Religiöse Bekenntnisgemeinschaften erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Befreiung des § 15 Abs. 1 Z 14 ErbStG
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 274/05 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2005/16/0277 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/2220-W/02-RS1 | 1.) Eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft ist keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft:
Nach dem Bekenntnisgemeinschaftsgesetz und den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes ist die Bw. als religiöse Bekenntnisgemeinschaft keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft iS des Ankerkennungsgesetzes 1874 und kan nicht unter diese Wortfolge subsumiert werden.
2.) Eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft wird idR nicht ausschließlich gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sein:
Die Gemeinnützigkeitsbestimmungen sind primär säkular zu verstehen und fördern die Allgemeinheit ausschließlich in partiellen Bereichen. Religionsgemeinschaften streben die religiöse Sozialisierung des gesamten Lebens von Bevölkerungsteilen an und zeichnen sich durch den hohen Grad an Integration aller Lebensbereiche aus. Die Statuten der Bw. als deklarierte religiöse Bekenntnisgemeinschaft integrieren das gesamte Leben der Mitglieder (zB.: "Die Religionsgesellschaft verfolgt das Ziel, allen Menschen zu helfen und ihr Leben nach den Grundsätzen der Bibel auszurichten") und sind keinem der in § 35 Abs. 2 BAO aufgezähltem Zwecke ausschließlich iS des § 39 BAO zuordenbar (nach den Statuten kann die Bw. nicht unter die Reihe von zB. Gesangsverein, Theaterverein, Flugambulanz, Pfadfinder, Mütterberatungsstellen, Boxsportverein, Abendschule, Dorfverschönerungsverein, Lawinenschutzverein subsumiert werden und sie kann diese Reihe nicht als Beispiel ergänzen.
Schreiben des §§ 8 Abs. 3 und 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG die Eigenschaften 1.) und 2.) für deren Inanspruchnahme vor, können diese Begünstigungen der religiösen Bekenntnisgemeinschaft mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht gewährt werden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid vom des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Herr Rudolf D. schenkte der Bw. am einen Betrag S 100.000,00. Von diesem Betrag setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit dem angefochtenen Bescheid die Schenkungssteuer gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG (14%, S 13.790,00) fest.
Im Berufungsverfahren wurde eingewendet, die Bw. sei eine inländische juristische Person, die ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolge, weswegen die sachliche Befreiung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG für Schenkungen an sie zur Anwendung käme.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Statuten der Bw. und in den Bescheid vom des Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:
Die Bw. ist eine Religionsgesellschaft, welche am den Antrag auf Anerkennung gemäß BGBl. Nr. 68/1874 stellte. Mit dem obgenannten Bescheid des Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten wurde festgestellt, dass die Bw. gemäß § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften BGBl. I 19/1998 mit Wirksamkeit vom Rechtspersönlichkeit erworben hat. Sie ist daher berechtigt, sich als "staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft" zu bezeichnen.
Die Statuten der Bw. werden auszugsweise wiedergegeben:
"Alleinige Grundlage ihres Glaubens und ihres Gottesdienstes ist die Heilige Schrift, durch deren Studium eine genaue Erkenntnis des allmächtigen Gottes...erlangt werden kann....sind Christen und wenden die biblischen Grundsätze auf alle Bereiche des Lebens an. Sie folgen dem Beispiel des Sohnes Gottes, Jesus Christus, der durch sein Opfer die Rettung des Menschengeschlechtes bewirkt hat....
Die Religionsgesellschaft verfolgt das Ziel, allen Menschen zu helfen, ein persönliches Verhältnis zu....Gott, dem Allmächtigen zu entwickeln und ihr Leben nach den Grundsätzen seines Wortes, der Bibel, auszurichten. Die öffentliche Verkündigung des Königreiches Gottes und seiner Segnungen für die Erde ist ein wesentliches Mittel zur Erreichung dieses Zieles....
