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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.11.2008, RV/0223-W/06

Geschäftsfähigkeit

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Vertreter, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 und Purkersdorf, vertreten durch Vertr., vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 und Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis November 2002 sowie gegen den Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 im Beisein der Schriftführerin S nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate Jänner 2002 bis November 2002 wird gemäß § 273 Abs 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 sowie gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Bw. war im gegenständlichen Zeitraum bei mehreren Betrieben nichtselbständig als Gärtner beschäftigt und erklärte in diesem Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (1998) und Gewerbebetrieb (1999 und 2000).

Im Zuge eines die Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 1998, 1999 und 2000 betreffenden Betriebsprüfungsverfahrens forderte die BP den Bw. mit Schreiben vom u. a. auf, die betriebliche Nutzung und die betriebliche Notwendigkeit eines im Jahre 1999 (gemeint wohl: 1998) in die Firma eingebrachten KfZ "Lancia" sowie die betriebliche Veranlassung für betreffend die Firmen C und Co aktivierte Darlehen - der damit zusammenhängende Forderungsausfall sei nach Ansicht der BP nicht betrieblich veranlasst - nachzuweisen und die betriebliche Notwendigkeit der Anschaffung von zwei Daunenjacken und eines Bügeltisches im Jahre 1998 zu erläutern.

Weiters führte die BP in diesem Schreiben aus, dass der Umbau und die Renovierung des Objektes Haus, laut den Angaben des Bw. auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit der Firma CO erfolgt sei. Der Bw. selbst sei an dieser zu 49 % beteiligt. Die Renovierung sei im Juni 2003 abgeschlossen worden. Der Bw. wohne in diesem Objekt auch selbst. Die vorgelgten Barrechnungen für dieses seien nicht in das Kassabuch aufgenommen worden, obwohl im Jahre 2000 die Position "Noch nicht abrechenbare Leistungen" sowie eine diesbezügliche Rückstellung in die Bilanz eingestellt worden seien. Ca. 30 % der Rechnungen seien an die Firma CO selbst gerichtet. Diese habe die Rechnungsbeträge an den Bw. weiterverrechnet. Laut Beleg habe das genannte Unternehmen dafür einen Vorschuss erhalten. Auch dieser sei in den Kassabüchern nicht enthalten. Laut Firmenbuch sei die Firma CO seit Febraur 2001 aufgelöst. Ab März 2002 würden die Kosten von der Firma G weiterverrechnet. Diese sei seit Oktober 2001 aufgelöst und im Mai 2002 amtswegig im Firmenbuch gelöscht worden. Die BP ersuchte den Bw. um Aufklärung des Sachverhaltes, da die Renovierung des o. a. Objektes auf Grund der bisherigen Sachverhaltsermittlung nicht dem betrieblichen Bereich des Bw. zugeordnet werden könne. Die Betriebsprüfung wies außerdem auf die für die steuerliche Anerkennung von zwischen nahen Angehörigen geschlossenen Vereinbarungen bestehenden Voraussetzungen hin.

Mit Schreiben vom gab der Bw. zu den o. a. Punkten folgende Stellungnahme ab:

Das gegenständliche Fahrzeug sei für betriebsnotwendige Fahrten, die zu Behörden, Lieferanten, Institutionen und Kunden geführt hätten, verwendet worden. Grund für diese Fahrten seien Park- und sonstige Vergehen im Rahmen der Verkehrsordnung, die Erlangung von Zulassungen, der Ankauf von Fahrzeugen, die Auswahl von Betriebsmitteln, die Überstellung von Fahrzeugen zu Reparaturen und Service, Besprechungen mit Kunden und Lieferanten sowie Vermietern von Betriebsliegenschaften, Austeilung von Werbemitteln, Erstellung von Anboten, Vorführung der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände u. Ä. gewesen. Dem entsprechenden Privatanteil sei durch die Leistung der Betriebsstoffe aus privaten Mitteln Rechnung getragen worden.

Die Aktivierung der Darlehen sei falsch und zu korrigieren.

Die beiden Daunenjacken seien angeschafft worden, um Mitarbeiter und Geschäftsführung bei der erforderlichen Außenarbeit - Rücknahme der verliehenen Fahrzeuge, Kontrolle deren Zustand, Übergabe derselben u. Ä. - sowie bei den erforderlichen Übersiedlungen der Gegenstände aus wirtschaftlichen Gründen als Arbeitskleidung verwendet worden.

Hinsichtlich der Renovierung des Objektes Haus , führte der Bw. u. a. aus, dass die Leistungen für dessen Eigentümerin nachweislich im vereinbarten und vom Mieter beauftragten Umfang erfolgt seien. Der Hinweis der steuerrechtlichen Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen gehe schon deswegen ins Leere, da der Besteller und Nutznießer dieser Leistung und der Leistende weder verwandt noch verschwägert seien und Leistungen dieser Art täglich im wirtschaftlichen Verkehr beauftragt und erbracht werden würden.

Im Betriebsprüfungsbericht stellte die BP unter Tz 18 fest, dass der privat genutzte und im Jahr 1998 in die Firma eingebrachte PKW "Lancia" im Prüfungszeitraum nicht vermietet worden sei, es seien weder ein Fahrtenbuch noch Prüfberichte vorgelegt worden. Dem Bw. sei für den privaten Gebrauch kein weiteres Fahrzeug zur Verfügung gestanden. Die Nutzungsdauer sei bisher mit drei Jahren festgelegt worden. Ebenso seien sowohl von den Servicekosten als auch von den Betriebsstoffen Vorsteuern geltend gemacht worden. Die betriebliche Nutzung des genannten KfZ sei der BP weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht worden. Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 schied die Betriebsprüfung diesen PKW aus dem Betriebsvermögen des Bw. aus - Entnahme 1998: ATS 102.000,-- - und versagte den vom Bw. in den Jahren 1998, 1999 und 2000 diesbezüglich vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung - AfA-Beträge jeweils ATS 34.000,-- - die Anerkennung. Außerdem versagte die BP den vom Bw. in den Jahren 1998, 1999 und 2000 im Zusammenhang mit dem o. e. KfZ geltend gemachten Betriebsausgaben für Betriebsstoffe, Instandhaltungskosten und für die KfZ-Versicherung unter Hinweis auf die Bestimmung des § 20 Abs 1 EStG 1988 die Anerkennung.

