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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.11.2008, RV/2620-W/08

Festsetzung von Aussetzungszinsen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des CK, vertreten durch JS, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Aussetzungszinsen entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gemäß § 212a Abs. 9 BAO für den Zeitraum von bis Aussetzungszinsen in Höhe von € 18.458,41 fest.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung des Parteiengehörs.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten

a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden oder

b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.

Unbestritten ist, dass mit Bescheid vom der Antrag des Bw. vom auf Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgabennachforderungen gemäß § 212a BAO abgewiesen wurde.

Zwar wäre der Aussetzungsantrag mangels Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages gemäß § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO zurückzuweisen gewesen, doch ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der gegenständlichen Aussetzungszinsen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch ein Aussetzungsantrag, der gemäß § 212a Abs. 3 BAO zurückzuweisen ist, (ebenso wie ein Aussetzungsantrag der abzuweisen ist) dazu führt, dass auf Grund der Vorschrift des § 230 Abs. 6 BAO für einen bestimmten Zeitraum keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden dürfen. Damit sind aber die gesetzlichen Voraussetzungen des § 212a Abs. 9 BAO für die Festsetzung der Aussetzungszinsen gegeben, sodass die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Betrag von € 18.458,41 zu Recht erfolgte.

Der gerügten Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und ist vorerst zu entgegnen, dass vom Bw. nicht dargetan wird, welche entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () liegt keine Verletzung der Ermittlungspflicht vor, wenn - wie im gegenständlichen Fall mangels Darlegung der fehlenden Sachverhaltselemente - die Umstände (Parteienverhalten, Mitwirkungsbereitschaft, Behördenerfahrungen) für die berechtigte Annahme sprechen, die Behörde verfüge über alle entscheidungserheblichen Informationen, weshalb weitere Ermittlungen unterbleiben können.

Abgesehen davon, dass die Verletzung des Parteiengehörs kein absoluter Verfahrensmangel ist (), wird ein allfälliger Verfahrensmangel, der bestanden hätte, wenn dem Bw. im Verfahren vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht die Möglichkeit gegeben worden wäre, sich zu den durchgeführten Beweisen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern, durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren entsprechendes Sachverhaltsvorbringen zu erstatten, saniert ().

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzungsantrag
Einbringungsmaßnahmen
Parteiengehör

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at