Vorsteuerabzug eines Chevrolet Avalanche 1.500
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0962-L/05-RS1 | Ein Fahrzeug der Type Chevrolet Avalanche ist zolltarifarisch als PKW einzustufen. Es erfüllt daher nicht die in der Verordnung BGBl. II 193/2002 für einen LKW aufgestellten Kriterien und ist deshalb nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der AGmbH, vertreten durch GS, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom betreffend Umsatzsteuer 12/2004 nach der am in 4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Bei der Bw. wurde eine Umsatzsteuernachschau durchgeführt. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom wurde folgendes festgestellt:
Im Dezember 2004 habe die Bw. ein Fahrzeug der Marke Chevrolet Avalanche - typisiert als Lastkraftwagen - angeschafft und mit der Voranmeldung 12/04 Vorsteuer in Abzug gebracht.
Im Sinne des § 4 der Verordnung des BMF über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen sei das genannte Fahrzeug als PKW einzustufen (dazu auch die , ergänzt am ). Das Fahrzeug gelte nicht als für das Unternehmen angeschafft, sodass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei.
Die bisher im Zeitraum 12/2004 geltend gemachten Vorsteuern seien um 9.800,00 € zu kürzen.
2. Gegen den aufgrund der BP ergangenen Bescheid vom über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 12/2004 wurde mit Schreiben vom Berufung eingelegt:
Soweit das Finanzamt der Berufung im eigenen Wirkungsbereich nicht entspreche, werde der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz (UFS) vorzulegen und eine mündliche (monokratische) Verhandlung anzuberaumen.
a. Der Bescheid basiere auf der Umsatzsteuerprüfung, worüber die Niederschrift vom aufgenommen worden sei. Einzige Feststellung sei gewesen, dass für den im Dezember 2004 angeschafften Chevrolet Avalanche die Vorsteuer als nicht abzugsfähig angesehen werde. Gegen diese Feststellung richte sich die Berufung, da das genannte Fahrzeug als LKW und nicht als PKW anzusehen sei.
b. Für die umsatzsteuerliche Einstufung des "Pick-up´s" sei die Umsatzsteuerverordnung (USt-Vo) BGBl. II 2002/193, heranzuziehen. Grundsätzlich seien Klein-LKW vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Als Klein-LKW könnten nur solche Fahrzeuge angesehen werden, die sich sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch von der Ausstattung her erheblich von einem der Personenbeförderung dienenden Fahrzeug unterscheiden. Dabei müsse das Fahrzeug so gebaut sein, dass ein Umbau in einen Personenkraftwagen mit einem äußerst großen technischen und finanziellen Aufwand verbunden und somit wirtschaftlich sinnlos wäre (§ 2 der USt-VO). In § 4 USt-VO werde speziell (neben den Voraussetzungen des § 2 USt-VO) für Pritschenwagen ("Pick-up"-Fahrzeuge) geregelt, dass diese nicht als Personen- oder Kombinationskraftwagen angesehen würden. Dies unter der Voraussetzung, dass sie bereits werksseitig so konstruiert seien, dass sie ein geschlossenes Viererhaus (mit einer Sitzreihe oder zwei Sitzreihen) und eine sich daran anschließende grundsätzlich offene Ladefläche aufweisen würden. Die Kraftfahrzeuge müssten kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Lastkraftwagen eingestuft werden.
Für die Beurteilung sei ausschließlich diese USt-VO heranzuziehen.
Demnach sei zu prüfen, ob alle Voraussetzungen entsprechend der USt-VO gegeben seien. Der Chevrolet Avalanche 2004 bzw. 2005 habe zwei Sitzreihen. Dies sei nach der Verordnung für Pritschenwagen zulässig. Des weiteren müsse das Fahrzeug kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als LKW einzustufen sein. Entsprechend der Zulassungspapiere sei ersichtlich, dass kraftfahrrechtlich der Chevrolet Avalanche 2004 und 2005 als LKW eingestuft worden sei. "Pick-up´s" mit über 5.000 Kubik und unter 5 Tonnen würden als LKW nach der kombinierten Nomenklatur eingestuft. Beim Benziner komme die KN-Nummer 87043131 und beim Diesel die KN-Nummer 87042131 zur Anwendung.
c. Auch die Abteilung Verkehrstechnik in L. habe eindeutig festgestellt, dass es sich um einen LKW handle.
d. Nunmehr habe das BMF am eine Information herausgegeben, wonach der Chevrolet Avalanche sowohl der Novapflicht unterliege, als auch kein vorsteuerabzugsberechtigtes Kraftfahrzeug sei. Dies mit der Begründung, dass das Fahrzeug dem typischen Erscheinungsbild eines PKW entspreche und daher zolltarifarisch auch als PKW einzureihen sei. Als Indizien dafür habe man eine nur kurze Ladefläche und/oder die Möglichkeit die Heckscheibe zu öffnen, angegeben.
e. Grundsätzlich sei die Bezeichnung "Chevrolet Avalanche" (unter dieser generellen Bezeichnung) in dieser Information zu weit, da es eine Vielzahl unterschiedlicher Modelle dieses Typs gebe und diesbezüglich schon eine vom deutschen Zoll veröffentlichte Entscheidung vorliege, wonach der Chevrolet Avalanche 2500 im Jahr 2003 in Deutschland zolltarifarisch als LKW eingestuft worden sei.
Zusätzlich handle es sich hier, um der genauen Bezeichnung gerecht zu werden, um den Chevrolet Avalanche 2004 und 2005 und nicht um den Chevrolet Avalanche. Auch aus dem Fahrzeugbrief aus Deutschland gehe eindeutig hervor, dass es sich bei dem eingeführten Neufahrzeug um einen "LKW offener Kasten" handle. Die entsprechende Einstufung als LKW sei auch vom Hersteller vorgenommen worden, der dieses Fahrzeug unter der Kategorie "Trucks" anbiete.