Weiters stellte die BP unter Tz 19 des BP-Berichtes fest, dass die aktivierten Darlehen betreffend die Firmen C und Co nicht betrieblich veranlasst gewesen seien und rechnete den damit in Zusammenhang stehenden Forderungsausfall außerbilanziell hinzu.

Unter Tz 20 stellte die Betriebsprüfung fest, dass die vom Bw. im Jahre 1998 geltend gemachten Ausgaben betreffend zweier Daunenjacken und eines Bügeltisches nicht abzugsfähige Aufwendungen darstellten und somit als Kosten der Lebensführung nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen seien.

Unter Tz 21 stellte die BP hinsichtlich der Renovierung des von der Fa. CO. gemieteten Objektes Haus , u. a. fest, dass diese auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit dem genannten Unternehmen erfolgt sei. Als Gesellschafter an diesem seien Herr KS zu 51 % und der Bw. zu 49 % beteiligt. Die Eintragung der Auflösung der Firma CO. im Firmenbuch sei im Februar 2001 erfolgt. Der Bw. wohne in der Dienstwohnung seines Vaters, in der Haus . Der Vater des Bw. sei Geschäftsführer der Firma CO. gewesen. Die Renovierung des genannten Objektes sei im Juni 2003 abgeschlossen worden.

Laut Mietvertrag hätte sich die Mieterin verpflichtet, Verbesserungen im Betrag von zumindest ATS 180.000,-- vornehmen zu lassen. Als Entschädigung für die durchgeführten Verbesserungen habe die Firma CO. durch achtzehn Monate hindurch lediglich ATS 8.500,-- an Inklusivmiete bezahlt. Der Sachwalter der Vermieterin habe gegenüber der BP erklärt, dass seitens dieser keinerlei Auftrag zur Renovierung erteilt worden sei und dass jegliche Investitionen der Mieterin mit den verringerten Mietzahlungen abgegolten gewesen seien. Auch sei die Vermieterin von sich aus nicht bereit, etwaige Kosten für von ihr nicht beauftragte Verbesserungen zu bezahlen. An die Vermieterin sei bisher auch keine Rechnung ausgestellt worden.

Die vorgelegten Barrechnungen für das o. a. Objekt seien nicht in das Kassabuch aufgenommen worden, obwohl diesbezüglich noch nicht abrechenbare Leistungen aktiviert worden seien und eine Rückstellung für zu erbringende Leistungen bilanziell eingestellt worden sei.

Etwa 39 % der Rechnungen seien an die Firma CO. selbst gerichtet. Diese habe diese an den Bw. weiterverrechnet. Laut Beleg habe die Firma CO. dafür einen Vorschuss erhalten. Auch dieser sei in den vorgelegten Kassabüchern nicht enthalten.

Ab März 2002 seien die Kosten von der Firma G laut Beleg ebenfalls auf Grund eines erhaltenen Vorschusses weiterverrechnet worden. Dieses Unternehmen sei laut Firmenbuch seit Oktober 2001 aufgelöst und im Mai 2002 amtswegig gelöscht worden.

Bisher seien seitens des Bw. weder Teilrechnungen noch Rechnungen gelegt worden. Es seien seitens der Firma CO. auch keine Anzahlungen durchgeführt worden.

Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen fänden steuerrechtlich nur dann Anerkennung, wenn diese

- nach außen ausreichend zum Ausdruck kämen,

- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätten und

- auch zwischen Familienfremden unter den selben Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. das Erkenntnis des Zl. 99/14/0082).

Auf Grund der bisher nicht fremdüblichen Abwicklung der Auftragsvergabe, der Zahlungsmodalitäten und der bisher nicht erfolgten Rechnungen - weder Teil- noch Schlussrechnungen lägen vor - anerkenne die BP die Aufwendungen bezüglich des Objektes Haus nicht.

Erfolgten die Zahlungsmodalitäten nicht in fremdüblicher Form, spreche dies gegen den tatsächlichen Abschluss einer Vereinbarung (vgl. das Erkenntnis des Zl. 88/13/0038).

Da die Sachverhaltsermittlung ergeben habe, dass im gegenständlichen Fall keine betrieblichen Erwägungen für eine Zuordnung der Renovierung zum betrieblichen Bereich sprächen, sei die Renovierung des genannten Objektes dem Privatbereich des Bw. zuzurechnen.

Die Betriebsprüfung korrigierte die diesbezüglich in die Bilanz eingestellten, noch nicht abrechenbaren Leistungen und die diesbezüglich gebildete Rückstellung im Jahre 2000 entsprechend.

Weiters kürzte die BP die Vorsteuern entsprechend den in den Tz 18, 20 und 21 des Betriebsprüfungsberichtes getroffenen Feststellungen.

Außerdem erfolgte beim Bw. eine den Zeitraum Jänner 2001 bis November 2002 betreffende Umsatzsteuernachschau. Die BP führte im diesbezüglichen Bericht unter Hinweis auf die Bestimmung des § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 aus, dass die für den Nachschauzeitraum geltend gemachten Vorsteuerbeträge betreffend des Objektes Haus nicht anzuerkennen seien, da die damit in Zusammenhang erfolgten Lieferungen und Leistungen dem privaten Bereich des Bw. zuzuordnen gewesen seien und setzte die Umsatzsteuer für den genannten Zeitraum dementsprechend fest.

Das Finanzamt nahm die Verfahren betreffend Umsatzsteuer der Jahre 1998 und 1999 sowie Einkommensteuer der Jahre 1998 und 1999 am gemäß der Bestimmung des § 303 Abs 4 wieder auf und erließ mit gleichem Datum die Sachbescheide betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer jeweils der Jahre 1998 und 1999 sowie die Erstbescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer des Jahres 2000 den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend und den Bescheid betreffend die Umsatzsteuer des Jahres 2001 ebenfalls den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend gemäß der Bestimmung des § 200 Abs 1 BAO vorläufig sowie den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für den Zeitraum Jänner 2002 bis November 2002.

Mit Schreiben vom ersuchte der Bw. um Erstreckung der Rechtsmittelfrist betreffend die o. g. Bescheide bis zum .

Das Finanzamt erklärte am den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 gemäß der Bestimmung des § 200 Abs 2 BAO endgültig und erließ mit gleichem Datum den Bescheid betreffend die Einkommensteuer des Jahres 2001 mit der Begründung, dass die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO wegen Nichtabgabe der Steuererklärung im Schätzungswege ermittelt worden seien.

