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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 22.01.2007, FSRV/0049-L/06

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen RS, Vermittlung von Handelswaren, geb. 19XX, whft. in S, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom , SN 054-2005/00000-001, dieses vertreten durch Hofrat Kurt Brühwasser, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens gemäß §§ 165 f Finanzstrafgesetz (FinStrG),

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des Bf. auf Wiederaufnahme des unter der SN 054-2005/00000-001 gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG eingeleiteten und durch Strafverfügung vom (rechtskräftig) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG vom ("... mangels gesetzeskonformer Ausführung ...") zurückgewiesen.

In der Begründung dieser Entscheidung wird im Wesentlichen unter Zitierung des § 165 Abs. 4 FinStrG darauf verwiesen, dass der Antragsteller es in seinem Anbringen (Antrag) unterlassen habe, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes anzuführen. Da ein derartiger Mangel kein bloßes, im Zuge eines Mängelbehebungsverfahrens sanierbares, Formgebrechen darstelle, sei unter Hinweis auf die angeführten einschlägige Kommentarmeinungen spruchgemäß zu entscheiden und mit einer Zurückweisung des Antrages vorzugehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Bf. habe Ende 2005 seine Buchhaltungsunterlagen betreffend das Veranlagungsjahr 2003 dem bestellten Masseverwalter übergeben und auf eine ordnungsgemäße Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten vertraut. So habe er auch nach Erhalt der mangels Einspruch in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung am sich auf eine entsprechende Erledigung durch den Masseverwalter verlassen und daher kein Rechtsmittel ergriffen. Bei einer persönlichen Vorsprache bei der Abgabenbehörde am sei ihm mitgeteilt worden, dass er einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen könne, was in der Folge dann auch geschehen sei. So sei insbesondere hinsichtlich der Einkommen- und Umsatzsteuer 2003 unter Vorlage einer, einen wesentlich geringeren Gewinn bzw. eine geringere Umsatzsteuerzahllast ergebenden, nachträglichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung die Wiederaufnahme des durch Schätzung rechtskräftig abgeschlossenen Abgabenverfahrens beantragt worden. Damit habe sich aber auch die Bemessungsgrundlage für das Strafverfahren entsprechend reduziert, sodass um Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie um Wiederaufnahme des Strafverfahrens ersucht werde.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Der Aktenlage zu SN 054-2005/00000-001 bzw. zur StNr. 12 folgend, ergibt sich für die, sich von vornherein nur auf die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides vom zu beschränkende (vgl. zB. , bzw. vom , 2005/15/0125), iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG aber auf die nunmehrige Sach- und Rechtslage abstellende Beschwerdeentscheidung (vgl. zB. ) nachstehender relevante Sachverhalt:

Mangels fristgerechter Abgabe von Einkommensteuer- und Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Veranlagungsjahre 2002 und 2003 durch den Bf., gegen den nach der Nichteröffnung eines Konkurses (Abweisung mangels Kostendeckung, Az. 34 vom ) am unter der Az. 56 des Bezirksgerichtes L das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet (Aufhebung nach Bestätigung eines angenommenen Zahlungsplanes am ) wurde, ergingen nach Ermittlung der jeweiligen Abgabenbemessungsgrundlagen im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO am bzw. am entsprechende Abgabenbescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Abgabenbehörde erster Instanz betreffend die Umsatzsteuer (Zahllast 2002:4.000,00 € und 2003: 34.000,00 €) und Einkommensteuer (Gewinn 2002: 727,30 € und 2003: 3.019,37 €) und erwuchsen (mangels dagegen erhobener Rechtsmittel) in Rechtskraft.

