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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.01.2005, RV/2688-W/02

§ 15 Abs. 1 Z 14 ErbStG ist auf inländische juristische Personen, die Zwecke von religiösen Bekenntnisgemeinschaften fördern, nicht anwendbar


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Miterledigte GZ:
RV/2702-W/02


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/2688-W/02-RS1
1.) Eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft ist keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft iS des Anerkennungsgesetzes 1874 (siehe RV/2220-W/02). 2.) Inländische juristische Personen, die Zwecke von religiösen Bekenntnisgemeinschaften fördern, sind nicht ausschließlich gemeinnützig, mildtätig und kirchlich tätig, wenn offenkundig ein bestimmter Glaube verbreitet werden soll: Laut Verwaltungsgerichtshof vom , Zlen 2001/16/0366 bis 0368 und 0369 ist entscheidend, dass nach den Statuten des Vereines offenkundig ein bestimmter Glaube ("Förderung des "wahren" Christentums mit dem Schwerpunkt der Missionierung") verbreitet werden soll, sodass die Ausschließlichkeit des in § 35 BAO beschriebenen Zweckes keinesfalls bejaht werden kann. Die Selbstbeschreibung der Tätigkeiten in § 3 der Statuten deutet darauf hin, dass die religiöse Sozialisierung des gesamten Lebens von Bevölkerungsteilen angestrebt ist, was mehr den kirchlichen Zwecken entsprechen könnte. Da aber der Verein mit seinen Zwecken eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft und keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft unterstützt, sind diese Zwecke keine Kirchlichen iS der BAO. Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG ist für Zuwendungen an inländische juristische Personen, die Zwecke von religiösen Bekenntnisgemeinschaften fördern, infolge Fehlens wesentlicher Tatbestandsmerkmale 1.) und 2.) nicht anwendbar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw. gegen die Bescheide vom des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte mit den zwei angefochtenen Bescheiden jeweils vom der Bw. gegenüber

1.) für die Schenkung vom und Vorschenkungen vom Geschenkgeber Herrn Mag. Reinhold S. (Bescheid gem. § 11 ErbStG, Steuer: S 101,00) und 2.) für die Schenkung ebenfalls vom und Vorschenkungen vom Geschenkgeber Herrn Dr. Michael H. (Bescheid gem. § 11 ErbStG, Steuer: S 105,00) fest.

Bei der Steuerberechnung kam der gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG entsprechende Steuersatz zur Anwendung.

Im Berufungsverfahren wurde eingewendet, die Bw. sei eine inländische juristische Person, die ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolge, weswegen die Begünstigung gemäß § 8 Abs. 3, bzw. § 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG auf Schenkungen an sie zur Anwendung käme.

Beweis wurde erhoben unter anderem durch Einsicht in die Statuten der Bw. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:

Die Bw. ist eine Gesellschaft, die der Förderung der Ziele einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft, die aber keine gesetzlich anerkannte Kirche ist, dient und die als Verein konstituiert wurde.

Laut § 3 der Statuten entfaltet der Verein folgende Tätigkeiten:

1. Das Wirken des Vereins erstreckt sich überwiegend auf das österreichische Bundesgebiet. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung.

2. Der Zweck des Vereins ist die Verbreitung der Bibel und von Literatur, die die Bibel zum Gegenstand hat, sowie die Förderung des Bibellesens unter allen Bevölkerungskreisen zur Erziehung der Allgemeinheit, indem er

a) öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lichtbilder- und Filmvorträge, Gebetsstunden und Diskussionen frei zugänglich und kostenlos durchführt, die sich mit der Bibel und verwandten wissenschaftlichen, historischen und literarischen Themen befassen, und ebenfalls hierauf bezügliche Schulungen abhält;

b) Bibeln und Literatur, sowie audiovisuelle und andere Hilfsmittel, die die Bibel und verwandte Themen zum Gegenstand haben, herstellt, herstellen lässt und unentgeltlich allen daran interessierten Personen zur Verfügung stellt;

