Zustellvollmacht
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. H.N., in der Finanzstrafsache gegen S.T., W., L.Str. 26/13, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten, vertreten durch A.GmbH GmbH, Wirtschaftsprüfer, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes V. als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 061/2008/00000-001, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen die Strafverfügung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt V. als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Berufung (richtig gemeint: Einspruch) vom gegen die Strafverfügung vom 16. Feber 2009 wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Strafverfügung nachweislich am an die im Finanzstrafverfahren einschreitende Verteidigerin zugestellt worden sei. Die Zustellung an die Verteidigerin als Zustellungsbevollmächtigte sei rechtens gewesen und hätte daher der Einspruch spätestens am beim Finanzamt eingebracht oder bei der Post aufgegeben werden müssen. Der Umstand, dass die Strafverfügung auch dem Beschuldigten zugestellt worden sei, vermöge keine Auswirkung auf die rechtswirksame Zustellung an die Verteidigerin, A.GmbH, zu entfalten, weil es sich dabei um eine "bloß informative Zustellung" gehandelt habe.
Gegen diesen Bescheid (zugestellt am ) richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher wörtlich schriftlich wie folgt vorgebracht wurde:
"BESCHWERDE
Die Beschwerde richtet sich gegen die mit der Begründung "nicht fristgerecht" erfolgten Zurückweisung unserer Berufung vom . Wir begründen dies wie folgt:
Die Behörde irrt in Ihrer Ansicht, dass die Strafverfügung vom gültig an uns (= A.GmbH) als bevollmächtigte Vertreterin zugestellt wurde. Offensichtlich stützt sich diese irrige Annahme der Behörde darauf, dass Wir gegen den Bescheid vom Beschwerde erhoben haben. Die Behörde zitiert hierzu zwar im Bescheid betreffend Abweisung der gegenständlichen Berufung die Passage unserer Beschwerde gegen den Bescheid vom hinsichtlich Bevollmächtigung mit "im Auftrag und Namen des Mandanten", übersieht hierbei jedoch, dass der vollständige Wortlaut wie folgt lautet: "Im Auftrag und Namen unseres oben angeführten Mandanten erheben wir innerhalb offener Frist gegen den Bescheid vom , das Rechtsmittel der Berufung." Hieraus geht lediglich hervor, dass wir bevollmächtigt waren, gegen diesen Bescheid gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG, der ein gesondertes bzw. eigenes Verfahren auslöst und einen gesondert anfechtbaren Bescheid darstellt (vgl. Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz FinStrG - Kommentar, Wien 2009, RZ 5 zu § 83), Beschwerde zu erheben. Wir haben mit keinem Wort erwähnt, dass wir im Falle einer diesbezüglichen negativen Beschwerdeentscheidung jedenfalls auch in einem etwaigen nachfolgenden Finanzstrafverfahren als bevollmächtigter Vertreter zu betrachten sind. Gemäß der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung bezieht sich eine Bevollmächtigung nur auf das jeweilige Verfahren und nicht auch auf andere (vgl. Seiler/Seiler, Finanzstrafgesetz FinStrG - Kommentar, Wien 2009, RZ 13 zu § 77). Da die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 ein abgesondertes Verfahren darstellt, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die hiefür erteilte Vollmacht automatisch auch für das eventuell nachfolgende tatsächliche Strafverfahren gilt.
