Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens, da kein rechtswirksamer Bescheid im Feststellungsverfahren vorlag; Zeitpunkt der Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch NOVACOUNT Wthd GmbH, 1180 Wien, Vinzenzgasse 16, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1989 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin) brachte mit Schreiben vom einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO hinsichtlich des gem. § 295 BAO abgeänderten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1989 vom ein.
Als Wiederaufnahmegrund wurde angeführt, dass mit Bescheid vom - eingelangt am - festgestellt worden sei, dass der dem Einkommensteuerbescheid zugrunde liegende Bescheid gem. § 188 BAO vom mangels gültigem Bescheidadressaten der Bescheidcharakter fehle und dieser somit keine normative Kraft entfalten könne. Es handle sich um einen Nichtbescheid (mit Verweis auf ). Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als Nichtbescheid stelle eine neu hervorgekommene Tatsache iSd des § 303 Abs 1 lit. b BAO dar und sei als tauglicher Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren. Wenn selbst der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Tatsache nicht bekannt gewesen sei, dass der Grundlagenbescheid nicht über einen Bescheidcharakter verfügt habe, so könne diese Tatsache im Verhältnis zum Rechtsunterworfenen nur als "neu hervorgekommen" gelten. Die Bw. treffe kein grobes Verschulden an der Nichtgeltendmachung dieses Umstandes. Diese Rechtsansicht werde durch die Erledigung des BMF (BMF-010103/0042-VI/2005) vom geteilt.
Die Abänderung eines abgeleiteten Bescheides gem. § 295 BAO sei nur dann zulässig, wenn der betreffende Bescheid von einem Grundlagenbescheid abzuleiten sei. Unbestritten sei nunmehr, dass sowohl der Grundlagenbescheid vom als auch der Bescheid vom (Berufungsentscheidung) für das Streitjahr 1989 ins Leere gegangen sei. Damit habe jedoch der Abänderung ein tauglicher Feststellungsbescheid gefehlt. Da der abgeleitete Einkommensteuerbescheid vom an die Bw. rechtswidrig ergangen sei und auch ein nachträglich rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid diesen Mangel nicht heile (Verweis auf VwGH 93/14/0204), sei dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben. Die Neuerlassung sei auch dann zwingend, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid vorliege, der im Ergebnis dem abgeänderten Einkommensteuerbescheid vom entspreche. Verfahrensrechtlich berechtige dieser neue Grundlagenbescheid nämlich nur zur Abänderung des aufgrund der Wiederaufnahme neu erlassenen Bescheides. Die beantragte Wiederaufnahme ermögliche es, diese rechtswidrige Abänderung gemäß § 295 BAO zu korrigieren. Allgemein werde zur Verjährung angemerkt, dass abgeleitete Abgabenbescheide auch der Verjährung unterliegen, sodass dem Rechtsunterworfenen grundsätzlich ein Rechtsverlust drohe. Die beantragte Wiederaufnahme ermögliche es der Bw., ihre Ansprüche innerhalb der Verjährung geltend zu machen.
Mit Zurückweisungsbescheid vom wurde dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1989 durch die Abgabenbehörde erster Instanz nicht Rechnung getragen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Eingabe nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Nach § 209 Abs 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches. Im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung sei für das Jahr 1989 bereits die absolute Verjährung eingetreten gewesen. Unter Verweis auf § 304 BAO wurde angeführt, dass nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen sei. Die Ausnahmebestimmung des § 304 lit b BAO komme nicht zum Tragen, da die Antragsfrist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides (somit fünf Jahre nach der Zustellung des Einkommensteuerbescheides 1989 vom ) spätestens im Monat Juni 2003 geendet habe. Der Antrag hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens vom sei verspätet und daher zurückzuweisen.
Die Bw. erhob gegen den Zurückweisungsbescheid mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung. Die Begründung des Bescheides, der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wäre nicht rechtzeitig eingebracht worden, da hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides 1989 bereits Verjährung eingetreten sei, sei nicht richtig.
