Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.10.2009, RV/1269-W/08

Ermittlung des gemeinen Wertes eines PKWs als Bemessungsgrundlage für die NoVA-Rückvergütung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr1, vertreten durch Stb., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum September 2007 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage beträgt 28.448,28 €. Die Höhe der Normverbrauchsabgabe beträgt 4.551,72 €.

Entscheidungsgründe

Der Bw., der u.a. im Kfz-Handel tätig ist, stellte am für den Zeitraum September 2007 einen Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) (NoVA-Akt 09/2007 S 1) iHv € 6.206,90 für ein Kraftfahrzeug der Marke Porsche 993 Turbo mit FG-Nr. abc123. Als Einkaufspreis waren € 54.000,00 und als Bemessungsgrundlage € 38.793,10 angeführt. Unter Anwendung eines Steuersatzes von 16 % wurde ein zu vergütender Betrag an Normverbrauchsabgabe von € 6.206,90 ermittelt.

Es wurden u.a. folgende Unterlagen vom Bw. übermittelt:

- eine Rechnung des Bw. vom an B., C. in Deutschland, über einen Porsche Carrera 993 Turbo mit Erstzulassung mit einem Km-Stand von 115.000 km über € 54.000,00 (NoVA-Akt S 2),

- Kfz-Kaufvertrag vom zwischen dem Bw. als Verkäufer und B. als Käufer (NoVA-AKt S 4),

- Kopie des Personalausweises von B. (Käufer)(NoVA-Akt S 5),

- Übernahmebestätigung vom (NoVA-Akt S 6),

- eine Kaufvereinbarung vom über den Ankauf des Kfz durch den Bw. von K. iHv € 54.000,00 (mit Km-Stand von 114.800) (NoVA-Akt S 7),

- Zulassungsschein, wonach das strittige Fahrzeug im Zeitraum bis auf Herrn D. zugelassen war (NoVA-Akt S 9),

- eine Quittung vom über die Bezahlung von € 7.404,13 an Normverbrauchsabgabe durch Herrn D. (NoVA-Akt S 10),

- eine Zulassungsbescheinigung des strittigen Fahrzeuges aus Deutschland (NoVA-Akt S 19f).

Mit Datum vom wurde mit Bescheid eine Gutschrift von € 3.754,21 an NoVA für den Zeitraum September 2007 festgesetzt, weil die Selbstberechnung der NoVA für das Fahrzeug Porsche 993 Turbo FG-Nr. abc123 unrichtig gewesen sei. Gemäß § 12a NoVAG werde die NoVA vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. Für die Ermittlung des gemeinen Wertes als Bemessungsgrundlage für die NoVA-Rückvergütung sei der Einkaufspreis des Fahrzeughändlers (jeweils ohne USt- und NoVA-Komponente) anzusetzen, höchstens jedoch der Händler-Einkaufspreis nach der Eurotax-Notierung (ohne USt- und NoVA-Komponente), wobei eine Kaufpreisabweichung innerhalb eines Toleranzbereiches von 20 % außer Betracht bleiben könne. Der Händler-Einkaufspreis nach der Eurotax-Notierung betrage zum 08/07 € 27.218,00, der Wert ohne USt und ohne NoVA € 19.553,16 und der Wert zuzüglich Toleranz von 20 % € 23.463,79 ergebe die NoVA-Rückvergütung bei 16 % € 3.754,21.

