichtanerkennung zumindest dieses Betrages widerspricht nicht nur der Rückforderungsbegründung der Abgabenbehörde, sondern ist sie auch nach meinem Rechtsempfinden nicht mit dem aufgrund unserer Bundesverfassung zugesicherten Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Ein Schüler, der gezwungenermaßen, mitunter aber sogar aus freiwilliger Überlegung einen Praxisaufenthalt in größerer Entfernung als 15 Km vom Grenzort wählt, würde zur Gänze den Anspruch auf eine Schulfahrtbeihilfe verwirken, während ein Schüler, der in Vorarlberg beheimatet ist und ein Praktikum im Burgenland absolviert entsprechende Beihilfe erhält. Ein anderes Extrembeispiel mit gänzlichem Verlust der Beihilfe wäre auch gegeben, wenn ein Radkersburger Schüler einen Praktikumsaufenthalt in Slowenien 20 Km jenseits der österreichischen Grenze annimmt.Allein diese Beispiele zeigen, dass der Gesetzgeber den Beihilfenanspruch nicht auf Voraussetzungen, wie sie die Begründung im Rückforderungsbescheid aussagt gestützt wissen wollte."
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 30a Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das Kind
a) eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht oder b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind günstiger zu erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder c) eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, oder eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz an einer Schule für medizinische Assistenzberufe gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. 89/2012, besucht, oder d) ein nach den Lehrplänen der in lit. a und b bezeichneten Schulen verpflichtendes Praktikum im Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht, das außerhalb der schulischen Unterrichtszeiten stattfindet und der Schule durch Vorlage eines Praktikantenvertrages nachzuweisen ist, oder e) eine nach den Ausbildungsverordnungen der in lit. c bezeichneten Schulen für die praktische Ausbildung vorgesehene Krankenanstalt oder sonstige Einrichtung im Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht
und der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule (Schule/Praktikum gemäß lit. d und e) in einer Richtung (Schulweg) bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule (Schule/Praktikum gemäß lit. d und e) in einer Richtung mindestens 2 km lang ist. Für behinderte Schülerinnen und Schüler besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist
Gemäß § 30c Abs. 4 FLAG beträgt die Schulfahrtbeihilfe, wenn der Schüler/die Schülerin für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines/ihres inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft bis einschließlich 50 km monatlich: 19€ über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich: 322€ über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich: 42€ über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich: 50€ über 600 km monatlich: 58€. Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen.
Gemäß § 30h Abs. 1 FLAG ist zu Unrecht bezogene Schulfahrtbeihilfe zurückzuzahlen.
Nach dessen Abs. 3 sind die Oberbehörden (Anmerkung: im vorliegenden Fall das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend in Wien) - unter anderem - ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Schulfahrtbeihilfe (Abs. 1) abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
Nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut des § 30a Abs. 1 lit. d FLAG besteht ein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur, wenn das Kind ein verpflichtendes Praktikum im Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht.
Dem Berufungswerber ist insoweit zuzustimmen, dass die vom Finanzamt im angefochtenen Bescheid für Grenznähe bezeichnete Entfernung von 15 Kilometer dem Gesetz so nicht zu entnehmen ist. Allerdings kann dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da im gegenständlichen Fall kein Zweifel bestehen kann, dass der Ort, an welchem das Kind sein Praktikum besucht, mit einer Entfernung von rd. 1000 Kilometern von der Grenze nicht im grenznahen Gebiet zu Österreich liegt (vgl. dazu z.B ).
Auch dem Alternativbegehren des Berufungswerbers kann nicht gefolgt werden, weil das Gesetz eine derartige Möglichkeit, Schulfahrtbeihilfe (nur) für den inländischen Anteil am Schulweg zu gewähren, nicht vorsieht.
§ 30h Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Schulfahrtbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat.
Da der angefochtene Bescheid sohin im Ergebnis der bestehenden Rechtslage entspricht, musste die dagegen gerichtete Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden.
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | |
betroffene Normen | § 30a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 30c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 30h FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Schulfahrtbeihilfe SFB grenznah Grenzort 15 Kilometer fünfzehn |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at