Für einen LKW spreche weiters, dass die Anhängelast 3.500 kg betrage. Es entspreche sicher nicht dem äußeren Erscheinungsbild eines gängigen Personenkraftwagens, dass die Zuglast mehr betrage als das Fahrzeug selbst. Die Zuglast sei somit höher und vorrangig gegenüber der Personenbeförderung, sodass insgesamt ein LKW vorliege. Auch die Verwendung zum Schieben und Ziehen von schweren Lasten (zB. Gabelstapler oder andere Transportgeräte) durch den Chevrolet Avalanche spreche eindeutig für einen LKW.
Die Ladefläche betrage bis zu 2,4 Meter, sodass auch aus diesem Gesichtspunkt ein LKW vorliege. Es könne somit nicht von einer nur kurzen Ladefläche gesprochen werden. Dass das Heckfenster entfernbar sei, müsse nach dem Gesamterscheinungsbild als vernachlässigbar angesehen werden und könne alleine die Einstufung als PKW nicht begründen, zumal auch die Verordnung ein solches Entscheidungskriterium nicht vorsehe.
f. Das Gesamtbild des Chevrolet Avalanche 2004 bzw. 2005 und der Verwendungszweck als Lastentransporter, die hohe Anhängelast und die lange Ladefläche würden eindeutig ergeben, dass es sich um einen LKW handle.
g. Zusätzlich werde ausgeführt, dass sowohl das gleichartige Konzernfahrzeug (Chevrolet C/K) als auch das gleichartig gelagerte Konkurrenzprodukt (Dodge Ram Pick-up) in der Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Pritschenwagen aufscheinen würden und der gegenständliche "Pick-up" vom Erscheinungsbild diesen beiden entspreche, woraus auch geschlossen werden könne, dass insgesamt ein vorsteuerabzugsberechtigtes Fahrzeug vorliege.
Der Vorsteuerabzug in Höhe von 9.800 € sei daher für 12/2004 zu gewähren.
3. Am nahm die BP zur Berufung wie folgt Stellung (Auszug):
a. Übereinstimmend sei festzuhalten, dass die Umsatzsteuerverordnung 193/2002 heranzuziehen sei. Dort werde unter anderem ausgeführt, dass das Fahrzeug kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als LKW eingestuft werden müsse, um als LKW im Sinne der Vorschrift gelten zu können. Dies werde insbesondere dann der Fall sein, wenn das Fahrzeug seinem typischen Erscheinungsbild nach und seinem Verwendungszweck zufolge als LKW zu beurteilen sei. Dabei sei im Zweifelsfalle auch auf ein gewichtsmäßiges Überwiegen der Lasten- oder Personenbeförderung abzustellen. Bei dem gegenständlichen Fahrzeug sei aus dem Einzelgenehmigungsbescheid des Amtes der OÖ. Landesregierung ein Eigengewicht (Masse des fahrbereiten Fahrzeuges) von 2.785 kg und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 3.175 kg zu entnehmen. Daraus ergebe sich eine Verteilung des Ladegewichtes bei 5 Personen (x 70 kg) von 350 kg für Personenbeförderung und 40 kg für die zusätzliche Lastenbeförderung. Wie auch aus dem beiliegenden Foto im Arbeitsbogen ersichtlich sei, liege zusätzlich ein flächenmäßiges Überwiegen der Personenbeförderung vor. Damit sei das streitgegenständliche Fahrzeug nach zolltarifarischen Gesichtspunkten als PKW einzustufen.
b. Nicht erheblich für eine Beurteilung im Sinne der genannten Verordnung sei eine Behandlung des Fahrzeuges durch eine Abteilung Verkehrstechnik oder eine Einstufung durch den Hersteller. Ebenso sei als Beurteilungskriterium dort nicht eine etwaige Anhängelast oder ein absoluter Wert der Ladeflächenlänge heranzuziehen.
c. Zum Typus des zu beurteilenden Fahrzeuges sei zu ergänzen, dass aus dem Einzelgenehmigungsbescheid des Landes OÖ. und dem Zulassungsschein ersichtlich sei, dass das Fahrzeug die Fabrikmarke "Chevrolet" und die Typenbezeichnung "Avalanche" trage. Eine Beifügung oder Spezifikation "2004" oder "2005" sei diesen Papieren nicht zu entnehmen. Es werde auch im Berufungsverfahren nicht näher ausgeführt, inwieweit eine derartige Unterscheidung bedeutungsvoll sein könne. Auch aus dem Begriff "offener Kasten" könne nichts von Bedeutung entnommen werden, außer dem Hinweis, dass es sich um einen sogenannten "Pick-up" handle, was allerdings kein Novum darstelle.
4. Am wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Das Fahrzeug wurde am im Hof des Gebäudes der Berufungsbehörde besichtigt. Darüber wurde folgender Aktenvermerk angefertigt:
Besichtigungstermin mit Herrn H. (Bw.), CG (Autolieferant), UK (Autolieferant) und CN (Steuerberaterin).
(1) Das Fahrzeug wird besichtigt und vermessen.
Dabei ergeben sich folgende Werte:
Laderaum Länge 1,60 m; Breite 1,30 m.
Fahrgastinnenraum Länge 1,75; Breite 1,60 m.
Die Rückenlehne der Sitze vor dem Laderaum kann umgelegt werden, sodass der Laderaum vergrößert werden kann. Hinter den Sitzen befindet sich eine Fensterscheibe, die weder verblecht, noch vergittert ist. Sie kann aber entfernt werden. Insgesamt sind fünf Sitze samt entsprechenden Sicherheitsgurten vorhanden.
(2) Herr H. gibt bei der Besichtigung an, dass die Ladefläche mit Feuerlöschern, Kompressoren und anderen für den üblichen Betrieb notwendigen Materialien beladen werden kann. Es gibt ein Wechselkennzeichen, wobei dieses am Flughafen nicht benötigt wird. Das Fahrzeug dient in erster Linie dazu, Flugzeuge mit der Anhängerkupplung zu schleppen.
(3) Seitens der steuerlichen Vertreterin der Autofirma wird in der anschließenden Besprechung ausgeführt, dass es in der BRD schon eine Einstufung des Chevrolet Avalanche als LKW gibt und entsprechende Unterlagen darüber noch vorgelegt werden könnten.
