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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 13.06.2013, FSRV/0049-W/10

Einleitungsbeschwerde; Kalkulationsdifferenzen

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn XY, vertreten durch RK, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) zur StrNr. 1 ein Finanzstraferfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser vorsätzlich als Abgabepflichtiger im Bereich des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart durch das Nichterklären von Einnahmen (im Jahr 2007), somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht laut Außenprüfung vom , ABNr. 2 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 1.500,00 und Einkommensteuer 2007 in Höhe von € 5.860,63 bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Wie aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom10. Juni 2009 hervorgehe, hätten durch die Betriebsprüfung "die sich ergebenden Abweichungen nicht restlos geklärt werden" können. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG dürfe eine Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden, wenn Zweifel bestehen bleiben.

Der der Einleitung des Finanzstrafverfahrens zugrundliegende Bescheid sei sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich rechtswidrig. Weder sei auf den Vorhalt vom eingegangen worden, dass die Umsätze des Fahrtenbuchs den erklärten Umsätzen entsprechen, noch seien die Berechnungsgrundlagen dargestellt worden. Wie sich bei einem Schätzungszuschlag von 10 % bei einer Bemessungsgrundlage von € 80.600,00 eine Umsatz-und Gewinnhinzurechnung von € 15.000,00 ergebe, bleibe völlig offen.

Es werde beantragt, "das Finanzstrafverfahren für 2007 nicht einzuleiten".

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens lediglich dann abzusehen, wenn entweder die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann (lit. a), die Tat kein Finanzvergehen bildet (lit. b), der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern (lit. d), oder die Tat(en) im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde (lit. e).

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung der Finanzstrafgesetznovelle 2007, BGBl. I Nr. 44, ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in der Form eines mit Beschwerde iSd § 152 FinStrG bekämpfbaren Bescheides zu ergehen hatte.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn bescheidmäßig festzuzsetzende Abgaben wie Umsatzsteuern zu niedrig oder gar nicht festgesetzt wurden.

Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter dieses Verwirklichen für möglich hält und sich damit abfindet (§ 8 FinStrG).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenso bereits ausgesprochen hat, pflegen Berichte über abgabenbehördliche Prüfungen solche Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen des Steuerpflichtigen zu enthalten, aus denen sich im Einzelfall durchaus ableiten lassen kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Steuerpflichtige habe seine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen müsse, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus resultierenden Abgabenverkürzung habe ernstlich für möglich halten und sich mit ihr abfinden müssen (siehe hiezu ).

Grundlage für den Verdacht der verfahrensgegenständlichen Abgabenhinterziehung ist das Ergebnis einer abgabenbehördlichen Außenprüfung, welche mit Bericht vom abgeschlossen wurde.

Im Zuge der Prüfung wurde eine Kalkulation aufgrund der vorgelegten Aufzeichnungen durchgeführt, welche laut Punkt des Betriebsprüfungsberichtes Differenzen ergab, die nicht zur Gänze aufgeklärt werden konnten und welche in der Folge dem Umsatz bzw. dem Gewinn hinzugerechnet wurden.