In der dagegen eingebrachten Berufung vom entgegnete der Bw., den streitgegenständlichen Porsche von Herrn K. um € 54.000,00 gekauft zu haben, was dem gemeinen Wert entspreche. Im Jahr 2004 sei für diesen PKW NoVA idH von € 7.404,13 bezahlt worden. Eine Bewertung nach Eurotax sei bei streitgegenständlichem Fahrzeug nicht möglich, da die Bewertung von Eurotax mit dem Marktwert dieses Fahrzeuges nichts zu tun habe. Er habe am auf der größten für KFZ vorhandenen Internetplattform "mobile.de" alle europaweit zum Verkauf stehenden Porsche 993 Turbo ausgewertet, wobei die vorgefundenen 22 Fahrzeuge einen Preis von € 46.000,00 bis € 77.500,00 (ohne NoVA), also ein Durchschnittswert von € 61.723,09 (ohne NoVA) gehabt haben. In Österreich notieren momentan bei "Porsche Weltauto" die Preise für 2 Fahrzeuge bei € 57.000,00 (168.000 km) und € 78.000,00 (59.000 km) (Durchschnittswert € 67.500,00). Aufgrund der Urgenz des Bw. bei Eurotax sei eine komplett falsche, weil viel zu niedrig bewertete Notierung für diese Fahrzeugtype bestätigt und zur Kenntnis genommen worden, worauf diese Fahrzeugtype ab der nächsten Eurotax-Ausgabe (1/2008) nicht mehr bewertet werde. Auch der Verkauf des vom deutschen Käufer des streitgegenständlichen Fahrzeuges zurückgenommenen Porsche 993 an einen österreichischen Endkunden habe einen Kaufpreis ergeben, der weit über der nicht marktkonformen Notierung von Eurotax liege. Die NoVA für dieses Fahrzeug sei ebenfalls vom Verkaufspreis abgeführt worden und nicht von einer falschen Eurotax-Notierung.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt Folgendes aus: "Die Vergütung der NoVA gemäß § 12a NoVAG hat vom gemeinen Wert des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland zu erfolgen. Wird das Fahrzeug durch einen befugten Fahrzeughändler in das Ausland bzw. in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert, so ist die Bemessungsgrundlage für die NoVA-Rückvergütung wie folgt zu ermitteln:

Grundsätzlich ist der Einkaufspreis des Fahrzeughändlers (ohne USt- und ohne NoVA-Komponente) anzusetzen. Dies wäre im vorliegenden Fall der Einkaufspreis von € 54.000,00 abzüglich USt- und NoVA-Komponente.

Weist der Wagen eine Eurotax-Notierung auf, so ist jedoch die Höhe der Bemessungsgrundlage für die NoVA-Rückvergütung mit dem Händler-Einkaufspreis nach der Eurotax-Notierung (ohne USt- und NoVA-Komponente) begrenzt. Eine Kaufpreisabweichung bis zu 20 % kann toleriert werden.

Auch wenn das gegenständliche Fahrzeug aktuell nicht mehr in der Eurotax notiert, so existierte im Zeitpunkt der Antragstellung für die Vergütung ein Wert nach der Eurotax-Notierung, weshalb dieser (inklusive 20 % Toleranz) als Höchstgrenze des gemeinen Wertes heranzuziehen war."

Mit Schreiben vom wurde ein Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und wiederholt, dass eine NoVA-Rückvergütung nicht aufgrund einer nachweislich falschen Notierung in der Eurotax-Liste verkürzt werden könne, da sich aufgrund einer falschen Notierung in der Eurotax-Liste der gemeine Wert des Fahrzeuges nicht verringere. Auch die Firma Eurotax habe die Falschnotierung erkannt und bewerte den gegenständlichen Fahrzeugtyp sofort o.B. (= ohne Bewertung). Ein Marktpreis könne jederzeit im Internet recherchiert werden (z.B. www.mobile.de oder www.autoscout24.de). Weiters werde angemerkt, dass die Eurotax-Notierung beim Verkauf eines Fahrzeuges nicht als Obergrenze für die Bemessung der NoVA herangezogen werde.

Mit Ersuchen um Auskunftserteilung gemäß § 143 BAO wurde der Verkäufer K. (aus der Kaufvereinbarung vom mit dem Bw.) ersucht, eine Erklärung für den überhöhten Kaufpreis abzugeben und Angaben zu den Preis rechtfertigenden zusätzlichen Ausstattungen zu machen, worauf der Verkäufer mitteilte, dass das gegenständliche Fahrzeug alle Sonderausstattungen hatte. Der Grund für die Höhe des Preises sei aber die Typreihe 993 gewesen, nämlich der letzten Serie mit dem typischen, luftgekühlten Porschemotor.

In einem Ersuchen um Auskunftserteilung gemäß § 143 BAO an den ÖAMTC wurde unter Ausführung der einzelnen Standpunkte der Verfahrensparteien gebeten, den gemeinen Wert eines Porsche Carrera 993 Turbo zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland am mitzuteilen.

