Beschwerde gegen Verfahrenseinleitung wegen UVZ-Hinterziehung, da kein Tatvorsatz
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen WN, Geschäftsführer, geb. am 19XX, whft.: S, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch Josef Lachner, vom , SN 054-2005/00041-001,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 054-2005/00041-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Geschäftsführer der Firma NH GesmbH. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für den Monat August 2004 iHv. insgesamt 19.666,34 € bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Begründet wurde die behördliche Maßnahme im Wesentlichen damit, dass eine abgabenbehördliche Nachschau ergeben habe, dass der Beschuldigte, dem die Regelungsinhalte des UStG 1994 auf Grund seiner langjährigen Geschäftsführertätigkeit hinlänglich bekannt seien, eine Umsatzsteuervoranmeldung für den angeführten Voranmeldungszeitraum erst über Aufforderung durch das Nachschauorgan im November 2004 abgegeben habe, ohne zuvor die anfallende Umsatzsteuer (USt) entrichtet zu haben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es treffe zwar zu, dass bis zur abgabenbehördlichen Nachschau für den Zeitraum August 2004 die anfallende USt weder entrichtet noch gemeldet worden sei, doch beruhe dies keinesfalls auf geduldetem oder gar gewollten Verhalten, sondern sei dies vielmehr das Ergebnis einer Verkettung unglücklicher Umstände. Für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Abfuhr der monatlich anfallenden Vorauszahlungen sei im Unternehmen die Buchhalterin BW verantwortlich. Dieser ansonsten sehr verlässlichen und gewissenhaften Mitarbeiterin sei vermutlich auf Grund einer eher kurzen Einarbeitungszeit als Nachfolgerin ihrer pensionierten Vorgängerin ein folgenschwerer Irrtum unterlaufen. Frau W, die sich bis zu diesem Zeitpunkt keine Bestätigungen über die elektronisch übermittelten Finanzamtsmeldungen ausgedruckt habe, sei bis zur abgabenbehördlichen Nachschau davon ausgegangen, dass die USt für August 2004 dem Finanzamt (elektronisch) gemeldet worden sei. Da sich der Bf. bis dahin auf seine Mitarbeiterin voll verlassen konnte, sei auch die Notwendigkeit einer Kontrolle seinerseits nicht gegeben gewesen. Wäre der Fehler bekannt gewesen, wäre selbstverständlich vor Beginn der abgabenbehördlichen Nachschau Selbstanzeige erstattet worden. Nunmehr würden als Reaktion auf den gegenständlichen Vorfall sämtliche Buchungsmitteilungen genauestens kontrolliert und entsprechende monatliche Bestätigungen über die eingebrachten Finanzamtsmeldungen ausgedruckt bzw. vorgelegt. Da somit eindeutig eine entschuldbare Fehlleistung vorliege, werde beantragt, den angefochtenen Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aufzuheben.
In einer noch von der Finanzstrafbehörde erster Instanz (nach Ergehen des angefochtenen Bescheides vom ) eingeholten (schriftlichen) Stellungnahme vom gab Beate Wiesberger zum gegenständlichen Sachverhalt Nachstehendes an:
Seit März 2004 sei sie bei der Firma NH GesmbH. für die Buchhaltung und ua. für die Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) bzw. für die Entrichtung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen zuständig. Die gegenständliche UVA sei irrtümlich, aber keineswegs vorsätzlich nicht übermittelt worden, obwohl der Voranmeldungszeitraum gemeinsam mit dem vorher liegenden Kalendermonat (UVA Juli 2004 elektronisch eingereicht) von ihr zuvor verbucht worden sei. Bis zum gegenständlichen Vorfall seien leider auch die Übertragungsprotokolle bzw. Belege im Finanzonline nicht ausgedruckt worden und sei sie somit bis zur Nachschau fälschlicherweise davon ausgegangen, dass auch der Beleg für August 2004 ordnungsgemäß dem Finanzamt übermittelt worden sei.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und nicht sicher sein, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich u. a. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Vorsatz iSd. vorzitierten Bestimmung ist dann gegeben, wenn der objektiv tatbildlich Handelnde zumindest bedingt vorsätzlich im Hinblick auf die abgabenrechtliche Pflichtverletzung (vgl. § 8 Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG) und wissentlich im Hinblick auf den Taterfolg der Abgabenverkürzung handelt.
