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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 27.11.2008, RV/3652-W/08

Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehegattin

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 8.974,80 geltend und brachte in der Folge vor, dass es sich dabei um die gerichtlich festgesetzten Unterhaltszahlungen an die Exgattin handle.

Vom Finanzamt wurden im Einkommensteuerbescheid vom diese Unterhaltszahlungen mit der Begründung nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, dass dies Kosten der privaten Lebensführung seien.

In der Berufung vom heißt es ua, dass die zwangsweise verfügte Unterhaltszahlung an die Exgattin nicht freiwillig sei, weshalb sich der Bw. auch nicht aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen dieser Zahlung entziehen könne. Der bekämpfte Bescheid sei somit ohne gesetzliche Grundlage ergangen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und bezog sich dabei auf die gesetzliche Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, wonach Unterhaltszahlungen nur insoweit abzugsfähig seien, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt würden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Im Vorlageantrag vom vertrat der Bw. die Ansicht, dass diese Gesetzesstelle nicht auf den gegenständlichen Fall anzuwenden sei bzw. in eventu, falls man die Gesetzesstelle dennoch anwenden wollte, noch immer keine Begründung für einen abweisenden Beschluss abgeleitet werden könnte, weil eine Aufwendung in der gegenständlichen Höhe auch bei der Unterhaltsberechtigten eine außergewöhnliche Belastung darstellen würde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. In Bezug auf Unterhaltszahlungen heißt es in § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, dass nur Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die beim Unterhaltsberechtigten - würde er sie selbst tragen müssen - eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, abzugsfähig sind.

Wie schon der Unabhängige Finanzsenat in den beiden - den Bw. betreffenden - Berufungsentscheidungen vom , RV/1498-W/02, sowie vom , RV/2074-W/03, hinsichtlich die Jahre 1998 und 1999 erkannt hat, fallen auch laufende Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehegattin unter diese Einschränkungsbestimmung des § 34 Abs. 7 EStG 1988. Unter Verweis auf die dortigen Ausführungen sowie auf die einschlägigen Erkenntnisse des , und vom , 94/15/0028, hat das Finanzamt zu Recht die gegenständlichen Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Dass die laufenden Unterhaltszahlungen - wie vom Bw. vorgebracht - nicht freiwillig erfolgen, ist demnach nicht von Bedeutung.

Das (Eventual-)Vorbringen des Bw. im Vorlageantrag, wonach Aufwendungen in der gegenständlichen Höhe auch bei der Unterhaltsberechtigten (Exgattin) eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden, ist nicht nachvollziehbar. Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten sind nach der oben dargelegten Gesetzeslage nur dann abziehbar, wenn es sich etwa um die Bedeckung von Krankheitskosten der Exgattin handelt. Da der Bw. diesbezüglich aber nichts vorgetragen hat, ist die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Unterhaltszahlungen
geschiedene Ehegattin
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
RAAAD-16707