Eine Mitteilung nach § 12 FLAG 1967 steht einer Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe nicht entgegen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), geb. 1987, bezog bis August 2012 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge (Eigenanspruch).
Sie begann im Wintersemester 2006 mit dem zehnsemestrigen Studium Psychologie und beendete das Studium im Oktober 2012 mit dem Titel Magistra der Naturwissenschaften.
Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom die für den Zeitraum Oktober 2011 bis August 2012 bezogenen Beträge unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 mit der Begründung zurück, dass die gesetzliche Studiendauer für das Studium der Psychologie 10 Semester betrage. Der Studienbeginn sei das Wintersemester 2006 gewesen.
Die Bw. brachte gegen den Rückforderungsbescheid fristgerecht Berufung ein und führte darin aus, dass sie auf Grund eines positiven Bescheides des Finanzamtes vom über die Verlängerung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr der Meinung gewesen sei, dass ihr das Geld rechtmäßig zustehe, weshalb sie es gutgläubig verbraucht habe. Es handle sich nach einem persönlichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter um einen Irrtum der Finanzbehörde, weshalb sie aus diesem Grund diesen Betrag nicht bezahlen möchte.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom wiederum unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b und § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die gesetzliche Studiendauer für das Studium der Psychologie zehn Semester betrage. Die Bw. habe mit dem Psychologiestudium mit Wintersemester 2006/2007 begonnen, der ehestmögliche Abschluss wäre daher Ende des Sommersemesters 2011 gewesen.
Betreffend die von der Bw. vorgebrachten Einwendung, sie sei auf Grund eines positiven Bescheides des Finanzamtes vom über die Verlängerung der Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr der Meinung gewesen sei, dass ihr das Geld rechtmäßig zustehe, verwies das Finanzamt darauf, dass der "Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe" kein Bescheidcharakter zukomme. Auch die Bestimmung des § 26 FLAG 1967 wurde angeführt und die Voraussetzungen hierfür näher erläutert.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender unstrittige Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Bw. begann im Wintersemester 2006/07 an der Universität Wien mit dem Diplomstudium Psychologie. Im August 2006 vollendete sie das 19. Lebensjahr, im August 2011 das 24. Lebensjahr.
Bei dem von der Bw. betriebenen Studium handelt es sich um ein sogenanntes langes Studium (10 Semester). Sie schloss das Studium im Oktober 2012, somit nach 12 Semestern, ab.
Gesetzliche Bestimmungen
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in der ab geltenden Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 enthält eine analoge Bestimmung für Vollwaisen bzw. diesen nach § 6 Abs. 5 FLAG 1967 gleichgestellte Personen.
Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, längstens jedoch bis zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums ist nach § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 (§ 6 Abs. 2 lit. i FLAG 1967) nur dann möglich, wenn
- das Kind das Studium bis zu dem Kalenderjahr, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen hat,
- und die gesetzliche Studiendauer bis zum ehestmöglichen Abschluss mindestens zehn Semester beträgt,
- und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
Das Wohnsitzfinanzamt hat gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Rechtliche Würdigung
Die Bw. begründet ihre Berufung nicht damit, dass bei ihr ab Oktober 2011 der Verlängerungstatbestand gemäß § 6 Abs. 2 lit. i FLAG 1967 vorliegt - dieser ist deshalb nicht gegeben, weil sie die gesetzliche Studiendauer um zwei Semester überschritten hat - sondern ausschließlich damit, dass ihr auf Grund des "positiven Bescheides" des Finanzamtes die Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr gewährt worden sei und sie deshalb in der Annahme, dass ihr das Geld rechtmäßig zustehe, dieses gutgläubig verbraucht habe. Es handle sich nach einem persönlichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter um einen Irrtum der Finanzbehörde.
Wie das Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung vom ausgeführt hat, handelt es sich bei dem von der Bw. mit "positiven Bescheid" bezeichneten Schriftstück vom um eine Mitteilung im Sinn des oben wiedergegebenen § 12 Abs. 1 FLAG 1967. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung iVm § 93 BAO ergibt sich, dass der von der Bw. als Bescheid bezeichneten "Mitteilung" ein Bescheidcharakter nicht zukommt, weshalb aus einer "Mitteilung" über die voraussichtliche Dauer eines Beihilfenanspruchs keine Rechtsansprüche abgeleitet werden können und sie einer Rückforderung bezogener Familienbeihilfe nicht entgegensteht. Der Beihilfenanspruch endet nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen und nicht durch Ablauf des auf einer "Mitteilung" genannten Zeitraums.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der FB, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 3 unter Verweis auf ).
Das Finanzamt hat somit zu Recht die Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge für die Monate Oktober 2011 bis August 2012 zurückgefordert.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 2 lit. i FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 12 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at