Herr H. führt aus, dass vom Hersteller zwei Ladeflächen angegeben worden sind. Durch das Umlegen der Sitze ist eine neue Ladefläche entstanden. Das Fahrzeug wurde für spezielle Zwecke angeschafft, nämlich dem Ziehen von Flugzeugen, die nicht leicht zu bewegen sind. Ein etwas weniger schweres Fahrzeug könnte das Flugzeug nicht ziehen. Dazu kommt, dass das Fahrzeug an bestimmten Stellen ein spezielleres Gewicht aufweist.
Herr CG übergibt Unterlagen aus denen ersichtlich ist, dass ein Fahrzeug derselben Kategorie (Chevrolet Avalanche 1.500) im September 2002 vom Hauptzollamt Graz als LKW eingestuft worden ist.
(4) Der Vertreter des Fahrzeugbesitzers übergibt die Zulassungspapiere zum Zweck der Anfertigung einer Kopie. Daraus ergibt sich folgendes:
Verwendungsbestimmung: Zu keiner besonderen Verwendung bestimmt.
Genehmigungsgrundlage: Einzelgenehmigung nach § 31 KFG.
Art des Aufbaus: Geschlossen.
Sitzplätze: 5
Eigengewicht: 2.785 kg
Gesamtgewicht: 3.175 kg
Höchste zulässige Nutzlast: 315 kg
Höchstgeschwindigkeit: 170 km/h
Hubraum: 5.327 ccm
5. In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung (Beginn 9.15 Uhr) wurde nach dem Vortrag des Referenten zum Sachverhalt und der Wiederholung bisheriger Vorbringen durch die Parteien ergänzend folgendes ausgeführt:
Dr. S.: Verwiesen wird meinerseits auf § 2 der Verordnung aus 2002 und zwar auf das äußere Erscheinungsbild und die Ausstattung des Fahrzeuges. Weiters auf § 4 der Verordnung, die auch für Pritschenwagen gilt. Zwar liegen Indizien für einen LKW vor, es überwiegen aber die Indizien für einen PKW. Nämlich zwei Sitzreihen, die umlegbare Rückbank, die herausnehmbare Heckscheibe und die geringe Nutzlast. In Summe ist bei Gewichtung aller Indizien das Fahrzeug als PKW anzusehen.
Hr. UK.: Ich füge dem Sachverhalt nichts mehr hinzu, interpretiere ihn jedoch anders: Zwei Sitzreihen sprechen deswegen nicht für die Einstufung als PKW, weil auch in der Liste der vorsteuerabzugsberechtigen Fahrzeuge solche mit zwei Sitzreihen enthalten sind. Das allgemeine Bild entspricht unserer Ansicht nach einem LKW. Auch Listenfahrzeuge (LKW) weichen im Erscheinungsbild nicht von unserem Fahrzeug ab. Die Heckscheibe ist vorgegeben und wurde nicht nachträglich eingebaut. Irrelevant ist ob sie aus Glas oder Plexiglas oder anderen Materialien besteht. Sie dient dazu um den Laderaum nach Bedarf zu erweitern ( Nutzung der Anhängerlast). PKW haben keine Zuglast von 3 Tonnen, sondern maximal von rund 700 kg. Das heißt, es gibt eine betriebliche Nutzung zum Ziehen von Fahrzeugen. Und wir wüssten nicht, wo wir ein anderes Fahrzeug herbekommen sollten, das ein Flugzeug ziehen kann. Die Multifunktionalität des Fahrzeuges ist für uns ist kein Indiz für einen PKW.
Hr. H.: Ich bin kein Konsument und werde im Nachhinein damit konfrontiert, dass die Vorsteuer nicht abzugfähig ist. Ich habe damit ein rechtliches Problem.
Referent: Es gibt allerdings eine Liste vorsteuerabzugfähiger Fahrzeuge, aus der man auswählen kann und damit sicher sein kann, dass die Vorsteuer abzugfähig ist.
Hr. H.: Ich darf darauf verweisen, dass der Dodge Ram Pick-up vom Erscheinungsbild dasselbe Fahrzeug ist und in der Liste der vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuge aufscheint. Kann ich sicher sein, dass ich die Vorsteuer erhalte, wenn ich ein Fahrzeug kaufe?
Dr. S.: In diesem Fall würde der Grundsatz von Treu und Glauben gelten. In unserem Fall war die Vorsteuerabzugsberechtigung aber von vornherein unsicher.
Hr. H.: Ich habe hier weiter Probleme mit der Rechtssicherheit. Wenn das Fahrzeug (Chevrolet) jetzt auf die Liste kommen würde, ist der Fall dann für mich erledigt?
Referent: Für den jetzt strittigen Zeitraum nicht.
Hr. H.: Wir erhalten immer ein Blatt Papier vom Zoll und wenn der Zoll das Fahrzeug als PKW einstuft, fällt auch die Vorsteuer weg. Es müsste also jedes Auto genau geprüft werden.
Dr. S.: Wenn es zweifelhaft ist, ja.
Hr. UK: Für die Berufungswerberin ist es irrelevant, ob es ein Fahrzeug mit der Bezeichnung 1500 oder 2500 ist. Sie will es nur für das Ziehen von Flugzeugen verwenden. Wir als Fahrzeuglieferant haben den Dodge Ram Pick-up in der Liste gefunden und sind nach einem Vergleich davon ausgegangen, wenn der Dodge enthalten ist, ist auch der Chevrolet vorsteuerabzugsberechtigt. Zudem erhielten wir eine Auskunft vom Grazer Zoll, wonach ein gleichartiges Fahrzeug (Chevrolet) bereits als LKW im Jahr 2002 eingestuft worden ist.
Die Berufungswerberin ersucht der Berufung Folge zu geben.
Der Referent verkündet die Berufungsentscheidung: Abweisung der Berufung samt den wesentlichen Entscheidungsgründen.