Jemand wird Mitglied der Religionsgemeinschaft durch vollständiges Untertauchen in Wasser durch einen dazu bevollmächtigten Täufer. Zur Taufe wird nur zugelassen, wer keiner anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, die Grundlehren der Bibel studiert hat, im Einklang mit den Lehren der Bibel lebt und daher von den Ältesten seiner Versammlung zur Taufe zugelassen wurde....
Alle Mitglieder haben das Recht, die Abendmahlsfeier und sämtliche anderen Zusammenkünfte der Versammlung zu besuchen und unentgeltliche Schulung und Unterweisung durch die vorhandenen Schulungs- und Versammlungsrichtlinien (Theokratische Predigtdienstschule, Bibliothek, etc.) zu empfangen. Die Gewährung geistlichen Beistandes sowie Hochzeitsansprachen und Beerdigungen durch ernannte Älteste sind unentgeltlich....Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss....
Die Leitung der Religionsgesellschaft in Österreich obliegt dem Vorstand, der aus mindestens drei Personen besteht....Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht laut Statut einem anderen Organ der Religionsgesellschaft zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: Geistliche und organisatorische Aufsicht über alle Versammlungen und sonstigen Einrichtungen der Religionsgesellschaft, der Predigttätigkeit und Verbreitung der Schriften der Religionsgesellschaft; Behandlung aller Lehr- und Glaubenspunkte sowie Kontaktpflege zu....in anderen Ländern, um das Ergebnis der Erforschung der Bibel im Ausland auch den Mitgliedern der Religionsgesellschaft im Inland zugänglich zu machen und umgekehrt;....
Der Vorstand wählt jeweils für die Dauer von 3 Jahren einen oder mehrere Älteste zu ordentlichen Seelsorgern, welchen insbesondere die geistliche Aufsicht über das Lehrwerk und die Beratung der Versammlungen hinsichtlich der Seelsorge, der Lehrfragen sowie der Leistung der Zusammenkünfte der Versammlungen obliegt.
Die Religionsgesellschaft gliedert sich in Ortsgruppen, die als Versammlungen bezeichnet werden und aus den Mitgliedern und Gläubigen ihres begrenzten örtlichen Gebietes bestehen. Die Versammlungen werden von Ältesten (Aufsehern) und Dienstamtgehilfen geleitet. Die regelmäßigen Zusammenkünfte der Versammlungen dienen dem gemeinsamen Gottesdienst, der christlichen Belehrung und der Schulung für das Verkündigungswerk. Sie sind frei zugänglich....
Die Finanzierung erfolgt durch Spenden, Erbschaften, Legate sowie Erträgnisse aus Besitz und Aufnahme von Darlehen....
Bestehende Vereine, welche bisher zur Erfüllung religiöser Nebenzwecke gebildet wurden und nach dem Inhalt ihrer Satzungen dem Ziel der Bw. dienen, werden über Antrag des Vereinsvorstandes als Vereine der Bw. anerkannt....Anerkannte Vereine unterstehen der Aufsicht des Vorstandes der Religionsgesellschaft und genießen die Förderung durch die Religionsgesellschaft auf geistlichem, organisatorisch administrativen, rechtlichem und wirtschaftlichem Gebiet...."
Zum Vorhalt der beabsichtigten abweisenden Entscheidung vom teilte die Bw. mit, dass es in diesem Fall zwar darum gehe, dass sie als staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft steuerlich zu begünstigen sei, stimmte aber einer Aussetzung des Verfahrens zu.
Das gegenständliche Verfahren wurde mit Bescheid gemäß § 281 BAO vom zu der beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl 2001/16/0369 anhängigen Beschwerde ausgesetzt. Am wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
I.) Abgabenrechtliche Grundlagen
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG sind Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen an
- inländische juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen,
- an inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen oder Religionsgesellschaften, sowie
- an politische Parteien steuerfrei.