Die betreffende Beschwerdeentscheidung des unabhängigen Finanzsenates Klagenfurt (GZ. FSRV/0009-K/08) vom wird auch zutreffend an Herrn S.T., vertreten durch A.GmbH adressiert und an S.T. , z.Hd. A.GmbH am zugestellt. Mit dieser Beschwerdeentscheidung war auch unser Vollmachtsverhältnis im Rahmen des abgesonderten Verfahrens beendet. Am wurde schließlich ohne weitere Erhebungen und Einholung von Stellungnahmen die Strafverfügung vom offensichtlich irrtümlich an A.GmbH zugestellt und von uns am Herrn T. zur Kenntnis gebracht. Die offensichtlich irrtümliche Zustellung ergibt sich auch daraus, dass die Strafverfügung richtigerweise wie folgt adressiert ist: "Zustellung zu eigenen Handen, S.T. , S.Gasse 19/8, W.N.". Hier ist mit keinem einzigen Hinweis eine Zustellung an A.GmbH GmbH erwähnt und keine diesbezügliche Zustellverfügung an A.GmbH enthalten. Offenbar ist hier der Poststelle bei der Behörde im Rahmen der Kuvertierung ein Fehler unterlaufen, anders kann die Zustellung an A wohl nicht argumentiert werden. Wir sehen jedoch nicht ein, dass ein solcher Fehler der Poststelle zu unseren Lasten ausgelegt wird und gehen daher davon aus, dass Herrn T. die Strafverfügung eigentlich bis dato niemals gültig zugestellt wurde. Selbst wenn man dieses Manko mit unserer zur Kenntnisbringung am als saniert betrachtet, sind wir jedenfalls der Meinung, dass die betreffende Berufungsfrist frühestens erst mit Ablauf des endet und unsere Berufung daher jedenfalls als fristgerecht eingebracht wurde.
Zum Umfang einer Bevollmächtigung sei außerdem noch angeführt, dass gemäß § 9 Abs. 1 ZustG ab 2004 gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigt werden müssen. Der Unabhängige Finanzsenat (vgl. GZ FSRV/0138-W/06 vom ) geht davon aus, dass eine Berufung auf eine Vollmacht nur deren urkundlichen Nachweis ersetzt, nicht jedoch, dass hierdurch automatisch auch die Zustellvollmacht erfasst wäre, weil dafür die gesetzliche Deckung fehlt. Bezüglich der Zustellvollmacht muss diese daher laut UFS auch ausdrücklich erklärt werden. "Die Berufung auf die Vollmacht lässt jedoch nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass auch eine Zustellbevollmächtigung erteilt wurde. Vielmehr muss die Zustellbevollmächtigung gegenüber der Behörde "ausdrücklich" zum Ausdruck gebracht werden" (vgl. GZ FSRV/0138-W/06 vom ). Es ist für uns daher unverständlich, dass die Behörde aufgrund der im abgesonderten Verfahren eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 83 Abs. 1 auch die Zustellbevollmächtigung hinsichtlich der nachfolgenden Strafverfügung unterstellt, da diese von uns niemals zum Ausdruck gebracht wurde.
Wir beantragen daher die Aufhebung des Bescheides vom , Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die ordnungsgemäße Behandlung der sich daraus ergebenden rechtzeitig eingebrachten Berufung vom gegen die Strafverfügung vom 16. Feber 2009."
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Strafverfügung auch direkt an S.T. persönlich, adressiert an seine Wohnsitzadresse, ohne zusätzliche Benennung eines (bevollmächtigten) Empfängers ausgefertigt und abgefertigt wurde. Ein steuerlicher Vertreter wurde nicht benannt. Von Amtswegen wurde die "Zustellung zu eigenen Handen" verfügt.
Am wurde die Strafverfügung beim Postamt I. hinterlegt und die Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt. Als Beginn der Abholfrist wurde der beim Zustellpostamt bekannt gegeben. Die Strafverfügung wurde somit zweifach, der Steuerberatungsgesellschaft und dem Beschuldigten, zugestellt.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004, können, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.
Gemäß § 17 ZustG
Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl 1982/200 (ZustG), ist dann, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.
Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im Abs. 21 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.
Die entscheidungsrelevanten Beschwerdeausführungen lassen sich auf die zentrale Behauptung zusammenfassen, dass keine rechtmäßige Zustellung der Strafverfügung erfolgt sei, weil der Beschuldigte die Steuerberatungskanzlei lediglich beauftragt und bevollmächtigt habe, Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu erheben. Die Strafverfügung sei daher dem Beschuldigten noch nicht zugestellt worden.