c) im Rahmen der Gesetze Bibelschulen und Klassen zur unentgeltlichen Unterrichtung von Personen in der Lehre der Bibel, in biblischer Literatur und biblischer Geschichte gründet und unterhaltet; Personen zu Predigern, Missionaren, Evangelisten, Dienern und Lehrern ausbildet, unterrichtet, vorbereitet und fortbildet; Heime, Wohnungen und Gebäude für Studierende und Lehrende beschafft und unterhaltet; Predigern, Missionaren, Evangelisten, Lehrern, Studierenden und Personen in ähnlichen Diensten Wohngelegenheit, Nahrung und andere Unterstützung beschafft und unentgeltlich gewährt und Prediger, Missionare, Evangelisten, Lehrer und Unterweiser aussendet; örtliche, nationale und internationale öffentliche Versammlungen vorbereitet und abhaltet, um wahres Christentum und christliche Lebensweise in allen Bevölkerungskreisen zu fördern und auf diese Weise zur Hebung des geistigen und moralischen Niveaus der Bevölkerung beiträgt:

d) hierzu Räumlichkeiten beschafft, indem er Liegenschaften, Gebäude oder Räume erwirbt, mietet oder pachtet, Baulichkeiten errichtet oder umgestaltet und sie schließlich erhält, verwaltet und satzungsgemäß verwendet.

Das gegenständliche Verfahren wurde mit Bescheid gemäß § 281 BAO vom zu der beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl 2001/16/0369 anhängigen Beschwerde ausgesetzt. Am wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

I.) Abgabenrechtliche Grundlagen

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG sind Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an

- inländische juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,

- an inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften, sowie

- an politische Parteien steuerfrei.

Die Tatbestandsmerkmale "gemeinnützig, mildtätig und kirchlich" werden in den §§ 34-47 BAO definiert und geregelt.

Gemäß § 35 BAO sind solche Zwecke gemeinnützig, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder,- Jugend- und Familienfürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.

Gemäß § 37 BAO sind solche Zwecke mildtätig (humanitär, wohltätig), die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

Gemäß § 38 BAO sind solche Zwecke kirchlich, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden. Zu den kirchlichen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Ausschmückung von Gottes(Bet)häusern und kirchlichen Gemeinde(Pfarr)häusern, die Abhaltung des Gottesdienstes, von kirchlichen Andachten und sonstigen religiösen oder seelsorglichen Veranstaltungen, die Ausbildung von geistlichen und Ordenspersonen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und Pflege des Andenkens der Toten in religiöser Hinsicht, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen und der kirchlichen Dienstnehmer, die Alters- und Invalidenversorgung dieser Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen einschließlich der Schaffung und Führung besonderer Einrichtungen (Heime) für diesen Personenkreis.

Gemäß § 39 BAO liegt eine ausschließliche Förderung nur dann vor, wenn die Körperschaft, abgesehen von Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.

Vorliegender Sachverhalt wurde im Jahr 1999 verwirklicht, zu einem Zeitpunkt, in welchem die von der Bw. geförderte Religionsgemeinschaft bereits eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft war.

II.) Religiöse Bekenntnisgemeinschaften

II.) 1.) Gesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften vom , BGBl. I 19/1998 (RRBG) sind religiöse Bekenntnisgemeinschaften Vereinigungen von Anhängern einer Religion, die gesetzlich nicht anerkannt ist. Religiöse Bekenntnisgemeinschaften erwerben die Rechtspersönlichkeit durch Antrag beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Einlangen dieses Antrages, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Bescheid über die Versagung der Rechtspersönlichkeit zugestellt worden ist.

Gemäß § 11 Abs. 1 RRBG 1998 sind zusätzliche Voraussetzungen zu den im Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874, umschriebenen Voraussetzungen:

1. Bestand als Religionsgemeinschaft durch mindestens 20 Jahre, davon mindestens 10 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes, 2. Anzahl der Angehörigen in der Höhe von mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der der letzten Volkszählung, 3. Verwendung der Einnahmen und des Vermögens für religiöse Zwecke (wozu auch in der religiösen Zielsetzung begründete gemeinnützige und mildtätige Zwecke zählen), 4. positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat, 5. keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sonstigen Religionsgemeinschaften.

Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen für Religionsgemeinschaften folgende Möglichkeiten der rechtlichen Konstituierung:

a.) eine Anerkennung nach dem Gesetz betreffend Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. 68/1874 b.) die Eintragung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft nach dem RRBG 1998 c.) ein Zusammenschluss nach dem Vereinsgesetz.