Die Tatbestandsmerkmale "gemeinnützig, mildtätig und kirchlich" werden in den §§ 34-47 BAO definiert und geregelt. Unter den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind nur (abgesehen von den durch Konkordat oder unmittelbar durch Gesetz anerkannten Kirchen) die durch das Anerkennungsgesetz RGBl. 68/1874 anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu verstehen.
Gemäß § 35 BAO sind solche Zwecke gemeinnützig, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder,- Jugend- und Familienfürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.
Gemäß § 37 BAO sind solche Zwecke mildtätig (humanitär, wohltätig), die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
Gemäß § 38 BAO sind solche Zwecke kirchlich, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden.
Gemäß § 39 BAO liegt eine ausschließliche Förderung nur dann vor, wenn die Körperschaft, abgesehen von Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.
II.) Religiöse Bekenntnisgemeinschaften
II.) 1.) Gesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften vom , BGBl. I 19/1998 (RRBG) sind religiöse Bekenntnisgemeinschaften Vereinigungen von Anhängern einer Religion, die gesetzlich nicht anerkannt ist. Religiöse Bekenntnisgemeinschaften erwerben die Rechtspersönlichkeit durch Antrag beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Einlangen dieses Antrages, wenn nicht innerhalb dieser Frist ein Bescheid über die Versagung der Rechtspersönlichkeit zugestellt worden ist.
Gemäß § 11 Abs. 1 RRBG 1998 sind zusätzliche Voraussetzungen zu den im Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874, umschriebenen Voraussetzungen:
1. Bestand als Religionsgemeinschaft durch mindestens 20 Jahre, davon mindestens 10 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes, 2. Anzahl der Angehörigen in der Höhe von mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der der letzten Volkszählung, 3. Verwendung der Einnahmen und des Vermögens für religiöse Zwecke (wozu auch in der religiösen Zielsetzung begründete gemeinnützige und mildtätige Zwecke zählen), 4. positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat, 5. keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sonstigen Religionsgemeinschaften.
Seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen für Religionsgemeinschaften folgende Möglichkeiten der rechtlichen Konstituierung:
a.) eine Anerkennung nach dem Gesetz betreffend Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. 68/1874 b.) die Eintragung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft nach dem RRBG 1998 c.) ein Zusammenschluss nach dem Vereinsgesetz.
Zu a.) Die gesetzliche Anerkennung für Kirchen und Religionsgemeinschaften impliziert nicht nur die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts, sie eröffnet auch den Zugang zu mehreren auf einfachgesetzlicher Ebene eingeräumten Rechtsvorteilen zB Schulwesen, Personenstandswesen, Arbeitsrecht, Wehr- und Zivildienstregelung und Abgabenrecht.
Zu b.) § 1 des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes lautet ausdrücklich, dass religiöse Bekenntnisgemeinschaften Vereinigungen von Anhängern einer Religion sind, die gesetzlich nicht anerkannt sind. Ziel des RRBG ist, dass damit eine Rechtsgrundlage zum Erwerb der speziellen Rechtspersönlichkeit für religiöse Bekenntnisgemeinschaften geschaffen wurde, ohne dass gleichzeitig die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts erworben wird (938 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX.GP). Durch die Eintragung als religiöse Bekenntnisgemeinschaft oder Zusammenschluss nach dem Vereinsgesetz können sich Religionsgemeinschaften zu juristische Personen des privaten Rechts zusammenschließen (Schinkele, Bekenntnisgemeinschaften und verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz, JBl 2002, 505f; Jürgen Noll in Staat und "Sekten"-staatliche Information und Rechtsschutz, Hg. Mayer, 48ff.).
II.) 2.) Die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zu religiösen Bekenntnisgemeinschaften (, , B 1768/02, , B 1408/02)
Der Verfassungsgerichtshof befasste sich in den Erkenntnissen vom , welche die Bw. betrafen, bereits mit der Frage der Differenzierung zwischen gesetzlich anerkannten und anderen Religionsgemeinschaften anhand des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Personenstandsgesetzes. Es liegt keine Verletzung der Religionsfreiheit und des Gleichheitsrechtes durch die Abweisung eines Antrages auf Feststellung der Ausnahme der entgeltlichen Seelsorgetätigkeit eines philippinischen Ehepaares für die Bw. vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, sowie durch die Versagung der Eintragung des gemeinsamen Religionsbekenntnisses eines Ehepaares, das keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft, sondern einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft zugehört, vor.
