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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 20.08.2010, FSRV/0021-L/09

Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen mangels liquider Mittel

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen AS, ehemals Betreiberin eines Sportbuffets, geb. 19XX, whft. in L, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch Amtsdirektor RR Josef Lachner, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 054-2007/00000-001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur StrNr. 054-2007/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate November 2006 bis (durchgehend) Juli 2007, September bis Oktober 2007 und Dezember 2007 bis März 2008 iHv. insgesamt 5.927,02 € (USt 11-12/2006: 891,03 €; USt 01-07/2007: 1.986,02 €; USt 09-10/2007: 998,50 €; USt 12/2007 bis 3/2008: 2.051,47 €; Aufgliederung laut angeschlossener Beilage) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern (auch) für gewiss gehalten und dadurch (ein) Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

Begründend wurde im Wesentlichen auf die Ergebnisse der im Unternehmen der Bf. (Sportbuffet) durchgeführten abgabenbehördlichen Erhebungen (Prüfungen bzw. Nachschauen) bzw. auf (eigene) finanzstrafbehördliche Ermittlungen verwiesen, wonach für die im Spruch genannten Zeiträume weder termingerecht Vorauszahlungen geleistet, noch entsprechende Voranmeldungen zeitgerecht eingereicht worden seien. Ein entsprechender subjektiver Tatverdacht ergebe sich aus dem bisherigen steuerlichen Verhalten der Beschuldigten. Allfällig eingebrachte Selbstanzeigen, namentlich hinsichtlich Juli 2007, seien insofern nicht strafbefreiend, als die dabei bekannt gegebenen Abgaben nicht bzw. allenfalls verspätet entrichtet worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Bf. habe insofern nicht vorsätzlich im Sinne des Einleitungsbescheides gehandelt, als ihr bedauerlicherweise wirtschaftliche Gründe jeweils eine zeitgerechte Abgabenentrichtung unmöglich gemacht hätten. Nunmehr seien aber im Februar 2008 über 3.000,00 € ein- bzw. nachbezahlt worden und seien damit lediglich nur mehr 1.862,51 € offen, die auch innerhalb der gewährten Stundungsfrist bis Ende März 2009 bezahlt würden. All die Jahre über habe die Bf. die Abgaben termingerecht entrichtet und sei mittlerweile das Gewerbe sowieso stillgelegt worden. Es werde daher im Hinblick darauf ersucht, von einem Strafverfahren Abstand zu nehmen. Sinngemäß wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. das eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres beispielsweise in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in Form eines Bescheides zu ergehen hat.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist dabei aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.

Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Straf- bzw. Untersuchungsverfahrens oder die im Zuge dessen vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom allgemeinen strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden.

Den Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht die Tat selbst, sondern vielmehr die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Betroffene könnte ein derartiges Finanzvergehen begangen haben. Der Bescheid hat daher das dem Beschuldigten zur Last gelegte, als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten nur in groben Umrissen zu beschreiben; die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", dh. nicht schon in allen für eine (spätere) Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine Abgabenverkürzung (bereits dann) bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum jeweiligen (gesetzlichen) Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet werden.

§ 21 Abs. 1 UStG 1994 zufolge hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum, vgl. dazu auch Abs. 2 leg.cit.) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung (= Abgabenerklärung) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Zeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1, 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.

Eine Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben, lediglich dann, wenn die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder wenn sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt (§ 1 der VO BGBl. II 1998/206 idgF ab 2003 iVm. § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994).

Unterlässt der Unternehmer pflichtenwidrig die Einreichung einer Voranmeldung oder stellt sich diese als unvollständig bzw. die durchgeführte Selbstberechnung als nicht richtig heraus, hat das Finanzamt gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 - unter Aufrechterhaltung des in Abs. 1 genannten Fälligkeitstages - die betreffende Umsatzsteuer (bescheidmäßig) festzusetzen.

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Bundesabgabenordnung (BAO) bis Ende April bzw. im Falle der elektronischen Einreichung bis Ende Juni des Folgejahres entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat.

Gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG macht sich jemand einer (versuchten) Abgaben-hinterziehung nach dieser Bestimmung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise indem er entgegen dem § 119 BAO eine unrichtige Abgabenerklärung erstellt, mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die Jahresumsatzsteuer mit einem unter der tatsächlichen Zahllastensumme abzüglich allfälliger Guthaben gelegenen Betrag festsetzen, eine Abgabenverkürzung bewirkt bzw. zu bewirken versucht.

Eine Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG konsumierte eine solche wegen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist (vgl. zB , vom , 2004/13/0101; , EvBl. 1992/26).

Gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. ist eine Tat, zB nach § 33 Abs. 1 FinStrG, versucht, sobald ua. der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung, beispielsweise durch Einreichung der falschen Abgabenerklärung beim Finanzamt, betätigt. Dabei ist aber selbst bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen die unrichtige Führung von Büchern und Aufzeichnungen bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben noch nicht eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (vgl. zB -L/06). Eine solche ausführungsnahe Handlung wäre beispielsweise erst die Erstellung einer unrichtigen Abgabenerklärung.

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Bezogen auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG heißt das, dass derjenige vorsätzlich handelt, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd § 21 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält bzw. die (auch nur vorübergehende) Abgabenverkürzung zumindest dem Grunde nach für gewiss hält, und sich jeweils mit dieser Möglichkeit auch abfindet.

Aufgrund der sich neben dem verfahrensgegenständlichen Strafakt betreffend die Bf. insbesondere aus der StNr. 12 (einschließlich den ABNrn. 34 und 56) erschließenden Aktenlage ist für die hinsichtlich des zu überprüfenden Verdachtsausspruches zu treffende Beschwerdeentscheidung iSd § 161 Abs. 1 FinStrG von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:

Die, seit September 2007 abgabenrechtlich vertretene Bf. betrieb vom bis zum im Amtsbereich des genannten Finanzamtes ein Einzelunternehmen (Sportbuffet) und erzielte dabei steuerpflichtige Umsätze iSd UStG 1994.

Während bis zum November 2006 für jene Voranmeldungszeiträume bzw. Monate, für die sich Zahllasten/Vorauszahlungen ergaben, zur StNr. der Bf. durchwegs entweder fristgerecht bzw. mit einer Verspätung von einigen Tagen entsprechende Vorauszahlungen in Höhe der sich jeweils ergebenden Zahllasten entrichtet (so zB für 07/2002) oder die andernfalls einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen termingerecht bzw. mit einer Verspätung von einigen Tagen beim Finanzamt eingereicht worden waren (so zB für 08/2004), wurden für November und Dezember 2006 sowie für die Monate Jänner bis Juli 2007 bis zum (= Zeitpunkt der Ankündigung einer abgabenrechtlichen Außenprüfung betreff. ua. die Umsatzsteuer für die genannten Zeiträume, ABNr. 34) weder Vorauszahlungen geleistet, noch entsprechende Voranmeldungen eingereicht (vgl. Buchungsabfrage zur StNr. 12). Am wurden - ohne vorherige Entrichtung entsprechender Vorauszahlungen - für 12/2006, 01-06/2007 (elektronische) Umsatzsteuervoranmeldungen (mit Zahllasten/Vorauszahlungen für 12/2006 iHv. 207,34 €; für 01/2007 iHv. 225,93 €; für 02/2007 iHv. 340,31 €; für 03/2007 iHv. 392,03 €; für 04/2007 iHv. 200,43 €; für 05/2007 iHv. 238,19 € und für 06/2007 iHv. 497,44 €) beim Finanzamt eingereicht. Weiters wurde vor dem Beginn der oa. Prüfung am für den Zeitraum Juli 2007 Selbstanzeige erstattet und die, eine monatliche Zahllast/Vorauszahlung von 91,70 € ergebenden Bemessungsgrundlagen für den angeführten Monat bekannt gegeben. Im Verlauf der oa. Prüfung wurden die, tatsächliche Zahllasten iHv. 505,61 € (11/2006) bzw. 385,42 € (12/2006; vgl. dazu die oa. Voranmeldung) ergebenden Bemessungsgrundlagen für die Monate November und Dezember 2006 bekannt gegeben und auch für 08/2007 eine Umsatzsteuervoranmeldung nachgereicht (vgl. Niederschrift über die Schlussbesprechung vom zur genannten ABNr.).