Mit Schreiben vom ersuchte der Bw. um Erstreckung der Rechtsmittelfrist betreffend die im letzten Absatz erwähnten Bescheide bis zum .

Mit weiterem Schreiben vom ersuchte der Bw. um Erstreckung der Rechtsmittelfrist hinsichtlich der Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren gem. der Bestimmung des § 303 Abs 4 BAO "für die Jahre 1998 und 1999" und Umsatzsteuer der Jahre 1998, 1999, 2000, 2001 sowie die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für den Zeitraum Jänner bis November 2002 und die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 bis zum .

Mit Bescheid vom gab das Finanzamt dem im letzten Absatz erwähnten Ersuchen des Bw. vom Folge und verlängerte die Frist zur Einbringung einer Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer der Jahre 1998, 1999, 2000, 2001 sowie die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für den Zeiteraum Jänner bis November 2002 und die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001bis zum letztmalig.

Mit Schreiben vom erhob der Bw. Berufung gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme der Verfahren gem. der Bestimmung des § 303 Abs 4 BAO "für die Jahre 1998 und 1999" und Umsatzsteuer der Jahre 1998, 1999, 2000, 2001 sowie die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für den Zeiteraum Jänner bis November 2002 und die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 und wies zunächst auf die o. e. und im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahren von ihm am eingebrachte Stellungnahme zum Schreiben der BP vom .

Hinsichtlich der den Zeitraum Jänner 2001 bis November 2002 betreffenden Umsatzsteuernachschau führte der Bw. aus, dass die Übereinstimmung zwischen Finanzbuchhaltung und Belegsammlung nicht überprüft worden sei und mangelnde Übereinstimmung nicht vorgehalten worden sei. Es sei lediglich von einer für den Bw. nicht nachvollziehbaren rechnerischen Überprüfung ausgegangen worden. Im Zuge der zu erstellenden Abgabenerklärungen werde spätestens der Beweis zwischen Buchhaltung und Erklärung schlüssig vorliegen.

Der Bw. führte in diesem Berufungsschreiben weiters aus, dass es im Wirtschaftsleben des 20. Jahrhunderts nahezu undenkbar erscheine, dass eine gewerbliche Tätigkeit ohne Einsatz eines Kraftfahrzeuges ausgeübt werde. Die nicht dezitiert zum Ausdrück kommende augenscheinliche Auffassung der BP, dass eine betriebliche Nutzung lediglich durch Vorlage eines Fahrtenbuches nachgewiesen werden könne, entspreche nicht der Gesetzeslage. Daher mangle es der diesbezüglichen Feststellung an ihrer Grundlage.

Hinsichtlich der unter Tz 19 des BP-Berichtes getroffenen Feststellung betreffend den Forderungsausfall der Firmen C und Co führte der Bw. in der Berufung wörtlich aus wie folgt: "Anerkannt".

Hinsichtlich der unter Tz 20 des BP-Berichtes getroffenen Feststellung betreffend die Daunenjacken und den Bügeltisch verwies der Bw. auf dessen diesbezügliche Ausführungen in der o. e. und im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahren von ihm am eingebrachten Stellungnahme.

Betreffend der unter Tz 21 des BP-Berichtes getroffenen Feststellung hinsichtlich der Renovierung des Objektes Haus , führte der Bw. in Ergänzung zu der im letzten Absatz erwähnten Stellungnahme u. a. aus, dass die BP darauf verweise, dass sich die Mieterin laut Mietvertrag verpflichtet hätte, Verbesserungen im Betrage von zumindest ATS 180.000,-- vornehmen zu lassen. Trotz dieser vertraglichen Vereinbarung sehe die BP einen wesentlichen Umstand als Grundlage ihrer Feststellung darin begründet, dass seitens der Vermieterin keinerlei Auftrag zur Renovierung erteilt worden sei und dass jegliche Investitionen der Mieterin mit der verringerten Mietzahlung abgegolten gewesen seien. Darin liege ein Widerspruch. Es stehe eindeutig fest, dass Verbesserungen durchzuführen gewesen seien, dass diese zumindest ATS 180.000,-- betragen hätten und dass diese durch eine Mietreduktion von der Vermieterin indirekt bezahlt worden seien.

Sämtliche Leistungen basierten auf dem Mietvertrag, sämtliche Leistungen seien erbracht worden und entgeltlich gewesen. Es habe seitens des Bw. niemals die Absicht bestanden, zur Verbesserung der in Rede stehenden Liegenschaft, die sich nicht in dessen Eigentum befinde, auf dessen eigene Kosten, diese hätten insgesamt mehr als ATS 1,500.000,-- betragen, beizutragen. Der Bw. selbst sei zu keinem Zeitpunkt Nutznießer dieser Investitionen. Dies nicht zuletzt deshalb, da er sich nur äußerst sporadisch aus privaten wie auch aus beruflichen Gründen in der gegenständlichen Liegenschaft aufhalte.

Vom UFS wird diesbezüglich an dieser Stelle angemerkt, dass im Kopf und zusätzlich auf jeder Seite dieses dieses Berufungsschreibens die Adresse Haus , aufscheint. Weiters wird diesbezüglich angemerkt, dass eine vom UFS durchgeführte Abfrage beim zentralen Melderegister ergab, dass der Bw. im Zeitraum vom bis zum an dieser Adresse aufrecht gemeldet war und dass sich an dieser Anschrift im genannten Zeitraum dessen Hauptwohnsitz befand.

Abschließend beantragte der Bw. die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

Die BP nahm zur Berufung des Bw. mit Schreiben vom Stellung und führte eingangs aus, dass von ihr hinsichtlich der Einkommensteuer des Jahres 2001 keine Feststellungen erfolgt seien.

Hinsichtlich der den Zeitraum Jänner 2001 bis November 2002 betreffenden Umsatzsteuernachschau führte die BP aus, dass ihr eine Zuordnung der vorgelegten Belege zu den Buchungen nicht gelungen sei. Sie habe daher jeden einzelnen Beleg der vorgelegten Belegsammlung kontrolliert und auf dessen Ordnungsmäßigkeit hin überprüft. Von den vorgelegten Belegen seien jene bezüglich der Renovierung des Objektes Haus , ausgeschieden worden. Von den verbliebenen Belege seien jene anerkannt worden, die auf den Bw. gelautet hätten. Deren Summierung habe die im Bericht angeführten Vorsteuern ergeben.