§ 1 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes, mit dem die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet geregelt wird, bestimmt, dass die Beschäftigung von Ausländern als Seelsorger im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften vom Geltungsbereich dieses Gesetzes wiederum ausgenommen ist. Das Gesetz spricht nicht von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, wie die Bw. eine ist.
"Die Unterscheidung zwischen gesetzlich anerkannten und nicht anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften ist durch Art. 15 StGG verfassungsgesetzlich vorgegeben. Mit der Anerkennung erlangt die Kirche oder Religionsgemeinschaft die im Gesetz näher beschriebene Stellung, die es ihr erlaubt, an der Gestaltung des staatlichen öffentlichen Lebens teilzunehmen. Da dieser Status bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen allen Kirchen und Religionsgesellschaften zuerkannt werden kann - und muss, begegnet die Differenzierung zwischen gesetzlich anerkannten und anderen Gemeinschaften im hier gegebenen Zusammenhang als solche keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das seit Art. 63 des Staatsvertrages von St. Germain 1919 allen Österreichern garantierte Recht, "öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben", ist von der gesetzlichen Anerkennung nicht abhängig und durch deren allfällige Versagung ebenso wenig berührt wie die in Art. 9 EMRK garantierte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Die Möglichkeit, im Rechtsverkehr gleich anderen Vereinigungen als organisatorische Einheit aufzutreten, ist nunmehr durch einen dem System des Vereinsrechtes nachgebildeten Erwerb der Rechtspersönlichkeit nach dem (der Bedeutung und Eigenart der religiösen Bekenntnisgemeinschaften Rechnung zu tragen suchenden) Bekenntnisgemeinschaftengesetzes gewährleistet."
Im Erkenntnis vom , B 98/99, welches ebenfalls die Bw. betraf, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass gegen die Festlegung einer zehnjährigen Beobachtungsphase vor der gesetzlichen Anerkennung von Anhängern eines Religionsbekenntnis als Religionsgesellschaft im Hinblick auf das Gleichheitsrecht und die Religionsfreiheit keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
III.) Für die Bw. als religiöse Bekenntnisgemeinschaft bestehen keinerlei abgabenrechtliche Besonderheiten
III.) 1.) § 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG, Merkmal: "Gesetzlich anerkannte Kirche oderReligionsgesellschaft"
Die Bw. ist keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, die aufgrund des Anerkennungsgesetzes 1874 eine öffentlich rechtliche Körperschaft ist, sondern eine juristische Personen des privaten Rechtes aufgrund des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes 1998. Da in der obangeführten Befreiungsbestimmung des Erbschaftssteuergesetzes religiöse Bekenntnisgemeinschaften nicht ausdrücklich genannt sind, kann der Bw. die Begünstigung per se nicht zukommen.
III.) 2.) § 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG, Merkmal: "inländische juristische Person, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt"
Nach den Statuten verfolgt die Bw. als Religionsgesellschaft das Ziel, allen Menschen zu helfen, ein persönliches Verhältnis zu Gott zu entwickeln und ihr Leben nach den Grundsätzen seines Wortes, der Bibel, auszurichten. Die Mitglieder sind Christen und wenden die biblischen Grundsätze auf alle Bereiche ihres Lebens an. Alle Mitglieder haben das Recht, unentgeltlich Schulung und Unterweisung durch die vorhandenen Schulungs- und Versammlungsrichtlinien (Theokratische Predigtdienstschule, Bibliothek....) zu empfangen.