6. Folgende Unterlagen und Aussagen wurden von der Betriebsprüfung für deren rechtliche Beurteilung herangezogen:
a. Umsatzsteuerprotokoll (Steuerdialog) 2005:
Zur Normverbrauchsabgabe im Zusammenhang mit als PKW importierten, jedoch in der Folge als LKW kraftfahrrechtlich zugelassenen Fahrzeugen:
Ein Zollamt habe festgestellt, dass österreichische Fahrzeughändler "Pick-up-Fahrzeuge" aus Drittländern importierten und als PKW der Nummer 8703 der Kombinierten Nomenklatur tarifierten (günstigerer Zollsatz gegenüber LKW). In der Folge würden diese Fahrzeuge kraftfahrrechtlich als LKW typisiert und ohne Normverbrauchsabgabe veräußert.
Unterliege die Lieferung dieser Fahrzeuge der Normverbrauchsabgabe?
Gemäß § 1 Z 1 NoVAG unterliege der Normverbrauchsabgabe die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie von Vorführkraftfahrzeugen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführe, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen Vermietung. Als Kraftfahrzeuge seien Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen, anzusehen. Für die Abgrenzung zwischen NoVA-pflichtigem PKW und nicht NoVA-pflichtigem LKW sei demnach ausschließlich die zolltarifarische Einordnung im Zeitpunkt der Lieferung entscheidend. Aus der kraftfahrrechtlichen Zulassung eines Fahrzeuges als LKW ergebe sich somit noch nicht zwingend die Einstufung als LKW im Sinne der zolltarifarischen Kriterien. In der Regel seien "Pick-up-Fahrzeuge", auch wenn sie zwei Sitzreihen aufweisen würden, zolltarifarisch als LKW einzustufen. Entspreche jedoch ein Fahrzeug, das hinter den Sitzreihen (Doppelkabine) eine offene Ladefläche aufweise dem typischen Erscheinungsbild eines Personenkraftwagens, so sei das Fahrzeug zolltarifarisch als PKW einzureihen. Indizien für diese Beurteilung seien neben dem optischen Eindruck zB. das Vorhandensein einer nur kurzen Ladefläche und/oder die Möglichkeit die Heckscheibe zu öffnen. Dies sei zB. bei den Fahrzeugen Cadillac Escalade Ext., Chevrolet Avalanche und Hummer H2 Sut der Fall. Derartige Fahrzeuge würden, auch wenn sie kraftfahrrechtlich als LKW zugelassen seien, der NoVA unterliegen und seien auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt (s. auch ÖStZ 2005/183a).
b. BMF-Information - Geländefahrzeuge und dergleichen mit zwei Sitzreihen (ÖStZ 2005/79 -Auszug):
Fahrzeuge die als Geländefahrzeuge, Off-Road-Fahrzeuge, Sport-Utility Vehicles, Freizeitfahrzeuge und dergleichen mehr auf dem Markt seien (zB. BMW X5, Chevrolet Tahoe, Chevrolet Trail Blazer, Hummer H2, Jeep Grand Cherokee, Landrover, Mitsubishi Pajero, Porsche Cayenne, VW Touareg, Volvo XC 90), fielen grundsätzlich unter die Kategorie Personen- und Kombinationskraftwagen und seien daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Als vorsteuerabzugsberechtigte Klein-LKW könnten diese Fahrzeuge nur dann eingestuft werden, wenn sie sämtliche Voraussetzungen der Verordnung BGBl. II 2002/193 erfüllten.
Fahrzeuge mit zwei Sitzreihen und einem dahinter liegenden Laderaum könnten nur ausnahmsweise als Lastkraftwagen der Position 8704 der KN eingestuft werden (diese Kategorie unterliegt nicht der NOVA), wobei unter anderem folgende Kriterien erfüllt sein müssten: Es müsse eine mit der Karosserie und der Bodenplatte untrennbar verbundene Trennwand (die lediglich eine verglaste Sichtlucke aufweisen dürfe) zwischen dem Fahrgastraum und dem Laderaum vorhanden sein. Es müssten somit zwei klimatisch getrennte Bereiche vorliegen. Der Laderaum müsse seitlich verblecht sein. In Bezug auf die Nutzlast müsse ein gewichtsmäßiges Überwiegen der Lastenbeförderung gegenüber der Personenbeförderung vorliegen. Aus der kraftfahrrechtlichen Zulassung eines Fahrzeuges als LKw ergebe sich noch nicht die Einstufung als LKW im Sinne der zolltarifarischen Kriterien.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 können Unternehmer die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für ihr Unternehmen ausgeführt wurden, abziehen. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen nicht als für das Unternehmen ausgeführt, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), der Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen.
2. Mit Urteil vom , C-409/99, Rs "Metropol Treuhand und Stadler", hat der EuGH festgestellt, dass die mit Wirksamkeit vom in Kraft getretene Verordnung BGBl. 273/1996, mit welcher der Kreis der vorsteuerabzugsberechtigten Fahrzeuge eingeschränkt wurde, gegen Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie verstößt. Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 ist aber richtlinienkonform. Es gilt daher neuerlich die Verordnung BGBl. 134/1993 (Keppert, ; Tumpel, SWK 2002, S 92).
Deren Regelungen für Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse wurden in die Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 vom übernommen:
§ 2 der Verordnung regelt folgendes: Als Kleinlastkraftwagen können nur solche Fahrzeuge angesehen werden, die sich sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild als auch von der Ausstattung her erheblich von einem der Personenbeförderung dienenden Fahrzeug unterscheiden. Das Fahrzeug muss so gebaut sein, dass ein Umbau in einen Personen- oder Kombinationskraftwagen mit äußerst großem technischen und finanziellen Aufwand verbunden und somit wirtschaftlich sinnlos wäre.
