Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache gegen A, in B, vertreten durch Dr. Johannes Maria Weinknecht, Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg, Platzl 5, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , SN 91/0147/9061, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) A zur SN 91/0147/9061 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs - und Wahrheitspflicht durch Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen waren und zwar Einkommensteuer für das Jahr 2000 (iHv. € 36.336,41; ATS 500.000,--), verkürzt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG betreffend Einkommensteuer 2000 begangen habe.
Zur objektiven Tatseite führte die Finanzstrafbehörde aus wie es zur Vereinbarung vom über die allfällige Zahlung von S 1,000.000,-- gekommen ist und wie dem Bf dieser Betrag im Zuge einer Zivilrechtsklage auch zugesprochen wurde. Weiters wurde auf die abgabenbehördliche Prüfung durch die Prüfungsabteilung für Strafsachen (PASt-Bericht vom , ABNr. St-691002/03) und der sonstigen Aktenlage verwiesen. Dazu wurde auch auf die Entscheidung des UFS (Außenstelle Salzburg) verwiesen, der die Annahme es liegen Einkünfte gem. § 29 EStG, insbesondere Einkünfte aus Leistungen vor, bestätigte.
Zur subjektiven Tatseite wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Bf, es handle sich bei der getroffenen Vereinbarung um einen Glücksvertrag, er keine Leistungen erbracht habe und er den Geldbetrag als Abgeltung für den von ihm erlittenen Schaden erhalten habe, als reine Schutzbehauptungen zu sehen seien, um die Schuld von sich abzuwenden. Spätestens seit dem Urteil des Landesgerichtes vom habe der Bf gewusst, dass seine Leistungen (Verfügungstellen von Informationen und sonstige Mitarbeit) zu Recht bestanden und er dafür ein Entgelt erhalten habe. Dem gehe voraus, dass es keiner besonderen steuerlichen Kenntnisse bedürfe um zu wissen, dass das Entgelt das man aufgrund einer Leistung erhält, eine Einnahme darstellt, die zu versteuern ist. Dass der Bf eine Auskunft über die Steuerpflicht eingeholt habe wurde mangels Nachweises darüber bzw. da auch die Auskunftsquelle nicht bekannt gegeben wurde ebenfalls als Schutzbehauptung gewertet. Dies auch deshalb, da vom Bf bei seiner angeblich erhaltenen Auskunft eine anderen Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, nämlich ob diese Glücksprämie bzw. dieses Schmerzensgeld zu versteuern wäre, als der nunmehr im Finanzstrafverfahren festgestellte (siehe hiezu Vernehmung des Beschuldigten - richtig des Verdächtigen - vom ).
Die Rechtsauffassung des Bf stehe offensichtlich im Widerspruch mit dem strafrelevanten Sachverhalt, da zwischen dem Bf und seinem Vertragspartner eindeutig weder eine Abgeltung für den von diesem erlittenen Schaden (Schmerzensgeld), noch ein Erfolg vereinbart wurde. Das Entgelt stand dem Bf auch dann zu, wenn der Vertragspartner von weiteren Schritten Abstand nehmen würde oder wenn nur ein Vergleich zustande kommen würde. Vielmehr sei eindeutig das Zurverfügung stellen von Informationen als Vertragszweck im Vordergrund gestanden bzw. Sei der Vertrag auf die Gewinnung und Verwertung von Informationen im angestrebten Gerichtsverfahren zielgerichtet gewesen. Dadurch, dass der Bf dieses Entgelt nicht in seine Steuererklärung aufgenommen habe, habe er die Nichtversteuerung der gegenständlichen Einnahme zumindest in Kauf genommen und damit die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den bestellten Verfahrenshilfeverteidiger eingebrachte fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Einleitungsbescheid werde in allen Punkten angefochten und dessen Aufhebung beantragt.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass am betreffend das diesen finanzstrafrechtlichen Erhebungen vorausgegangene Abgabenverfahren eine Bescheidbeschwerde gem. Art. 131 Abs. 1 B-VG hinsichtlich des Bescheides des UFS, Außenstelle Salzburg, GZ RV/0439 -S/04 vom an den Verwaltungsgerichthof gerichtet wurde. Dieser habe zu entscheiden, ob das Abgabenverfahren mit Verfahrensmängeln behaftet sei und ob bezüglich der Zahlung des Betrages von ATS 1 Mio. eine Einkunftsquelle gem. § 29 Z3 EStG vorläge. Alles verwaltungsbehördliches Handeln habe vom zentralen Grundsatz der Zweckmäßigkeit und Billigkeit getragen zu seien, insbesonders solle vermieden werden, dass