Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 07.06.2013, ZRV/0101-Z2L/12

Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung einer deutschen Rückstandsanzeige gem. Art. 8 Beitreibungs-RL iVm § 119 Abs. 1 ZollR-DG u.m. § 6 Zollr-DV.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
ZRV/0131-Z2L/12

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0139 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der TW Ges.m.b.H., 1234, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/85346/2008-20, betreffend Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung einer ausländischen Rückstandsanzeige (Art. 8 der Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom ("Beitreibungsrichtlinie") iVm § 119 Abs.1 ZollR-DG u.m. § 6 ZollR-DV 2004), entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid (= Berufungsvorentscheidung vom ) bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit (auf § 119 Abs.1 ZollR-DG iVm § 6 ZollR-DV gegründetem) Bescheid vom , Zl. 100000/85346/2008-13, hat das Zollamt Wien dem (ursprünglich als "Ersuchen um Erlass von Sicherungsmaßnahmen" iSd Richtlinie 76/308/EWG, Art. 13, vom Hauptzollamt Landshut zu GZ. ZVD 392-Z 4608 B -AT 57/08) an das Zollamt Wien gerichteten Beitreibungsersuchen der deutschen Zollverwaltung (Bundesstelle Vollstreckung Zoll in Hannover, Deutschland) vom die im (dem Ersuchen beigeschlossen gewesenen) Vollstreckungstitel (= Rückstandsanzeige des Hauptzollamtes Landshut vom , GZ. RK-0000-012761-09-1997-7500) ausgewiesenen, gegen die TW Ges.m.b.H. ( im Folgenden "Beschwerdeführerin") bestehenden Abgabenforderungen iHv insgesamt € 687.565,25 anerkannt und in Österreich für vollstreckbar erklärt. Das in Rede stehende Beitreibungsersuchen, so das Zollamt in seiner Bescheidbegründung, entspreche den Bestimmungen der Beitreibungsrichtlinie; daher sei gem. § 119 Abs. 1 ZollR-DG der ausländische Vollstreckungstitel mit Bescheid anzuerkennen, wobei sich die Verfahrenszuständigkeit des Zollamtes Wien aus § 6 ZollR-DV ergebe.

