zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 28.11.2008, RV/1172-L/06

Familienbeihilfe für Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang-Ergänzungsprüfung Deutsch

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für x, für die Zeit ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag des Berufungswerbers auf Gewährung der Familienbeihilfe für seinen volljährigen Sohn für die Zeit ab unter Hinweis auf § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Der Berufungswerber sei in Österreich beschäftigt und in E. gemeldet. Sein Sohn wohne und studiere in Wien. Die Gattin des Berufungswerbers lebe nicht in Österreich. Auf Grund des Aufenthaltstitels seines Sohnes sei der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie nicht in Österreich, sondern im Ausland.

Die dagegen eingebrachte Berufung vom wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Sohn des Berufungswerbers derzeit an der Universität Wien als ordentlicher Student studiere. Er werde nach dem Hochschulstudium auch seine Doktorarbeit an der Universität Wien schreiben. Das heiße, er rechne mit einem längeren Aufenthalt in Österreich. Darüber hinaus werde er nach den gesetzlichen Möglichkeiten nach der Doktorarbeit auch eine Arbeitsaufnahme anstreben. Es könne daher nicht angenommen werden, dass der Sohn des Berufungswerbers in Österreich vorübergehend verweile. Unter erkennbaren Umständen halte er sich in Österreich auf. Da die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Sohnes des Berufungswerbers ihn an das Land Österreich binden würden, werde sein lang andauernder Aufenthalt in Österreich die Annahme eines ständigen Aufenthaltes in Österreich rechtfertigen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz selbst nicht erläutert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Auch ein außerordentliches Studium kann im Einzelfall als Berufsausbildung angesehen werden. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag, wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung - regelmäßig der Fall sein wird (vgl. zB ).

Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist; darunter fällt zB der Besuch einer Fahrschule, einer Schischule oder eines Kurses zur Erlangung eines Flugzeugführerscheines. Es ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt für die Qualifikation als Berufsausbildung bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Entscheidend ist sohin, ob der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen erfolgt oder, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im Allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen.

Der Sohn des Berufungswerbers war als außerordentlicher Studierender (Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang-Ergänzungsprüfung Deutsch) in den Semestern 2005/2006, 2006 und 2006/07 an der Universität Wien zur Fortsetzung gemeldet. In den Zeiträumen vom bis (Wintersemester 2005/2006) und vom bis (Sommersemester 2006) war der Sohn des Berufungswerbers an der Österreichischen Orient-Gesellschaft y in xx für einen Deutschkurs zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung aus Deutsch im Auftrag des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten (Ausmaß: 20 Lektionen pro Woche) eingeschrieben.

Die speziellen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für Studierende an in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen kommen im gegebenen Fall auf Grund der Meldung als außerordentlicher Hörer nicht in Betracht. Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache nachzuweisen (§ 63 Abs. 10 UniStG). Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist (§ 63 Abs. 11 UniStG). Der Besuch dieses "Deutschlehrganges" stellt aber an der Universität für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, zumal der Sohn des Berufungswerbers dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Der Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse kann im Übrigen auch ohne diesen Lehrgangsbesuch erbracht werden. Dass das Beherrschen einer Sprache für einen zukünftigen Beruf nützlich und von Vorteil ist, steht außer Streit. Das allein vermag einer solchen Schulung - auch wenn Prüfungen abgelegt werden bzw. ein ernsthaftes Bemühen erkennbar sein möge - aber nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 zu verleihen.

Somit lagen jedoch die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn des Berufungswerbers in der Zeit vom bis schon aus diesem Grund nicht vor.

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Universitätslehrgang
Ergänzungsprüfung Deutsch

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at