Zu a.) Die gesetzliche Anerkennung für Kirchen und Religionsgemeinschaften impliziert nicht nur die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts, sie eröffnet auch den Zugang zu mehreren auf einfachgesetzlicher Ebene eingeräumten Rechtsvorteilen zB Schulwesen, Personenstandswesen, Arbeitsrecht, Wehr- und Zivildienstregelung und Abgabenrecht.

Zu b.) § 1 des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes lautet ausdrücklich, dass religiöse Bekenntnisgemeinschaften Vereinigungen von Anhängern einer Religion sind, die gesetzlich nicht anerkannt sind. Ziel des RRBG ist, dass damit eine Rechtsgrundlage zum Erwerb der speziellen Rechtspersönlichkeit für religiöse Bekenntnisgemeinschaften geschaffen wurde, ohne dass gleichzeitig die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts erworben wird (938 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX.GP). Durch die Eintragung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft oder Zusammenschluss nach dem Vereinsgesetz können sich Religionsgemeinschaften zu juristische Personen des privaten Rechts zusammenschließen (Schinkele, Bekenntnisgemeinschaften und verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz, JBl 2002, 505f; Jürgen Noll in Staat und "Sekten"-staatliche Information und Rechtsschutz, Hg. Mayer, 48ff.).

II.) 2.) Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zu religiösen Bekenntnisgemeinschaften (, , B 1768/02, , B 1408/02)

Der Verfassungsgerichtshof befasste sich in den Erkenntnissen vom , welche die Bekenntnisgemeinschaft betrafen, die von der Bw. gefördert wird, bereits mit der Frage der Differenzierung zwischen gesetzlich anerkannten und anderen Religionsgemeinschaften anhand des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Personenstandsgesetzes. Es liegt keine Verletzung der Religionsfreiheit und des Gleichheitsrechtes durch die Abweisung eines Antrages auf Feststellung der Ausnahme der entgeltlichen Seelsorgetätigkeit eines philippinischen Ehepaares für die religiöse Bekenntnisgemeinschaft vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, sowie durch die Versagung der Eintragung des gemeinsamen Religionsbekenntnisses eines Ehepaares, das keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft, sondern einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft zugehört, vor.

§ 1 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes, mit dem die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet geregelt wird, bestimmt, dass die Beschäftigung von Ausländern als Seelsorger im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften vom Geltungsbereich dieses Gesetzes wiederum ausgenommen ist. Das Gesetz spricht nicht von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, wie die von der Bw. Geförderte eine ist.

"Die Unterscheidung zwischen gesetzlich anerkannten und nicht anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ist durch Art. 15 StGG verfassungsgesetzlich vorgegeben. Mit der Anerkennung erlangt die Kirche oder Religionsgemeinschaft die im Gesetz näher beschriebene Stellung, die es ihr erlaubt, an der Gestaltung des staatlichen öffentlichen Lebens teilzunehmen. Da dieser Status bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen allen Kirchen und Religionsgesellschaften zuerkannt werden kann - und muss, begegnet die Differenzierung zwischen gesetzlich anerkannten und anderen Gemeinschaften im hier gegebenen Zusammenhang als solche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das seit Art. 63 des Staatsvertrages von St. Germain 1919 allen Österreichern garantierte Recht, "öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben", ist von der gesetzlichen Anerkennung nicht abhängig und durch deren allfällige Versagung ebenso wenig berührt wie die in Art. 9 EMRK garantierte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Die Möglichkeit, im Rechtsverkehr gleich anderen Vereinigungen als organisatorische Einheit aufzutreten, ist nunmehr durch einen dem System des Vereinsrechtes nachgebildeten Erwerb der Rechtspersönlichkeit nach dem (der Bedeutung und Eigenart der religiösen Bekenntnisgemeinschaften Rechnung zu tragen suchenden) Bekenntnisgemeinschaftengesetzes gewährleistet."

Im Erkenntnis vom , B 98/99, welches ebenfalls die von der Bw. geförderte Gemeinschaft betraf, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass gegen die Festlegung einer zehnjährigen Beobachtungsphase vor der gesetzlichen Anerkennung von Anhängern eines Religionsbekenntnis als Religionsgesellschaft im Hinblick auf das Gleichheitsrecht und die Religionsfreiheit keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

III.) Für die Bw. als Verein, der eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft fördert, bestehen keinerlei abgabenrechtliche Besonderheiten

In der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates RV/2220-W/02 vom wurde entschieden, dass die gegenständliche Religionsgemeinschaft selbst eine juristische Person aufgrund des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes 1998 und keine gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft aufgrund des Anerkennungsgesetzes 1874 ist. Die Befreiungsbestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes erwähnen religiöse Bekenntnis-gemeinschaften nicht, sondern nur gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemein-schaften, bzw. 'Vereine', die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke erfüllen. Die Bw. kann keine kirchlichen Zwecke verfolgen, da gemäß § 38 BAO damit nur gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften - und nicht religiöse Bekenntnisgemeinschaften - in der Erfüllung ihrer Ziele geförderten werden können.