Am leitete die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. formell ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung iSd. §§ 33 Abs. 1 iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, begangen durch die vorsätzliche, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Erklärungspflicht (Abgabe wahrheitsgemäßer Steuererklärungen) Bewirkung einer Verkürzung von Umsatz- und Einkommensteuer für 2003 iHv. insgesamt 20.019,37 €, davon Umsatzsteuer: 17.000,00 € und Einkommensteuer: 3.019,37 €, (Bescheid gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG) sowie wegen des Verdachtes des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit iSd. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, begangen durch Nichteinreichung der Jahressteuererklärungen für 2002 (Verständigung), ein. Dabei wurde hinsichtlich der Verkürzungsbeträge auf die Ergebnisse der oa. abgabenbehördlichen Schätzung (Gewinn 2003: 15.000,00 € bzw. Umsatzsteuer: 34.000,00 €, davon jedoch lediglich 50 %) verwiesen.

Am erging auf diesen Grundlagen seitens des Finanzamtes Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe eine Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG und wurde darin gegen den Bf. auf eine Geldstrafe iHv. 9.900,00 €, auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Tagen sowie auf Kostenersatz iHv. 363,00 € erkannt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschuldigten am ordnungsgemäß (vgl. § 56 Abs. 3 FinStrG) zugestellt.

Nach ungenutztem Ablauf der gesetzlichen Einspruchsfrist iSd. § 145 Abs. 1 FinStrG erwuchs der angeführte Schuld-, Straf- und Kostenausspruch in materielle Rechtskraft (vgl. insbesondere § 145 Abs. 5 FinStrG).

Am beantragte der nunmehrige Bf. unter gleichzeitiger Vorlage einer nachträglich erstellten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2003 sowie einer Umsatzsteuerzahllastermittlung für 2003 (ausgewiesener Gewinn: 5.966,08 € Umsatzsteuerzahllast: 5.331,59 €) die Wiederaufnahme des oa. Finanzstrafverfahrens gemäß § 165 FinStrG und führte als Begründung im Wesentlichen an, dass er es infolge der schwierigen persönlichen und wirtschaftlichen Situation verabsäumt habe, ein Rechtsmittel gegen den seinerzeitigen Schuld- und Strafausspruch zu erheben. Erst jetzt hätten sich aufgrund der nachgeholten Buchhaltung die angeführten neuen Kennzahlen ergeben und seien diese auch für das Finanzstrafverfahren bedeutsam bzw. nachträglich entsprechend zu berücksichtigen.

Laut Aktenlage zu SN 054-2005/00000-001 wurde aus Anlass eines Telefonates mit dem Organwalter der Finanzstrafbehörde am dem Bf. zum eingebrachten Antrag vom mitgeteilt, dass er zunächst bei der Abgabenbehörde die Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2003 erwirken müsse, um eine derartige Maßnahme auch im Strafverfahren zu ermöglichen.

Nach diesbezüglich ergebnislosem Zuwarten bis zum , erging schließlich der nunmehr angefochtene oa. Zurückweisungsbescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz.

Am erließ die zuständige Abgabenbehörde erster Instanz Bescheide, mit denen die Abgabenverfahren betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer 2003 zur StNr. 12 gemäß § 303 Abs. 4 BAO (über Anregung des Abgabepflichtigen) wiederaufgenommen und die genannten Abgaben entsprechend den nachgereichten Kostenaufstellungen (Umsatzsteuerzahllast: 5.331,59 € und Einkommensteuer -294,94 €) neu festgesetzt wurden.

Gemäß § 165 Abs. 1 lit. d FinStrG ist die Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens auf Antrag zu verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätte.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen Monatsfrist von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren die Entscheidung in erster Instanz erlassen hat.

Ähnlich wie § 303 Abs. 2 BAO, soll durch § 165 Abs. 4 FinStrG die Finanzstrafbehörde schon bei der Einbringung des Wiederaufnahmeantrages in die Lage versetzt werden, die Frage der Wahrung der gesetzlichen, nicht verlängerbaren Frist beurteilen zu können.

