Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 02.12.2008, RV/0004-L/07

Zurückweisung eines Aussetzungsantrages wegen fehlender Darstellung der Ermittlung des Aussetzungsbetrages

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des O, geb. X, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 3 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

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Entscheidungsgründe

Im Zuge einer beim Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) durchgeführten Außenprüfung (Bericht vom zu ABNr. 1), die die Jahre 2000 bis 2003 sowie den Nachschauzeitraum 1/2004 bis 3/2005 umfasste, wurden zu nachfolgenden Punkten laut Besprechungsprogramm vom bzw. Niederschrift über die Schlussbesprechung vom Feststellungen getroffen: Mehrfach verbuchter Wareneinkauf (Pkt. 3a), Verbuchung der Kopie einer veränderten Lieferantenrechnung (Pkt. 3b), Ergebnis der dynamischen Mengenrechnung, die auf nicht erfasste Wareneinkäufe schließen ließe (Pkt. 3c), Ablösezahlung Geschäftslokal W (Pkt. 4a), Umsatzzuschätzung (Pkt. 4b), PKW-Aufwand, Passivposten Leasingraten 2003 (Pkt. 5a), PKW-Aufwand Privatanteil (Pkt. 5b), Darlehen Gattin (Pkt. 6) sowie Eigenverbrauch Fleisch- und Wurstwaren (Pkt. 7).

Am Ende der Niederschrift findet sich der handschriftliche Vermerk, dass gegen die Höhe der Zuschätzung sowie die Versagung des Vorsteuerabzuges für die Wareneinkaufszuschätzung (Pkt. 4b) Berufung eingebracht werde.

Mit Eingabe vom wurde gegen die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003, die Anspruchszinsenbescheide 2001 bis 2003 und die Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2004 (alle Bescheide vom ) eine (nicht begründete) Berufung erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung der Abgaben in Höhe von 42.530,50 € bis zur Berufungserledigung beantragt.

Angefochten würden die Umsatzsteuerfestsetzung 2001 in Höhe von 12.440,50 €, die Einkommensteuerfestsetzung 2001 in Höhe von 7.714,80 €, die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 in Höhe von 945,18 €, die Umsatzsteuerfestsetzung 2002 in Höhe von 7.079,49 €, die Einkommensteuerfestsetzung 2002 in Höhe von 4.206,13 €, die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 in Höhe von 328,23 €, die Umsatzsteuerfestsetzung 2003 in Höhe von 8.393,85 €, die Einkommensteuerfestsetzung 2003 in Höhe von 7.503,26 €, die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 in Höhe von 386,92 €, die Umsatzsteuerfestsetzung 2000 in Höhe von 4.315,17 € und die Umsatzsteuerfestsetzung 2004 in Höhe von 3.329,41 €. Beantragt werde, die Umsatzsteuer 2000 mit 2.861,71 €, die Anspruchszinsen 2001 mit 0,00 €, die Einkommensteuer 2001 mit -39,53 €, die Umsatzsteuer 2001 mit 5.596,90 €, die Anspruchszinsen 2002 mit 0,00 €, die Einkommensteuer 2002 mit 160,40 €, die Umsatzsteuer 2002 mit 2.401,42 €, die Anspruchszinsen 2003 mit 0,00 €, die Einkommensteuer 2003 mit -842,66 €, die Umsatzsteuer 2003 mit 1.984,78 € und die Umsatzsteuer 2004 mit 1.989,42 € festzusetzen.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag zurück, weil er keine Berechnung des auszusetzenden Betrages enthalte.

In Beantwortung des zur Berufung ergangenen Mängelbehebungsauftrages führte der steuerliche Vertreter des Bw. mit Schreiben vom zur Berufungsbegründung einleitend an, dass diese sich auf die einzelnen Punkte des Schlussbesprechungsprogramms vom bzw. auf das Besprechungsprogramm vom beziehe, namentlich auf Pkt. 4b) "Umsatzzuschätzung" und Pkt. 5) "Privatanteil PKW-Aufwand."

Mit Anbringen vom beantragte der Bw. den gesamten zu diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto aushaftenden Abgabenrückstand von 42.607,50 € betreffend die Aussetzung der Einhebung.