Mit , Zl. 2001/16/0366 bis 0368, 0369 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Bw. als unbegründet ab. Das Erkenntnis mit der Zahl 2001/16/0369 befasst sich damit, ob die Begünstigung des linearen Steuersatzes gemäß § 8 Abs. 3 ErbStG für die Bw. zum Tragen kommt. Die anderen Erkenntnisse haben die "Spendenbegünstigung" gemäß § 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG, ebenfalls in Bezug auf die Bw., zum Gegenstand. Die Entscheidungsgründe werden auszugsweise wiedergegeben:

"Bezüglich des Befreiungstatbestandes zur Verfolgung "kirchlicher Zwecke" räumt der Beschwerdeführer ein, dass die Religions- und Bekenntnisgemeinschaft keine gesetzlich anerkannte Kirche im Sinne des § 38 Abs. 1 BAO ist....ist unter Verweis auf den Grundsatz der Zeitbezogenheit des Abgabenrechtes entgegenzuhalten, dass das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. Nr. 19/1998, am in Kraft getreten ist.

....Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , VfSlg. 11.931 ausgeführt, dass gegen die Unterscheidung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgemeinschaften (im Sinne des § 38 Abs. 1 BAO) keine verfassungsrechtlichen bedenken bestünden. Es wurde insbesondere dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten, wenn er, schon um einen Missbrauch hintanzuhalten, für die Einräumung abgabenrechtlicher Begünstigungen die bloße Behauptung einer steuerpflichtigen Vereinigung, sie sei eine Religionsgemeinschaft, nicht ausreichend sein lässt, sonder hiefür eine entsprechende Prüfung vorsieht, die aber nicht den Finanzbehörden überlassen werden kann. Die Anerkennung sei bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen rechtlich durchsetzbar.

Was den weiters geltend gemachten Befreiungsgegenstand des gemeinnützigen Zwecks betrifft, ist zunächst auf § 41 Abs. 1 BAO zu verweisen, wonach die Satzung der Körperschaft die ausschließliche und mittelbare Betätigung für einen solchen Zweck ausdrücklich vorsehen muss. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0563, betont, dass die rein formale programmatische Anführung der Begriffe "religiöse, gemeinnützige und mildtätige Zwecke" in der Satzung nicht ausreicht, was im vorliegenden Fall bedeutet, dass anhand der Z. 1 des § 3 der Satzung die Gemeinnützigkeit nicht bejaht werden kann.

Was die Z. 2 dieser Statutenbestimmung betrifft, ist ein entscheidender Unterschied zu jenen Statuten, die der Verwaltungsgerichtshof im zuletzt zitierten Erkenntnis zu beurteilen hatte, nicht auszumachen. Genau wie im Fall jenes Erkenntnisses muss auch hier anhand des § 3 der Satzungen davon ausgegangen werden, dass die dortigen Aktivitäten in erster Linie der Förderung der Verbreitung eines bestimmten Glaubens mit dem eindeutigen Schwerpunkt der Missionierung dienen. Dies erhellt schon aus der Formulierung, Zweck des Vereins sei die Förderung des Bibellesens unter allen Bevölkerungskreisen zur Erziehung der Allgemeinheit. Insbesondere der im § 3 Z. 2 lit. c getroffene Verweis auf "wahres" Christentum bringt die Abhebung dieser Religionsgemeinschaft von anderen Religionsgemeinschaften deutlich zum Ausdruck; damit, dass "wahres" Christentum gefördert wird, soll letztlich ein bestimmter Glaube mit dem Schwerpunkt der Missionierung verbreitet werden.

