Nichtabgabe der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung trotz behördlicher Aufforderung
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 5, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen HK, zur Zeit ohne Beschäftigung, geb. 19XX, whft. in L, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch Hofrat Gottfried W. Buchroithner, vom , StrNr. 052-2009/00000-001, betreffend Ausspruch einer Verwarnung gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer (Bf.) für schuldig erkannt, im Jahr 2007 - ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt zu haben, indem er entgegen den Bestimmungen des § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm. § 42 Abs. 1 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) trotz Aufforderung zur Abgabe keine Einkommensteuererklärung (Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung) bei der Abgabenbehörde eingereicht und dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen, dem Bf. jedoch gemäß der genannten Gesetzesstelle eine Verwarnung erteilt.
Begründend verwies die Erstbehörde auf die Aktenlage des Abgabenverfahrens zur StNr. (des Bf.) 12, derzufolge der im Kalenderjahr 2007 nichtselbständige Einkünfte iSd § 25 EStG 1988 von zumindest zwei bezugsauszahlenden Stellen beziehende Beschuldigte trotz zugegangener Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) sowie einer behördlichen Erinnerung keine entsprechende Erklärung beim Finanzamt eingereicht habe, sodass die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer 2007 im Schätzungsweg zu ermitteln gewesen seien und die Steuerfestsetzung vom 2. Februar eine Nachforderung iHv. 49,72 € zur Folge gehabt habe.
Der Bf. habe somit ein Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten, wobei jedoch sowohl das an den Tag gelegte Schuldverhalten als auch die Tatfolgen als geringfügig zu qualifizieren seien, sodass gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden könne.
Da aber mit hoher Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit bestehe, dass der Beschuldigte bei weiteren durchaus denkbaren Kontakten mit Abgabenbehörden neuerlich seine abgabenrechtlichen Pflichten verletzen werde, sei der Ausspruch einer Verwarnung geboten, um ihm einerseits ein deutliches Werturteil über sein Verhalten zu geben und ihn andererseits zu bestärken, den Abgabenbehörden die ihm abverlangten Auskünfte in gehöriger Art und Weise zu erteilen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass für ihn die ganze Causa nicht nachvollziehbar wäre und er unter Hinweis darauf, dass er Notschlafstellenbewohner sei, ersuche, das Finanzstrafverfahren gegen ihn wegen Geringfügigkeit einzustellen bzw. (sinngemäß) den angefochtenen Bescheid vom ersatzlos aufzuheben.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit ua. schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht verletzt.
§§ 119 Abs. 1 und 2, 133 Abs. 1 BAO zufolge hat der Abgabepflichtige, wenn er von der Abgabenbehörde dazu aufgefordert wird, eine Abgabenerklärung einzureichen und darin die für den Bestand und Umfang der Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände offenzulegen.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es aber bereits, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz).
Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG ist von der Einleitung oder weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Dem Täter ist jedoch eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Dass die dem Erstverfahren zugrunde gelegte und nach den Verfahrensergebnissen erwiesene Handlungsweise des Bf. im Abgabenverfahren zur StNr. 12, nämlich die Nichtabgabe/Nichteinreichung der ihm am vom Finanzamt für 2007 im Grunde der §§ 42 Abs. 1 Z 1, 41 Abs. 1 Z 2 und 3 und 69 Abs. 2 EStG 1988 zugesendeten Erklärung L 1 bis zum (Nachfrist laut Erinnerung: ) dem objektiven Tatbild des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht gemäß §§ 119 iVm. 133 Abs. 1 BAO) entspricht, ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei aus der Aktenlage zur angeführten StNr. bzw. den Unterlagen zur verfahrensgegenständlichen StrNr..