Die BP führte in ihrer Stellungnahme zur Berufung des Bw. weiters aus, dass sie keinesfalls die Auffassung vertrete, dass die betriebliche Nutzung des in Rede stehenden KfZ lediglich durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden könne. Im Falle des Bw. seien jedoch keine Unterlagen, aus denen die betriebliche Nutzung ersichtlich sei, vorgelegt worden. Dem Bw. sei auch kein anderes KfZ für dessen Privatfahrten zur Verfügung gestanden. Dieser sei auch Arbeitnehmer gewesen.

Bei den Daunenjacken handle es sich um übliche Kleidungsstücke des täglichen Lebens und nicht um berufsspezifische Arbeitskleidung. Diese gehörten somit den Aufwendungen der Lebensführung an. Dies selbst dann, wenn diese nahezu ausschließlich der Berufsausübung dienten.

Hinsichtlich der Renovierung des Objektes Haus , führte die BP aus, dass sie den in der Berufung angesprochenen Widerspruch nicht erkennen könne. Auf Grund deren Ermittlungen liege folgender Sachverhalt vor: Der Sachwalter der Vermieterin habe gegenüber der BP erklärt, dass kein Auftrag zur Renovierung erteilt worden sei. Dieser sei auch nicht bereit, etwaige für von ihm nicht beauftragte Verbesserungen entstandene Kosten zu tragen. Der alleinige Vertragspartner des Bw. sei für die Renovierung die Mieterin - die Firma CO. - des gegenständlichen Objektes gewesen. An dieser sei der Bw. zu 49 % beteiligt. Somit komme nach Ansicht der BP die steuerrechtliche Angehörigenjudikatur verstärkt zum Tragen.

Das Finanzamt erließ mit Bescheid vom einen Mängelbehebungsauftrag betreffend die Berufung vom insoweit als diese gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom gerichtet war und führte in diesem aus, dass in dieser Berufung, soweit sich diese auf diesen Bescheid bezog, keine Anfechtungspunkte, keine beantragten Änderungen und keine Begründung angeführt gewesen seien. Als Frist zur Behebung der angeführten Mängel setzte das Finanzamt den fest und führte weiters aus, dass die Berufung bei Versäumnis dieser Frist als zurückgenommen gelte. Der Bw. kam diesem Mängelbehebungsauftrag nicht nach.

Am erließ das Finanzamt den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002 mit der Begründung, dass die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO wegen Nichtabgabe der Steuererklärung im Schätzungswege ermittelt worden seien.

Der Bw. brachte mit Schreiben vom eine Gegenäußerung zur o. e. Stellungnahme der BP zu dessen Berufung ein. Angemerkt wird, dass im Kopf und zusätzlich auf jeder Seite dieses dieses Schreibens wiederum die Adresse Haus , aufscheint.

In dieser Stellungnahme führte der Bw. u. a. aus, dass der BP die Belegsammlung, das Kassabuch, die Konten der Finanzbuchhaltung und die Saldenlisten vorgelegt worden seien. Über Aufforderung hätten auch die Buchungsjournale ausgedruckt und vorgelegt werden können. Eine solche Aufforderung sei jedoch unterblieben. Den Nachweis, dass die Belegsammlung nicht mit den Aufzeichnungen übereinstimme, habe die BP zu erbringen. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden.

Wie nunmehr eindeutig feststehe, vertrete die BP nicht die Auffassung, dass ein Fahrtenbuch vorzulegen sei. Es bedürfe wohl keiner weiteren Begründung des Umstandes, dass ein Unternehmer Distanzen zu überwinden habe. Für diesen Zweck habe der Bw. ein Kraftfahrzeug, das seinem Unternehmen angehöre und dafür verwendet werde. Über die Höhe einer Privatnutzung, die vom Bw. niemals in Abrede gestellt worden sei, sei seitens der BP zu keinem Zeitpunkt abgesprochen worden.

Dass ein Leihwagenunternehmen in seinem betrieblichen Ablauf der Übergabe und Übernahme sowie der Zustandskontrolle der verliehenen Güter bei jedem Wetter und zu jeder Zeit bedürfe, stehe wohl außer Zweifel. Warum die Anschaffung zweier Daunenjacken, die nach ihrem Ankauf neben der Eingangstüre im Geschäftslokal aufgehängt worden seien und die von demjenigen angezogen worden seien, der die vorgenannten Arbeiten verrichtet habe, nicht zur berufsspezifischen Arbeitskleidung gehöre, bleibe unklar und werde bekämpft.

Der "Aussage" des Sachwalters der Familie stehe der eindeutige, schriftliche und von beiden Seiten unterfertigte Inhalt des Bestandsvertrages gegenüber. Die Beteiligung an einem Unternehmen könne alleine nicht ein Scheingeschäft begründen. Die Argumentation der BP sei in diesem Punkt keinesfalls stichhaltig. Dies umso mehr, als Beweisstücke von der BP nicht gewürdigt und auch nicht in den BP-Akt aufgenommen worden seien.

Das Finanzamt erließ am mit Bescheid einen Mängelbehebungsauftrag betreffend die Berufung vom insoweit als diese gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens der Jahre 1998 und 1999 vom gerichtet war und führte in diesem aus, dass in dieser Berufung, soweit sich diese auf diese Bescheide bezogen habe, keine Erklärung, in welchen Punkte diese Bescheide angefochten worden seien, keine beantragte Änderungen und keine Begründung angeführt gewesen seien. Als Frist zur Behebung der angeführten Mängel setzte das Finanzamt den fest und führte weiters aus, dass die Berufung bei Versäumnis dieser Frist als zurückgenommen gelte. Der Bw. kam diesem Mängelbehebungsauftrag nicht nach.

Das Finanzamt erließ am einen Bescheid mit welchem es die Berufung des Bw. vom gegen den Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2001 und gegen die Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 4 BAO betreffend die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und 1999 gemäß § 275 BAO als zurückgenommen erklärte und führte begründend aus, dass der Bw. den Aufträgen, die Mängel seiner Berufung bis zum und bis zum zu beheben, nicht entsprochen habe.

Am wurde der Referent von Frau Vertrauensperson telefonisch kontaktiert. Diese gab sich als künftige Schwiegermutter des Bw. aus und führte aus, dass dieser von seinem Vater "hineingeritten" worden sei. Der Vater des Bw. habe diesen veranlasst, Schriftstücke, deren Inhalt dem Bw. nicht bewusst gewesen sei, zu unterschreiben. Der Bw. habe sämtliche ihm vom Vater vorgelegte Schriftstücke unterschrieben. Auf Grund des Umstandes, dass der Bw. als Landschaftsgärtner beschäftigt gewesen sei, habe dieser im Sommer nicht über die nötige Zeit verfügt, darüber hinausgehende Geschäfte zu betreiben.

