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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.06.2013, RV/0364-W/12

Mangelnde Sachverhaltsermittlung


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Miterledigte GZ:
RV/0365-W/12
RV/0366-W/12

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des B, 1170, vertreten durch Mag. Harald Schuster, 1080 Wien, Wickenburggasse 13, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch Rudolf Stadler, vom betreffend Zurückweisung des Vorlageantrags vom Umsatzsteuer für die Jahr 2005 bis 2009, Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2008, Einkommensteuervorauszahlung für 2010 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Begründung

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf die beiden Parteien bekannte Berufungsentscheidung des , RV/2561-W/11, RV/2559-W/11 verwiesen.

Betreffend die Kündigung des Vollmachtsverhältnisses und der Erteilung der Vollmacht an Herrn Mag. Schuster vertrat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2011/13/0116 die Auffassung, dass ein in den Einlaufkasten des Finanzamtes eingeworfenes Schriftstück dem Finanzamt zugegangen ist. Eine Würdigung des Vorbringens, dass die Benachrichtigung rechtzeitig eingeworfen worden sei, sei seitens der Finanzbehörde nicht erfolgt.

Da seitens des Finanzamtes nur vorgebracht wurde, dass ihm die Benachrichtigung von der Vollmachtskündigung erstmals am zu Kenntnis gebracht wurde und eine Kündigung via Finanz-Online unterlassen wurde, andererseits Hr. P, Angestellter der Fa GmbH, aussagt, die Mitteilung über die Vollmachtsaufkündigung am in den Parteienbriefkasten eingeworfen zu haben, steht eine unbewiesene Aussage einer anderen unbewiesenen Aussage gegenüber.

Das Finanzamt hat somit Ermittlungen dahingehend unterlassen wann ihm das Schreiben tatsächlich zugekommen ist.

So wäre der den Parteienbriefkasten leerende Beamte zu befragen gewesen ob es möglich gewesen sei, dass sich ein Brief im Briefkasten verfangen habe, auf den Boden gefallen wäre bzw. ob dieser kontrolliert habe, dass sich kein Schriftstück mehr im Einwurfkasten befunden habe.

Auch eine Überprüfung in der EDV-Anlage der Steuerberatungskanzlei, wann das Schreiben tatsächlich angefertigt wurde wäre nachzuholen.

Weiters wäre Hr. P nochmals zu befragen um welche Uhrzeit er das Schreiben eingeworfen habe, ob es diesbezüglich Zeugen gäbe ev. auch noch darüber an welcher Stelle der Parteienbriefkasten angebracht war.

Wurde das Schreiben tatsächlich am oder davor angefertigt und gibt es Zeugen für den rechtzeitigen Einwurf in den Einwurfkasten und kann der aushebende Beamte nicht ausschließen, dass das Schreiben im Postkasten oder aber beispielsweise am Fußboden, hinter einem Kasten o.ä. verblieben wäre der Berufung Folge zu geben, ansonsten wäre der Berufung der Erfolg zu versagen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAD-16729