Dabei stellt, wie die Erstbehörde in der Begründung ihres Bescheides vom grundsätzlich zutreffend anführt, eine mangelnde Angabe über den genauen Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes kein bloßes (sanierbares) Formgebrechen dar (vgl. zB. ) und ist diesfalls der Antrag auf Wiederaufnahme (mangels Beurteilungsmöglichkeit seiner Rechtzeitigkeit) ohne Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages und ohne weiteres Eingehen auf den geltend gemachten Wiederaufnahmegrund zurückzuweisen (vgl. ).

Daneben ist ein Antrag auf Wiederaufnahme von der zur Entscheidung berufenen Behörde (vgl. § 166 Abs. 1 FinStrG) insbesondere auch wegen - nicht behobener - formeller Mängel, wegen mangelnder Angaben über den Wiederaufnahmegrund, wegen mangelnder Legitimation des Antragstellers oder wegen des Fehlens eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen. Liegt jedoch der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor, ist der Wiederaufnahmeantrag abzuweisen (vgl. Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes8, Rz. 601f zu § 69 AVG).

Im Anlassfall stellt (erst) die durch die amtswegige Wiederaufnahme im Abgabeverfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2003 zu StNr. 308/4230 nach der Einbringung des Antrages gemäß § 165 FinStrG am erfolgte Änderung des der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages iSd. § 33 Abs. 5 FinStrG zugrunde liegenden Abgabenbeträge wohl einen vom Bf. gleichsam vorweg geltend gemachten Wiederaufnahmegrund iSd. § 165 Abs. 1 lit. b FinStrG dar.

Da das den Fristenlauf iSd. § 165 Abs. 4 FinStrG auslösende Ereignis, nämlich die erst nach der Einbringung des Wiederaufnahmeantrages erfolgte Änderung des der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde liegenden Abgabenbetrages im Zuge der am (im Zuge der amtswegigen Wiederaufnahme) erfolgten abgabenrechtlichen Neufestsetzung der Umsatz- und Einkommensteuer 2003, aber noch gar nicht eingetreten war (vgl. zum Beginn des Fristenlaufes §§ 56 Abs. 2 FinStrG iVm. 109 BAO), erweist sich der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens im Hinblick auf die oa. Bestimmung nicht, wie der (damaligen) Akten- und Sachlage entsprechend (mangels Vorliegen eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes iSd. § 165 Abs. 1 FinStrG) abgewiesen, sondern ohne weiteres Eingehen in der Sache zurückgewiesen wurde, als rechtswidrig.

Selbst wenn man aber der Ansicht zuneigte, mangels einer dem § 273 Abs. 2 BAO entsprechenden Regelung, sei ein vor Vorliegen bzw. Eintritt eines Wiederaufnahmegrundes eingebrachter Antrag gemäß § 165 Abs. 1 FinStrG (ebenfalls) als wirkungslos zurückzuweisen (vgl. zB. , im Hinblick auf einen vor der Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag iSd. § 276 Abs. 2 BAO) bzw. dass die Zurückweisung eines an sich abzuweisenden Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens, da dadurch keine Schlechterstellung des Antragstellers erfolge, keine relevante, eine ersatzlose Beseitigung des Zurückweisungsbescheides im verwaltungsbehördlichen Instanzenzug erforderlich machende Rechtsverletzung darstelle (vgl. zB. zu § 70 AVG), so ist allein schon auf Grund der im Zuge der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung zu berücksichtigenden Sachlage zum jetzigen Zeitpunkt, derzufolge mit dem Ergehen der Abgabenbescheide vom nunmehr, unbeschadet der grundsätzlichen nicht (mehr) vorliegenden Bindungswirkung rechtskräftiger Abgabenbescheide für das Finanzstrafverfahren (vgl. , 0084), ein Grund iSd. § 165 Abs. 1 lit. d FinStrG vorliegt (vgl. ), auch im Sinne einer verfahrensökonomischen sachgerechten Lösung der zu Tage getretenen Gesamtsituation eine (nachträgliche) Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Wiederaufnahme des Verfahrens
Zurückweisung
Rechtsmittelentscheidung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at