Dienstgeberbeitrag - Betrieb einer Gemeinde
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0064-G/05-RS1 | Einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft kommt keine Betriebseigenschaft zu wenn die Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Stadtgemeinde X, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid für den Zeitraum 1999 bis 2003 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Dienstgeberbeiträge für die Jahre 1999 - 2003 werden mittels Haftungsbescheid wie folgt (antragsgemäß) festgesetzt:
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1999 |
€ 1.896,59 |
2000 |
€ 2.112,71 |
2001 |
€ 2.218,94 |
2002 |
€ 2.893,82 |
2003 |
€ 2.338,97 |
Entscheidungsgründe
Bei der Bw (Gemeinde) kam es im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung der Jahre 1999 - 2003 u.a. zu folgenden nunmehr strittigen Feststellungen: Für die Dienstnehmer, die im Bereich der Park- und Gartenanlagen beschäftigt waren setzte das Finanzamt teilweise einen Dienstgeberbeitrag (DB) fest und zwar für 1999 iHv € 6.797,28; für 2000 € 7.141,88; für 2001 € 7.601,98; für 2002 € 8.297,79 und für 2003 € 8.460,58, da die Dienstnehmer nicht ausschließlich im Bereich der sog. Hoheitsverwaltung beschäftigt waren. Zusammen mit den übrigen (nicht bestrittenen) Feststellungen ergaben sich für die Haftungsbescheide folgende Beträge: 1999: € 8.693,87; 2000: € 9.254,59; 2001: € 9.820,92; 2002: € 11.191,61 und 2003: € 10.799,55.
In der dagegen erhobenen Berufung wandte der steuerliche Vertreter im wesentlichen ein, dass es sich beim Bereich Park- und Gartenanlagen um keinen Betrieb iSd § 42 FLAG handelt, da weder Einnahmen erzielt werden (die Verbuchung von Einnahmen aus der Entsorgung von Grünschnitt erfolgte nur irrtümlicherweise am Konto der Park- und Gartenanlagen und nicht bei der Müllentsorgung), noch wirtschaftliche Aktivitäten (sonstige Leistungen an die Bürger) erfolgen.
Auf einen Vorhalt des UFS hin teilte das Finanzamt mit, dass die Dienstnehmer zu 47,9% mit der Pflege der gemeindeeigenen Park- und Gartenanlagen, zu 44,6% mit der Pflege von Straßen und Bächen (inkl. Schneeräumung) und zu 7,5% mit Vertretungen von anderen Gemeindbediensteten (vorwiegend Putzen des Gemeindehauses) beschäftigt waren. Überdies wurde festgestellt, dass keine eigene Gärtnerei betrieben wird. Die "Fehlbuchung" der Einnahmen aus der Entsorgung von Grünschnitt wurde nicht bestritten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 42 Abs 1 lit a sind Gemeinden von der Leistung eines Dienstgeberbeitrages grundsätzlich befreit. Die Befreiung gilt jedoch nicht für die von ihnen verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Unter einer Unternehmung (einem Betrieb) iSd § 42 Abs 1 lit a FLAG ist eine in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist. Unmaßgeblich ist, in welcher Organisationsform die Unternehmung oder der Betrieb auftritt, ob die Unternehmung Rechtspersönlichkeit besitzt und ob die Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist. Die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt ist auch dann unternehmerische Tätigkeit, wenn die erzielten Entgelte nicht kostendeckend sind. Auch Hoheitsbetriebe einer Gemeinde können beitragspflichtig sein, wenn sich ihre Tätigkeit als Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Wesentlich ist, dass die Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist ().
Wenn eine organisatorische Einrichtung einer Gebietskörperschaft keinen Betrieb oder keine Unternehmung darstellt, unterliegen die Arbeitslöhne der ausschließlich in einer solchen Einrichtung tätigen Dienstnehmer nicht dem DB. Stellt hingegen eine organisatorische Einrichtung einen Betrieb, eine Unternehmung, eine Anstalt, eine Stiftung oder einen Fonds dar, unterliegen die Arbeitslöhne der ausschließlich in einer solchen Einrichtung tätigen Dienstnehmer dem DB. Sind Dienstnehmer der Gebietskörperschaften allerdings teilweise in organisatorischen Einrichtungen tätig, die Betriebe bzw. Unternehmungen darstellen, werden ihre Arbeitslöhne mit dem entsprechenden Anteil in die Beitragsgrundlage für den DB einbezogen (vgl zuletzt ).
Da nach der Rechtsprechung des VwGH ( unter Hinweis auf ) beispielsweise einem Bauamt einer Gemeinde nicht die Eigenschaft eines Betriebes oder einer Unternehmung zukommt, wenn zu seinen Aufgaben nicht die Erzielung von Einnahmen gehört, kann auch dem Bereich der Park- und Gartenanlagen keine Betriebseigenschaft zukommen, wenn die Tätigkeit nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. Da die fragliche "Fehlbuchung von Einnahmen aus der Entsorgung von Grünschnitt" im gegenständlichen Verfahren auch vom Finanzamt nicht bestritten wird, war der Berufung stattzugeben.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 42 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | DB-Befreiung für Gebietskörperschaften |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at