Mit Email vom führte ein Mitarbeiter der technischen Beratung beim ÖAMTC dazu aus, dass seiner Erfahrung nach die Fahrzeuge des Typs 993 (letzte Serie mit luftgekühltem Motor) ca. um 20-25 % über den damaligen Eurotaxwerten (Liebhabereiwert) gehandelt worden seien. Somit werde ein realistischer Wert bei ca. 35.000,00 € als Fahrzeugrücknahmewert zu erzielen sein. Der Porsche 993 sei das letzte Modell der Baureihe mit luftgekühltem Boxermotor, der in Fankreisen eine besondere Stellung habe. Technisch und auch optisch werde dieses Fahrzeug oft als ausgereifter und bester 911 angesehen. Andererseits spiegle sich in der Materialqualität bereits die verstärkten Sparmaßnahmen wieder, die der Hersteller seinerzeit angesichts großer finanzieller Probleme einführte. Auf dem Gebrauchtwagenmarkt werden für 993er inzwischen Liebhabereipreise gezahlt, wobei die Preise oft über denen seines Nachfolgemodels 996 liegen. Beiliegend werde ein vergleichbares Modell (286 PS, Auto Scout 24) von einem Händler um 47.000,00 € als Verkaufswert angeboten und da in der Regel eine Preisdifferenz zwischen Händlereinkauf und Händlerverkauf von 20 % üblich sei, erscheine ein Händlerrücknahmewert von 35.000,00 € bis 37.000,00 € als plausibel. Eine Fahrzeugwert-Schätzung zum beinhalte folgende Werte (in €):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Listenpreis
140.767,00
Sonderausstattung
3.635,00
Notierung Ankauf Eurotax-Datenträger 08/2007
27.840,00
Jahressprung 1996/1995 Monatssprung
2.286,00 191,00
Zulassungsbedingte Abwertung (3 Monate vor Jahresmitte x 227,00)
- 573,00
Sonderausstattungsbewertungsäquivalent zum Fahrzeug
19 %
+ 691,00
Händler-Einkaufswerterm. Zum inkl. USt Der Händler-Einkaufswert beträgt laut Notierung Verkauf 71 % des Wiederbeschaffungswertes.
27.960,00

Dieser Bewertung lag laut Eurotax eine serienmäßige Grundausstattung (Airbag für Fahrer und Beifahrer, Alarmanlage, Antiblockiersystem, Außenspiegel elektrisch verstell- und beheizbar, Bordcomputer, Drehzahlmesser, Fensterheber elektrisch vorne, Getriebe 6-Gang, Heckflügelspoiler, Heckscheibenwischer, Klimaanlage, LM-Felgen, Memory für elektrische Fahrersitzverstellung, Metallic-Lackierung-Zweischicht, Nebelscheinwerfer, Polsterung Vollleder, Radio-Cassette, Scheiben getönt, Scheinwerfer-Waschanlage, Servolenkung, Sitze vorne elektrisch verstellbar, Sperrdifferential, Sportsitze vorne, Wegfahrsperre, Zentralverriegelung, Zusatzscheinwerfer) und Sonderausstattung (Tempomat, Sitze beheizbar vorne, Schiebedach elektrisch) zugrunde.

Die Ergebnisse dieser Auskunftsersuchen wurden beiden Parteien zur Kenntnis gebracht.

Das Finanzamt teilte in seiner Stellungnahme mit, dass es entsprechend der Rz. 932 der NoVAR (bei Ermittlung des gemeinen Wertes sei höchstens der Mittelwert zwischen Händler-Einkaufspreis und Händler-Verkaufspreis entsprechend der Eurotax-Notierung anzusetzen) den gemeinen Wert des Porsche 993 Turbo aufgrund der im Gutachten dargestellten Gründe (Baureihe mit luftgekühltem Boxermotor, Preisvergleich mit einem vergleichbaren Modell) regelmäßig um ca. 20 bis 25 % über der im Abmeldezeitraum ausgewiesenen Eurotax-Bewertung liegend betrachte, wonach eine von den NoVAR abweichende Wertermittlung vertretbar sei, der folgende Berechnung zugrunde liege: Der Mittelwert zwischen dem realistischen Fahrzeugrücknahmewert (Händler-Einkaufspreis) iHv 36.000,00 € und dem Händler-Verkaufspreis iHv 43.200,00 € (inklusive 20 % Gewinnaufschlag) ergebe 39.600,00 €, nach Herausrechnung der USt und NoVA verbleiben als Bemessungsgrundlage für die Rückvergütung somit 28.448,28. Die rückzuvergütende NoVA betrage somit 4.551,72 €.

