Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.08.2010, RV/1285-W/09

Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des RA, Rechtsanwalt, GebDat, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuerbescheid 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

RA, in der Folge mit Bw. bezeichnet, stellte mit Eingabe vom einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2005 und begründete diesen Antrag damit, dass gemäß Wohnrechtsnovelle zum Mietrechtsgesetz Bundesgesetzblatt I Nr. 124/2006 die Gesetzesgrundlage auch im Hinblick auf die Einkommensteuer geändert worden sei. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 f MRG habe der Vermieter das Recht, vom Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben 35 % ausgabenseitig auszuweisen. Für die Liegenschaften des Bw. würden keine erhöhten Hauptmietzinse nach §§ 18 ff MRG vereinnahmt. Ein Steuerpflichtiger, welcher seiner Deklarierungspflicht innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nachkomme, könne nicht schlechter gestellt werden als ein anderer Steuerpflichtiger, der die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 noch nicht erstattet habe. Der Bw. beantragte daher, sein bisher der Einkommensbesteuerung zu Grunde gelegtes Einkommen ziffernmäßig an das von ihm im Antrag errechnete Einkommen anzupassen.

Das Finanzamt hat diesen Antrag abgewiesen mit der Begründung, dass keiner der in § 303 BAO angeführten Wiederaufnahmegründe gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw. Berufung erhoben und ausgeführt, § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f MRG idF der Wohnrechtsnovelle 2006 sei auf die Kalenderjahre nach 2004 betreffenden Hauptmietzinsabrechnungen anzuwenden. Der Gleichheitsgrundsatz werde dadurch verletzt, dass ein Steuerpflichtiger, welcher die Steuererklärung fristgerecht einbringe, schlechter gestellt sein solle als jemand, der die Steuererklärung zu einem späteren Zeitpunkt einbringe. Der Bw. beantragte daher, seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie im Antrag vom dargestellt festzustellen, die Einkommensteuer 2005 neu zu ermitteln und die Überzahlung dem Bw. zu refundieren.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung.

Der Bw. stellte einen Vorlageantrag.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b)Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Das Finanzamt hat den Bw. bereits darauf hingewiesen, dass keiner der im Gesetz angeführten Gründe, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglichen würden, vorliegt.

Darüber hinaus hätte auch dann, wenn § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f MRG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits in Geltung gestanden hätte, kein anders lautender Bescheid ergehen dürfen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um keine steuerrechtliche sondern eine mietrechtliche Vorschrift, welche die Hauptmietzinsabrechnung regelt, die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Mietzinsreserve bildet. Die Mietzinsreserve ist eine Rechengröße, welche den Mieter verpflichtet, in diesem Betrag Erhaltungs- und nützliche Verbesserungsaufwendungen zu tragen ohne die Möglichkeit einer Mietzinserhöhung gemäß § 18 ff MRG in Anspruch nehmen zu können.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f MRG dürfen, sofern der Vermieter in dem Kalenderjahr keine nach §§ 18 ff. erhöhten Hauptmietzinse vereinnahmt hat, vom Überschuss der Einnahmen (Z 1) über die Ausgaben (lit. a bis e) 35 vH bei Einkommensteuerpflicht oder 25 vH bei Körperschaftsteuerpflicht des Vermieters in der Abrechnung als Ausgaben ausgewiesen werden.

Bei dieser fiktiven Ausgabe handelt es sich um eine pauschale Berücksichtigung der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbelastung des Vermieters aus den Mietzinseinnahmen. Diese fiktive Ausgabe ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer nicht anzusetzen. Dies ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f MRG (vgl.  ua) als auch aus den geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen.

Gemäß § 2 Abs. 3 EStG idgF unterliegen der Einkommensteuer nur:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21), 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), 3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27), 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.

Gemäß § 2 Abs. 4 EStG idgF sind Einkünfte im Sinne des Abs. 3:

1. Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb. 2. Der Überschuß der Einnnahmen (Anm.: richtig: Einnahmen) über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Bei den Personensteuern handelt es sich nicht um Werbungskosten. Deren Berücksichtigung ist überdies gemäß § 20 Abs. 1 Z 6 EStG idgF ausdrücklich ausgeschlossen.

Selbst wenn es sich bei dem gegenständlichen mietrechtlichen Abzugsposten lediglich um eine pauschale Berücksichtigung der Einkommensteuerbelastung handelt, würde eine zusätzliche Berücksichtigung dieser Abzugspost bei der Ermittlung der tatsächlichen Einkommensteuer zu einer Begünstigung führen, die verfassungsrechtlich bedenklich wäre.

Aus diesem Grund liegt daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates in der Berechnung der Einkommensteuer des Bw. ohne Berücksichtigung des Abzugspostens gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f MRG keine Benachteiligung des Bw. gegenüber anderen Steuerpflichtigen, welche ihre Erklärungen später abgegeben haben. Sollte daher in Einzelfällen die Hauptmietzinsabrechnung der Abgabenberechnung ohne entsprechende Adaptierungen zugrunde gelegt worden sein, so liegt gemessen an der Intention des Gesetzgebers eine ungerechtfertigte Begünstigung der betroffenen Abgabepflichtigen vor, aus welcher der Bw. kein Recht ableiten kann.

Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
§ 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at