Die Bw. habe sich im Jahr 1989 an der K.AG beteiligt. Hinsichtlich der Einkünfte 1989 sei am eine Feststellungserklärung für einheitlich und gesondert zu ermittelnde Einkünfte abgegeben worden. Mit Bescheid vom sei die Mitunternehmerschaft erklärungsgemäß veranlagt worden. Im Jahr 1997 sei das Verfahren hinsichtlich deren Einkünfte für das Jahr 1989 wieder aufgenommen und am ein neuer Feststellungsbescheid erlassen worden. Gegen diesen sei das Rechtsmittel der Berufung ergriffen worden, welches mit Bescheid der Finanzlandesdirektion (FLD) für Wien, NÖ und Burgenland vom abgewiesen worden sei. Die an den VwGH eingebrachte Beschwerde wurde mit Entscheidung vom zurückgewiesen, da es sich bei der Erledigung der FLD um einen nichtigen Bescheid gehandelt habe. In weiterer Folge sei auch die Berufung vom gegen den Feststellungsbescheid 1989 mit Bescheid vom zurückgewiesen worden, da auch dieser Bescheid nichtig gewesen sei. 1) Nach Ansicht der Bw. liege keine Verjährung vor, da die Feststellungserklärung 1989 nie mittels Bescheid erledigt worden sei. Gründe für die nichtigen Bescheide seien Fehler in der Adressierung gewesen, insbesondere seien in dem Feststellungsbescheid bereits verstorbene Personen angeführt. Diesbezüglich sei zu beachten, dass auch in dem Bescheid vom bereits verstorbene Personen angeführt seien, so zB Ing. P.E., Dkfm. Dr. H.B., DI F.P. und F.T.. Aufgrund der Judikatur des VwGH sei auch der Bescheid vom als Nichtbescheid zu qualifizieren. Als Ergebnis der Darstellung sei ersichtlich, dass mit Erklärung vom für die Beteiligung der Bw. eine Feststellungserklärung abgegeben worden sei, dass man aber bis zum heutigen Tage diese Erklärung nicht mittels Bescheid veranlagt habe.
Hinsichtlich des Jahres 1989 könne keine Verjährung eingetreten sein, weil gemäß § 209a Abs 2 BAO die Einkommensteuerveranlagung der Bw. mittelbar von der Erledigung der einheitlich und gesonderten Feststellungserklärung abhänge (Verweis auf Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, in BAO zu § 209a, Anmerkung 11; Ritz, BAO, § 209a, Rz 7).
2) Es liege auch keine Verjährung vor, weil die Einkommensteuerveranlagung 1989 von einem Rechtsmittelverfahren abhängig sei. Selbst wenn man den Bescheid vom nicht als nichtigen Bescheid qualifizieren würde, könne hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides der Bw. für das Jahr 1989 keine Verjährung eingetreten sein. Dann hätte die Behörde aufgrund der Zurückweisungsbescheide gem. § 295 BAO einen neuen abgeleiteten Bescheid erlassen müssen, da sie ja den abgeleiteten Bescheid rechtswidrig aufgrund eines Nichtbescheides erlassen habe. Als zwingendes Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens gegen die nichtigen Bescheide wären neue abgeleitete Bescheide zu erlassen gewesen. Auch aus diesem Grund könne gem. § 209a BAO keine Verjährung eingetreten sein, da der Einkommensteuerbescheid 1989 indirekt von der Erledigung der Berufung abhängig gewesen sei. Jede andere Auslegung der §§ 295 bzw. 209a BAO sei denkunmöglich, denn es könne nicht sein, dass aufgrund von Fehlern, die die Finanzverwaltung zu vertreten habe - nämlich die Erlassung von Nichtbescheiden - und auf die die Steuerpflichtigen im Rahmen des Berufungsverfahrens sogar aufmerksam gemacht hätten, die Verjährung (aufgrund des langen Rechtsmittelverfahrens) zu Lasten der Steuerpflichtigen eintrete.
Aus diesem Grund wird durch die Bw. auch ausdrücklich die Erlassung eines abgeleiteten Bescheides, der den Rechtszustand wiederherstellt, der vor Erlassung des rechtswidrigen abgeleiteten Bescheides (weil von einem nichtigen Bescheid abgeleitet) bestanden hat, beantragt.
Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom wurde seitens der Abgabenbehörde erster Instanz am an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung übermittelt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 303 Abs 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Die Wiederaufnahmegründe sind grundsätzlich dieselben wie bei der Wiederaufnahme von Amts wegen. Tatsachen sind Sachverhaltselemente, d.h. tatsächliche Umstände, die mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängen. Auch innere Vorgänge (soweit sie rational feststellbar sind) können Tatsachen sein. Bei der Wiederaufnahme auf Antrag stellen aber Tatsachen und Beweismittel nur dann taugliche Wiederaufnahmegründe dar, wenn sie im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Die Kenntnis des Vertreters muss sich die vertretene Partei zurechnen lassen (Ritz, BAO § 303, Rz 27 zu ). Nach Ansicht des VwGH ist maßgebend, ob im Zeitpunkt des abgeschlossenen Verfahrens die maßgeblichen Umstände der Partei bekannt waren (). Im Falle von Beweismitteln muss es sich um solche handeln, die im Zeitpunkt der Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides bereits existiert haben, aber der Partei zum Zweck der Verwertung noch nicht zur Verfügung gestanden sind. Legt die Partei nicht dar, dass ihr Unterlagen nicht zur Verfügung standen (sondern sie nur keine Veranlassung sah, diese vorzulegen), dann handelt es sich nicht um neu hervorgekommene Beweismittel ().
Der Antrag ist gemäß § 303 Abs 2 BAO mit drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes befristet. Ein verspäteter Wiederaufnahmeantrag ist zurückzuweisen.
Nach Eintritt der Verjährung ist gemäß § 304 BAO eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein - innerhalb des Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs 2 BAO) von sieben Jahren zulässig wäre, oder - vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides eingebrachter Antrag gemäß § 303 Abs 1 zugrunde liegt.
Zum Verjährungseintritt und jenen Ausnahmen, aufgrund derer eine Wiederaufnahme trotz Verjährung möglich ist, wird festgehalten dass die Zulässigkeit der Wiederaufnahme von der Prüfung der Frage abhängt, ob die Verjährung hinsichtlich des Verfahrens für die Einkommensteuer 1989 bereits eingetreten ist.
Gemäß § 209 Abs 3 BAO idgF verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehen des Abgabenanspruches (§ 4 BAO). Bei der veranlagten Einkommensteuer entsteht der Abgabenanspruch gem. § 4 Abs 2 lit. a Z 2 BAO grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Für die veranlagte Einkommensteuer des hier gegenständlichen Jahres 1989 ist mit dem Ablauf des Jahres 1999 die absolute Festsetzungsverjährung eingetreten. Am Eintritt der absoluten Verjährung würde sich aber auch unter dem Aspekt der bis 2004 geltenden absoluten Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren nichts ändern, da demnach für die Einkommensteuer des Jahres 1989 die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2004 ebenfalls schon eingetreten wäre.
Gemäß § 304 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung grundsätzlich ausgeschlossen. Auch die beiden in lit. a und b dieser Bestimmung enthaltenen Ausnahmen führen für eine Wiederaufnahme im gegenständlichen Fall zu keinem positiven Ergebnis. Nach § 304 lit. a BAO kann ein Verfahren wieder aufgenommen werden, wenn der Antrag dazu spätestens innerhalb einer siebenjährigen, allenfalls nach § 209 BAO zweimal um ein Jahr verlängerten, Frist eingebracht worden ist. Die Wiederaufnahme ist durch die Bw. aber nicht einmal innerhalb der zehnjährigen absoluten Frist (Ablauf mit dem Ende des Jahres 1999) geltend gemacht worden. Nach lit. b kann das Verfahren wieder aufgenommen werden, wenn der Antrag vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides eingebracht wird. Unter Rechtskraft ist die formelle Rechtskraft des Bescheides zu verstehen (Ritz, ÖStZ 1995, 120; Ellinger ua, BAO, § 304, Anmerkung 5). Die Frist ist für Fälle gedacht, bei denen die Frist des § 304 lit. a BAO bereits abgelaufen ist. Im gegenständlichen Fall ist die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1989 vom im Jahr 1997 eingetreten. Der am eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme lag außerhalb beider genannten Fristen. Es ist daher nach keiner der beiden Ausnahmebestimmungen die Rechtzeitigkeit des Antrages gegeben.