gleiche Rechtsfragen parallel in zwei verschiedenen Verfahren untersucht und gelöst werden müssen. Die Beachtung der Billigkeits - und Zweckmäßigkeitserfordernisse verhindert Widersprüche mit anderen Entscheidungen und vermeidet eine allfällige notwendige werdende Wiederaufnahme des Verfahrens. Für den Ausgang des Finanzstrafverfahrens sei das zu erwartende Erkenntnis jedenfalls von wesentlicher Bedeutung. Die Bestimmungen des § 123 FinStrG unterliegen kraft ihres Wortlautes im Abs. 1 "die Finanzstrafbehörde ... ist berechtigt ..." den allgemeinen Regelnd der Ermessensübung und seien nur unter deren Beachtung zur Anwendung zu bringen. Diese seien zu begründen und würden gebieten abzuwägen, ob das Abwarten des VwGH-Erkenntnisses oder das sofortige Betreiben des Strafverfahrens billiger und zweckmäßiger sei. In Ansehnung der Umstände sei das Abwarten der VwGH Entscheidung jedenfalls zweckmäßiger, da nicht zwei Behörden die gleiche Rechtsfrage parallel untersuchen und lösen müssen, andererseits auch billiger, da dem Verdächtigen ein wahrscheinliches Wiederaufnahmeverfahren erspart bliebe. Allein die Verhinderung eines möglichen Wiederaufnahmeverfahrens sei wiederum zweckmäßig. Aus alledem erhellt, dass die bescheidmäßige Einleitung des Strafverfahrens unbillig und unzweckmäßig sei. Der Bescheid sei mangelhaft, da es ihm an der Begründung betreffend die Ermessenausübung nach § 123 Abs. 1 FinStrG gebreche.
Es werde daher die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt und vor Setzung weiterer Verfahrensschritte die Ausfertigung des VwGH-Erkenntnisses abzuwarten.
Aus dem Akteninhalt werden folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem vom Bf im Zuge des VwGH-Verfahrens betreffend die Steuersache vorgelegten Urteils des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom geht hervor, dass das OLG-Linz die Annahme des Erstgerichtes, der Bf habe Leistungen in Form von Wissen bzw. Zurverfügung stellen von Unterlagen erbracht, bestätigt hat. Insbesonders ist auf Seite 15 dieser Entscheidung zu verweisen, wonach die Feststellung des Erstgerichtes unbekämpft geblieben ist, dass bei einem Gespräch vor Unterfertigung der verfahrensgegenständlichen Vereinbarung der Bf dem Vertreter des Vertragspartners zwei bis drei Fälle genannt habe, woraufhin der Vertreter des Vertragspartners gemeint habe, dies würde schon für die Abberufung der im Vertrag genannten Person als Geschäftsführer ausreichen. Das OLG-Linz zieht daraus den Schluss, dass von einer völligen Wertlosigkeit dieser Information daher nicht ausgegangen werden könnte, worauf auch der Umstand hindeutet, dass offensichtlich nach dem Auftreten des Bf eine Einigung zwischen dem Vertragspartner und seinem Vater zustande gekommen ist.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80 oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Aus § 82 Abs. 1 ist daher zu ersehen, dass der Finanzstrafbehörde zur Kenntnis gelangte Sachverhalte von Amts wegen hinsichtlich des Vorliegens genügender Verdachtsgründe zu prüfen sind. Auf Zweckmäßigkeit oder Billigkeit ist dabei nicht Bedacht zu nehmen, auch nicht darauf ob Doppelgleisigkeiten vorliegen, da die Finanzstrafbehörde eigenständig das vorliegen von Verdachtsgründen (sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht) zu untersuchen hat. Im gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass die Prüfungstätigkeit durch die Prüfungsabteilung für Strafsachen, somit als Maßnahme der Finanzstrafbehörde I. Instanz zuzurechnen ist. Eine Doppelgleisigkeit ist daher nicht gegeben. Vielmehr hat sich die Abgabenbehörde der Ansicht der PASt-Prüfung angeschlossen und deren Ergebnisse übernommen und mit letztinstanzlicher Berufungsentscheidung vom abgeschlossen. Widersprüchliche Entscheidung der Abgabenbehörde (als Steuer - und Finanzstrafbehörde) liegen daher nicht vor. Eine Zukünftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kann daher, da das Ergebnis nicht vorhersehbar ist, nicht berücksichtigt werden. Dem Bf ist auch entgegenzuhalten, das eine allfällige notwendige werdende Wideraufnahme des Verfahrens - sollte eine Steuerpflicht der gegenständlichen Einkünfte nicht gegeben sein - nicht nötig ist, da in diesem Fall gem. § 124 FinStrG die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren mit Bescheid einzustellen hätte.