Die (durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in Innsbruck, vertretene) Beschwerdeführerin erhob gegen diesen (ihr am zugestellten) Bescheid mit (per Telefax an das Zollamt Wien gerichteten) Eingabe vom fristgerecht vollumfänglich Berufung "an den Unabhängigen Finanzsenat/Außenstelle Wien" und beantragte darin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Zollamt Wien im Wege einer Berufungsvorentscheidung bzw. durch den Unabhängigen Finanzsenat, und zwar mit im Wesentlichen folgender Begründung: Zum Einen bestünden im Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 79 Abs.2 EO innerstaatliche Vollzugshindernisse, zum Anderen gäbe es gemeinschaftsrechtliche Vollzugshindernisse iSd Art.12 der RL des Rates vom (76/308/EWG). So sei eine Grundvoraussetzung für die Vollstreckung eines ausländischen Exekutionstitels, nämlich dass er im Erststaat vollstreckbar sei, nicht erfüllt. Es läge kein Rückstandsausweis (als tauglicher Exekutionstitel) vor, sondern lediglich eine "Rückstandsanzeige" eines deutschen Zollamtes, und außerdem beträfe diese zum Großteil keine direkten Steuern, sondern Säumniszuschläge, deren Berechnung im Übrigen nicht einmal aus jener Rückstandsanzeige zu entnehmen sei. Daher hätte das Zollamt Wien bei richtiger Beurteilung die "Versagung der Vollstreckbarkeitserklärung" aussprechen müssen. Des Weiteren hätte das Zollamt unter (zwingender) Anwendung des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts in Ansehung der noch ausständigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts über die Zulassungsbeschwerde vom die Forderung als bestritten und demnach als nicht weiter exekutierbar ansehen müssen. Außerdem sei dem gegenständlichen Vollstreckbarkeitsbescheid entgegen Art. 8 der Beitreibungsrichtlinie weder eine beglaubigte Ausfertigung des vollstreckbaren Titels noch eine Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbestätigung der entscheidenden Behörde beigelegt gewesen und fehlten somit wesentliche Beweismittel und Unterlagen, die die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitreibungsvorgangs belegen sollten. Und schließlich hätte die Zollbehörde die (im § 112 Abs.2 ZollR-DG normierte) "Ordre public-Schranke" beachten müssen, wonach Amtshilfe nur gewährt werden dürfe, wenn dadurch die die öffentliche Ordnung oder andere wesentlichen Interessen Österreichs sowie schutzwürdige Interessen des Einzelnen (zB Gewerbe- oder Berufsgeheimnis) nicht verletzt werden: Dies sei hier aber der Fall, da das Zollamt in seinem Bescheid einen nicht rechtskräftigen "Titel" für vollstreckbar erklärt und dadurch Grundsätze eines fairen Verfahrens iSd Art.6 EMRK hintangesetzt habe. Die Beschwerdeführerin ergänzte in ihren Eingaben vom und vom dieses Berufungsvorbringen im Wesentlichen dahingehend, dass sie zum einen auf die (dieser Eingabe beigeschlossene) "Rechtssammlung" von Rechtsanwalt Dr.Herbert Orlich zu den Themen "Strafrecht" und "Verwaltungsrecht", ferner auf eine "Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen", auf das "Österreichische EFTA- Wirtschaftslexikon", auf das "Road Package" (über die aktuelle Entwicklung im Güterverkehrsrecht) sowie auf "ECHR: überlange Verfahrensdauer vor deutschen Gerichten...." und weiters auf die , des BFH vom , VII R 56/00, des FG Hamburg vom , 3 V 254/09, und des FG Berlin-Brandenburg vom , 3 V 3260/07 (zur Frage, ob der dem Beitreibungsersuchen in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie beizufügende ausländische Vollstreckungstitel im elektronischen Rechtsverkehr durch E-Mail als Dateianhang übersandt werden kann) verwies. In einer weiteren (am dort eingelangten) Eingabe an das Zollamt Wien stellte die Beschwerdeführerin schließlich den Antrag "auf Nichterhebung der Einfuhrumsatzsteuer gem. § 72a ZollR-DG.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100000785346/2008-20, wies das Zollamt Wien die Berufung als unbegründet ab, und zwar zum einen unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen, auf die sich der angefochtene Bescheid vom gründet (§§ 117 Abs. 1, 119 Abs.1 ZollR-DG sowie die Art.7 und 12 der Betreibungsrichtlinie) und zum Anderen an Hand der Darstellung der maßgebenden Sachlage (Ersuchen der Bundesstelle Vollstreckung Zoll an Österreich vom um Beitreibung der Abgabenforderungen des Hauptzollamtes Landshut gegen die Beschwerdeführerin im Gesamtbetrag von € 687.565,25, davon € 95,.031,89 an Zoll, € 127.218,25 an Einfuhrumsatzsteuer, € 465.225,83 an Säumniszuschlag und € 89,28 an Kosten, u.zw. laut beigefügter Rückstandsanzeige vom ). Die Rückstandsanzeige sei mit einem "Registrierungskennzeichen" versehen gewesen und -wie das Beitreibungsersuchen selbst- mittels E-Mail über das CCN/CSI-Netz übermittelt worden; sie habe außerdem den ausdrücklichen Vermerk über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen enthalten. Sohin habe das Zollamt Wien die Rückstandsanzeige des Hauptzollamtes Landshut zu Recht gem. § 119 Abs.1 ZollR-DG anerkannt, zumal es dem Sinn und Zweck des EU-weiten Kommunikationsnetzes für die elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Zollbereich widersprechen würde, wenn die entscheidende Beilage zum Ersuchen (= der Exekutionstitel) separat postalisch versendet werden müsste; es müsse genügen, wenn das Original desselben von der ersuchenden Behörde optisch erfasst (= eingescannt) und die Datei gleichzeitig mit dem Ersuchen elektronisch (vgl. Art.21 DfVO Nr.1179/2008) übermittelt werde. Im Übrigen enthalte weder die Betreibungsrichtlinie noch das ZollR-DG Bestimmungen, denen zufolge die von der Beschwerdeführerin zitierten Regelungen der Exekutionsordnung (§§ 1 Z.13, 79 Abs.2) anzuwenden seien, der § 112 ZollR-DG schränke nur die im UA 2 geregelte Ermittlungshilfe gegenüber ausländischen Staaten ein. Im Übrigen habe die ersuchende Behörde am zum Berufungseinwand, es sei die Nichtzulassungsbeschwerde vom gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom noch offen, mitgeteilt, dass der Bundesfinanzhof sowohl diese (mit Beschluss vom ) als auch die dagegen erhobene Anhörungsrüge (mit Beschluss vom ) als unbegründet zurückgewiesen habe; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom abgewiesen. Somit sei die Entscheidung unanfechtbar bzw. die vorgenannten Entscheidungen (Abgabenbescheid bzw. Steueränderungsbescheid des HZA Passau) rechtskräftig. Zu den in der im angefochtenen Bescheid anerkannten Säumniszuschlägen habe die ersuchende Behörde mitgeteilt, dass die Abgabenschuldnerin (= Beschwerdeführerin) bereits im oberwähnten Steueränderungsbescheid auf die (deutsche) Säumniszuschlagsregelung des § 240 Abgabenexekutionsordnung (bezüglich Entstehung, Höhe, Rundung) hingewiesen worden sei. Im Übrigen sei nach geltender Rechtslage der dem Beitreibungsersuchen zu Grunde liegende Sachverhalt jedweder Überprüfung und Beurteilung durch das Zollamt Wien (als ersuchte Behörde) entzogen, sondern sei die ersuchte (österreichische) Behörde an die im (deutschen) Vollstreckungstitel enthaltene Entscheidung über die besehende Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit gebunden; im vorliegenden Fall habe- sogar mehrfach- die deutsche Zollverwaltung die Unanfechtbarkeit ihrer Abgabenforderung gegen die Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt. Abschließend werde zum im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren ebenfalls eingebrachten Antrag auf Nichterhebung der Einfuhrumsatzsteuer festgestellt, dass auf den vorliegenden Fall der § 72a ZollR-DG nicht angewendet werden könne, weil im angefochtenen Bescheid keine Einfuhrumsatzsteuer iSd § 1 des (österreichischen) Umsatzsteuergesetzes (UStG 1994) gem. Art.220 Zollkodex nachträglich buchmäßig erfasst, gem. Art.201 BAO festgesetzt oder im Rechtsbehelfsweg abgeändert worden sei.