Soweit die Bw. ihre Rechtsansicht, wonach Verjährung nicht eingetreten sei, auf § 209a BAO stützt ist ihr entgegenzuhalten. Die Bw. bringt vor, dass das Recht auf die Einkommensteuerveranlagung solange nicht verjähren kann, als noch Feststellungsbescheide erlassen werden können. Selbst wenn eine mittelbare Abhängigkeit des Einkommensteuerbescheides von der - in der Berufung indirekt - geforderten Erlassung eines neuerlichen Feststellungsbescheides abhängen würde, wäre für die Bw. nichts gewonnen, da § 209a Abs 2 BAO einen "rechtzeitigen Antrag auf Wiederaufnahme iSd § 304 BAO" voraussetzt. Wie oben dargestellt ist, kommen jedoch die Ausnahmebestimmungen nicht zur Anwendung. Es liegt rechtzeitiger Antrag vor.
Wenn sich die Bw. weiters auf die Einzelauskunft des (zu einem sie nicht betreffenden Feststellungsverfahren) bezieht, so wird dazu festgestellt, dass die in dieser Einzelauskunft des BMF vertretene Rechtsansicht gem. § 6 Abs 1 UFSG für den UFS nicht bindend ist. Abgesehen davon ist es auch im Rahmen einer Einzelauskunft nicht möglich von den gesetzlichen Regelungen des § 304 BAO abzugehen. Wiederaufnahmeanträge sind nur dann beachtlich, wenn die in § 304 BAO bezeichneten Fristen eingehalten werden. Das gilt auch für Fälle einer von "Nichtbescheiden" abhängigen Einkommensteuerveranlagung. Die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage hat ausschließlich anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Weiters ist zu beachten, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig, d.h. binnen drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes zu stellen ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist davon auszugehen, dass die Kenntnis des Abgabepflichtigen im Fall einer beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens maßgeblich ist (: ... "weil es sich bei den in Rede stehenden Unterlagen aus der Sicht der Beschwerdeführerin nicht um neu hervorgekommene Beweismittel handelt").
Die Bw. versucht bezüglich des Neuhervorkommens aufzuzeigen, dass sie erst im Zeitpunkt der Zurückweisung der Berufung vom am (betreffend das Feststellungsverfahren) nach Ergehen der Entscheidung des VwGH am vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe. Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Die Frist von drei Monaten beginnt mit der Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes und nicht mit dessen Beweisbarkeit zu laufen (Ritz, BAO, § 303, Rz 28).
Die Bw. bringt in der Berufung vom vor, im Feststellungsbescheid seien bereits verstorbene Personen genannt gewesen und auch im Bescheid vom habe man verstorbene Personen angeführt. Es könne nicht sein, dass aufgrund von Fehlern, welche die Finanzverwaltung zu vertreten habe und "auf die die Steuerpflichtigen sogar aufmerksam gemacht hätten", die Verjährung zu Lasten des Steuerpflichtigen eintrete.
Der Bw. ist entgegenzuhalten, dass in erster Linie die Gesellschaft, an der sie sich beteiligt hat, dafür Sorge tragen muss, dass die Beteiligten mit ihren richtigen Adressen angegeben werden und verstorbene Personen als Beteiligte nicht angeführt werden. Die Bw. muss sich auch die Kenntnis ihres Vertreters zurechnen lassen. Sie hat gegenüber der Abgabenbehörde nicht nur ihre eigenen Handlungen, sondern auch jene der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten bedient, zu vertreten.
