Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 16.10.2009, RV/1186-L/08

Festsetzung eines Säumniszuschlages, wenn vom Abgabenkonto des Geschäftspartners nur ein geringeres Guthaben überrechnet wurde als von der Berufungswerberin erwartet.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 000/0000 über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von 232,76 € entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Wirksamkeit wurde vom Abgabenkonto der "E registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung" ein Guthabensbetrag von 13.140,00 € auf das Abgabenkonto der Berufungswerberin überrechnet. Die Übertragung eines weiteren Guthabensbetrages von 26.100,00 € erfolgte mit Wirksamkeit , sodass am am Abgabenkonto der Berufungswerberin ein Guthaben in Höhe von insgesamt 39.240,00 € bestand.

Mit Wirksamkeit überwies die Berufungswerberin 262.847,07 € auf das Abgabenkonto, die laut erteilter Verrechnungsweisung zur Abdeckung folgender Selbstbemessungsabgaben, die am fällig waren, dienen sollten: Umsatzsteuer 06/2008 in Höhe von (iHv) 257.848,49, Lohnsteuer 07/2008 iHv 42.615,41 €, Dienstgeberbeitrag 07/2008 iHv 13.261,13 €, Zuschlag zu Dienstgeberbeitrag 07/2008 iHv 1.060,89 € und Kammerumlage 04-06/2008 iHv 2.241,15 €.

Durch das am Abgabenkonto ausgewiesene Guthaben und diese Überweisung wurden die Umsatzsteuer 06/2008 und die Lohnsteuer 07/2008 zur Gänze und der Dienstgeberbeitrag bis auf einen Restbetrag von 11.637,96 € abgedeckt. Der Zuschlag zum DB und die Kammerumlage blieben zur Gänze offen. Am Abgabenkonto ergab sich daraus ein offener Saldo von 14.940,00 €. Alle diese offenen Abgaben wurden erst mit einer weiteren, per wirksamen Überrechnung eines Guthabens in Höhe von 28.080,00 € vom Abgabenkonto der eingangs erwähnten Genossenschaft abgedeckt.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom vom Dienstgeberbeitrag 07/2008 in Höhe von 11.637,96 € einen ersten Säumniszuschlag mit 232,76 € fest, weil die angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet worden sei.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben, und die Kontrolle und Stornierung des Säumniszuschlages beantragt. Der Dienstgeberbeitrag für 07/2008 in Höhe von 13.261,13 € sei am überwiesen worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt diese Berufung als unbegründet ab, da durch die bereits oben erwähnten Guthabensüberrechnungen sowie die genannte Überweisung der gegenständliche Dienstgeberbeitrag mit einem Betrag von 11.637,96 € offen geblieben sei. Die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO könne nicht zur Anwendung gelangen, da die Säumnis mehr als fünf Tage betragen habe.

Mit einer als Vorlageantrag zu wertenden Eingabe vom wurde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Berufungsvorentscheidung ersucht, von der Verrechnung eines Säumniszuschlages Abstand zu nehmen, und ergänzend ausgeführt, dass der Differenzbetrag von 14.940,00 € sich aus einer fehlerhaften Überrechnung von "fremder Mehrwertsteuer" ergeben hätte, und mit der Zahlung vom bereits wieder "nachüberwiesen" worden sei.

Mit dieser "Zahlung vom ", wirksam per und in Höhe von 157.845,69 € wurden tatsächlich entsprechend der erteilten Verrechnungsweisung zum fällige Selbstbemessungsabgaben entrichtet. Die zum offen gebliebenen Abgaben, insbesondere der dem Säumniszuschlag zugrunde liegende restliche Dienstgeberbeitrag 07/2008, wurden wie bereits erwähnt mit der zum wirksamen Guthabensüberrechnung abgedeckt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Da im vorliegenden Fall der am fällig gewesene restliche Dienstgeberbeitrag 07/2008 in Höhe von 11.637,96 € erst mit Wirksamkeit abgedeckt wurde, lagen die Voraussetzungen für die Vorschreibung des Säumniszuschlages vor.

Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht zwar gemäß § 217 Abs. 5 BAO dann nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat, wobei in den Lauf der fünftägigen Frist Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen sind, und diese Frist in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist beginnt. Zutreffend stellte jedoch bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung fest, dass die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangen kann, da diese fünftägige Frist (auch unter Berücksichtigung der eben erwähnten Tage, die nicht in diese Frist einzurechnen sind bzw. des gegebenenfalls späteren Beginnes des Fristenlaufes in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3) überschritten wurde.

Im Vorlageantrag wurde lediglich ausgeführt, dass sich der Differenzbetrag von 14.940,00 € aus einer fehlerhaften Überrechnung von "fremder Mehrwertsteuer" ergeben hätte, und mit der Zahlung vom bereits wieder "nachüberwiesen" worden sei.

Diesem Vorbringen ist zwar ansatzweise zu entnehmen, dass nach Ansicht der Berufungswerberin sie kein grobes Verschulden an der Säumnis treffe. Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach dieser Bestimmung sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Ein solcher Antrag kann auch noch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid oder in einem Vorlageantrag gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 85 Tz 1) auch nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Ist aus dem Vorbringen des Berufungswerbers zu erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein (grobes) Verschulden treffe, ist in der Berufungsentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen (z.B. mwN).

Allerdings stellt die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages bei fehlendem grobem Verschulden an der Säumnis eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. ; ; vgl. auch zu § 212 BAO). Von einer solchen einwandfreien und zweifelsfreien Darlegung eines fehlenden groben Verschuldens an der Säumnis kann im vorliegenden Fall angesichts der äußerst knapp gehaltenen Ausführungen im Vorlageantrag keine Rede sein.

Abgesehen davon hätte die Berufungswerberin im gegenständlichen Fall schon durch bloße Einsichtnahme in das Abgabenkonto (im FinanzOnline oder allenfalls durch Rückfrage beim Finanzamt) feststellen können, dass mit den per und wirksamen Guthabensüberrechnungen ("Mehrwertsteuerüberrechnungen" der erwähnten Genossenschaft) tatsächlich nur Beträge in Höhe von 39.240,00 € überrechnet worden waren, und daher auf ihrem Abgabenkonto ab auch nur ein Guthaben in dieser Höhe ausgewiesen wurde. Um eine termingerechte und vollständige Abdeckung der zum fälligen Selbstbemessungsabgaben zu erreichen, wäre daher eine entsprechend höhere Überweisung als jene über einen Betrag von nur 262.847,07 € zu veranlassen zu gewesen. Wer jedoch eine Überweisung in einer bestimmten Höhe tätigt, ohne sich davon zu überzeugen, ob daneben das Abgabenguthaben aus Überrechnungen vom Abgabenkonto eines Geschäftspartners auch tatsächlich in der vermuteten bzw. erforderlichen Höhe besteht, nimmt in Kauf, dass die gesetzlichen Säumnisfolgen eintreten (vgl. ). In einem solchen Fall liegt ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vor (vgl. auch : Wird eine Rückfrage über den tatsächlichen Bestand eines der Umbuchung oder Überrechnung zugänglichen Guthabens unterlassen, liegt ebenfalls ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vor).

Schließlich sei zum Vorbringen, dass der fehlende Differenzbetrag von 14.940,00 € mit der Zahlung vom "nachüberwiesen" worden sei, noch angemerkt, dass mit dieser Überweisung entsprechend der erteilten Verrechnungsweisung die zum fälligen Selbstbemessungsabgaben entrichtet wurden. Der offene Differenzbetrag wurde durch die bereits zum wirksame Überrechnung eines weiteren Guthabens vom Geschäftspartner der Berufungswerberin abgedeckt.

Insgesamt gesehen erfolgte die Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages daher zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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