Es bedarf keiner Erörterung, ob durch die Förderung des Bibellesens die Allgemeinheit im Sinne des im § 35 Abs. 2 BAO aufgestellten Kriterienkatalogs gefördert wird; entscheidend ist vielmehr, dass offenkundig ein bestimmter Glaube verbreitet werden soll, sodass die Ausschließlichkeit des in § 35 BAO beschriebenen Zwecks keinesfalls bejaht werden kann. Eine ausschließlichen Förderung liegt nach § 39 Z. 1 BAO ja nur dann vor, wenn die Körperschaft von völlig untergeordneten Zwecken, keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgt."

IV.) Zusammenfassung

§ 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG räumt inländischen Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften, sowie juristischen Personen, die ausschließlich gemeinnützig, mildtätig und kirchlich tätig sind, eine sachliche Befreiung ein.

IV.) 1.) Eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft ist keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Unterscheidung zwischen gesetzlich anerkannten und nicht anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften durch Art. 15 StGG verfassungsgesetzlich vorgegeben.

Die Religionsgemeinschaft selbst ist seit eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft und hat damit eine spezielle Rechtspersönlichkeit erworben. Sie ist nach dem Bekenntnisgemeinschaftengesetz keine öffentlich rechtliche Körperschaft, sondern es kommt ihr lediglich die Position einer juristischen Person privaten Rechtes zu. Nach dem BekGG und den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes ist eine Bekenntnisgemeinschaft iS des BekGG keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft und kann nicht unter diese Wortfolge subsumiert werden, wenn ein Gesetz wie das Erbschaftssteuergesetz diese Eigenschaft für die Inanspruchnahme von Begünstigungen dies als Voraussetzung vorschreibt.

IV.) Die Bw. ist nicht ausschließlich gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig, da offenkundig ein bestimmter Glaube verbreitet werden soll

Die Gemeinnützigkeitsbestimmungen sind primär säkular zu verstehen und fördern die Allgemeinheit in partiellen Bereichen, was von der juristischen Person ausschließlich zu verfolgen ist. Religionsgesellschaften streben die religiöse Sozialisierung des gesamten Lebens von Bevölkerungsteilen an und zeichnen sich durch den hohen Grad an Integration aller Lebensbereiche aus. Die Statuten der Bw. integrieren das gesamte Leben der Mitglieder und sind keinem der in § 35 Abs. 2 BAO aufgezähltem Zwecke ausschließlich zuordenbar (nach den Statuten kann die Bw. nicht unter die Reihe von zB Gesangsverein, Theaterverein, Flugambulanz, Pfadfinder, Mütterberatungsstelle, Boxsportverein, Abendschule, Dorfverschönerungsverein, Lawinenschutzverein subsumiert werden und sie kann diese Reihe nicht als weiteres Beispiel ergänzen). Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 26. Februar, Zl. 2001/16/0366-0368 ist es entscheidend, dass offenkundig durch die Bw. ein bestimmter Glaube verbreitet werden soll, sodass die Ausschließlichkeit des in § 35 BAO beschriebenen Zwecks keinesfalls bejaht werden kann.

Eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft ist keine eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft iS des Anerkennungsgesetzes 1874. Die Bw. ist keine inländische juristische Person, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige Zwecke iS der BAO verfolgt. Die Selbstbeschreibung der Tätigkeiten der Bw. in § 3 ihrer Statuten deutet darauf hin, dass sie die religiöse Sozialisierung des gesamten Lebens von Bevölkerungsteilen anstrebt, was mehr den kirchlichen Zwecken entsprechen könnte. Da aber die Bw. mit ihren Zwecken eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft und keine gesetzliche anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft unterstützt, sind diese Zwecke keine Kirchlichen iS der BAO. Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG ist für Zuwendungen an inländische juristische Personen, die Zwecke von religiösen Bekenntnisgemeinschaften fördern, infolge Fehlens wesentlicher Tatbestandsmerkmale nicht anwendbar.

Aus all diesen Gründen war den Berufungen der Erfolg zu versagen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Ausschließlichkeit
gemeinnützig
kirchlich
mildtätig
Bekenntnisgemeinschaft
gesetzlich anerkannte Kirche
Schenkung
Begünstigung
steuerfrei
Verweise
Anmerkung
RV/0187-W/02 betrifft den Verein vor Inkrafttreten des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes, RV/2688-W/02 betrifft den Verein nach Inkrafttreten des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes, RV/2220-W/02 betrifft die religiöse Bekenntnisgemeinschaft selbst
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2009, 211

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at