Der Bw. wiederholte am - unter Hinweis auf seine bereits in der Berufung angeführte Abfrage vom , die damals einen Durchschnittspreis von 61.723,09 (ohne NoVA) ergab - seine Recherchen im Internet (www.mobile.de) bei Eingabe des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps (bis 120.000 km). Er habe 43 Fahrzeuge in Europa gefunden, wobei das billigste mit 51.899,00 € (ohne NoVA) und das teuerste Fahrzeug mit über 100.000,00 € (mit weniger km) angeboten worden seien. Der Marktpreis für einen Porsche 993 Turbo sei selbst heute - 2 Jahre nach dem Verkauf - mit mindestens 54.000,00 € (ohne NoVA) zu bewerten. Eindrucksvoll werde der Marktpreis eines Porsche 993 Turbo durch 2 in "mobile.de" angebotene Fahrzeuge vom Porsche Zentrum Deutschland bzw. Holland (67.000,00 € bzw. 69.900,00 € exklusive NoVA bei einer höheren Laufleistung) mittels der beiliegenden Ausdrucke dokumentiert. Das vom ÖAMTC angeführte Fahrzeug sei kein Turbo, sondern ein normaler Porsche 993 ohne Turbo mit lediglich 286 PS statt der 408 PS eines Turbo-Modells. Dieses Modell sei deutlich günstiger als das Turbo-Modell. Selbst dieses Modell mit einer höheren Laufleistung von 172.000 km werde mit 47.000,00 € angeboten. Letztlich werde wiederholt, dass das gegenständliche Fahrzeug sofort nach der Urgenz des Bw. nur mehr "o.B." (ohne Bewertung) in der Eurotax-Liste geführt werde. Insgesamt sei daher der Verkaufspreis von 54.000,00 € als absolut marktkonformer und marktüblicher Preis zu bezeichnen und entspreche dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, welcher Wert als Bemessungsgrundlage im Falle einer NoVA-Rückvergütung bei Verbringung eines Fahrzeuges ins Ausland heranzuziehen ist.

Nach § 12a NoVAG wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn ein Fahrzeug durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht bzw. geliefert wird. Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.

Der Bw. hat die Voraussetzungen für die NoVA-Vergütung dem Grunde nach nachgewiesen (u.a. der Bw. ist befugter Fahrzeughändler, es erfolgte eine nachweisbare Lieferung ins Ausland im September 2007, Zeitpunkt der Beendigung zum Verkehr im Inland am ). Fraglich ist jedoch die Höhe der NoVA-Vergütung. Die Vergütung ist entsprechend der gesetzlichen Regelung nach dem gemeinen Wert des Fahrzeuges und nicht beispielsweise nach dem Entgelt zu bemessen. Da das NoVAG den gemeinen Wert nicht definiert, gelten die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes (BewG).

Nach § 10 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Der gemeine Wert ergibt sich im Wesentlichen aus Angebot und Nachfrage im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (vgl. etwa das VwGH-Erkenntnis vom , 86/15/0109). Unter der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes im Sinne des § 10 Abs. 2 BewG sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen, die dem zu bewertenden Wirtschaftsgut arteigen sind (vgl. etwa die VwGH-Erkenntnisse vom , 91/16/0044, und vom , 93/16/0186).