Dem wird entgegnet, dass die Finanzstrafbehörde I. Instanz, die Strafverfügung dem Beschuldigten als Bescheidadressaten persönlich zugestellt hat. Das Finanzamt verfügte nämlich die Zustellung der Strafverfügung zu eigenen Handen. Nach zwei erfolglosen Zustellversuchen wurde die Hinterlegungsanzeige (blauer Rückschein, Formular 3/1 zu § 22 des Zustellgesetzes) in das Hausbrieffach eingelegt und der Beschuldigte von der Hinterlegung beim Zustellpostamt verständigt. Als Beginn der Abholfrist wurde der vermerkt.
Bei aufrechtem Bestand einer Zustellbevollmächtigung - wie sich dies aus § 56 Abs. 3 FinStrG iVm § 9 Abs. 1 ZustG ergibt - kann nicht an die Partei selbst rechtswirksam zugestellt werden, sondern hat die Zustellung vielmehr an den Zustellbevollmächtigten zu erfolgen. Eine Zustellung, die an den Vertretenen selbst erfolgt, wäre unwirksam (). Eine allgemeine Bevollmächtigung zur Vertretung beinhaltet auch die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schrifstücken iS des § 9 ZustG ().
Die allgemeine Strafvollmacht beinhaltet auch die Zustellvollmacht. Grundsätzlich bezieht sich eine im Finanzstrafverfahren erteilte Vollmacht auf alle Erledigungen des konkreten Finanzstrafverfahrens.
Aus der vorliegenden Aktenlage ergibt sich, dass im bisherigen Finanzstrafverfahren keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde. Im Beschwerdeschriftsatz vom gegen die Einleitung es Finanzstrafverfahrens schreitet die A.GmbH GmbH im Auftrag und Namen des Beschuldigten ein, ohne eine Vertretungsvollmacht vorzulegen bzw. sich auf eine erteilte Vollmächtigung für das Strafverfahren zu berufen.
Eine, über die Erhebung der Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid, hinausgehende Vollmacht zur Vetretung des Beschuldigten hat bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung (20. Feber 2009) nicht bestanden und wird vom Beschuldigten und der einschreitenden Steuerberatungskanzlei eine solche in Abrede gestellt.
Solange ein Vollmachtsverhältnis nicht besteht, sind Zustellungen an den Beschuldigten persönlich vorzunehmen. Die Verpflichtung, Zustellungen an den Bevollmächtigten vorzunehmen, tritt erst mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Finanzstrafbehörde die Bevollmächtigung nachgewiesen wird.
Im vorliegende Sachverhalt hat daher die Finanzstrafbehörde I. Instanz in der Strafverfügung vom den Beschuldigten als Bescheidadressaten angeführt und den Bescheid mittels RSa-Kuvert dem Beschuldigten persönlich (Bescheidadressaten) zugestellt. Am wurde die Strafverfügung beim Zustellpostamt hinterlegt und die Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt. Als Beginn der Abholfrist wurde der beim Zustellpostamt bekannt gegeben. Die Strafverfügung wurde somit aufgrund der Zustellfiktion des § 17 Abs. 3 ZustellG am 20. Feber 2009 (Beginn der Abholfrist) wirksam zugestellt.
Die Zustellung der Strafverfügung an die SteuerberatungsgmbH am hat daher mangels bestehenden Vollmachtsverhältnisses für das ganze Finanzstrafverfahren und daher mangels Zustellvollmacht keine Rechtswirkung entfaltet bzw. keinen Fristenlauf für die Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung ausgelöst. Entscheidend für den Fristenlauf war daher die rechtswirksame Zustellung zu eigenen Handen des Beschuldigten. Der Beschuldigte erhob somit mit Schriftsatz vom rechtzeitig fristgerecht Einspruch gegen die Strafverfügung vom , zugestellt durch Hinterlegung am .
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | |
Verweise | FSRV/0027-W/09 FSRV/0122-W/09 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at