Laut § 3 der Verordnung können Fahrzeuge, die vom Aufbau der Karosserie her auch als Personen- oder Kombinationskraftwagen gefertigt werden, nur bei Vorliegen nachstehender Mindesterfordernisse als Kleinlastkraftwagen eingestuft werden:
a. Das Fahrzeug muss eine Heckklappe oder Hecktüre(n) aufweisen.
b. Das Fahrzeug darf mit nur einer Sitzreihe für Fahrer und Beifahrer ausgestattet sein.
c. Hinter der Sitzreihe muss ein Trenngitter oder eine Trennwand oder eine Kombination beider Vorrichtungen angebracht sein. Das Trenngitter (die Trennwand) muss mit der Bodenplatte (Originalbodenplatte oder Bodenplattenverlängerung) und mit der Karosserie fest und nicht leicht trennbar verbunden werden. Diese Verbindung wird insbesondere durch Verschweißen oder Vernieten oder eine Kombination beider Maßnahmen herzustellen sein.
d. Der Laderaum muss seitlich verblecht sein; er darf somit keine seitlichen Fenster aufweisen. Die Verblechung muss mit der Karosserie so fest verbunden sein, dass deren Entfernung nur unter Beschädigung der Karosserie möglich wäre. Diese Verbindung wird insbesondere durch Verschweißen oder Verkleben mit einem Kleber, dessen Wirkung einer Verschweißung gleichkommt (Kleber auf Polyurethanbasis) herzustellen sein. Die Verblechung muss in Wagenfarbe lackiert sein. Ein bloßes Einsetzen von Blechtafeln in die für die Fenster vorgesehenen Führungen unter Belassung der Fensterdichtungen ist nicht ausreichend.
e. Halterungen für hintere Sitze und Sitzgurte müssen entfernt und entsprechende Ausnehmungen unbenützbar gemacht worden sein (zB. durch Verschweißen oder Ausbohren der Gewinde).
f. Der Laderaumboden muss aus einer durchgehenden, ebenen Stahlverblechung bestehen. Es muss daher eine allfällige Fußmulde durch eine selbsttragende, mit der Originalbodenplatte fest verbundenen und bis zum Trenngitter (Trennwand) vorgezogenen Stahlblechplatte überdeckt werden. Die Verbindung mit der Originalbodenplatte muss so erfolgen, dass eine Trennung nur unter Beschädigung der Originalbodenplatte möglich wäre. Zur Herstellung dieser Verbindung eignet sich insbesondere ein Verschweißen. Sind größere Auflageflächen vorhanden, ist auch ein durchgehendes Verkleben der Auflageflächen mit einem Kleber, dessen Wirkung einer Verschweißung gleichkommt, in Verbindung mit einem Vernieten möglich (Durchnieten durch die Originalbodenplatte). Die Fußmulde muss auch durch seitliche Verblechungen abgeschlossen werden.
g. Seitliche Laderaumtüren darf das Fahrzeug nur dann aufweisen, wenn es eine untere Laderaumlänge von grundsätzlich mindestens 1.500 mm aufweist. Diese Mindestladeraumlänge darf durch eine schräge Heckklappe nicht sehr erheblich eingeschränkt werden. Bei den seitlichen Laderaumtüren muss die Fensterhebemechanik unbenützbar gemacht worden sein.
h. Das Fahrzeug muss kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Lastkraftwagen (Kraftfahrzeug für die Warenbeförderung) einzustufen sein.
i. Für Geländefahrzeuge, die keine Fußmulde aufweisen, gilt ergänzend Folgendes: Die Trennvorrichtung hinter der Sitzreihe muss im unteren Bereich in einer Trennwand bestehen, die sich nach hinten waagrecht etwa 20 cm fortsetzen muss. Diese Trennwandfortsetzung muss mit der Originalbodenplatte so fest verbunden werden, dass eine Trennung nur unter Beschädigung der Originalbodenplatte möglich wäre.
Der Kleinlastkraftwagen muss die angeführten Merkmale bereits werksseitig aufweisen. "Werkseitig" bedeutet, dass allenfalls für die Einstufung als Kleinlastkraftwagen noch erforderliche Umbaumaßnahmen bereits vom Erzeuger oder in dessen Auftrag oder von dem gemäß § 29 Abs. KFG 1967 Bevollmächtigten oder in dessen Auftrag durchgeführt werden müssen.
In § 4 der Verordnung ist unter anderem geregelt: Nicht als Personen- oder Kombinationskraftwagen sind unter den in § 2 angeführten Voraussetzungen weiters folgende Fahrzeuge anzusehen (Kleinlastwagen im weiteren Sinn): Pritschenwagen (Pick-up-Fahrzeuge), das sind Fahrzeuge, die bereits werkseitig (§ 3 Abs. 2) so konstruiert sind, dass sie ein geschlossenes Führerhaus (mit einer Sitzreihe oder mit zwei Sitzreihen) und eine sich daran anschließende, grundsätzlich offene Ladefläche aufweisen. Die Ladefläche kann auch mit einem Hardtop, einer Plane oder einer ähnlichen zum Schutz der Transportgüter bestimmten Zusatzausstattung versehen werden. Die Fahrzeuge müssen kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Lastkraftwagen (Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung) einzustufen sein.
3. Pick-ups sind Fahrzeuge, die zugleich PKW und LKW ähneln und meist eine hinter den Sitzreihen offene Ladefläche aufweisen. Ist das typische Erscheinungsbild eines PKW gegeben, so ist das Fahrzeug auch zolltarifarisch als Personenkraftwagen einzureihen. Indizien dafür sind - neben dem optischen Eindruck - beispielsweise das Vorhandensein einer nur kurzen Ladefläche und (oder) die Möglichkeit, die Heckscheibe zu öffnen.
4. In der Rechtsprechung des BFH - die zumindest ergänzend herangezogen werden kann - finden sich eine Reihe von Entscheidungen, die die Abgrenzung PKW-Kleinlastkraftwagen zum Thema haben.
Dabei wurden vom BFH folgende Kriterien für die Einstufung eines Fahrzeuges als Klein-LKW entwickelt:
a. BFH vom (VII R 26/99), BStBl. 2001 II S. 72 (hier: Fiat Ducato mit drei Sitzplätzen, hintere Sicherheitsgurte entfernt, Sitzbefestigungspunkte unbrauchbar, hintere Fenster mit einer Folie zugeklebt, Höchstgeschwindigkeit 138 km/h, zulässiges Gesamtgewicht 2.800 kg, Leergewicht 1.740 kg, Nutzlast 1.060 kg, verkehrsbehördliche Zulassung als LKW).