Die Gemeinnützigkeitsbestimmungen haben ihren historischen Ursprung in der Entlastung der staatlichen Einrichtungen, und weisen darüber hinaus durch die demonstrative Aufzählung der Fall- und Anwendungsbeispiele auf eine Förderung der Allgemeinheit primär im säkulären Bereich hin. Während Religionsgesellschaften, gleichgültig ob als Anerkannte oder als religiöse Bekenntnisgemeinschaft bezwecken, das gesamte Leben ihrer Mitglieder im Sinne der Religionsgrundsätze ("Die Mitglieder sind Christen und wenden die biblischen Grundsätze auf alle Bereiche ihres Lebens an.") umfassend zu gestalten, ist ein solches lebensumfassendes Konzept bei den gemeinnützigen Zwecken iSd BAO (Pensionistenklubs, Fußballvereine, Höhlenschutz) nicht zu ersehen. Die gemeinnützigen Zwecke fördern die Allgemeinheit in abgegrenzten kleinen, klar definierten Bereichen (Baldauf, Die Förderung religiöser Zwecke im Sinne des § 35 BAO, FJ, Nr, 4/2002, 126ff). Die Bw. unterstützt auch nicht nur hilfsbedürftige Personen.
Die Bw. ist nicht kirchlich tätig, da sich § 38 BAO nicht auf das unmittelbare Wirken der Religionsgemeinschaft selbst (die dazu noch eine gesetzlich anerkannte Religions-gemeinschaft sein muss), sondern auf deren Unterstützung durch andere Organisationen, die ihr Wirken in den Dienst der Kirche oder Religionsgemeinschaft stellen, bezieht.
III.) 3.) Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen 2001/16/0366 bis 0368, 2001/16/0369 (keine ausschließliche Förderung)
Mit , Zl. 2001/16/0369 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Vereines, der sein Wirken in den Dienst der Bw. stellt, als unbegründet ab und verwies auf das Erkenntnis vom gleichen Tag, Zlen. 2001/16/0366 bis 0368. Das Erkenntnis mit der Zahl 2001/16/0369 befasst sich damit, ob die Begünstigung des linearen Steuersatzes gemäß § 8 Abs. 3 ErbStG zum Tragen kommt. Die anderen Erkenntnisse haben die "Spendenbegünstigung" gemäß § 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG, ebenfalls in Bezug auf den Verein, der sein Wirken in den Dienst der Bw. stellt, zum Gegenstand. Die Entscheidungsgründe werden insoweit auszugsweise wiedergegeben, als sie auf den Gegenstand der Berufung Bezug haben:
"Was den weiters geltend gemachten Befreiungsgegenstand des gemeinnützigen Zwecks betrifft, ist zunächst auf § 41 Abs. 1 BAO zu verweisen, wonach die Satzung der Körperschaft die ausschließliche und mittelbare Betätigung für einen solchen Zweck ausdrücklich vorsehen muss. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl 2001/16/0563, betont, dass die rein formale programmatische Anführung der Begriffe "religiöse, gemeinnützige und mildtätige Zwecke" in der Satzung nicht ausreicht, was im vorliegenden Fall bedeutet, dass anhand der Z. 1 des § 3 der Satzung die Gemeinnützigkeit nicht bejaht werden kann.
Was die Z. 2 dieser Statutenbestimmung betrifft, ist ein entscheidender Unterschied zu jenen Statuten, die der Verwaltungsgerichtshof im zuletzt zitierten Erkenntnis zu beurteilen hatte, nicht auszumachen. Genau wie im Fall jenes Erkenntnisses muss auch hier anhand des § 3 der Satzungen davon ausgegangen werden, dass die dortigen Aktivitäten in erster Linie der Förderung der Verbreitung eines bestimmten Glaubens mit dem eindeutigen Schwerpunkt der Missionierung dienen. Dies erhellt schon aus der Formulierung, Zweck des Vereins sei die Förderung des Bibellesens unter allen Bevölkerungskreisen zur Erziehung der Allgemeinheit. Insbesondere der im § 3 Z. 2 lit. c getroffene Verweis auf "wahres" Christentum bringt die Abhebung dieser Religionsgemeinschaft von anderen Religionsgemeinschaften deutlich zum Ausdruck; damit, dass "wahres" Christentum gefördert wird, soll letztlich ein bestimmter Glaube mit dem Schwerpunkt der Missionierung verbreitet werden.