Am nahm der Bw. ebenfalls mit dem Referenten telefonisch Kontakt auf. In diesem Gespräch wurde diesem der Inhalt des mit Frau Vertrauensperson geführten Telefonates vom Referenten mitgeteilt. Der Bw. bestätigte die Ausführungen von Frau Vertrauensperson und führte weiters aus, dass sein Vater das Haus in der Haus , als Mietobjekt benütze. Der Bw. gab in diesem Gespräch weiters an, dass dessen Vater über sämtliche Unterlagen verfüge und dass er zu diesem in einem sehr schlechten Verhältnis stehe. Dem Bw. wurde diesbezüglich unter Hinweis auf dessen Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren vom Referenten mitgeteilt, dass er die relevaten Unterlagen dennoch beschaffen müsse. Auf Befragen des Referenten, ob der Bw. wünsche, dass dessen Vater zur mündlichen Verhandlung beigezogen werden solle, gab der Bw. ausdrücklich an, dass er dies auf Grund des angespannten Verhältnisses zu seinem Vater keinesfalls wünsche.

Über diese in den beiden letzten Absätzen erwähnten Telefonate wurde ein Aktenvermerk erstellt.

Vom UFS wird an dieser Stelle angemerkt, dass das Finanzamt dem Bw. mit Schreiben vom mitteilte, dass der von diesem zu dessen Vertretung vor der Abgabenbehörde bevollmächtigte Parteienvertreter, CO., KS , - der Vater des Bw. - vom Finanzamt (für den 12./13./14. Bezirk und Purkersdorf) mit Bescheid gleichen Datums als Bevollmächtiger mangels derzeit erforderlicher Befugnis abgelehnt worden sei. Der Bw. wurde darauf aufmerksam gemacht, dass sämtliches Vorbringen des genannten Parteienvertreters ab sofort keine abgabenrechtliche Wirkung entfalte. Eine vom UFS bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durchgeführte telefonische und mittels Aktenvermerkes dokumentierte Anfrage, wann und aus welchen Gründen dem Genannten die Befugnis als Steuerberater entzogen worden sei, ergab u. a., dass deren Entzug im Jahre 2000 gegen den Willen des Genannten aus dem Grund "Widerruf der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse" erfolgte.

Vom UFS wird weiters angemerkt, dass in den gleichzeitig mit den mit den Abgabenerklärungen der Jahre 1998 bis 2000 eingebrachten Erfolgsrechnungen folgende Aufwendungen für Personal bzw. folgende aus dem KFZ- und Maschinenverleih - dieser befand sich laut Schreiben vom an der Adresse Wien - resultierende Umsatzerlöse in ATS aufscheinen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Personalaufwendungen
Umsatzerlöse
1998
14.988,91
393.769,50
1999
90.475,40
571.911,41
2000
0,--
497.152,49

Angemerkt wird diesbezüglich, dass beim Finanzamt für die Jahre 2001 und 2002 weder Abgabenerklärungen noch Jahresabschlüsse eingebracht wurden.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde vom Bw. ergänzend vorgebracht, dass er zwar in der Wohnung in der Haus gemeldet gewesen sei, tatsächlich jedoch im Zeitraum der aufrechten Meldung in dieser Wohnung bei der Mutter gewohnt habe. Als Grund dafür gab der Bw. an, dass der Vater mit dessen zweiter Ehegattin zwei gemeinsame Kinder gehabt hätte, die in diesem Haus gewohnt hätten, daher sei dort kein Platz für ihn gewesen.

Die Frage des Referenten, warum der Bw. keine polizeiliche Meldung an der Adresse an der er tatsächlich gewohnt habe vorgenommen habe, beantwortete dieser damit, dass er das nicht wisse.

Frau Vertrauensperson gab an, dass die gesamte den Bw. betreffende Post an die Adresse Haus zugestellt worden sei und daher vom Vater abgefangen worden sei.

Über Befragen den Referenten, warum es der Bw. zugelassen habe, dass diese Post abgefangen worden sei, gab der Berufungswerber an, dass er das was der Referent soeben vorgetragen habe zum ersten Mal überhaupt höre.

Über diesbezügliches näheres Befragen gab der Bw. an, dass ihm die vorgetragenen Sachverhalte betreffend das Auto Lancia, die Daunenjacken und die Renovierung des Objektes Haus nicht bekannt seien.

Der Bw. gab weiters an, dass er lediglich einmal Kontakt mit dem Finanzamt gehabt habe. Er könne sich lediglich daran erinnern, dass er mit seinem Vater dort gewesen sei und beim Prüfer etwas unterschrieben habe.

Der Prüfer wendete diesbezüglich ein, dass der Bw. ein weiteres Mal mit ihm in Kontakt getreten sei, der Bw. habe den Prüfungsauftrag unterschrieben.

Frau Vertrauensperson und der Bw. gaben betreffend die Person des Vaters des Bw übereinstimmend an, dass dieser äußerst dominant gewesen sei. Der Bw. sei von ihm gezwungen worden, Schriftstücke deren Inhalt dem Bw. nicht bekannt gewesen sei, zu unterschreiben. Als Begründung für die Unterschriftsleistung habe der Vater den Bw. gefragt, ob er denn wolle, dass dessen Kinder verhungern.

Der Bw. gab auf diesbezügliches Befragen seitens des Referenten weiters an, dass er den Beruf des Gärtners erlernt habe und mittlerweile Meister sei. In den Jahren, in denen die betreffenden Geschäfte stattgefunden hätten, sei er als Gärtner beschäftigt gewesen und zwar nichtselbständig und vollzeitig. Im Winter sei er stempeln gegangen. Weitere berufliche Aktivitäten habe er nicht ausgeführt. Er habe mit den Geschäften um die es in dieser Berufung gehe, nichts zu tun. Er habe auch kein aus diesen Geschäften resultierendes Geld bekommen. Der Auto- und Maschinenverleih sei ausschließlich von seinem Vater ausgeführt worden. Mit der Renovierung des Hauses Haus habe er nichts zu tun gehabt.

