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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.07.2012, RV/1650-W/12

Antragsteller auf Rückzahlung ist nicht Bescheidadressat

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1650-W/12-RS2
Aus der gewählten Bezeichnung des Bescheidadressaten muss zweifelsfrei ableitbar sein, an welche Person sich die behördliche Erledigung richtet.
Folgerechtssätze
RV/1650-W/12-RS1
wie RV/1290-W/03-RS1
Werden mit einer Berufung nicht in der eigenen Rechtssphäre wirkende Bescheide angefochten, fehlt die Aktivlegitimation zur Einbringung dieser Berufung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H-GmbH, Adresse-1, vertreten durch gpls Rechtsanwälte, Gloß Pucher Leitner Schweinzer Burger Gloß, 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom über die Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit an die H-GmbH (in weiterer Folge: Bw.) adressiertem Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom wurde das Ansuchen um Rückzahlung von Herrn A.H. vom , mit dem dieser um die Rücküberweisung des von ihm irrtümlich überwiesenen Betrages von € 3.608,79 ersucht habe, mit der Begründung abgewiesen, dass am Abgabenkonto derzeit kein Guthaben bestehe.

In der dagegen von der steuerlichen Vertretung für die Bw. und Herrn A.H. am eingebrachten Berufung wurde der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

Eingewendet wird, dass nicht die Bw. Antragstellerin gewesen sei, sondern Herr A.H..

Es werde der ursprüngliche Rückzahlungsantrag des Herrn A.H. wiederholt. Steuerschuldner sei nicht Herr A.H., sondern die Bw. Daraus ergebe sich, dass die Bezahlung irrtümlich erfolgt sei. Herr A.H. persönlich habe keine Steuerschuld gehabt.

Wenn der angefochtene Bescheid ausführe, dass auf "ihrem" Abgabenkonto (gemeinsam mit Herrn A.H.) derzeit kein Guthaben bestehe, dann scheine das unbeachtlich. Es sei vielmehr so, dass Herr A.H. irrtümlich persönlich einen Betrag von € 3.608,79 an das Finanzamt bezahlt habe. Dieser persönlichen Überweisung des liege keine Abgabenverpflichtung des Herrn A.H. zugrunde.

Ob auf dem Abgabenkonto der Bw. derzeit ein Guthaben sei oder nicht, erscheine unbeachtlich. Der Betrag von € 3.608,79 sei an den Bund bezahlt worden, gewidmet auf die Steuernummer 123.

Es sei auch vollkommen unbeachtlich, ob auf der genannten Steuernummer ein Guthaben vorhanden sei oder ob der Bund derzeit aktiv sei. Die Zahlung sei irrtümlich erfolgt. Die Zahlung sei von Herrn A.H. erfolgt, für den eine Steuerschuld nicht bestanden habe.

Deshalb hätte das Finanzamt die Verfügung treffen sollen, dass der Betrag von € 3.608,79 an Herrn A.H. - infolge irrtümlicher Zahlung - vom Bund zu bezahlen sei.

Es werde daher beantragt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ausgesprochen werde, dass der Bund verpflichtet sei, an den Bw. € 3.608,79 aufgrund seiner irrtümlichen Zahlung rückzuüberweisen.

Mit (an die Bw. adressierter) Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Waldviertel vom wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass auf dem Abgabenkonto der Bw. kein Guthaben bestanden habe, der Antrag auf Rückzahlung daher abzuweisen gewesen sei.

Angemerkt werde, dass Herr A.H. als Liquidator für die Bereinigung der Abgabenschuld verantwortlich gewesen sei. Durch die Zession der prozessanhängigen Forderung der GmbH gegen die B-GmbH an sich selbst müsse darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass eine Benachteiligung des Finanzamtes erfolgt sei. Dies wiederum würde als Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten die Heranziehung des Liquidators zur Haftung nach sich ziehen. Auch die Behauptung, es hätte sich um eine irrtümliche Zahlung gehandelt, erscheine nicht glaubwürdig, wenn auf dem Einzahlungsbeleg die Steuernummer der GmbH ausgeführt werde und als Verrechnungsweisung Pflichtköst mit dem Vermerk "Pflichtkörperschaftsteuer (Austro-marxistischer Mundraub)" aufscheine.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom wird von der Bw. der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

§ 289 Abs. 1 BAO : Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung (Abs. 2) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a gilt sinngemäß.

§ 289 Abs. 2 BAO : Außer in den Fällen des Abs. 1 hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Berufungswerber nur der sein kann, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war (vgl. ; Ritz, BAO-Kommentar4, § 246, Rz. 3).

Werden mit einer Berufung nicht in der eigenen Rechtssphäre wirkende Bescheide angefochten, fehlt die Aktivlegitimation zur Einbringung dieser Berufung ().

Die Wirksamkeit von Erledigungen setzt voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben werden. Vor Bekanntgabe entfaltet ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen. Ein Bescheid gehört erst mit seiner Erlassung dem Rechtsbestand an (). Ritz BAO-Kommentar4, § 97 Tz 1.

Im vorliegenden Verfahren wurde von der Bw. deshalb Berufung eingebracht, weil die Abgabenbehörde erster Instanz einen von Herrn A.H. gestellten Antrag auf Rückzahlung mit einem an die Bw. adressierten Bescheid erledigt hat. Damit wurde über einen Antrag der Bw. auf Rückzahlung abgesprochen, der so nicht gestellt wurde. Inhaltlich wäre der Bescheid für Herrn A.H. bestimmt gewesen, doch hat das Finanzamt einen diesbezüglichen Bescheid nicht erlassen.

Aus der gewählten Bezeichnung des Bescheidadressaten muss zweifelsfrei ableitbar sein, an welche Person sich die behördliche Erledigung richtet (vgl. ).

Zweifelsfrei hat die Abgabenbehörde erster Instanz irrtümlich die Bw. als Bescheidadressaten gewählt und diesen auch in der Berufungsvorentscheidung vom beibehalten, obwohl richtigerweise als Bescheidadressat Herr A.H. (der auch den Antrag gestellt hat) anzugeben gewesen wäre.

Nach der Aktenlage hat die Bw. weder im Antrag vom noch zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Rückzahlung gestellt. Wenn das Finanzamt dennoch an die Bw. einen Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung erlassen hat, so hat es - mangels Vorliegens eines hierauf gerichteten Antrages - eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm im Hinblick auf die Antragsgebundenheit dieses Verwaltungsaktes nicht zukam (vgl. ).

Da das Finanzamt zur Erlassung dieses antragsgebundenen Bescheides ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrages nicht berechtigt war, war die Berufung gegen den Nichtbescheid gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Der angefochtene Bescheid war aus Anlass der Berufung aufzuheben, da dem Bescheid an die Bw. kein entsprechender Antrag zugrunde lag.

Abschließend wird informativ mitgeteilt, dass ein Abgabepflichtiger, der irrtümlich auf ein fremdes Abgabenkonto zahlt, nicht gemäß § 239 BAO rückzahlungsberechtigt ist. Er kann lediglich zivilrechtlich die Bereicherung (vgl. § 1431 ABGB) - nach der Judikatur des VwGH (vgl. 78/13/2259) - gegenüber dem Abgabepflichtigen (nicht gegenüber der Abgabenbehörde) geltend machen (siehe Ritz, BAO-Kommentar4, § 239, Rz. 5).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
AFS 2012/3, 219

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at