Rückzahlung; Bescheid an andere Person als den Antragsteller adressiert
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0025-W/12-RS1 | Ein „Deuten“ eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre. |
RV/0025-W/12-RS3 | Die Personenumschreibung ist notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird. |
Folgerechtssätze | |
RV/0025-W/12-RS2 | wie RV/1550-W/04-RS3 Eine unrichtige Bezeichnung eines Bescheidadressaten ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Adressaten bestehen () und keine andere Rechtsperson existiert, auf die die gewählte Parteibezeichnung zutreffen würde. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn G.H., Adresse-1, vertreten durch gpls Rechtsanwälte, Gloß Pucher Leitner Schweinzer Burger Gloß, 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom über die Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung entschieden:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit an die S-GmbH adressiertem Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom wurde das Ansuchen um Rückzahlung von Herrn G.H. (in weiterer Folge: Bw.) vom , mit dem um die Rücküberweisung des irrtümlich überwiesenen Betrages von € 3.608,79 ersucht wurde, mit der Begründung abgewiesen, dass am Abgabenkonto derzeit kein Guthaben bestehe.
In der dagegen vom Bw. eingebrachten Berufung vom wurde ausgeführt, dass - unter Hinweis auf den Antrag - mit dem Finanzamt ausdrücklich vereinbart gewesen sei, dass der offene Pflichtköstbetrag in aktueller Höhe erlassen und ausgebucht werde und dies hoffentlich eine Vereinbarung mit einer zivilisierten, rechtsstaatlich orientierten Finanzbehörde darstelle.
Die S-GmbH sei gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit beim Firmenbuch gelöscht worden. Für den Bw. bestehe keine Verpflichtung, für die S-GmbH Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung vorzunehmen.
In einer weiteren Berufung des Bw. und der S-GmbH durch die steuerliche Vertretung, ebenfalls am verfasst, wird der Bescheid zusätzlich seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Eingewendet wird, dass nicht die Firma S-GmbH Antragsteller gewesen sei, sondern der Bw.
Es werde der ursprüngliche Rückzahlungsantrag wiederholt. Steuerschuldner sei nicht der Bw., sondern die S-GmbH. Daraus ergebe sich, dass die Bezahlung irrtümlich erfolgt sei. Der Bw. persönlich habe keine Steuerschuld gehabt.
Wenn der angefochtene Bescheid ausführe, dass auf "ihrem" Abgabenkonto (gemeinsam mit der S-GmbH) derzeit kein Guthaben bestehe, dann scheine das unbeachtlich. Es sei vielmehr so, dass der Bw. irrtümlich persönlich einen Betrag von € 3.608,79 an das Finanzamt bezahlt habe. Dieser persönlichen Überweisung des Bw. liege keine Abgabenverpflichtung des Bw. zugrunde.
Ob auf dem Abgabenkonto der S-GmbH derzeit ein Guthaben sei oder nicht, erscheine unbeachtlich. Der Betrag von € 3.608,79 sei an den Bund bezahlt worden, gewidmet auf die Steuernummer xxx.
Es sei auch vollkommen unbeachtlich, ob auf der genannten Steuernummer ein Guthaben vorhanden sei oder ob der Bund derzeit aktiv sei. Die Zahlung sei irrtümlich erfolgt. Die Zahlung sei vom Bw. erfolgt, für den eine Steuerschuld nicht bestanden habe.
Deshalb hätte das Finanzamt die Verfügung treffen sollen, dass der Betrag von € 3.608,79 an den Bw. - infolge irrtümlicher Zahlung - vom Bund zu bezahlen sei.
Es werde daher beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ausgesprochen werde, dass der Bund verpflichtet sei, an den Bw. € 3.608,79 aufgrund seiner irrtümlichen Zahlung rückzuüberweisen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Waldviertel vom (adressiert an die S-GmbH) wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass auf dem Abgabenkonto der S-GmbH kein Guthaben bestanden habe, der Antrag auf Rückzahlung daher abzuweisen gewesen sei.
Angemerkt werde, dass der Bw. als Liquidator für die Bereinigung der Abgabenschuld verantwortlich gewesen sei. Durch die Zession der prozessanhängigen Forderung der GmbH gegen die B-GmbH an sich selbst müsse darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass eine Benachteiligung des Finanzamtes erfolgt sei. Dies wiederum würde als Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten die Heranziehung des Liquidators zur Haftung nach sich ziehen. Auch die Behauptung, es hätte sich um eine irrtümliche Zahlung gehandelt, erscheine nicht glaubwürdig, wenn auf dem Einzahlungsbeleg die Steuernummer der GmbH ausgeführt werde und als Verrechnungsweisung Pflichtköst mit dem Vermerk "Pflichtkörperschaftsteuer (Austro-marxistischer Mundraub)" aufscheine.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom wird vom Bw. und der S-GmbH der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung mit Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Wirksamkeit von Erledigungen voraussetzt, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben werden. Vor Bekanntgabe entfaltet ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen. Ein Bescheid gehört erst mit seiner Erlassung dem Rechtsbestand an (; Ritz BAO-Kommentar4, § 97 Tz 1).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird ().
Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechts in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (; ).
Ein "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre ().
Im vorliegenden Fall hat der Bw. einen Antrag auf Rückzahlung gestellt, die Abgabenbehörde erster Instanz hat jedoch den Bescheid über die Abweisung dieses Antrages an die S-GmbH gerichtet und adressiert. Damit ist jedoch der Bescheidadressat nicht die Person, die den eigentlichen Antrag auf Rückzahlung gestellt hat. Ein Deuten des von der Abgabenbehörde erster Instanz angenommenen Bescheidadressaten ist insoweit nicht angebracht, als hier eindeutig zwei voneinander verschiedene Personen einerseits als Antragsteller, andererseits als Bescheidadressat auftreten, die lediglich den Familiennamen der natürlichen Person gemeinsam haben. Eine Verwechslungsgefahr der natürlichen mit der juristischen Person sollte grundsätzlich nicht bestehen. Allerdings ist ein gesetzeskonformer Bescheid an den Bw. noch nicht ergangen, sodass die dagegen gerichtete Berufung mangels bekämpfbarem Bescheid insoweit ins Leere geht.
Da gemäß § 243 BAO nur Bescheide mit Berufung anfechtbar sind, war die Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus anderen Gründen bereits mit Berufungsentscheidung vom heutigen Tag zur GZ. RV/1650-W/2012 erfolgte.
Abschließend wird informativ mitgeteilt, dass ein Abgabepflichtiger, der irrtümlich auf ein fremdes Abgabenkonto zahlt, nicht gemäß § 239 BAO rückzahlungsberechtigt ist. Er kann lediglich zivilrechtlich die Bereicherung (vgl. § 1431 ABGB) - nach der Judikatur des VwGH (vgl. 78/13/2259) - gegenüber dem Abgabepflichtigen (nicht gegenüber der Abgabenbehörde) geltend machen (siehe Ritz, BAO-Kommentar4, § 239, Rz. 5).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at