Weiters führte der Bw. wörtlich wie folgt aus:

"Mein Vater hat, wie bereits eingangs erwähnt, meine Post abgefangen, die jenigen Schriftstücke die privaten Charakter hatten, wurden mir von meinem Vater ausgehändigt.

Mir wurde von meinem Vater keine geschäftliche Post (jene Post die die Geschäfte um die es hier geht, betroffen hat) ausgehändigt."

Der Bw. gab auf diesbezügliches Befragen des Referenten weiters an, dass er mit den Autoverleihgeschäften nichts zu tun gehabt hätte, dies wäre alleine auf Grund des Umstandes dass er vollzeitig als Gärtner beschäftigt gewesen sei, zeitlich nicht möglich gewesen. Er habe dieses Autoverleihgeschäft zwar gesehen, allerdings von außen und privat.

Sämtliche oben erwähnte und an das Finanzamt gerichtete Schreiben, die ihn betroffen hätten, seien von seinem Vater verfasst worden.

Dem Bw. wurden vom Referenten die Vorhaltsbeantwortung vom , das Berufungsschreiben vom sowie die Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zu seiner Berufung vom mit der Frage vorgelegt, ob die auf diesen aufscheinenden Unterschriften von ihm (dem Bw.) unterschrieben worden seien.

Der Berufungswerber gab darauf an, dass dies bei den Schriftstücken vom und vom der Fall gewesen sei. Das Schriftstück vom (Berufungsschreiben) sei jedoch nicht von ihm unterschrieben worden. Der Referent merkte diesbezüglich an, dass sich die im letztgenannten Schriftstück befindliche Unterschrift deutlich von jener der beiden vorgenannten Schriftstücke unterscheidet.

Der Betriebsprüfer führte diesbezüglich aus, dass die Berufung in letzter Minute (am Ende der gewährten Frist) verfasst worden sei und dass es auf Grund des Umstandes, dass der Berufungswerber wenig Kontakt mit seinem Vater gehabt habe, geradezu logisch erscheine, dass diese Unterschrift vom Vater stamme.

Der Bw. wiederholte, dass er außer den Gärtnereitätigkeiten keine weitere berufliche Tätigkeit entfaltete habe. Sämtliche Geschäfte um die es hier gehe, seien ihm unbekannt, er habe nicht gewusst, was er unterschrieben habe. Erst als ihn der Gerichtsvollzieher an der Adresse wo er bei seiner Verlobten gemeldet gewesen sei und auch gewohnt habe, aufgesucht habe, sei ihm zu Bewusstsein gekommen, dass die Leistung der Unterschriften zu problematischen, seine Person betreffenden, Folgen geführt habe.

Auf Befragen seitens des Bw. und Frau Vertrauensperson., wie nun von seiten des Bw. vorzugehen sei um die ganze Sache ins Lot zu bringen, gab der Referent an, dass der Bw. so schnell als möglich mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen und dort offenlegen solle, dass er mit den Geschäften seines Vaters nichts zu tun habe und dass sich seine (des Bw.) persönlichen geschäftlichen Aktivitäten lediglich auf die von ihm betriebene Landschaftsgärtnerei beschränkten und auch beschränkt hätten. Weiters gab der Referent an, dass dem Berufungswerber die Möglichkeit offenstünde, beim Finanzamt um Nachsicht anzusuchen.

Der Berufungswerber wurde vom Prüfer darauf aufmerksam gemacht, dass neben den fälligen (ausgesetzten) Abgabenschulden auch noch Zinsen anfallen werden. Weiters erläuterte der Prüfer, die Vorgangsweise bei der Stellung eines Nachsichtsansuchens.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2000 sowie betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Bw. war im gegenständlichen Zeitraum als Vollzeitkraft in folgenden Unternehmen nichtselbständig als Gärtner beschäftigt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
Unternehmen
1998
1. Jänner bis 13. Jänner
1
19. Jänner bis 31. Mai
2
1. Juni bis 31. Dezember
3
1999
1. Jänner bis 31. Dezember
3
2000
1. Jänner bis 31. Dezember
4
2001
1. Jänner bis 31. Mai
4
14. Mai bis 30. September
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1. Oktober bis 31. Dezember
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2002
1. Jänner bis 28. Februar
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4. März bis 31. Juli
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23. Juli bis 31. Dezember
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Außerdem brachte der Bw. für die Jahre 1998, 1999 und 2000 Umsatz- und Einkommensteuererklärungen ein. In der Umsatzsteurerklärung des Jahres 1998 scheinen in der Rubrik "Art des Unternehmens" die Worte "Verleih von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers, Verleih von Maschinen und Ausstattungen" und in den Umsatzsteuererklärungen der Jahre 1999 und 2000 in der genannten Rubrik jeweils die Worte "Vermietung von Kraftfahrzeugen, Gartengestaltung" auf. In der Einkommensteuererklärung des Jahres 1998 finden sich in der Rubrik "Art des Unternehmens" keine Angaben, in den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1999 und 2000 scheinen in dieser Rubrik jeweils die Worte "Landschaftsgärtner, Vermietung von Kraftfahrzeugen" auf. In der Einkommensteuererklärung des Jahres 1998 ist ein Verlust aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von ATS 72.289,-- und in den Einkommensteuererklärungen der Jahre 1999 und 2000 jeweils ein Verlust aus Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 5.934,-- (1999) und ein solcher ebenfalls aus Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 77.786,89 verzeichnet.

Sämtliche beim Finanzamt für den gegenständlichen Zeitraum betreffend die Person des Bw. eingelangten und oben erwähnten Schriftstücke und Abgabenerklärungen wurden von dessen Vater erstellt und eingebracht. Diese wurden vom Bw. mit Ausnahme des Berufungsschreibens vom - die dort befindliche Unterschrift stammt nicht vom Bw. - auf Grund familiärer Zwänge und unter Ausnützung des vom Bw. in dessen Vater gesetzten Vertrauens in völliger Unkenntnis deren jeweiliger Inhalte und deren jeweiliger Bedeutung unterschrieben.

Die vom Bw. in den Jahren 1998 bis 2000 als Gärtner entfalteten Tätigkeiten wurden von diesem nichtselbständig ausgeübt. Die in Rede stehenden Renovierungsarbeiten am Objekt in der Haus , wurden nicht vom Bw. ausgeführt. Es erfolgte in den Jahren 1998 bis 2000 keine betriebliche Verwendung eines Kraftfahrzeuges durch den Bw..

