Suchen Hilfe
Sonstiger Bescheid, UFSK vom 22.01.2007, RV/0497-K/06

Berufungslegitimation betreffend einen Umsatzsteuerbescheid, der an eine Personengesellschaft ergangen ist

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/15/0110 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Bescheid

Die Berufung des X Y, A, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom über die Festsetzung von Umsatzsteuern für 1 - 3/2006, ergangen an X Y und Z, wird gemäß § 273 Abs. 1 lit a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Der im Spruch genannte Bescheid betreffend die Festsetzung von Umsatzsteuern erging an "X Y und Z " (Personengesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand Vermietung und Verpachtung).

Mit dem angesprochenen Bescheid verwehrte das Finanzamt den Abzug der in der Rechnung der B ausgewiesenen Umsatzsteuern als Vorsteuer mit der Begründung, dass diese Rechnung nicht den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG 1994 entspreche.

Gegen den genannten, Bescheid erhob X Y Berufung. Der Inhalt des Berufungsschriftsatzes ist u. a. Folgender:

"XY AA

XY , AAA

EINSCHREIBEN!

FinanzamtAmstetten Melk ScheibbsGraben 73300 Amstetten

a, am

St. Nr. OBerufung - Bescheid vom

Ich, XY, berufe hiermit innerhalb offener Frist gegen den oben angeführten Bescheid und beantrage gleichzeitig die Auszahlung auf das Ihnen bekannte Konto des im Bescheid angeführten Steuerguthabens, gemäß meines Antrages vom .

....."

Der Inhalt der oben erwähnten Rechnung ist Nachstehender:

"BB


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Firma XY und Z AA
Rechtsanwälte DE F G H, am IATUJ
Betreff:
Allgemeine RechtsberatungDiverse Gerichtsverfahren

Abrechnungszeitraum: bis

Honorarnote Nr. 05/1624


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Honorar20% UmsatzsteuerZwischensummeAbzüglich AkontozahlungenATS 160.000,00Abzüglich Akontozahlungen EUR 14.732,35Gesamtsumme
24.000,004.800,0028.800,00-11.627,67-14.732,352.439,98"

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Nach Abs. 2 der Gesetzesstelle ist zur Einbringung einer Berufung gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ferner jeder befugt, gegen den die Bescheide gemäß § 191 Abs. 3 und 4, und gemä3 § 194 Abs. 5 wirken.

Anders als bei Feststellungsbescheiden und bei Grundsteuermessbescheiden kommt sohin bei Umsatzsteuerbescheiden die Grundregel des § 246 Abs. 1 BAO zum Zug. Zur Berufung gegen den im Spruch genannten Umsatzsteuerbescheid ist daher nur derjenige befugt, an den der Bescheid ergangen ist. Das war die Personengesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand Vermietung und Verpachtung "XY und Z ".

Da demnach XYnicht befugt war, im eigenen Namen (vgl. "Ich, XY , berufe hiermit ...") Berufung gegen den im Spruch genannten Bescheid zu erheben (vgl. ), war dieselbe daher gemäß § 273 BAO als unzulässig zurückzuweisen.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufungslegitimation
Umsatzsteuerbescheid
Personengesellschaft

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
FAAAD-16682