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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.08.2010, RV/3155-W/09

Werbungskosten eines Hausbesorgers

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,L-Straße, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Hausbesorger.

Im Zuge der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2008 wurde das Hausbesorgerpauschale in Höhe von 3.504,00 € antragsgemäß berücksichtigt.

Dagegen erhob der Bw. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und beantragte die Berücksichtigung der tatsächlichen Werbungskosten anstelle des Hausbesorgerpauschales.

Die Berufung wurde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die im Zuge der Berufung vorgelegten Bestätigungen wiesen weder die Art der Tätigkeit noch den Leistungszeitraum auf und seien daher hinsichtlich der Frage, ob und in welcher Höhe Vertretungsentgelte tatsächlich an dritte Personen weitergegeben worden seien, nicht als Nachweis geeignet.

Mit Schriftsatz vom brachte der Bw. eine als Vorlageantrag zu wertende Berufung ein und führte aus, die Bestätigungen seien von seinen Vertretern unterschrieben worden. Es handle sich bei seinen Vertretern um seine Kinder und um seinen Arbeitskollegen. Die Art der Tätigkeit - Urlaubs- bzw. Krankenvertretung - sei sehr wohl angegeben worden. Er habe die Vertreterentschädigung zur Gänze an die Vertreter weitergegeben.

Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde von Wiener Wohnen - Referat für Hausbesorgerangelegenheiten - bekannt gegeben, dass der Dienstvertrag mit dem Bw. per abgeschlossen worden sei, dass der Bw. vom bis zum krank gemeldet und in der Zeit vom bis zum und vom bis zum im Urlaub gewesen sei. In diesen Zeiten sei er von Frau CL und von Herrn PC vertreten worden.

Mit Schreiben vom wurde der Bw. ersucht, die Widersprüche zwischen den von Wiener Wohnen bekannt gegebenen Personen und Beträgen und den von ihm im Berufungsverfahrens gemachten Angaben aufzuklären. In Entsprechung dieses Ersuchschreibens führte der Bw. aus, er habe seine älteste Tochter CL immer als Vertretung für Urlaub oder Krankheit gemeldet. Seine Tochter habe aber das Vertretergeld mit ihren Geschwistern geteilt, weil auch diese arbeitslos gewesen seien bzw. kein Einkommen gehabt hätten.

In seiner Berufung habe er seine Kinder einzeln aufgelistet, damit seine Tochter keine Probleme bekomme, weil sie das Vertretergeld zum Teil an die Geschwister weitergegeben habe. Herr PC habe für seine Vertretung im technischen Bereich (Aufzug) eine Entschädigung erhalten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Bw. ist Hausbesorger und war in der Zeit vom bis krank gemeldet und vom bis sowie vom bis im Urlaub. Er erhielt im Jahr 2008 von Wiener Wohnen eine Urlaubsvertreterentschädigung in Höhe von 3.209,70 € und eine Krankenstandsvertreterentschädigung in Höhe von 4.763,34 €. Als seine Vertreter meldete er seine Tochter CL und seinen Arbeitskollegen Herrn PC. Diese beiden Personen erhielten in Summe einen Betrag von 7.950,00 € als Krankenstands- bzw. Urlaubsvertreterentschädigung.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die von Wiener Wohnen - Referat für Hausbesorgerangelegenheiten - erteilte Auskunft, auf die von Wiener Wohnen übermittelten Bestätigungen, auf die Auskunft des Bw. und ist insoweit unstrittig.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Entsprechend der Bestimmung des § 17 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes hat der Hausbesorger, wenn er verhindert ist, seinen Obliegenheiten nachzukommen, auf seine Kosten für eine Vertretung durch eine andere geeignete Person zu sorgen.

In den Fällen der Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall, des Urlaubes und der Bildungsfreistellung gemäß § 118 ArbVG hat der Hauseigentümer gemäß Abs. 2 leg. cit. dem Hausbesorger die Kosten für die Vertretung bis zum Höchstausmaß des dem Hausbesorger sonst für diesen Zeitraum gebührenden durchschnittlichen Monatsbruttoentgelts zu ersetzen.

In jenen Fällen, in denen die Vertretung durch einen nahen Angehörigen erfolgt, hängt die steuerliche Anerkennung davon ab, dass die Vereinbarung fremdüblich ist und ausreichend nach außen in Erscheinung tritt.

Der Bw. hat seine Tochter CL und Herrn PC dem Hauseigentümer gegenüber als Vertreter namhaft gemacht. In Zeiten des Krankenstandes bzw. des Urlaubes des Bw. waren diese beiden Personen Ansprechpartner für den Hauseigentümer. Die Entlohnung orientierte sich an den, dem Bw. als Urlaubs- bzw. Krankenstandsvertreterentschädigung zugeflossenen Beträgen. Im Hinblick darauf sind keine Gründe ersichtlich, warum die Vereinbarung des Bw. mit seiner Tochter hinsichtlich der Urlaubs- bzw. Krankenstandsvertretung nicht anzuerkennen wäre. Im Fall des Herrn PC handelt es sich ohnehin um eine nicht mit dem Bw. verwandte Person.

Sind aber die beiden Vertretungsverhältnisse steuerlich anzuerkennen, so sind auch die für die Vertretungsleistung bezahlten Beträge in Höhe von 7.950,00 € als Werbungskosten einkünftemindernd zu berücksichtigen.

Anzumerken ist jedoch, dass gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 382/2001, dann, wenn die Pauschbeträge in Anspruch genommen werden, daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden können. Das bedeutet, dass zwar die tatsächlichen Werbungskosten in Höhe von 7.950,00 € berücksichtigt werden können, nicht jedoch gleichzeitig das im angefochtenen Bescheid gewährte Pauschale für Hausbesorger in Höhe von 3.504,00 €.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at