Gegen diese (am dem obgenannten Vertreter der Beschwerdeführerin bekanntgegebene) Berufungsvorentscheidung ist (wiederum durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Haid als Vertreter) rechtzeitig mit (mittels an das Zollamt Wien gerichtetem Telefax eingebrachter) Eingabe vom u.a. Beschwerde erhoben worden, worin beantragt wird, den angefochtenen Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. "100000/85346/2008-13" (richtig: 100000/85346/2008-20) aufzuheben, in eventu die angefochtene Berufungsvorentscheidung im Wege des § 68 Abs.4 Z.1 AVG für nichtig zu erklären. Begründet wird dieses Anbringen im Wesentlichen folgendermaßen: Dem zitierten Bescheid (= Berufungsvorentscheidung vom ) liege eine unrichtige Rechtsansicht der "Erstbehörde" zu Grunde, die sich in einer "Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf Grund fehlender sachlicher Zuständigkeit des Zollamtes Wien" äußere. Diese Unzulässigkeit der "Berufungsentscheidung" (richtig: Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Wien vom , Zl.100000/85346/2008-20, ergebe sich aus § 64a AVG, wonach die Behörde eine Berufung binnen 2 Monaten nach deren Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen könne. Im vorliegenden Fall sei diese Voraussetzung nicht erfüllt: Die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , "Zl.100000/85346/2008-20", das Rechtsmittel der Berufung erhoben, die "vorliegende Entscheidung" stamme vom und sei daher außerhalb der zweimonatigen Frist gem. § 64a AVG gefällt worden; bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei "der Erlass der angefochtenen Berufungsvorentscheidung durch das Zollamt Wien unzulässig.", da die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung jedenfalls mit Ablauf der im § 64a AVG festgelegten Frist ende und mit diesem Zeitpunkt die alleinige Zuständigkeit auf die Berufungsbehörde übergehe (); somit wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Unabhängige Finanzsenat zur "inhaltlichen Erledigung der vorliegenden Angelegenheit" zuständig gewesen. Aber auch nach dem ZollR-DG ergebe sich die Unzulässigkeit zum Erlass der Berufungsvorentscheidung durch das Zollamt Wien: Nach § 85b leg.cit. sei eine Berufungsvorentscheidung über eine Berufung gegen eine Entscheidung einer Zollstelle spätestens nach 6 Monaten ab Einlagen des Rechtsmittels zulässig. Im vorliegenden Fall sei der erstinstanzliche Bescheid des Zollamtes Wien vom mit Eingabe vom angefochten worden, die Berufungsvorentscheidung hätte daher spätestens am erlassen werden müssen, da mit diesem Tag "Verfristung" eingetreten sei; bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei das Zollamt Wien "zum Erlass der angefochtenen Berufungsvorentscheidung" sachlich unzuständig gewesen, wobei auch dann "Verfristung der sachlichen Zuständigkeit des Zollamtes Wien" eingetreten wäre, wenn man den Zeitpunkt der letzten schriftlichen Rechtsbehelfseingabe (= Berufungsergänzung vom ) heranziehen würde, zumal die gegenständliche Berufungsvorentscheidung erst vom stamme, diesfalls hätte das Zollamt Wien indes spätestens am "tätig werden müssen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Im gegenständlichen Verfahren bilden den anzuwendenden rechtlichen Rahmen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex/ZK, ABlEG Nr. L 302 vom idgF), die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex-Durchführungsverordnung/ZK-DVO, ABlEG Nr. L 253 vom idgF), die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz/ZollR-DG, BGBl. 1994/659 idgF), diese auch als Verfahrensordnung im Sinne einer "lex specialis" gegenüber den nachgeordnet anzuwendenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom , betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung/BAO, BGBl. 1961/194 idgF).