Im Verfahren bei der K.AG, an der die Bw. beteiligt war, wurde am eine Berufungsergänzung eingebracht, die auch in der späteren Beschwerde an den VwGH angeführt wird und in der auf die Bezeichnung der Bescheidadressaten Bezug genommen wurde. Dies deckt sich mit der Aussage der Bw. in der gegenständlichen Berufung, wonach "die Steuerpflichtigen sogar auf die Fehler aufmerksam gemacht hätten". Damit meint die Bw. offenkundig die Beteiligten an der K.AG. Tatsächlich enthält diese Berufungsergänzung längere Ausführungen über die "Überprüfung der Bescheideigenschaft". So sei der Verweis auf eine der Steuererklärung beigelegte Liste der Mitgesellschafter "kein Ersatz für fehlerhaft bezeichnete Bescheidadressaten". Es seien "überhaupt keine rechtsgültigen Bescheide ergangen", weil die Adressatenbezeichnung trotz beendeter Personengesellschaft nicht an die einzelnen im Feststellungszeitraum beteiligten Gesellschafter gerichtet gewesen sei. Es sei daher "eine Grundvoraussetzung für die Entfaltung der Wirkung eines rechtsgültigen Feststellungsbescheides nicht erfüllt". Nach Ansicht der damaligen Berufungswerber seien daher "rechtsgültige Bescheide bis dato nicht ergangen".
Dass ein Feststellungsbescheid der unrichtige Adressaten aufweist, als Nichtbescheid gilt, ist steuerlich unbestritten und wurde von Literatur und Judikatur in eindeutiger Weise immer wieder festgehalten. Über das Vorliegen eines Nichtbescheides und damit einer ungültigen Tangente bei der Einkommensteuer konnte es daher - insbesondere bei steuerlich kundigen Personen und Gesellschaften, wozu die steuerliche Vertretung der Bw. und die steuerliche Vertretung der Firma, an der sie sich beteiligt hat, zweifellos zählen - keinerlei Zweifel geben. Das Wissen der steuerlichen Vertretung der Mitunternehmerschaft muss auch der Bw. angelastet werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Information, wonach der Feststellungsbescheid nichtig und die Tangente im Einkommensteuerbescheid nicht rechtens war, zu jenen Umständen gehört, über die Beteiligte informiert werden, zumal der Entscheidung des VwGH ein jahrelanges Verfahren vorangegangen ist.
Dies wird dadurch untermauert, dass die Bw. im VwGH-Verfahren Gz. als Beschwerdeführerin und Beteiligte Nr. 772 in der Beschwerde vom aufgelistet ist und daher jedenfalls über die Aussagen in dieser Beschwerde genauestens Bescheid wissen musste. In dieser Beschwerde sind fast wortwörtlich die bereits in der Berufungsergänzung vom angeführten Gründe für das Vorliegen von "Nichtbescheiden" dargelegt.
Damit steht fest, dass die Bw. über die Nichtigkeit der Bescheide als Beschwerdeführerin im Feststellungsverfahren längst informiert war, während sie im Einkommensteuerverfahren vorgibt, erst durch den Bescheid vom davon erfahren zu haben. Da die Bw. selbst ab 1986 steuerlich vertreten war, ist auch davon auszugehen, dass die Gründe zur Bekämpfung der Bescheide im Feststellungsverfahren vor dem VwGH ihrem eigenen Steuerberater bekannt waren.
Folglich wäre gegebenenfalls im Jahr 2002 ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen gewesen und hätte dies der Bw. und wohl auch ihrer steuerlichen Vertretung bekannt sein müssen. Seit Februar 2002 hat die Bw. - wie zahllose andere Beteiligte - auf die Erledigung der Beschwerde im Feststellungsverfahren (betreffend die K.AG) gewartet und musste die bevorstehende Qualifizierung der Feststellungsbescheide als "Nichtbescheide" in den folgenden Jahren ständiges Thema in den Gesprächen mit der steuerlichen Vertretung gewesen sein.
Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1989, datiert mit , war daher mehr als sechs Jahre nach der nachweislichen Kenntnis der dafür behaupteten Gründe gestellt worden, sodass dieses Anbringen jedenfalls als verspätet zu beurteilen war. Der Antrag war daher seitens der Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht zurückgewiesen worden.
Die Entscheidung über die Berufung war daher spruchgemäß zu treffen.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 304 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 304 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAD-16843