Hinsichtlich des sich regelmäßig aus den nach außen in Erscheinung tretenden Täterhandlungen erschließenden und in bestimmten Fällen schon aus dem eigentlichen Tatgeschehen ableitbaren Schuldverhaltens in Form eines (zumindest) bedingten Vorsatzes, bei dem der objektiv tatbildlich Handelnde (wenigstens) die Möglichkeit einer (abgabenrechtlichen) Verletzung der Pflicht zur Offenlegung seiner abgabenrechtlichen Verhältnisse in Form einer bei der Behörde binnen einer bestimmten Frist einzureichenden Erklärung, erkennen und sich damit abfinden muss (vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG), lässt sich im Anlassfall feststellen, dass der Bf. auf die von ihrem Inhalt her unmissverständliche und eindeutige behördliche Aufforderung zur Einreichung einer Abgabenerklärung L 1 nicht reagierte und die darin bestimmte Frist ungenutzt und ohne jedwede Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt verstreichen ließ. Damit ergibt sich aber ein entsprechender Tatvorsatz schon aus dem geschilderten Handlungsablauf (sog. dolus ex re, vgl. zB ), sodass sich die Schuldfeststellungen des Bescheides vom insofern als rechtens erweisen. Dass beispielsweise die am Postweg ohne Zustellnachweis iSd § 26 des Zustellgesetzes (ZustG) versandte abgabenbehördliche Aufforderung zur Erklärungsabgabe dem Bf. nicht zugegangen ist (Gleiches gilt auch für die nach Versäumung der Abgabefrist an den Bf. ergangene Erinnerung vom ), wurde im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht.
Den Beurteilungen im angefochtenen Bescheid ist auch in Bezug auf das, sich angesichts dessen, dass dem Bf. die (erstmals) für ihn zutreffenden Regelungsgehalte des § 3 Abs. 2 EStG 1988 (Berücksichtigung der nur für einen Teil des Kalenderjahres bezogenen restlichen, an sich steuerfreien Einkünfte) bzw. § 41 Abs. 1 Z 2 und 3 EStG 1988 (zumindest zeitweiser gleichzeitiger Bezug von zwei oder mehreren lohnsteuerpflichtigen, beim bisherigen Lohnsteuerabzug gesondert versteuerten Einkünften bzw. Zufluss von Bezügen gemäß § 69 Abs. 2), die daraus abzuleitenden Gründe für eine Pflichtveranlagung für 2007 bzw. die abgabenrechtlichen Zusammenhänge von sich aus wohl nicht bekannt waren, darin bestehende Schuldverhalten, dass auf die ergangene Finanzamts-Aufforderung vom , überhaupt nicht, beispielsweise auch nicht durch Rückfragen bei der Behörde, reagiert wurde, welches zwar als (bedingt) vorsätzlich iSd § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, aber dennoch bloß als geringfügig zu qualifizieren ist, zuzustimmen. Gleiches gilt, abgesehen davon, dass eine für den Beschuldigten nachteilige, infolge (nachträglichen Erkennens des) Nichtvorliegens der Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe iSd § 25 Abs. 1 FinStrG im gegenständlichen Verfahren schon der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 161 Abs. 3 FinStrG zuwiderlaufen würde (vgl. FSRV/0056-W/07), für die ebenfalls als nicht gravierend einzustufenden Folgen der Tat (vgl. Nachforderungsbetrag laut Bescheid vom ). Zusätzlich erscheint allenfalls berücksichtigungswürdig, dass der Bf. mittlerweile, u.zw. am (Überweisung mit Mahnerlagschein), den (nach)geforderten Abgabenbetrag entrichtet hat [vgl. dazu sinngemäß §§ 23 Abs. 2 FinStrG iVm. 34 Abs. 1 Z 15 Strafgesetzbuch (StGB)].
Berücksichtigt man überdies, dass der Bf. hier auch noch über die eigentliche Tathandlung (= Nichteinreichung der Einkommensteuererklärung L 1 bis zum ) hinaus, indem er nämlich auch die ihm mit der, mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als zugestellt geltenden, behördlichen Erinnerung gesetzte Nachfrist (zur Erklärungsabgabe) bis ungenutzt verstreichen ließ, so erscheint jedenfalls eine Verwarnung angebracht, um dem Beschuldigten die Bedeutung behördlicher Aufforderungen so nachdrücklich vor Augen zu führen, dass er in Hinkunft derartigen Aufforderungen die ihnen gebührende Beachtung schenken und die entsprechenden abgabenrechtlichen Bestimmungen nach Möglichkeit einhalten wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 25 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Finanzordungswidrigkeit Vorsatz Verwarnung geringfügiges Verschulden unbedeutende Tatfolgen Spezialprävention |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at