Gem. Art.243 Abs.1 Zollkodex kann jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen. Ein derartiger Rechtsbehelf kann eingelegt werden auf einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten Zollbehörde (lit.a) sowie auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz; dabei kann es sich nach dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige spezielle Stelle handeln (lit.b). Die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens werden von den Mitgliedstaaten erlassen (Art. 245 Zollkodex).

Mit den §§ 85a bis 85e ZollR-DG (in der Fassung der dritten ZollR-DG-Novelle, BGBl. I Nr. 13/1998) wurde in Durchführung des Art. 245 Zollkdex ein derartiges, den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechendes Rechtsbehelfsverfahren geschaffen. Das Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Stufe wurde in weiterer Folge durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, in das Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat eingegliedert. Dieses Rechtsbehelfsverfahren ist jedenfalls im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 ZollR-DG (also sowohl auf die Zölle und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben und Nebenansprüche) anzuwenden (so § 85a Abs. 1 ZollR-DG) und darüber hinaus gemäß § 85f ZollR-DG leg. cit. auch in allen anderen Bereichen der sachlichen Zuständigkeit der Zollbehörden. Wie oben bereits erwähnt, ist dabei jedenfalls zu beachten, dass die Regelungen der §§ 85a bis 85f ZollR-DG als "leges speciales" den Regelungen der BAO vorgehen, wie insbesondere die Regelung, dass die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung einen zwingenden Verfahrensschritt darstellt (wodurch sie sich grundlegend von der für den Bereich des § 2 ZollR-DG nicht anzuwendenden Regelung des § 276 BAO unterscheidet.)

Gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG kann auf einer zweiten Rechtsbehelfsstufe Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat eingelegt werden. Dabei gelten gemäß § 85c Abs. 8 ZollR-DG für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des Unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO sinngemäß, soweit nicht die Regelungen des ZollR-DG entgegenstehen. Darnach kann Beschwerde erhoben werden gegen Berufungsvorentscheidungen der Berufungsbehörden (Z.1) oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, wenn eine Berufungsbehörde entgegen Art. 6 Abs. 2 ZK nicht innerhalb der gemäß § 85b Abs. 2 ZollR-DG festgelegten sechs Monate nach Einlangen der Berufung eine Berufungsvorentscheidung erlässt (Säumigkeit) (Z.2); Beschwerden sind bei einer der Außenstellen des Unabhängigen Finanzsenates einzubringen, Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen können auch bei jener Behörde eingebracht werden, die diese Entscheidung erlassen hat. Die eingebrachten Beschwerden sind in der Folge von Amts wegen unverzüglich an den Unabhängigen Finanzsenat weiterzuleiten. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsvorentscheidung; für Säumnisbeschwerden besteht keine Befristung. Zur Einbringung der Beschwerde ist jeder befugt, an den die Berufungsvorentscheidung ergangen ist, bei Verletzung der Entscheidungspflicht derjenige, über dessen Berufung nicht fristgerecht entschieden wurde.