Mit Abgabenbescheiden vom (§ 21 Abs. 3 UStG 1994), gebucht am gleichen Tag, wurde die Umsatzsteuer für den Zeitraum 11-12/2006 mit 891,02 € (505,61 € und 385,42 €; mit einer Zahlungsfrist für die sich gegenüber dem bisher vorgeschriebenem Betrag laut Voranmeldung vom für 12/2007 ergebende Nachforderung von 683,68 € bis zum ) bzw. für 07-08/2007 mit 170,72 € (91,70 € und 79,02 €; Zahlungsfrist: ) festgesetzt.

Laut datumsbezogenen Rückstandsaufgliederungen hafteten am Abgabenkonto zur angeführten StNr. am die (nachträglich bekannt gegebenen) Zahllasten für 12/2006 (207,34 €) und für 01-06/2007 (in Summe 1.656,14 €) zur Gänze aus bzw. am , also einen Tag nach Ablauf der oa. Zahlungsfristen, nach den Buchungsvorgängen vom (Verbuchung von Gutschriften iHv. 527,29 € bzw. 420,47 € aus der Festsetzung der Jahresumsatz- bzw. -Einkommensteuern für 2006; vgl. § 214 Abs. 1 BAO) die Umsatzsteuer für 11-12/2006 und 07-08/2007 mit einem Betrag von 263,21 € (11-12/2006) bzw. iHv. 170,72 € (07-08/2007) aus. Entrichtet wurden diese Beträge durch Zahlungen (Überweisungen bzw. Barzahlungen im Vollstreckungsverfahren) im Zeitraum vom 5. Februar bis zum (vgl. Buchungsabfragen zur StNr. 12).

Für September und Oktober 2007 (jeweils keine Entrichtung bis zum Fälligkeitszeitpunkt) wurden die, Zahllasten/Vorauszahlungen von 310,99 € (09/2007) bzw. 687,51 € (10/2007) ergebenden Voranmeldungen verspätet, u.zw. am (09/2007) bzw. am (10/2007) bei der Abgabenbehörde eingereicht. Die Vorauszahlungsbeträge wurden laut Buchungsabfragen ebenfalls erst nach dem entrichtet.

Für Dezember 2007 und Jänner bis März 2008 (jeweils keine Entrichtung bzw. keine Voranmeldung bis zum Fälligkeitszeitpunkt) erfolgte am anhand der Ergebnisse einer am zur ABNr. 56 durchgeführten abgabenbehördlichen Nachschau eine bescheidmäßige Festsetzung iHv. 440,98 € (12/2007) bzw. 1.610,49 € (01-03/2008) gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994.

Wenn die Erstbehörde aus dem dargestellten Sachverhalt nicht nur auf einen objektiven Tatverdacht im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, sondern auch auf einen entsprechenden Vorsatz der Bf. geschlossen hat, so kann ihr auch im Lichte der, die Nicht- bzw. verspätete Entrichtung ja zugestehenden und lediglich Erklärungen dafür bietenden Beschwerdeausführungen nicht entgegen getreten werden. Aus dem oben Dargestellten ergibt sich nämlich zweifelsfrei ein Verdacht dahingehend, dass im Anlassfall in Verletzung der Pflichten des § 21 UStG 1994 ein sich aus den einzelnen Zahllasten für die angeführten Voranmeldungszeiträume ergebender Umsatzsteuerbetrag iHv. insgesamt 5.927,02 € verkürzt wurde und die Bf., die einerseits durch ihr dargestelltes steuerliches Verhalten und andererseits auch durch den Hinweis auf ihre mangelnde Liquidität (vgl. zB ) gezeigt hat, dass ihr nicht nur die abgabenrechtlichen Pflichten, sondern auch die Tatsache bzw. die Folgen der Nichtentrichtung/Nichtbekanntgabe von fälligen Selbstbemessungsabgaben bekannt waren, auch jeweils mit dem von der genannten Bestimmung geforderten Tatvorsatz gehandelt hat.