Der auszusetzende Betrag wurde wie folgt aufgeschlüsselt:


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Umsatzsteuer 2000
1.453,46
Umsatzsteuer 2001
6.843,60
Einkommensteuer 2001
7.754,33
Anspruchszinsen 2001
945,18
Umsatzsteuer 2002
4.678,07
Einkommensteuer 2002
4.045,73
Anspruchszinsen 2002
328,23
Umsatzsteuer 2003
6.409,07
Einkommensteuer 2003
8.345,92
Anspruchszinsen 2003
386,92
Umsatzsteuer 2004
1.339,99
Säumniszuschlag 2003
93,56
Säumniszuschlag 2004
128,18
Gesamt
42.752,24

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt auch dieses Ansuchen wegen der Nichtberechnung des auszusetzenden Betrages zurück. Der Bw. habe jeweils die Aussetzung der gesamten Abgabennachforderung beantragt, obwohl darin auch nicht angefochtene Nachforderungen enthalten seien.

Am beantragte der steuerliche Vertreter des Bw. neuerlich die Aussetzung der Einhebung des in der Buchungsmitteilung vom aufscheinenden Abgabenrückstandes von 42.277,03 €. In diesem Betrag seien Aussetzungszinsen in Höhe von 244,65 € enthalten.

Der Bw. führte zu den angefochtenen Bescheiden und zu den beantragten Änderungen aus wie in der Eingabe vom . Als Aussetzungsbetrag ergäben sich daher 42.530,50 €.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt auch dieses Ansuchen zurück. Die Berechnung des auszusetzenden Betrages habe sich als unrichtig erwiesen. Wie bereits im Zurückweisungsbescheid vom begründet, sei die Aussetzung des gesamten Nachforderungsbetrages beantragt worden, obwohl darin unangefochtene Nachforderungen (zB Wareneinkauf, Ablösezahlung W, Darlehen Gattin, etc.) enthalten seien. Die Berechnung des auszusetzenden Betrages habe in der Weise zu erfolgen, dass lediglich jene Beträge, die das Berufungsbegehren betreffen, in jenem Ausmaß zu berücksichtigen seien, in dem sich die Nachforderung bei stattgebender Berufungserledigung vermindere.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung brachte der steuerliche Vertreter des Bw. begründend vor, dass das Finanzamt unterlassen habe, darauf hinzuweisen, um welche Beträge eine Minderung vorzunehmen sei, sondern lediglich kryptisch anführe, dass der Wareneinkauf, die Ablösezahlung W, das Darlehen an die Gattin, etc., nicht berücksichtigt seien. Dem sei entgegen zu halten, dass auf Grund der Berufungsschrift der gesamte durch die Betriebsprüfung festgesetzte Wareneinkauf angefochten wurde und daher eine geänderte Darstellung strittig sei. Zur Ablösezahlung W habe das Finanzamt nicht darauf verwiesen, dass sich dadurch nur eine geringfügige steuerliche Änderung ergebe. Nicht erkennbar sei, was mit "Darlehen Gattin" gemeint sei, da eine Darlehensgewährung mit einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. mit der Berücksichtigung von Betriebsausgaben nicht in Verbindung stehe. Im Aussetzungsantrag sei exakt dargelegt, welcher Betrag nach Ansicht des Bw. richtig zur Aussetzung gelangen sollte, sodass dem Postulat der BAO entsprochen worden sei.

Der Bw. ist seit steuerlich nicht mehr vertreten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Nach § 212a Abs. 3 zweiter und dritter Satz BAO sind Anträge auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

Die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO dient der faktischen Effizienz von Berufungen, weil gemäß § 254 BAO die Wirksamkeit eines angefochtenen Bescheides durch die Einbringung einer Berufung nicht gehemmt ist.

§ 212a Abs. 3 BAO stellt nicht darauf ab, dass dem Finanzamt die Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist; die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages muss bei sonstiger Zurückweisung im Antrag enthalten sein (vgl. ).

Aussetzungsanträge haben daher die Darstellung und somit auch die Berechnung des nachAnsicht des Abgabepflichtigen für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten, weil eine Aussetzung höchstens in dem Ausmaß in Frage kommt, in dem sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung eine Herabsetzung der Abgabenschuld ergibt (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 7. Lieferung, Anm. 31 zu § 212a).

Gegenständlich wurde mit Schreiben vom die Aussetzung eines Betrages von 42.530,50 € beantragt. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz der Abgabenfestsetzungen laut Außenprüfung und der beantragten Abgabenfestsetzungen für die in Streit stehenden Zeiträume. Der beantragte Aussetzungsbetrag entspricht der Summe der sich durch die Außenprüfung ergebenden Nachforderungen, die mit Bescheiden vom auf dem Abgabenkonto des Bw. verbucht wurden.