Im gegenständlichen Fall stellt sich die (rechtlich zu beurteilende relevante) Sachlage auf Grund der (dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden) Verwaltungsakten des Zollamtes Wien folgendermaßen dar:

1) Am erlässt das Zollamt Wien zu Zl. 100000/85346/2008-13 von Amts wegen (dh. es lag dem kein Parteiantrag iSd Art.6 Abs.1 Zollkodex zugrunde) den (erstinstanzlichen, auf § 119 Abs.1 ZollR-DG iVm § 6 ZollR-DV gegründeten) Bescheid (= Entscheidung gem. Art.4 Z.5 iVm Art.6 Abs.3 Zollkodex); dessen Zustellung an die Beschwerdeführerin (als Bescheidadressatin) erfolgt am .

2) Dagegen erhebt die Bescheidadressatin (und nunmehrige Beschwerdeführerin) durch ihren Bevollmächtigten am fristgerecht Berufung (als Rechtsbehelf erster Stufe iSd Art.243 Abs. 2 lit.a) Zollkodex iVm § 85a Abs.1 ZollR-DG); diese wird (mittels Telefax) beim Zollamt Wien eingebracht. Anschließend wird das Berufungsvorbringen mehrmals ergänzt, zuletzt in der (beim Zollamt Wien) am eingelangten Eingabe der Beschwerdeführerin.

3) Am erlässt das Zollamt Wien zu Zl. 100000/85346/2008-20 gem. § 243 Abs.2, 245 Zollodex iVm § 85b Abs.2 und 3 ZollR-DG eine an die Berufungswerberin gerichtete Berufungsvorentscheidung, diese wird deren Vertreter am zugestellt.

4) Am erhebt die Berufungswerberin (= nunmehrige Beschwerdeführerin) durch ihren Bevollmächtigten fristgerecht (mittels an das Zollamt Wien gerichtetem Telefax) eine gegen diese Berufungsvorentscheidung gerichtete Beschwerde (als Rechtsbehelf zweiter Stufe iSd § 243 Abs.2 lit.b) Zollkodex iVm § 85c Abs.1 ZollR-DG).

5) Am legt das Zollamt Wien diese Beschwerde in Entsprechung des § 85c Abs.8 ZolllR-DG (in sinngemäßer Anwendung des § 276 Abs.6 BAO) dem gem. § 260 BAO iVm § 85c Abs.3 ZollR-DG zuständigen Unabhängigen Finanzsenat vor, wo sie am einlangt.

Es ist -wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom auch aufgezeigt- zwar richtig, dass das Zollamt Wien (als zuständige Berufungsbehörde gem. § 85b Abs.2 ZollR-DG) über die (laut Aktenlage) am eingelangte Berufung nicht innerhalb der (ebenfalls im § 85b Abs.2 ZollR-DG normierten) Frist von 6 Monaten, (d.h. bis ) entschieden, sondern eine Berufungsvorentscheidung (mit welcher es über die in Rede stehende Berufung sodann entschieden hat) erst am erlassen hat, jedoch hat das Verstreichen dieser Frist keinesfalls- wie die Beschwerdeführerin offenbar rechtsirrig vermeint- eine (automatische) Devolution der Entscheidungskompetenz (Verschiebung der sachlichen Zuständigkeit) von der (säumigen) Berufungsbehörde (= Zollbehörde lt. Legaldefinition des § 85b Abs.2 ZollR-DG, im vorliegenden Fall sohin dem Zollamt Wien) zur (gem. §§ 260, 289 BAO iVm § 85c ZollR-DG sachlich zuständigen) Abgabenbehörde zweiter Instanz (im vorliegenden Fall also zum Unabhängigen Finanzsenat) zur Folge (vgl. dazu auch , und v. , ZRV/0138-Z3K/12). Eine derartige Rechtsfolge ist nämlich gesetzlich nicht vorgesehen und widerspräche zudem eklatant der Bestimmung des § 85c Abs.1 ZollR-DG ("...wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe...die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat zulässig...") bzw. würde genau diese Regelung entbehrlich machen.