Als unmittelbarer Täter iSd. § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen grundsätzlich der Abgabepflichtige (Unternehmer), der bzw. die die abgabenrechtlichen Pflichten Wahrnehmende(n) in Frage; ist der Abgabepflichtige eine juristische Person bzw. Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. § 1 FinStrG) kommen als mögliche Täter der bzw. die Person/en in Frage, die auf Grund einer rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung (zB. Geschäftsführer) oder auch nur rein faktisch die entsprechenden Pflichten wahrnehmen.
Eine Abgabenverkürzung iSd. Abs. 2 ist u. a. dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht zu dem im Gesetz vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) entrichtet wurden (vgl. § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG) bzw. wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden (vgl. § 33 Abs. 3 lit. d leg. cit.).
Gemäß § 21 Abs. 1 und 2 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat bzw. auf das Kalendervierteljahr (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung oder Überschuss) selbst zu berechnen hat. Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II 1998/206 idgF. entfällt diese Verpflichtung lediglich dann, wenn sich für den betreffenden Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt oder wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Dem Täter wird weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief (§ 9 Abs. 1 FinStrG).
Aus der neben den gegenständlichen Strafakt SN 054-2005/00041-001, den Veranlagungsakt zu StNr. 12 und den Arbeitsbogen ABNr. 34 hinsichtlich der abgabenbehördlichen Nachschau vom November 2004 umfassenden Aktenlage kann für die verfahrensgegenständliche Beurteilung davon ausgegangen werden, dass der, möglicherweise auch zusammen mit einer dritten Person für die Wahrnehmung der sich aus den Vorschriften des § 21 UStG 1994 hinsichtlich der angeführten StNr. ergebenden Pflichten (faktisch) zuständige Bf. hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes August 2004 weder eine termingerechte UVA (§ 21 Abs. 1 leg. cit.) eingereicht noch eine entsprechende Vorauszahlung (Zahllast iHv. 19.666,34 €) rechtzeitig entrichtet und damit das objektive Tatbild des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllt hat.
Auf Grund der bisherigen Erhebungsergebnisse ist jedoch davon auszugehen, dass der Bf. in der irrtümlichen Vorstellung handelte bzw. die gebotene Handlung, nämlich die rechtzeitige Einreichung einer UVA bzw. die fristgerechte Entrichtung der sich auf Grund der Selbstbemessung ergebenden Vorauszahlung, unterließ, dass Entsprechendes bereits durch die dafür firmenintern (auch) zuständige Angestellte BW veranlasst worden sei. Damit zeigt aber der Sachverhalt deutliche Anhaltspunkte dafür auf, dass sich der Bf. in einem jedwede Form von Tatvorsatz iSd. § 8 Abs. 1 FinStrG ausschließenden (relevanten) Tatirrtum iSd. § 9 Abs. 1 FinStrG befunden hat, wobei der Umstand, ob diese unzutreffende Vorstellung von der Wirklichkeit auf eine mehr als leichte Fahrlässigkeit zurückzuführen war oder nicht bzw. ob der sich für die abgabenrechtlichen Pflichten iSd. § 21 UStG 1994 lediglich eines Erfüllungsgehilfen bedienende Bf. (vgl. ) seinen Aufsichts- und Kontrollpflichten ausreichend nachgekommen ist oder nicht, hier mangels eines im FinStrG für die gegenständlichen Tathandlungen vorgesehenen entsprechenden Fahrlässigkeitdeliktes letztendlich unerheblich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der in Beschwerde gezogene Bescheid mangels Vorliegen eines entsprechenden Verdachtes einer schuldhaften Handlungsweise iSd. FinStrG aufzuheben.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 21 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Tatverdacht Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtung von Vorauszahlungen Abgabenverkürzung Tatvorsatz Irrtum |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAD-16776