(1) Ob ein Personen-, Kombinations- oder Lastkraftwagen vorliege, sei anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeuges zu beurteilen (objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit). Zu berücksichtigen sei die Zahl der Sitzplätze, die erreichbare Höchstgeschwindigkeit, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung des Fonds mit Sitzen und Sicherheitsgurten oder geeigneten Befestigungspunkten, das Fahrgestell, die Motorisierung und die Gestaltung der Karosserie (BFH , VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl. II 1998, 489), das äußere Erscheinungsbild als solches (BFH/NV 1997, 810 und BFHE 185, 515, BStBl. II 1998, 489), wobei die Verkehrsanschauung zu berücksichtigen ist (BFH vom , III R 11/90, BFH/NV 1991, 838).
(2) Kein Merkmal von Bauart und Einrichtungsart des Fahrzeuges könne als von vorneherein alleinentscheidungswesentlich angesehen werden, wenn auch einzelne Merkmale ein besonderes Gewicht hätten und Zuordnungen indizierten (zB. BFHE 185, 515, BStBl. II 1998, 489, für fehlende Seitenfenster im Fond; BFH , III R 59/92, 566, BStBl. II 1994, 304).
(3) Merkmale mit besonderem Gewicht seien die Größe der Ladefläche des Fahrzeuges und die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, weil hier der Vorrang der Lastenbeförderung bzw. der Personenbeförderung besonders gut zum Ausdruck komme. Fahrzeuge die sich für beide Zwecke in etwa gleich gut eigneten, seien keine LKW, sondern Kombinationskraftfahrzeuge.
Für LKW seien eine hohe Zuladung und eine große Ladefläche typisch, wenn auch eine kleine Ladefläche mit hoher Zuladung für einen LKW sprechen könne, ebenso eine große Ladefläche (für sperrige Güter) mit kleiner Zuladung. Der BFH bezweifle aber, ob ein Fahrzeug selbst bei entsprechender Herstellerkonzeption als LKW eingestuft werden könne, wenn es nur eine - im Verhältnis zur sonstigen Nutzfläche - kleine Ladefläche besitze (BFH/NV 1998, 87; zur vielseitigen Verwendbarkeit eines "Light Truck": BFHE 183, 272, BStBl. II 1997, 627).
Mache die Ladefläche oder der Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche aus, so sei das Fahrzeug nicht vorwiegend für die Lastenbeförderung geeignet (so schon FG München, Urteil vom , 4 K 2692/94). Aber auch dann, wenn das Merkmal der die Hälfte der Nutzfläche überschreitenden Ladefläche gegeben sei, welches die Zuordnung zum Typus LKW indiziere, müssten trotzdem alle Umstände des Einzelfalles gewürdigt werden, sodass beim Hinzutreten weiterer gewichtiger für die überwiegende Bestimmung zur Personenbeförderung sprechender Merkmale, die Einordnung als PKW nicht ausgeschlossen werden könne.
Auch dem Fehlen rückwärtiger Fenster oder deren Verblechung (BFHE 185, 515, BStBl. II 1998, 489) komme wesentliches Gewicht zu.
(4) Die Einstufung des Fahrzeuges durch die Verkehrsbehörde habe als solche weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung (BFH , II R 56/78, BFHE 134, 367, 369, BStBl. II 1982, 82), noch lasse sie im Allgemeinen deshalb einen zuverlässigen Rückschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu, weil die Verkehrsbehörden insoweit eine überlegene Sachkunde anwendeten, zumal die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung durch die Finanzämter eine strengere Prüfung verlange (Deutsches Autorecht 1999, 100).
(5) Bei Serienfahrzeugen sei der Konzeption des Herstellers wesentliches Gewicht beizumessen, weil diese die Beschaffenheit eines Fahrzeuges entscheidend präge (BFHE/NV 1992, 414). Bei der Beurteilung eines durch nachträgliche Umbauten veränderten Fahrzeuges seien strenge Maßstäbe anzulegen, wenn geltend gemacht werde, ein ursprünglich als PKW konzipiertes Fahrzeug sei als LKW einzustufen. Eine abweichende Fahrzeugart könne sich nur aufgrund von Umbauten ergeben, die auf Dauer angelegt seien und das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeuges wesentlich veränderten.
Sei die Herstellerkonzeption auf vielseitige Verwendbarkeit ausgerichtet oder könne das Fahrzeug je nach Kundenwunsch als PKW, Kombi oder LKW ausgestattet sein, so sei die Herstellerkonzeption für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung insoweit unergiebig (kein Entgegenhalten der serienmäßigen Grundausstattung). Die "Umbaumerkmale" müssten sich nicht gegen die "Baumerkmale" durchsetzen (wie zB. zu Sonderanfertigungen: BFHE 185, 515, BStBl. II 1998, 489; zu Geländewagen BFH vom , VII R 19, 20/97, BFH/NV 1998, 217). Abzustellen sei auf die festzustellenden objektiven Beschaffenheitsmerkmale. Eine Einordnung als LKW könne dann nur vorgenommen werden, wenn die Merkmale den Schluss rechtfertigten, dass die Eignung und Bestimmung des Fahrzeuges zur Lastenbeförderung deutlich überwiege und die Personenbeförderung in den Hintergrund treten lasse. Andernfalls würde es sich um ein Kombinationsfahrzeug handeln (BFH/NV 1997, 810). Dabei sei es unerheblich, ob das Fahrzeug geeignet erscheine, dem Zweck zu dienen, ganz bestimmte Lasten zu befördern, auf die es dem jeweiligen Halter ankomme. Es müsse vielmehr für Zwecke von Nutzern mit Transportbedürfnissen verschiedenster Art geeignet und bestimmt sein, die der Hersteller bei der Konzeption eines LKW in der Regel berücksichtige.
(6) Die Bewertung des Fahrzeuges dürfe aber nicht auf einzelne Merkmale (Karosserie, Fenster) verengt werden. Auch von außen nicht erkennbare Merkmale - Fehlen oder Unbrauchbarmachen von Befestigungspunkten für Sitze und Sicherheitsgurte im Fahrzeugfond - seien zu berücksichtigen, ebenso nicht ohne weiteres ins Auge fallende Umbaumaßnahmen wie der Einbau einer Trennwand zur Kabine des Fahrzeugführers und das Entfernen einer hinteren Sitzbank.
