Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Arbeiter. Der ihn betreffende Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom , erstellt für den Zeitraum ab , enthält folgende Angaben (S 14 ff/2003 Arbeitnehmerveranlagungsakt):
- Von bis : Arbeiter; A-GmbH.
- Von bis : Arbeiter; B-GmbH.
- Von bis : Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung; B-GmbH.
- Von bis laufend: Arbeiter; C-GmbH.
Am langte die Erklärung des Bw. zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 beim zuständigen Finanzamt ein. Am erging der Bezug habende Einkommensteuerbescheid, der eine Abgabennachforderung von 39,25 € ergab; dieser Bescheid, der zwei Lohnzettel anführt (einen Lohnzettel der B-GmbH, betreffend den Zeitraum 1. Jänner bis , und einen Lohnzettel der C-GmbH, betreffend den Zeitraum 31. März bis : S 6/2003 Arbeitnehmerveranlagungsakt), enthält folgende Begründung:
"Sie haben während des Jahres gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten. Die Lohnsteuer wurde von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt. Bei der Veranlagung werden Ihre Bezüge zusammengerechnet und so besteuert, als wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden. Sie zahlen damit genau so viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle bezogen hat."
Gegen den angeführten Einkommensteuerbescheid erhob der Bw. am Berufung:
Er ziehe seinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 zurück; da sein Dienstverhältnis bei der B-GmbH am geendet und bei der C-GmbH am begonnen habe, liege kein Grund für eine Pflichtveranlagung vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab:
Da der Bw. im Lohnzahlungszeitraum 2003 von zwei Dienstgebern Bezüge erhalten und sich dadurch laut vorliegender Aktenlage eine Zeitraumüberschneidung von vier Tagen ergeben habe, sei ein Pflichtveranlagungstatbestand gegeben.
In seinem Vorlageantrag vom argumentierte der Bw., die in der Berufungsvorentscheidung vom enthaltene Begründung sei nicht zutreffend. Wie aus den Ausführungen in seiner Berufung und seinen Sozialversicherungsdaten ersichtlich sei, habe er keine Zeitüberschneidung bei seinen Dienstverhältnissen; daher sei der Pflichtveranlagungstatbestand nicht gegeben.
Am wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 41 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 59/2001, lautet:
"(1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 € übersteigt,
2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind,
3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5 oder 6 zugeflossen sind,
4. in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß § 63 Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen,
5. der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden."
Nach § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitigzwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind; dadurch wird dem progressiven Einkommensteuertarif Rechnung getragen, der bei Versteuerung des Gesamteinkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) idR eine höhere Einkommensteuerschuld ergibt als bei der getrennten Lohnversteuerung zweier jeweils für sich niedrigerer Einkommen (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG [], § 41 Anm. 16). Lohnsteuerpflichtige Einkünfte liegen vor, wenn es sich der Art nach um Einkünfte handelt, von denen grundsätzlich ein Lohnsteuerabzug vorzunehmen ist (nicht entscheidend ist, ob im Einzelfall tatsächlich Lohnsteuer einbehalten wurde: Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, § 41 Anm. 6).
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Bw. im Lohnzahlungszeitraum 2003 Bezüge von zwei Dienstgebern (B-GmbH und C-GmbH) erhalten hat. Entgegen dem Vorbringen des Bw. ergibt sich aber sowohl aus dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom als auch aus den im angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Lohnzetteldaten (zu beiden siehe oben im Sachverhaltsteil der Berufungsentscheidung), dass der Bw. im Kalenderjahr 2003 zumindest zeitweise gleichzeitigzwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen hat, nämlich die Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung von der B-GmbH (deren Lohnsteuerpflicht in § 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988 ausdrücklich normiert ist) und den Lohn von der C-GmbH; es wurden somit für zumindest einen Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat) Bezüge von mehrals einem Arbeitgeber bezogen.
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 liegt somit im gegenständlichen Fall ein Pflichtveranlagungstatbestand vor; ein Zurückziehen des Antrags auf Arbeitnehmerveranlagung durch den Bw. ist daher nicht möglich.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Einkommensteuer lohnsteuerpflichtige Einkünfte Lohnsteuerabzug Lohnzahlungszeitraum Kalenderjahr progressiver Einkommensteuertarif Gesamteinkommen Dienstverhältnis Dienstgeber Bezug Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung Pflichtveranlagung Urlaubsabfindung Urlaubsentschädigung |
Verweise | Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG [], § 41 Anm. 6 und 16 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAD-16650