Bezüglich des festgestellten Sachverhaltes wurde folgende Beweiswürdigung angestellt:

Zunächst ist auf die eindeutigen Aussagen des Bw. und auch dessen Vertrauensperson in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass dieser an den gegenständlichen Geschäften in keiner Weise beteiligt war, zu verweisen.

Untermauert werden diese Aussagen durch folgende Umstände:

Der Bw. verfügte weder über eine entsprechende Ausbildung für den Verleih von Kraftfahrzeugen und Maschinen noch über eine solche, die für die Vornahme der am Objekt in der Haus durchgeführten, zweijährigen Renovierungsarbeiten, welche Aufwendungen im Ausmaß von ATS 1,500.000,-- nach sich zogen, erforderlich gewesen wäre.

Außerdem verfügte der Bw. auf Grund der Tatsache, dass dieser im gegenständlichen Zeitraum nahezu permanent in Vollzeitbeschäftigungsverhältnissen stand, auch nicht über die für die Entfaltung derartiger Aktivitäten - Verleih von Kraftfahrzeugen und Maschinen, Durchführung umfangreicher Renovierungsarbeiten - notwendigen Zeit. Es ist nahezu undenkbar, dass der Bw. bereits die mit dem Verleih und von Kraftfahrzeugen und Maschinen verbundenen und im Schreiben vom diesbezüglich bekannt gegebenen und dafür auch erforderlichen Tätigkeiten wie die Erlangung von Zulassungen, den Ankauf von Fahrzeugen, die Auswahl von Betriebsmitteln, die Überstellung von Fahrzeugen zu Reparaturen und Service, die Abhaltung von Besprechungen mit Kunden und Lieferanten sowie Vermietern von Betriebsliegenschaften, die Austeilung von Werbemitteln, die Erstellung von Anboten, die Vorführung der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände u. Ä. neben seinem Beruf als angestellter Gärtner ausführen konnte. Dass der Bw. darüber hinaus gleichzeitig auch noch umfangreiche und damit auch äußerst zeitaufwendige Renovierungsarbeiten am Objekt in der Haus durchführen hätte können, ist auszuschließen. Dazu kommt, dass der Bw., soweit dies den gegenständlichen Zeitraum betrifft, überwiegend im südlichen Niederösterreich nichtselbständig beschäftigt war. Wie damit gleichzeitig einhergehende Aktivitäten an den Adressen Wien. - Verleih von Kraftfahrzeugen und Maschinen - bzw. Haus - Durchführung der Renovierungsarbeiten - von einer einzelnen Person bewerkstelligt hätten werden können, vermag sich für den UFS nicht zu ergründen.

Erhärtet wird der im letzten Absatz gezogene Schluss dadurch, dass den in den Jahren 1998 bis 2000 laut Erfolgsrechnungen erzielten Erlösen aus dem KFZ- und Maschinenverleih - 1998: ATS 393.769,50, 1999: ATS 571.911,41 und 2000: ATS 497.152,49 - lediglich geringe - 1998: ATS 14.988,91, 1999: ATS 90.475,40 - bzw. keine - 2000: ATS 0,-- - Aufwendungen für Personal gegenüberstehen. Um die angeführten Umsätze aus dem KFZ- und Maschinenverleih neben seiner nichtselbständigen Beschäftigung als Gärtner überhaupt erzielen zu können und um die damit verbundenen und im vorigen Absatz diesbezüglich dargestellten erforderlichen Tätigkeiten verrichten zu können, hätte der Bw. wesentlich mehr Personal einstellen müssen. Da in den genannten Personalaufwendungen neben den Gehältern und Sonderzahlungen auch die Sozialabgaben und sonstigen Pflichtbeiträge enthalten sind, ist in Ansehung der oben dargestellten Personalaufwendungen auf Grund der Erfahrungen des Wirtschaftslebens davon auszugehen, dass im gesamten Zeitraum 1998 bis 2000 lediglich eine Person für die Dauer von drei bis vier Monaten im KFZ- und Maschinenverleih angestellt war. Weitere Aufwendungen für Personal scheinen in den Jahresabschlüssen der Jahre 1998 bis 2000 nicht auf. Somit sowie in Ansehungen der Ausführungen des letzten Absatzes kann ausgeschlossen werden, dass der Bw. die umfangreichen und mit Aufwendungen von ATS 1,500.000,-- verbundenen Renovierungsarbeiten ausführen hätte können.

Dazu kommt, dass bereits die Tatsache, dass der Vater des Bw. aus den oben diesbezüglich angeführten Gründen vom Finanzamt mit Bescheid vom als geschäftsmäßiger Parteienvertreter abgelehnt wurde, was dessen Person betrifft, für sich spricht. Somit erscheinen sämtliche die Person des Vaters des Bw. betreffenden obigen Ausführungen glaubhaft. Dass die Unterschrift auf dem vom Vater des Bw. verfassten und eingebrachten Berufungsschreiben vom nicht vom Bw. stammt, rundet dieses Bild ab.

Was den Betrieb des KFZ- und Maschinenverleihes anbelangt, so bestehen seitens der erkennden Behörde massive Zweifel, dass dieser vom Bw. ausgeführt wurde. Allerdings darf die Tatsache, dass diesbezügliche Abgabenerklärungen eingereicht und vom Bw. unterschrieben wurden, nicht übersehen werden. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass jemand Abgabenerklärungen unterschreibt, selbst wenn er unter Druck steht. Da der Bw. im gegenständlichen Zeitraum über die volle Geschäftsfähigkeit verfügte, hätte er bei der Leistung dieser Unterschriften wissen müssen, dass ihm die in diesen Abgabenerklärungen aufscheinenden Einkünfte und Umsätze zugerechnet werden.

Somit ist im vorliegenden Fall in freier Beweiswürdigung unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung, wonach es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Zl. 95/16/0244, vom , Zl. 98/14/0213 und vom , Zl. 99/15/0250) auf Grund des sich aus den Verhältnissen des vorliegenden Falles ergebenden Gesamteindruckes davon auszugehen, dass der Bw. an den Renovierungsarbeiten am Objekt in der Haus in keiner Weise und am Verleih von Kraftfahrzeugen und Maschinen zumindest nicht in einem solchen Ausmaß, das den Betrieb eines für die diesbezüglich anfallenden Fahrten notwendigen PKW´s erforderlich gemacht hätte, beteiligt war.