Im gegenständlichen Fall sei der Fiat Dukato als LKW einzustufen. Beachtlich sei die Zuladung, welche 37,8% des zulässigen Gesamtgewichtes ausmache (Leergewicht 1.740 kg, Nutzlast 1.060 kg - 210 kg für Personenbeförderung bzw. 850 kg für Lastenbeförderung - und Gesamtgewicht 2.800 kg). Zu ihr trete die deutlich für einen LKW sprechende Größe des Laderaumes hinzu (4,32 m² bei einer Gesamtfläche ab der Vorderkante des Gaspedals von 6,29 m²).
b. BFH vom , VII R 73/00 (hier: Mitsubishi L 200, Pick-up mit Doppelkabine, Eigengewicht 1.700 kg, Zuladung 900 kg):
Das Finanzamt habe festgestellt, das Fahrzeug sei aufgrund der offenen Ladefläche zum Transport von Gütern, der Fahrgastraum mit Fahrersitz und durchgehender Rückbank zur Beförderung von Personen bestimmt. Das Fahrzeug habe die Karosserie eines Geländewagens. Die Fahrgastzelle sei größer als der Ladebereich. Der Bereich der Personenbeförderung sei nicht von untergeordneter Bedeutung, diese sei auch ein Hauptzweck, nur deshalb sei eine Doppelkabine konzipiert worden. Die Doppelkabine sei von der Größe her auffällig, die Ladefläche hingegen 50 cm kürzer. Es handle sich daher um ein Kombinationskraftfahrzeug. Das Finanzgericht habe den Begriff der Herstellerkonzeption verkannt.
Ausführungen des BFH:
Fahrzeuge seien nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmache. Dieser Maßstab gelte auch bei einem KFZ, dessen Ladefläche offen (offener Kasten) oder gegebenenfalls durch ein Hardtop oder eine Plane verschließbar und bei dem durch eine fest eingebaute Trennwand der Raum für die Personenbeförderung (Kabine) von der zur Beförderung von Gütern dienenden Ladefläche (Pritsche) getrennt sei. Auch bei solchen, oftmals als Pick-up bezeichneten Fahrzeugen, halte der Senat eine Einordnung als LKW nur dann für gerechtfertigt, wenn die Ladefläche die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche übertreffe. Auch im Fall eines Pick-up sei aber der Anteil der Ladefläche nur ein Kriterium von mehreren.
Allerdings seien PKW nicht nur Fahrzeuge, die den üblichen Limousinen oder Caravans gleichen würden, sondern auch Fahrzeuge, mit denen neben Personen auch sperrige Güter transportiert würden, wenn die Güterbeförderung nicht der vorwiegende Zweck sei. Eine offene Ladefläche sei noch kein ausreichender Anhaltspunkt für den Typus LKW, sondern spreche für ein Kombinationsfahrzeug, wenn nicht weitere Merkmale hinzutreten würden (besonders hohe Zuladung, für die Personenbeförderung unzureichende Federung oder Motorisierung, Fehlen jeder Komfortausstattung und dergleichen).
Das für die Beurteilung gegenständliche Fahrzeug habe mit gut 900 kg eine hohe, aber keine - angesichts des Eigengewichtes von 1.700 kg - außergewöhnlich hohe den Gütertransport indizierende Zuladung. Auch die weiteren Ausstattungsmerkmale (Leiterrahmen und Blattfederung) fänden sich teilweise auch bei PKW. Dass das Fahrzeug in Zeitschriften nicht im Rahmen der Berichterstattung über PKW erwähnt werde, bedeute nur, dass es eine Zwischenstellung zwischen diesen und echten LKW einnehme.
5. Folgende Umstände sprechen für eine Einstufung des Chevrolet Avalanche 1500 als PKW:
(1) Grundsätzlich sind für die Einstufung der Fahrzeuge die Regelungen der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 vom maßgeblich.
Kleinlastkraftwagen müssten sich aufgrund dieser Regelungen nach dem äußeren Erscheinungsbild und von der Ausstattung her von PKW unterscheiden. Ein Umbau in einen PKW müsste mit äußerst großem technischen und finanziellen Aufwand verbunden sein. Pick-up´s müssen kraftfahrrechtlich und zolltarifarisch als Lastkraftwagen eingestuft sein, um den Vorsteuerabzug zu erhalten.
(2) Zur zolltarifarischen Einstufung ist folgendes festzuhalten:
a. Auf der Homepage der Europäischen Kommission sind unter den VZTA-Angaben zolltechnische Fahrzeugprüfungen abfragbar. Bei Eingabe der Fahrzeugtype Avalanche erhält man zahlreiche zolltarifarische Einstufungen von Fahrzeugen der Type Chevrolet Avalanche 1500.
b. Unter der Nummer DEB/1388/04-1 wurde ein Fahrzeug (Pick-up mit Benzinmotor) mit einem Hubraum von 5.300 ccm, viertüriger Fahrerkabine mit 5 Sitzplätzen und einer davon abgetrennten kleinen offenen Ladefläche mit Abdeckung, einem zulässigen Gesamtgewicht von 3.178 kg und einer maximalen Zuladung von 610 kg (davon mindestens 350 kg für den Personentransport) als Personenkraftwagen eingestuft ("das Fahrzeug ist aufgrund seiner objektiven Beschaffenheitsmerkmale hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt").
Unter der Nummer DEB/328/02-1 wurde ein Pick-up mit 5.300 ccm, 5-6 Sitzplätzen, einem Gesamtgewicht von 3.175 kg und maximaler Zuladung von 600 kg (davon mindestens 350 kg für den Personentransport) als PKW eingestuft.
Unter der Nummer DEB/297/03-1 wurde ein Pick-up 1500 (aus 2003) mit 5.300 ccm, 5 Sitzplätzen, einem Gesamtgewicht von 3.175 kg und maximaler Zuladung von 574 kg (davon mindestens 350 kg für den Personentransport) als PKW eingestuft.
