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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 20.12.2007, FSRV/0028-I/07

Einleitung eines Finanzstrafverfahrens

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , SN X, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate 09-12/2005, 01-09/2006 und 10-12/2006 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 15.764,66 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte (als "Berufung" bezeichnete) Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Obwohl der Tatbestand gegeben sei, sei nie Geld mit Vorsatz unterschlagen worden. Es hätten nur in der Anfangsphase finanzielle Engpässe bestanden. Man sähe sich in der Lage, die Rückstände bis Jänner 2008 beglichen zu haben. Mit sei im Betrieb erstmals Vollauslastung gegeben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Der Beschwerdeführer betreibt seit 2006 das X-Cafe. Er ist für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers, StNr. Y, ist ersichtlich, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für 01/2006 (Fälligkeitstag ) am und somit verspätet eingebracht wurde. Die Zahllast betrug € 1.286,12. Auf dem Abgabenkonto bestand zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von € 379,09. Der restliche Betrag von € 889,03 wurde nicht den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet. Auch die Umsatzsteuervoranmeldungen für 02/2006 (Fälligkeitstag , Zahllast € 979,21) und 03/2006 (Fälligkeitstag , Zahllast € 1.080,31) wurden am und somit verspätet eingebracht. Hier erfolgte keine rechtzeitige Entrichtung der geschuldeten Beträge.

Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 04/2006 (Fälligkeitstag , Zahllast € 1.440,16), 05/2006 (Fälligkeitstag , Zahllast € 837,26), 06/2006 (Fälligkeitstag , Zahllast € 1.656,94), 07/2006 (Fälligkeitstag , Zahllast € 1.055,73), 08/2006 (Fälligkeitstag , Zahllast € 262,03) sowie 09/2006 (Fälligkeitstag , Zahllast € 2.224,06) wurden am und somit ebenfalls verspätet eingebracht. Auch hier erfolgte keine rechtzeitige Entrichtung der geschuldeten Beträge.

Für die Zeiträume 09-12/2005 und 10-12/2006 wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und die geschuldeten Beträge nicht entrichtet. Im Zuge der am zu AB-Nr. Z1 durchgeführten Außenprüfung wurden aufgrund der vorgelegen Unterlagen die Umsatzsteuervorauszahlungen für 09-12/2005 mit € 1.102,67 und für 10-12/2006 mit € 4.237,16 festgestellt und dem Beschwerdeführer am vorgeschrieben.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Die Verkürzung einer Abgabe im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren Nachweisen). Gerade bei dem in Rede stehenden Tatbestand im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar ().

Wie sich aus obigen Darstellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer für die Zeiträume 09-12/2005 und 01-12/2006 die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bzw. verspätet bekannt gegeben, woraus die Nachforderungen an Umsatzsteuer resultieren. Es besteht daher auch nach Ansicht der Beschwerdebehörde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch diese Vorgehensweise, somit unter Verletzung der sich aus § 21 UStG 1994 ergebenden Verpflichtungen, eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die dargestellten Zeiträume im Gesamtbetrag von € 15.764,66 bewirkt und damit den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat. Die Vorinstanz ist zutreffenderweise davon ausgegangen, dass der Vorsatz des Beschwerdeführers auf eine vorläufige Abgabenverkürzung gerichtet war, was sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer steuerlich erfasst war und zwar verspätet, aber letztlich doch die Höhe mehrerer Umsatzsteuerzahllasten bekannt gegeben hat, was aber den bereits verwirklichten Tatbestand nicht mehr zu beseitigen vermag. Da keine nachfolgende Handlung auf ein (versuchtes) Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG gerichtet war, hat die Vorinstanz zu Recht einen Tatverdacht auf ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht etwa § 33 Abs. 1 FinStrG) festgestellt (vgl. dazu z.B. mwN).

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass rechzeitig inhaltlich richtige Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch dem Beschwerdeführer war dies zweifelsfrei bekannt; dafür spricht auch, dass sich das steuerliche Fehlverhalten über einen längeren Zeitraum hingezogen hat. Der Beschwerdeführer hat auch zweifelsfrei gewusst, dass die verspätete Abgabe bzw. die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und die Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zu einer Verkürzung der Umsatzsteuer führt.

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung zur Außenprüfung AB-Nr. Z2 vom zu verweisen. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch für die Zeiträume 01-08/2007 keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet und bis zu dieser Prüfung auch die Höhe der geschuldeten Beträge für 01-08/2007 (€ 8.125,90) nicht bekannt gegeben hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Durchführung der hier gegenständlichen Außenprüfung zu AB-Nr. Z1 seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen offenkundig weiterhin nicht nachgekommen ist, ist ein Indiz dafür, dass er hinsichtlich der hier inkriminierten Zeiträume vorsätzlich gehandelt hat.

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auf die "finanziellen Engpässe" in der Anfangsphase verweist, so ist dazu zu bemerken, dass sich die Frage der Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners auf die Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziert, die hier unbeachtlich ist. Von der strafrechtlichen Haftung hätte sich der Beschwerdeführer durch Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien können (vgl. dazu ).

Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde auch ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts auf Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfolgte somit zu Recht.

Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Finanzstrafverfahren
Verdacht
Vorsatz
subjektive Tatseite

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at