Weiters ist der Beschwerde zu entgegnen, dass § 123 FinStrG schon deshalb keine Anwendung finden kann, da eine offene Vorfrage in der Steuersache schon auf Grund der Entscheidung des UFS-Außenstelle Salzburg nicht gegeben ist. Zudem ist darauf zu verweisen, dass die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Bindung der Finanzstrafbehörde an rechtskräftige Abgabenbescheide ohnedies verneinen. Wie aus dem VwGH-Erkenntnis vom , Zl. 97/16/0083, hervorgeht ist die Finanzstrafbehörde auch nicht daran gebunden, dass die Abgabenbehörde in welchem Verfahren auch immer eine rechtswirksame Feststellung darüber getroffen hat, dass eine Abgabe nicht oder nicht in bestimmter Höhe vorgeschrieben wird. Es braucht daher bei Einleitung eines Finanzstrafverfahrens die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Abgabensache nicht abgewartet werden. Ebenso wenig kann mangels Bindungswirkung und des gesetzlichen Prüfungsauftrages gem. § 82 FinStrG eine Verletzung einer Ermessensausübung nicht gegeben sein. Letztlich ist zu beachten, dass § 55 FinStrG (der eine Bindungswirkung vorsah) bereits 1996 aufgehoben wurde.
Die im Einleitungsbescheid getroffenen Feststellungen zur objektiven Tatseite gründen sich auf die Prüfung der Prüfungsabteilung für Strafsachen (siehe Bericht vom ) und der sonstigen Aktenlage. Die dem entgegenstehende Ansicht des Bf, es habe sich um einen Glücksvertrag gehandelt oder sei die Zahlung als Schmerzengeld zu betrachten, istdurch den Akteninhalt nicht gedeckt. Dem Vertrag vom liegt als Voraussetzung für die Zahlung des Betrages von S 1 Mio. die Mitarbeit des Bf zugrunde. Dass der Bf zur Erlangung der Vertragssumme Leistungen erbracht hat ergibt sich sowohl aus dem Urteil des LG Salzburg als auch aus der nunmehr vorliegenden Berufungsentscheidung des OLG Linz. Aufgrund dieser Feststellungen ist der Verdacht der Verwirklichung der objektiven Tatzeit ausreichend begründet und kann daran auch die Erhebung einer VwGH-Beschwerde nichts ändern.
Zur subjektiven Tatseite kann dem Finanzamt ebenfalls nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund der gegebenen Sachlage, vom Verdacht der vorsätzlichen Begehung, zumindest in der Form des dolus eventualis, ausging. Dem Finanzamt ist auch zu folgen, wenn es die Aussage des Bf, es handle sich bei der gegenständlichen Vereinbarung um einen Glücksvertrag bzw. sei die Zahlung als Schadenersatz oder Schmerzensgeld anzusehen, als Schutzbehauptungen eingestuft hat. Dies deshalb da sowohl das LG Salzburg als auch das OLG Linz in ihren Urteilen Leistungen (Zur Verfügungstellung von Informationen anlässlich von Besprechungsterminen; Übergabe von Unterlagen usw.) des Bf feststellten, die letztlich zum Zuspruch des Klagsbetrages von S 1 Mio. führten. Zudem sind beide Gerichtsurteile im Jahr 2000 ergangen, sodass der Bf im Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuerklärung für das Jahr 2000, im Jahr 2001, Kenntnis vom Inhaltes dieser Entscheidungen hatte. Auch die Tatsache, dass sich der Bf über die Steuerpflicht des erhaltenen Betrages erkundigt habe, kann am Verdacht nichts ändern, da er bisher nicht bekannt gegeben hat, bei wem er diese Erkundigungen eingeholt hat und sich seine Erkundigung auf den offenbar unrichtigen Sachverhalt, nämlich der Steuerpflicht einer Glücksprämie bzw. Schmerzensgeld, bezogen hat. Diesen nachvollziehbaren Darstellungen und Schlussfolgerungen ist der Bf, der in der Beschwerde zur subjektiven Tatseite überhaupt kein Vorbringen erstattet hat, nicht entgegengetreten.
Dazu ist auch darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher seitens der Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret nachzuweisen.
Aufgrund der vorliegenden Tatsachen ist der Verdacht der Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausreichend begründet und ist daher die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu Recht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 123 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 124 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Einkommsteuerjahreserklärung Einkünfte aus Leistungen gem. § 29 Z 3 EStG 1988 abgabenrechtliche VwGH Beschwerde Bindungswirkung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at