Das Gesetz geht bei der Ermittlung des gemeinen Wertes eines Wirtschaftsgutes nicht von tatsächlich erzielten Preisen aus, sondern leitet den gemeinen Wert aus dem Preis ab, der nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes erzielbar wäre und ist somit eine fiktive Größe (fiktiver Einzelveräußerungspreis) und aufgrund einer Preisschätzung zu ermitteln. Zudem gibt es nicht mehrere, sondern nur einen gemeinen Wert eines Wirtschaftsgutes, den es als objektiven Wert zu bestimmen gilt und zwar unabhängig von der Person des Steuerschuldners oder desjenigen, dem das Wirtschaftsgut zugerechnet wird, unabhängig davon ob der Erwerber Endverbraucher oder Unternehmer iSd UStG ist, unabhängig von der Handelsstufe und ebenso unabhängig ob er für Zwecke der Umsatzsteuer oder für Zwecke der Normverbrauchsabgabe ermittelt wird.

Der gemeine Wert ergibt sich aus dem Marktwert, ohne Zusammenhang mit dem Betrieb, also ohne Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu einem Unternehmen (der gemeine Wert entspricht damit dem Liquidationswert; Einzelveräußerung bei Betriebsaufgabe; vgl ). Als ein Wert, der von der Absatzseite her zu bestimmen ist, kann er daher zB nicht von den bereinigten seinerzeitigen Anschaffungskosten abgeleitet werden. Er entspricht nicht dem Händlerverkaufspreis (Neuwert), sondern dem von Privaten erzielbaren Verkaufspreis (Doralt, RdW 1995, 323; derselbe, RdW 1998, 103; Doralt, EStG 1988-Kommentar, § 6 Tz 135).

Der gemeine Wert ist ein Wert "für jedermann" (Doralt, RdW 1995, 323 und die dort zitierte Literatur), also der Wert, der für jedermann "im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre" (§ 10 Abs. 2 BewG). Daher ist für den gemeinen Wert nicht der Absatzmarkt des Händlers, sondern der Absatzmarkt des Privaten ("jedermann"), somit der "nichtkommerzielle Geschäftsverkehr" maßgeblich.

Bei Gebrauchtfahrzeugen kann daher nicht der höhere Wert der Eurotax maßgeblich sein, zu dem der Händler verkauft, sondern jener Wert, zu dem der Private "im gewöhnlichen Geschäftsverkehr" verkauft. "Gewöhnlicher Geschäftsverkehr" des privaten Autokäufers ist in erster Linie wohl der Verkauf an den Gebrauchtwagenhändler, womit sich der gemeine Wert eines PKW beim unteren Wert der Eurotax bewegen wird.

Es ist daher als schlüssiger und denkfolgerichtiger Schätzungsvorgang anzusehen, wenn sich die Abgabenbehörde erster Instanz bei der Ermittlung des gemeinen Wertes eines gebrauchten PKW an den Werten nach Eurotax orientierte und gegebenenfalls einen Zuschlag berücksichtigte.

Zur Schätzung des fiktiven Veräußerungserlöses werden nach herrschender Verwaltungspraxis die inländischen Eurotax-Notierungen als Grundlage für die Bestimmung des gemeinen Wertes herangezogen. Als gemeiner Wert gilt dabei der Mittelwert zwischen dem Händlereinkaufspreis und dem Händlerverkaufspreis. Eine Abweichung von diesem Wert kann auch in einer unterschiedlichen Ausstattung und Abnutzung, allfälliger Reparaturnotwendigkeit etc begründet sein. Nach Abzug der österreichischen Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente entspricht dieser Mittelwert in der Regel jenem Preis, der bei einer Veräußerung des Fahrzeuges an einen inländischen Abnehmer zu erzielen ist.

Der gemeine Wert kann begrifflich niemals eine Umsatzsteuer enthalten (Doralt, RdW 1995, 323).

Ein zum maßgeblichen Zeitpunkt (Beendigung der Zulassung zum Verkehr im lnland) aktuelles, inländisches Schätzungsgutachten liegt nicht vor. Für die Ermittlung des fiktiven inländischen Veräußerungserlöses muss daher auf andere Schätzungsmethoden zurückgegriffen werden.