Jedenfalls erscheint nach Auffassung des UFS diese Variante, wonach der Bw. die in Rede stehenden Renovierungsarbeiten nicht und die mit dem Verleih von Kraftfahrzeugen und Maschinen verbundenen Aktivitäten höchstens in geringem Umfang durchgeführt hat, bei weitem wahrscheinlicher als jene, die in der im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens eingebrachten Vorhaltsbeantwortung vom und im Berufungsschreiben vom sowie in der mit Schreiben vom eingebrachen Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP zum Berufungsschreiben vom dargestellt wurde.

Auf Grund des oben Gesagten geht sämtliches in den im letzten Absatz erwähnten Schreiben Vorgebrachte ins Leere.

Rechtliche Würdigung:

a) Bescheide betreffend Einkommensteuer der Jahre 1998, 1999 und 2000:

Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aus dem oben Gesagten geht klar und deutlich hervor, dass der PKW "Lancia" nicht für betriebliche Zwecke verwendet wurde. Somit waren sämtliche im Zusammenhang mit diesem geltend gemachten Aufwendungen nicht betrieblich bedingt. Deren Nichtanerkennung sowie die von der Betriebsprüfung diesbezüglich durchgeführte Entnahme erfolgte somit zu Recht.

Gemäß der Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Aufwendungen für bürgerliche Bekleidung gehören regelmäßig zu den Aufwendungen der Lebensführung. Dies gilt selbst dann, wenn die Kleidungsstücke tatsächlich nur bei der Berufsausübung getragen werden (vgl. das Erkenntniss des Zl. 89/14/0277). Die Aufwendungen sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn ein beruflich bedingter erhöhter Bekleidungsaufwand vorliegt (siehe Doralt, EStG8, § 4, Tz 330 unter "Kleidung").

Ein als Betriebsausgabe abzugsfähiges Arbeitsmittel liegt nur dann vor, wenn es sich um typische Arbeitsschutzkleidung (zB Schutzhelm, Asbestanzug, spezielle Kleidung für Bedienstete des Straßendienstes) oder typische Berufskleidung (zB Uniform, Arbeitsmantel, Kochmütze, Talar eines Geistlichen bzw. Richters oder Staatsanwaltes) handelt. In seinem Erkenntnis vom , Zl. 94/13/0171, hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ausgeführt, dass lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter als Werbungskosten anerkannt werden können.

Bei den im gegenständlichen Fall geltend gemachten Kleidungsstücken handelt es sich jedoch um bürgerliche Kleidung, die unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 fällt. Somit erfolgte die Kürzung der für die Daunenjacken und den Bügeltisch - dass ein solcher nicht für betriebliche Zwecke verwendet wurde, geht aus den obigen Ausführungen hervor - geltend gemachten Betriebsausgaben bereits aus diesen Gründen zu Recht.

Aus dem oben Gesagten geht klar und deutlich hervor, dass hinsichtlich der das Objekt in der Haus betreffenden Renovierungsarbeiten weder ein Vertrag mit dem Bw. zu Stande gekommen ist, noch dass diese vom Bw. durchgeführt wurden. Der Bw. war in diese in keiner Weise involviert. Daher erfolgten die von der Betriebsprüfung diesbezüglich vorgenommenen und o. e. Bilanzkorrekturen zu Recht.

Die Berufung war daher, insoweit sich diese auf die Bescheide betreffend Einkommensteuer der Jahre 1998, 1999 und 2000 bezog, als unbegründet abzuweisen.

b) Bescheide betreffend Umsatzsteuer der Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001:

Nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland an sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.

Gemäß § 2 Abs 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.

Da aus den obigen Ausführungen hervorgeht, dass der Bw. im gegenständlichen Zeitraum, soweit dies die Renovierungsarbeiten am Objekt in der Haus betrifft, nicht Unternehmer war, stand diesem in Ansehung der beiden genannten Gesetzesstellen ein diesbezüglicher Vorsteuerabzug nicht zu.

Nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit b UStG 1994 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder gewerblichen Vermietung dienen, nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Da der in Rede stehende des PKW "Lancia" keiner der vorgenannten Kraftfahrzeugkategorien zuzuordnen ist, war den vom Bw. im Zusammenhang mit dem Betrieb des PKW "Lancia" geltend gemachten Vorsteuern für Instandhaltungskosten und Betriebsstoffe bereits auf Grundlage dieser Gesetzesstelle die Anerkennung zu versagen.

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG 1994 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs 2 und 12 Abs 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind, als nicht für das Unternehmen ausgeführt.

Da es sich bei den beiden Daunenjacken, w. o. dargestellt, um bürgerliche Kleidung handelt, die unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 fällt und für den Bügeltisch Gleiches gilt, war den vom Bw. in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorsteuerbeträgen ebenfalls die Anerkennung zu versagen.

Die Berufung war daher, insoweit sich diese auf die Bescheide betreffend Umsatzsteuer der Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 bezog, ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

2.) Bescheid betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner 2002 bis November 2002:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner 2002 bis November 2002 mit Bescheid vom auf Grundlage der Ergebnisse der Betriebsprüfung festgesetzt. Am erließ das Finanzamt den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002 und somit für den gesamten Veranlagungszeitraum 2002.

Mit Beschluss vom , Zl. 2003/13/0103 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf dessen Beschlüsse vom , Zl. 2001/13/0007, und vom , Zl. 2002/13/0066, ausgesprochen, dass ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate nach dessen ständiger Rechtsprechung zwar in vollem Umfang anfechtbar sei, dass ein solcher aber insoweit zeitlich begrenzt wirksam sei, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuer-Jahresbescheides, welcher den gleichen Zeitraum (mit-)umfasse, außer Kraft gesetzt werde, sodass er ab der Erlassung dieses Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkung mehr entfalten könne.

Ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid hat insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch Erlassung des Jahresbescheides außer Kraft gesetzt wird; nach Wirksamkeit des Jahresbescheides ergehende Berufungserledigungen hinsichtlich des Vorauszahlungsbescheides würden keine Rechtswirkungen entfalten, also ins Leere gehen (vgl. beispielsweise den Zl. 2000/13/0011 und Ritz, BAO3, § 273 Tz 14).

Da der angefochtene Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid betreffend den Zeitraum Jänner 2002 bis November 2002 sohin auf Grund der Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides 2002 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, war die Berufung hinsichtlich dieses Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung und Rechtslage als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Geschäftsfähigkeit
Leistung von Unterschriften
bürgerliche Kleidung
KFZ

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAD-16813