Hinweise darauf, dass die Bf., die ja die jeweiligen Umsatzsteuerdaten zum Teil noch vor dem gesetzlichen Abgabetermin für die jeweiligen Jahressteuererklärungen für 2007 bzw. 2008 nachträglich bekannt gegeben hat, bereits ausführungsnahe Handlungen iSd §§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG gesetzt hatte bzw. ihre Handlungsweise von einem auf die (anteilige) Hinterziehung der jeweiligen Jahresumsatzsteuer gerichteten Vorsatz getragen war, bietet der bisher bekannt gewordene Sachverhalt hingegen nicht.

Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei (vgl. dazu § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG), als er seine Verfehlung der zuständigen Abgabenbehörde bzw. Finanzstrafbehörde darlegt. Im Falle einer bewirkten Abgabenverkürzung ist jedoch die Straffreiheit an die Bedingung geknüpft, dass der Behörde ohne Verzug die für das Verkürzungsausmaß bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich ergebenden Beträge den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden (vgl. Abs. 2 leg.cit. bzw. § 211 BAO).

In aller Regel stellt dabei eine zwar nachträglich bzw. verspätet, aber dennoch zeitgerecht iSd Abs. 3 erstattete Umsatzsteuervoranmeldung eine konkludente Darlegung einer allenfalls zuvor begangenen Verfehlung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und damit auch eine (von der Form her grundsätzlich taugliche) Selbstanzeige dar (so zB Fellner, FinStrG, §§ 29 f Rz 11, bzw. ), sodass hier, hinsichtlich des Faktums Umsatzsteuerverkürzung Dezember 2006 allerdings nur im Hinblick auf den mit der Voranmeldung vom bekannt gegebenen Teilbetrag von 207,34 € (arg.: "...insoweit ..."), sowie für die Verkürzungen Jänner bis Juli (Verkürzungsbetrag: 1.986,02 €) und September sowie Oktober 2007 (Verkürzungsbetrag: 998,50 €) Selbstanzeigen vorliegen.

Die für die Straffreiheit (zusätzlich) geforderte Entrichtung nach Abs. 2 erfordert bei bereits vor dem Erstattungszeitpunkt fällig gewordenen Selbstbemessungsabgaben grundsätzlich, dass die betreffenden Abgaben umgehend, dh. gleichzeitig mit Erstattung der Selbstanzeige (zB -W/07), zumindest innerhalb weniger Tage (so Seiler/Seiler, FinStrG § 229 Rz 17) oder längstens innerhalb von zwei Wochen (so zB Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, § 29 Rz 11) zu entrichten sind. Kommt es allerdings infolge der Bestimmung des § 21 Abs. 3 UStG 1994 zu einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung - so zB hier für Dezember 2006 und Juli 2007 - so verlängert sich die dem Anzeiger zur Verfügung stehende Zahlungsfrist - hier allerdings nur hinsichtlich der sich aus der jeweiligen Festsetzung ergebenden Nachforderung - gemäß § 210 Abs. 4 BAO auf einen Monat (zB Fellner, aaO, §§ 29 und 30 Rz 18).

Eine Analyse der og. Buchungsdaten ergibt nun, dass die Entrichtung der Abgaben für Dezember 2006, Jänner bis Juli und September bis Oktober 2007, unabhängig davon, welcher der oben angeführten Rechtsauslegungen man hinsichtlich der "umgehenden" Entrichtungsfrist bei mittels Selbstanzeige bekannt gegebenen, bereits fälligen Selbstbemessungsabgaben zuneigt (vgl. dazu im Überblick Schrottmeyer, Selbstanzeige nach § 29 FinStrG, Rz 493), jedenfalls verspätet bzw. nicht innerhalb der für die Bezahlung der verkürzten Abgaben zur Verfügung stehenden Fristen erfolgt ist, und somit dieser Umstand einer strafbefreienden Wirkung der jeweiligen Selbstanzeige(n) entgegensteht.

Die von der Bf. des Weiteren angeführten Gründe für ihre Handlungsweise(n) werden ebenso wie ihr bisheriges steuerliches Verhalten und die ebenfalls ins Treffen geführte zügige Schadensbegleichung in dem nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden weiteren Finanzstrafverfahren bei einem allfälligen Schuldspruch entsprechend zu berücksichtigen sein (vgl. Strafzumessung gemäß § 23 Abs. 1 bis 3 FinStrG).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Tatverdacht
Abgabenhinterziehung
Selbstanzeige
Abgabenentrichtung
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at