Die bloße Nennung der - wenn auch nach den einzelnen Bescheiden und Abgabenarten aufgegliederten - Abgabennachforderungen ohne nähere Erläuterungen dieser Beträge und ohne dass ersichtlich ist, wie diese Beträge ermittelt wurden, ist nicht ausreichend.

Im vorliegenden Fall ist evident, dass dem gesetzlichen Auftrag, den Betrag darzustellen, der sich bei einer dem Begehren des Bw. Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld ergeben würde, nicht entsprochen wurde. Obwohl nicht sämtliche durch den Prüfer getroffenen Feststellungen angefochten wurden, ist vom Aussetzungsantrag dennoch die gesamte Abgabennachforderung umfasst.

Unangefochten blieben beispielsweise

  • zum Wareneinkauf getroffene Feststellungen (Pkt. 3a) und 3b) des Besprechungsprogramms), die in den Jahren 2002 und 2003 zu einer Aufwandskürzung von je 7.720,74 € und zu einer Vorsteuerkürzung von je 772,07 € führten;

  • eine Ablösezahlung für das Geschäftslokal in W (Pkt. 4a) des Besprechungsprogramms), wodurch laut Prüfer die Betriebseinnahmen des Jahres 2000 und die dem Normalsteuersatz unterliegenden Entgelte um jeweils 100.000,00 S zu erhöhen waren;

  • die nicht mehr zulässige Bildung eines Passivpostens für Leasingraten (Pkt. 5a) des Besprechungsprogramms), die zu einer Gewinnerhöhung 2003 um 396,66 € führte;

  • die Verzinsung eines an die Gattin des Bw. gegebenen Darlehens (Pkt. 6) des Besprechungsprogramms), die die Betriebsprüfung zu einer Gewinnerhöhung für das Jahr 2002 um 229,97 € und für das Jahr 2003 um 607,50 € veranlasste;

  • Feststellungen zum Eigenverbrauch (Pkt. 7) des Besprechungsprogramms bzw. der Niederschrift, die zum Ansatz eines Eigenverbrauchs von 6.700,00 S (2001), 560,00 € (2002), 670,00 € (2003) und 610,00 € (2004) führten.

Dem Berufungseinwand, hinsichtlich der Ablösezahlung W habe sich nur eine geringfügige steuerliche Änderung ergeben, ist zu entgegnen, dass zum Einen eine dadurch bedingte Umsatzsteuererhöhung von 20.000,00 S (20 % von 100.000,00 S) nicht als geringfügig anzusehen ist und zum Anderen gegen die einzige den Umsatzsteuerbescheid 2000 betreffende Feststellung, nämlich die Erhöhung der 20%igen Umsätze wegen der nicht versteuerten Ablösezahlung für ein Geschäftslokal in W, nicht berufen wurde. Darüber hinaus fällt entgegen der Ansicht des Bw., der monierte, das Finanzamt habe nicht begründet, um welche Beträge eine Minderung vorzunehmen sei, die Berechnung des Betrages, um den sich die betreffende Abgabennachforderung bei vollinhaltlicher Stattgabe des Berufungsbegehrens vermindern würde, nicht der Abgabenbehörde, sondern dem Abgabepflichtigen zu.

Da der Aussetzungsantrag vom nicht den Voraussetzungen des § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO entsprach und keinerlei Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthielt, erfolgte die Zurückweisung zu Recht und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend ist darauf zu verweisen, dass bereits die bloße Gegenüberstellung der für die einzelnen Zeiträume festgesetzten Abgaben mit den sich ursprünglich vor der Außenprüfung ergebenden Abgaben, deren Festsetzung im Aussetzungsantrag wiederum beantragt wurde, und die beantragte Aussetzung des sich durch diese Gegenüberstellung ergebenden Differenzbetrages, den Anforderungen des § 212a Abs. 3 BAO nicht genügte und sich deshalb eine Erörterung der Frage erübrigte, inwieweit die Aussetzung auch für bereits getilgte Abgaben beantragt wurde und inwieweit demzufolge die Bestimmung des § 212a Abs. 6 BAO, wonach unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen auch getilgte Beträge in die Bewilligung der Aussetzung einzubeziehen wären, anwendbar gewesen wäre.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Berechnung des Aussetzungsbetrages
Verweise

Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 7. Lieferung, Anm. 31 zu § 212a

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at