Es bedarf keiner Erörterung, ob durch die Förderung des Bibellesens die Allgemeinheit im Sinne des im § 35 Abs. 2 BAO aufgestellten Kriterienkatalogs gefördert wird; entscheidend ist vielmehr, dass offenkundig ein bestimmter Glaube verbreitet werden soll, sodass die Ausschließlichkeit des in § 35 BAO beschriebenen Zwecks keinesfalls bejaht werden kann. Eine ausschließlichen Förderung liegt nach § 39 Z. 1 BAO ja nur dann vor, wenn die Körperschaft von völlig untergeordneten Zwecken abgesehen, keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgt."
IV.) Zusammenfassung
§ 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG räumt inländischen Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften, sowie juristischen Personen, die ausschließlich gemeinnützig, mildtätig und kirchlich tätig sind, eine sachliche Befreiung ein.
IV.) 1.) Eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft ist keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft
Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Unterscheidung zwischen gesetzlich anerkannten und nicht anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften durch Art. 15 StGG verfassungsgesetzlich vorgegeben.
Die Bw. ist seit eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft und hat damit eine spezielle Rechtspersönlichkeit erworben. Sie ist nach dem Bekenntnisgemeinschaftengesetz keine öffentlich rechtliche Körperschaft, sondern es kommt ihr lediglich die Position einer juristischen Person privaten Rechtes zu. Nach dem RRBG und den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes ist die Bw. als Bekenntnisgemeinschaft keine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft und kann nicht unter diese Wortfolge subsumiert werden, wenn ein Gesetz wie das Erbschaftssteuergesetz diese Eigenschaft für die Inanspruchnahme von Begünstigungen dies als Voraussetzung vorschreibt.
IV.) 2.) Eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft wird idR nicht ausschließlich gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sein
Die Gemeinnützigkeitsbestimmungen sind primär säkular zu verstehen und fördern die Allgemeinheit in partiellen Bereichen, was von der juristischen Person ausschließlich zu verfolgen ist. Religionsgesellschaften streben die religiöse Sozialisierung des gesamten Lebens von Bevölkerungsteilen an und zeichnen sich durch den hohen Grad an Integration aller Lebensbereiche aus.
Die Statuten der Bw. als deklarierte religiöse Bekenntnisgemeinschaft integrieren das gesamte Leben der Mitglieder (zB: "Die Religionsgesellschaft verfolgt das Ziel, allen Menschen zu helfen und ihr Leben nach den Grundsätzen der Bibel auszurichten") und sind keinem der in § 35 Abs. 2 BAO aufgezähltem Zwecke ausschließlich zuordenbar (nach den Statuten kann die Bw. nicht unter die Reihe von zB Gesangsverein, Theaterverein, Flug-Ambulanz, Pfadfinder, Mütterberatungsstelle, Boxsportverein, Abendschule, Dorfver-schönerungsverein, Lawinenschutzverein subsumiert werden und sie kann diese Reihe nicht als weiteres Beispiel ergänzen).
Da die Bw. als religiöse Bekenntnisgemeinschaft weder eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft, noch eine inländische juristische Person ist, die ausschließlich ins des § 39 BAO gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke ins der BAO verfolgt, kann infolge Fehlens wesentlicher Merkmale die Befreiung des § 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG für Zuwendungen an die Bw. nicht angewendet werden.
Aus all diesen Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 8 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 15 Abs. 1 Z 14 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 35 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 39 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Ausschließlichkeit gemeinnützig kirchlich mildtätig Bekenntnisgemeinschaft gesetzlich anerkannte Kirche Schenkung Begünstigung steuerfrei |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at