Im vorliegenden Fall ergaben u.a. durch den Bw. durchgeführte Recherchen im Internet, dass 22 Fahrzeuge auf der Plattform (www.mobile.de) zu einem Preis zwischen 46.000,00 € (ohne NoVA) und 77.500,00 € (ohne NoVA) verkauft wurden. 2 Fahrzeuge aus Österreich wurden im Dezember 2007 mit 57.000,00 € (168.000 km) und 78.000,00 € (59.000 km) angeboten. Weiters ergab im September 2009 eine Internet-Recherche (www.mobile.de) das Suchergebnis von 43 Fahrzeugen im gesamteuropäischen Raum, die zwischen 51.899,00 € und 69.900,00 € (ohne NoVA) angeboten wurden.

Der gemeine Wert, bei dem es sich um eine fiktive Größe handelt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen und es kommt diesbezüglich auf die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr angewandten Handelspreise im Inland an, wobei gegebenenfalls Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen sind. Es ist grundsätzlich als schlüsssig und denkfolgerichtig anzusehen, wenn die Abgabenbehörde bei der Ermittlung des gemeinen Wertes eines Kraftfahrzeuges von den in Österreich bestehenden Handelspreisen ausgeht (vgl. hierzu Sarnthein, Normverbrauchsabgabe beim Eigenimport von Kfz, ÖStZ 1995,229, und und , 98/16/0205).

Da für gegenständliches Fahrzeug im Bewertungszeitpunkt Eurotaxwerte vorhanden waren, ist es naheliegend und schlüssig, diese Werte zur Beurteilung heranzuziehen. Dass eine Eurotax-Bewertung in der Folge aufgegeben wurde, kann keinen Einfluss auf den gegenständlichen Bewertungszeitpunkt haben. Marktpreise im gesamteuropäischen Raum jedoch können für die Bewertung des gemeinen Wertes im Inland nicht ausschlaggebend sein, zumal sie einerseits auf Zeiträume nach dem wesentlichen Bewertungszeitpunkt betreffen (22 Fahrzeuge in der Berufung vom Dezember 2007, 43 Fahrzeuge im Ergänzungsschreiben vom September 2009). Andererseits können nur Bewertungen am österreichischen Kraftfahrzeugmarkt entscheidend sein, jedoch nicht Bewertungen beispielsweise vom deutschen (wie auf der Intenetplattform www.mobile.de).

Der Antwort eines Auskunftsersuchens beim Automobilclub ÖAMTC zufolge, werden Fahrzeuge des Typs 993 aufgrund der letzten Serie mit lufgekühltem Motor ca. um 20 bis 25 % über den damaligen Eurotaxwerten gehandelt. Der Händler-Einkaufswert nach Eurotax ist beim streitgegenständlichen Porsche zum mit 27.960,00 € anzusetzen. Bei diesem konkreten Fahrzeug ist ein Händlerrücknahmewert bei Erhöhung von rund 25 % mit einem Wert zwischen 35.000,00 € bis 37.000,00 € anzusetzen.

Nimmt man einen im Mittel gelegenen Händlereinkaufswert von rund 36.000,00 € an und errechnet man von einem um 20 % höheren Händlerverkaufswert (= 43.200,00 €) den Mittelwert (= 39.600,00 €), kommt man (bei Abzug von Umsatzsteuer und NoVA) zu einer Bemessungsgrundlage von 28.448,28 €. Die NoVA von 16 % beträgt daher 4.551,72 €.

Auf Grundlage der Ermittlungen wird somit zusammenfassend festgestellt, dass die besondere Ausstattung (letzte Serie mit luftgekühltem Motor) im Zuschlag von 25 % Berücksichtigung findet und der Mittelwert von Händlereinkaufs- und Händlerverkaufswert dem inländischen gemeinen Wert (ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente) entspricht. Die Tatsache eines luftgekühlten Boxermotors hält den Marktpreis unüblich hoch und bedingt einen Liebhaberpreis, welcher für die Ermittlung des gemeinen Wertes nicht geeignet ist. Abgesehen davon ist jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent.

Dem Berufungsbegehren war somit teilweise stattzugeben.

Unstrittig ist die Höhe des NoVA-Prozentsatzes. Die Höhe der festzusetzenden NoVA ermittelt sich daher wie folgt: (in €):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
28.448,28
Bemessungsgrundlage
16 %
Steuersatz
4.551,72
Normverbrauchsabgabe

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at