Die Kalkulation wurde aufgrund der vorgelegten Fahrtenbücher durchgeführt, wobei bei den "normalen Fahrten" einige Tage vom Jänner, Mai und Dezember 2007 hochgerechnet und der durchschnittliche KM-Preis ermittelt wurde. Dieser betrug netto 0,76 und wurde bei der Kalkulation mit 0,75 hochgerechnet. Beim Ruftaxi wurde der Monat Oktober 2006 herangezogen, wobei ein durchschnittlicher KM-Preis von 0,60 netto ermittelt wurde. Die Krankentransporte wurden laut den vorgelegten Rechnungen mit netto 0,55 verrechnet. Die Krankentransporte bei Dialysepatienten wurden nur einfach, dh ohne Rücktransport berücksichtigt und ergaben die Fahrten im Jahr 2007 insgesamt 8000 km. Die Leer- bzw. Privatkilometer wurden vom gesamten Jahr 2007 zusammengerechnet, welche eine KM-Leistung von ca. 15.189 ergab. Außerdem wurde nachgewiesen, dass nicht sämtliche Leer- bzw. Anfahrten (vor allem bei Krankentransporten) im Fahrtenbuch aufgeschrieben wurden. Daher wurden bei der Kalkulation diese Leer- bzw. Anfahrten mit zusätzlich 10.000 km angenommen. Die Berechnung beruht auf Zahlen, die im Fahrtenbuch detailliert angeführt wurden. Ferner wurde festgestellt, dass in den geprüften Jahren 2005 bis 2007 für 4 Fahrzeuge getankt, jedoch nur für 3 Fahrzeuge ein Fahrtenbuch geführt wurde bzw. laut einer Anzeige von der KIAB ein Angestellter des Bf ohne das Wissen des Chefs 2 Personen beschäftigt hat, wobei eine Kontrolle ergab, dass diese 2 Personen nicht gemeldet waren.

Dem Einwand des Bf, es sei weder auf den Vorhalt vom nicht eingegangen worden, dass die Umsätze des Fahrtenbuchs den erklärten Umsätzen entsprechen, noch seien die Berechnungsgrundlagen dargestellt worden, steht die Aktenlage entgegen, wonach die kalkulatorische Überprüfung der erklärten Umsätze anhand der vorgelegten Unterlagen (Fahrtenbücher usw.) vorgenommen wurde, welche in den Jahren 2006 und 2007 erhebliche Abweichungen ergaben, die in einer Zusammenstellung ersichtlich sind. Aufgrund der Angaben des Bf bei einer Erhebung der KIAB wurde davon ausgegangen, dass die nicht verrechneten Kilometer Fahrten für Krankentransporte waren und wurden daher diese nicht verrechneten Kilometer mit einem Satz von 0,55 multipliziert.

Soweit der Bf vorbringt, es bleibe offen, wie sich bei einer Bemessungsgrundlage von € 80.600,00 eine Umsatz- und Gewinnhinzurechnung von € 15.000,00 ergeben könne, wird er auf die im Betriebsprüfungsbericht bzw. in der Beilage zur Niederschrift über die Schlussbesprechung dargestellten Aufgliederung verwiesen. Ebenso wurde dem Bf bereits mit Vorhalt vom der fehlende Umsatz für das Jahr 2007 in Höhe von € 30.625,96,00 vorgehalten.

Im Übrigen ist zur Höhe der im Einleitungsbescheid angeführten Verkürzungsbeträge anzumerken, dass es im Einleitungsbescheid nicht der Angabe des verkürzten Betrages an Abgaben bedarf. Es widerspräche daher auch nicht dem Konkretisierungsgebot eines Einleitungsbescheides, würde die Höhe der dem Beschuldigten allenfalls vorzuwerfenden Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 f FinStrG vorbehalten bleiben.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer seit Jahren unternehmerisch tätig ist und verfügt damit über umfangreiche einschlägige Erfahrungen. Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Einnahmen bzw. Umsätze richtig zu erklären sind. Hierbei handelt es sich um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch dem Bf war dies zweifelsfrei bekannt.

Für das Vorliegen eines Verdachtes ist es nicht nötig, dass die im Einleitungsbescheid vorgeworfenen Verfehlungen, derer der Bf verdächtig ist, bereits konkret nachgewiesen werden; eine endgültige rechtliche Beurteilung ist in diesem Verfahrensstadium daher noch nicht erforderlich.

Soweit der Bf unter Hinweis auf § 98 FinStrG vorbringt, dass eine Tatsache im Zweifelsfall nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden dürfe, ist er darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente vorliegen. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung hat nach Durchführung eines Untersuchungsverfahrens in einer Strafverfügung, einem Straferkenntnis oder einem Einstellungsbescheid zu erfolgen. Dabei wird dem Bf auch Gelegenheit gegeben werden, sich umfassend - auch in subjektiver Hinsicht - zu rechtfertigen und zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at