Berufungslegitimation betreffend einen Umsatzsteuerbescheid, der an eine Personengesellschaft ergangen ist
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0110 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Bescheid
Die Berufung des X Y, A, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom über die Festsetzung von Umsatzsteuern für 1 - 3/2006, ergangen an X Y und Z, wird gemäß § 273 Abs. 1 lit a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Der im Spruch genannte Bescheid betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuern erging an "X Y und Z " (Personengesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand Vermietung und Verpachtung).
Mit dem angesprochenen Bescheid verwehrte das Finanzamt den Abzug der in der Rechnung der B ausgewiesenen Umsatzsteuern als Vorsteuer mit der Begründung, dass diese Rechnung nicht den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG 1994 entspreche.
Gegen den genannten, Bescheid erhob X Y Berufung. Der Inhalt des Berufungsschriftsatzes ist u. a. Folgender:
"XY AA
XY , AAA
EINSCHREIBEN!
FinanzamtAmstetten Melk ScheibbsGraben 73300 Amstetten
a, am
St. Nr. OBerufung - Bescheid vom
Ich, XY, berufe hiermit innerhalb offener Frist gegen den oben angeführten Bescheid und beantrage gleichzeitig die Auszahlung auf das Ihnen bekannte Konto des im Bescheid angeführten Steuerguthabens, gemäß meines Antrages vom .
....."
Der Inhalt der oben erwähnten Rechnung ist Nachstehender:
"BB
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Firma XY und
Z AA | Rechtsanwälte DE F G H,
am IATUJ |
Betreff: | Allgemeine
RechtsberatungDiverse
Gerichtsverfahren |
Abrechnungszeitraum: bis
Honorarnote Nr. 05/1624
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Honorar20%
UmsatzsteuerZwischensummeAbzüglich
AkontozahlungenATS
160.000,00Abzüglich
Akontozahlungen EUR
14.732,35Gesamtsumme | 24.000,004.800,0028.800,00-11.627,67-14.732,352.439,98" |
Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Nach Abs. 2 der Gesetzesstelle ist zur Einbringung einer Berufung gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ferner jeder befugt, gegen den die Bescheide gemäß § 191 Abs. 3 und 4, und gemä3 § 194 Abs. 5 wirken.
Anders als bei Feststellungsbescheiden und bei Grundsteuermessbescheiden kommt sohin bei Umsatzsteuerbescheiden die Grundregel des § 246 Abs. 1 BAO zum Zug. Zur Berufung gegen den im Spruch genannten Umsatzsteuerbescheid ist daher nur derjenige befugt, an den der Bescheid ergangen ist. Das war die Personengesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand Vermietung und Verpachtung "XY und Z ".
Da demnach XYnicht befugt war, im eigenen Namen (vgl. "Ich, XY , berufe hiermit ...") Berufung gegen den im Spruch genannten Bescheid zu erheben (vgl. ), war dieselbe daher gemäß § 273 BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Klagenfurt, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Berufungslegitimation Umsatzsteuerbescheid Personengesellschaft |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
FAAAD-16682