Unter der Nummer DEB/678/02-1 wurde ein Pick-up 1500 4x4 Base (aus 2002) mit 5.300 ccm, 5 oder sechs Sitzplätzen, einem Gesamtgewicht von 3.175 kg und maximal zulässiger Zuladung von 600 kg (dafür mindestens 350 kg für den Personentransport) als PKW eingestuft.
Unter der Nummer DEB/733/05-1 wurde ein Pick-up 1500 4WD V8 5,3L (aus 2002) mit 5.300 ccm, 6 Sitzplätzen, einem Gesamtgewicht von 3.171 kg und maximaler Zuladung 611 kg (davon mindestens 420 kg für die Personenbeförderung) als PKW eingestuft.
Unter der Nummer DEB/885/02-1 wurde ein Pick-up 1500 4x4 B (aus 2002) mit 5.300 ccm, 5 Sitzplätzen und einer offenen Ladefläche (die mit einer Abdeckung versehen ist), einem Gesamtgewicht von 3.175 kg, einem Leergewicht von 2.540 kg und einer zulässigen Nutzlast von 635 kg (davon rechnerisch 350 kg für den Personentransport) als PKW eingestuft.
Unter der Nummer DEB/1174/02-2 wurde ein Pick-up mit 5.300 ccm, 5 oder sechs Sitzplätzen und einer davon abgetrennten Ladefläche (die mit einer Abdeckung versehen werden kann), einem Gesamtgewicht von 3.175 kg und maximal zulässiger Zuladung von 600 kg (davon mindestens 350 kg für den Personentransport) als PKW eingestuft.
c. Der strittige Chevrolet Avalanche 1.500 ist nach dem vorangehend Gesagten zolltariflich (auch in Österreich) nicht als LKW einzustufen, da zollrechtliche Tarifierungen grundsätzlich europaweit verbindlich sind. Die obgenannten Einstufungen wurden von der renommierten zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Berlin vorgenommen. Diese Einstufung gilt auch für Österreich, da grundsätzlich von den EU-Ländern jene Einstufung übernommen wird, die ein anderer Mitgliedstaat erstmalig trifft (nur in Ausnahmefällen wird dagegen Protest erhoben).
Soweit die Bw. auf die in Graz vorgenommene Ersteinstufung verweist, ist kann sie die Richtigkeit ihrer Rechtsansicht damit nicht dartun: Bei dem von der Bw. aufgezeigten Fall wurde eine vorläufige Einstufung vorgenommen, bevor die vorangehend durchgeführten Einstufungen der deutschen Zollbehörde bekannt waren. Alle nachfolgenden zollrechtlichen Einstufungen lauteten auch in Graz auf "PKW".
Da mit der vorzunehmenden zollrechtlichen Einstufung als PKW eine der Voraussetzungen des § 4 der Verordnung BGBl. II 193/2002 nicht erfüllt ist, kommt der Vorsteuerabzug schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
(3) Ergänzend ist anzuführen:
Auch bei zollrechtlicher Einstufung als LKW wäre die Vorsteuer aufgrund folgender Umstände nicht abzugsfähig:
a. § 2 der bezeichneten Verordnung BGBl. II 193/2002 läßt nur ein Fahrzeug als Klein-LKW zu, das sich nach dem äußeren Erscheinungsbild und nach der Ausstattung erheblich von einem PKW unterscheidet.
Im gegenständlichen Fall liegt aber nach dem äußeren Erscheinungsbild zumindest ein Kombinationskraftwagen vor und das Fahrzeug unterscheidet sich von einem solchen nicht wesentlich.
Ladefläche und verkehrsrechtliche Zuladung zählen zu den wesentlichen Kriterien, mit denen PKW und LKW unterschieden werden.
Der Fahrgastraum des Chevrolet Avalanche weist nach den vorgenommenen Abmessungen eine Dimension von 2,80 m² auf, die Ladefläche von 2,08 m². Es überwiegt damit der Personentransportbereich. Selbst beim Umlegen der hinteren Sitze - worauf die Bw. verweist - wären Personen- und Ladebereich noch immer etwa gleich groß.
Maßgeblich ist weiters für die Zuladung nicht die von der Bw. erwähnte Anhängerlast (dh. eine für den Halter bestimmte Lastenbeförderung), auch wenn diese im gegenständlichen Fall bis zu 3.000 kg ausmacht (andernfalls könnte man beinahe jeden PKW in einen LKW verwandeln), sondern die allgemein im Fahrzeug für Personen bzw. die Ladung zur Verfügung stehenden Lastvolumina. Die mögliche Nutzlast von 315 kg deckt gerade den Personentransport ab, nicht aber einen größeren Gütertransport. Das Fahrzeug ist somit nicht überwiegend für Lastentransporte eingerichtet.
Hinzu kommen im Bereich der Fahrzeugausstattung die an allen Fahrersitzen angebrachten Gurte und weitere Details der Innenausstattung sowie die Höchstgeschwindigkeit von 170 Stundenkilometern. Fehlender Komfort (unzureichende Federung oder Motorisierung oder ähnliches) kann dem Fahrzeug jedenfalls nicht unterstellt werden. Auch die Ausstattung des Chevrolet Avalanche im Innenbereich ist daher nicht überwiegend LKW-typisch.
b. Das Fahrzeug muss nach § 2 der Verordnung BGBl. II 193/2002 zudem so gebaut sein, dass ein Umbau in einen PKW nur mit großem technischen und finanziellen Aufwand möglich und wirtschaftlich fast sinnlos ist. Zwar läßt sich auch die Ladefläche durch Umlegen der Sitze vergrößern, wie die Bw. ausgeführt hat. Das Fahrzeug ist aber ebenso schnell mit wenigen Handgriffen wieder als PKW führbar bzw. wurde dieses im Rahmen der Vorführung mit zwei Sitzbänken und einer PKW-typischen Hinterwand mit Sichtscheibe auch so vorgeführt. Auch das zweite Kriterium des § 2 der Verordnung wäre damit nicht erfüllt.
Die Berufung war aus den genannten Gründen abzuweisen.
Beilage: 1 Anonymisierungsliste.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | PKW LKW Vorsteuerabzug Chevrolet Avalanche |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at