Die Beschwerdeführerin hätte indes, d.h. im Zeitraum vom (Ablauf der 6-maontigen Frist des § 85b Abs.2 ZollR-DG bis (Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidung durch das Zollamt Wien als zuständiger Berufungsbehörde) die Möglichkeit der Ergreifung einer -wie oben bereits angedeutet- im Rechtsbehelfsverfahren nach Art.245 Zollkodex iVm §§ 85a bis 85f ZollR-DG vorgesehenen Säumnisbeschwerde gem. §§ 85c Abs.1, 2 und 6 ZollR-DG gehabt, wenn sie der Ansicht (gewesen) sein sollte, die Berufungsbehörde (= Zollamt Wien) habe in Bezug auf ihre Berufung vom deren (im § 85b Abs. 2 ZollR-DG normierte) Entscheidungspflicht verletzt. Allerdings wäre nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates ein derartiger Rechtsbehelf, wäre er von der Beschwerdeführerin tatsächlich ergriffen worden, in Ansehung der evidenten Sachlage, wonach die Beschwerdeführerin das von ihrem Vertreter in dessen Berufungseingabe vom Vorgebrachte in mehreren Eingaben (vom , vom , vom und vom ) inhaltlich ergänzt hat, wobei sie in ihrer letzten Eingabe (vom ) angekündigt hat, noch weiteres Berufungsvorbringen (bis Ende Februar 2012) erstatten zu wollen, unter Hinweis auf § 85c Abs.6 ZollR-DG wohl abzuweisen gewesen, zumal die Verletzung der Entscheidungspflicht auf Grund des Verhaltens der Beschwerdeführerin selbst jedenfalls nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Berufungsbehörde, die ja das (damals angekündigte) ergänzende Berufungsvorbringen noch abzuwarten gehabt hätte, nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Berufungsbehörde zurückzuführen gewesen wäre.

Aus den oben dargelegten Gründen konnte seitens des Unabhängigen Finanzsenates daher dem in der Parteieingabe vom gestellten Antrag auf "Aufhebung des Bescheides vom " nicht gefolgt werden.

Aber auch der (in derselben Eingabe gestellte) Eventualantrag, die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom "im Wege des § 68 Abs.4 Z.1 AVG für nichtig zu erklären", geht zur Gänze ins Leere bzw. ist das sich darauf beziehende Rechtsbehelfsvorbringen aus nachstehenden Gründen nicht geeignet, der gegenständlichen Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen: Gem. § 1 Abs.1 BAO ("Anwendungsbereich des Gesetzes") gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) sowie auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs-und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder Gemeinden zu erheben sind. Dh. es gilt im Verhältnis zu den (wie oben bereits ausgeführt, im vorliegenden Fall hauptsächlich zur Anwendung gelangenden) zollrechtlichen Vorschriften (insbes. Zollkodex, ZollR-DG)-obzwar nur subsidiär (siehe dazu Ritz, BAO, Rz. 3 zu § 1)- die BAO sehr wohl auch für Eingangsabgaben (§ 2 Abs.1 ZollR-DG), sohin sowohl für das "primäre Gemeinschaftsrecht" (Art.3 und 23 bis 31 EG) als auch insbesondere für das "sekundäre Gemeinschaftsrecht", dem nicht nur der Zollkodex und die Zollkodex-Durchführungs-Verordnung (ZK-DVO) zuzuzählen ist, sondern u.a. auch die Beitreibungsrichtlinie (siehe dazu Walter Summersberger, Grundzüge des Zollrechts, Kap.1, Pkt.1.3. "Geltendes Zollrecht"). Damit ist aber klar, dass die Bestimmung des AVG, auf die sich der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin stützt, auf vorliegenden Fall nicht zutrifft, weil generell die Normen des AVG im Abgabenverfahren (sohin auch im Zollverfahren bzw. im Rechtsbehelfsverfahren) zur Gänze nicht anwendbar sind (siehe dazu auch -L/07, und v. , RV/1240-L/08, sowie Stoll, Kommentar zur BAO, Seite 5).

Es war sohin über die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 85a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85b ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85c ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 68 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
rechtlicher Rahmen
Zollkodex
Beitreibungsrichtlinie
lex specialis
Bundesabgabenordnung
Rechtsbehelf
Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz
Geltungsbereich
Zölle
Eingangs-und Ausgangsabgaben
Nebenansprüche
Zuständigkeit der Zollbehörden
Berufungsvorentscheidung
zweite Rechtsbehelfsstufe
Beschwerde
Verfahren des Unabhängigen Finanzsenates
Berufung
Frist
Verstreichen der Frist
Devolution
säumige Berufungsbehörde
Rechtsfolge
Rechtsbehelfsverfahren
Säumnisbeschwerde
Verletzung der Entscheidungspflicht
Eventualantrag
Anwendungsbereich
AVG
sekundäres Gemeinschaftsrecht
Normen
Abgabenverfahren
Zollverfahren
Verweise
UFS, ZRV/0115-Z2L/11
UFS, ZRV/0138-Z3K/12
UFS, RD/0003-L/07
UFS, RV/1240-L/08

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at