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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.01.2007, RV/1433-W/03

Keine Vorsteuerabzugsberechtigung bei unrichtiger Angabe der Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
wie RV/1152-W/03-RS1
Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 setzt das Vorliegen einer den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 entsprechenden Rechnung voraus. Bei Unrichtigkeit der auf der Rechnung und im Firmenbuch aufscheinenden Geschäftsanschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers ist der Vorsteuerabzug zu versagen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des M&M, W, vertreten durch Dkfm. Viktor Maier & Dr. Peter Maier Ges.m.b.H, 1030 Wien, Fasangassse 18, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend Umsatzsteuer 2000 und Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Dezember 2002 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

1.) Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2000 wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheide bleibt unverändert.

2.) Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Dezember 2002 wird Folge gegeben.

Der Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze
9.228,12 €
davon sind zu versteuern mit:
Bemessungsgrundlage
Umsatzsteuer
20%
796,74 €
159,35 €
10%
8.431,38 €
843,14 €
Summe Umsatzsteuer
1.002,49 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern
- 5.993,44 €
Gutschrift
- 4.990,95 €

Entscheidungsgründe

Die berufungswerbende Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (Bw.) erzielt Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaft in W. Im Rahmen einer die Jahre 1999 bis 2002 umfassenden Außenprüfung gemäß den §§ 147ff. BAO wurden u.a. folgende Feststellungen getroffen:

1.) Nicht abzugsfähige Vorsteuern 2000:

In den drei Eingangsrechnungen der Firma AKGmbH vom und vom seien Vorsteuern in Höhe von insgesamt 56.060 S ausgewiesen. Auf diesen Rechnungen scheine ein Firmenstempel mit der Adresse B-Straße, auf, während sich laut Firmenbuch die Geschäftsadresse in G-Straße, befände.

Im Zuge von Erhebungen sei festgestellt worden, dass weder an der angegebenen noch an der im Firmenbuch aufscheinenden Adresse die genannte Firma existent oder ihr damaliger Geschäftsführer zu finden gewesen sei. Für den Leistungszeitraum 2000 habe weder an der Adresse G-Straße, noch an der Adresse B-Straße, ein aufrechtes Mietverhältnis bestanden, dem Hauptmieter der Wohnung in G-Straße, seien die Firma und ihr Geschäftsführer gänzlich unbekannt gewesen.

Der im Jahr 2000 geltend gemachte Vorsteuerabzug sei daher um den aus den genannten Rechnungen resultierenden Vorsteuerbetrag in Höhe von insgesamt 56.060,00 S zu kürzen, da diese nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs.1 Zif. 1 UStG 1994 erfüllen.

2.) Nicht abzugsfähige Vorsteuer 2002:

In den zwei Eingangsrechnungen der Firma AGmbH vom und vom (Leistungszeitraum November) seien Vorsteuern in Höhe von insgesamt 1.440 Euro ausgewiesen. Auf diesen Rechnungen werde als Geschäftsadresse W-Straße ausgewiesen. Laut Erhebungen des Finanzamtes 9/18/19 sei bereits Mitte August 2002 an dieser Adresse keine Tätigkeit der Firma erkennbar gewesen.

Da sich an der angegebenen Firmenadresse ein besenrein geräumtes Lokal befunden habe, sei das für den Vorsteuerabzug notwendige Rechnungsmerkmal "Adresse des leistenden Unternehmers" nicht gegeben, weshalb der aus diesen Rechnungen resultierende Vorsteuerabzug zu versagen sei. Die Berichtigung erfolge im Nachschauzeitraum 12/02, da die Zahlung der Eingangrechnung bar an die Firma im Monat Dezember 2002 erfolgt sei.

Das Finanzamt verfügte in der Folge die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer 2000 und folgte in dem gemäß § 307 Abs. 1 BAO neu erlassenen Sachbescheid sowie im Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Dezember 2002 den Feststellungen der Betriebsprüfung.

In den dagegen fristgerecht eingebrachten Berufungen brachte die Bw. im Wesentlichen vor:

ad. 1) Nicht abzugsfähige Vorsteuer 2000:

Im Rahmen der Geschäftsverbindung mit der genannten Firma habe es keinen Grund gegeben, an der auf dem Briefpapier aufscheinende Adresse zu zweifeln. Der Prüfer habe im Rahmen von umfangreichen Recherchen lediglich feststellen können, dass an der auf den Rechnungen angegebenen Adresse eine bereits verstorbene Mieterin gewohnt habe und der Hauverwaltung die genannte Firma nicht bekannt sei. Dies sei jedoch kein Indiz dafür, dass die Firma nicht dennoch an der angegebenen Adresse ein Büro unterhalten habe. Es sei beispielsweise sehr leicht möglich, dass zwischen dem Geschäftsführer des leistenden Unternehmens und der verstorbenen Mieterin ein Freundschaftsverhältnis bestanden habe, und er daher ein einfaches Büro in der Wohnung der Mieterin unterhalten habe.

Es sei auch nicht überprüft worden, ob in der fraglichen Zeit ein Firmenschild angebracht gewesen sei. Es seien auch keine umliegenden Gewerbetreibenden über die Firma befragt worden.

Dass der Hausverwaltung das Untermietverhältnis nicht bekannt gewesen sei, stelle kein Indiz dafür da, dass an dieser Adresse nicht doch ein Büro unterhalten worden sei. Es sei sehr oft der Fall, dass Untermietverhältnisse nicht gemeldet würden, vor allem dann, wenn solche nicht gestattet seien.

Die Bw. gehe davon aus, dass nur die auf den Rechnungen angegebene Adresse die Firmenadresse des leistenden Unternehmens darstelle.

Aber auch hinsichtlich der im Firmenbuch aufscheinenden Geschäftsadresse hätte der Prüfer Schwierigkeiten, zu beweisen, dass die Firma zum fraglichen Zeitpunkt dort kein Büro unterhalten habe.

Das vom Prüfer angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/13/0168, sei im gegenständlichen Fall unzutreffend und unbedeutend.

Die behördlichen Feststellungen seien völlig ungenügend fundiert. Wenn die Rechnungsausstellerin zum Zeitpunkt vor Beginn der Arbeiten oder vor Ausstellung der Rechnung oder zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung des Auftragnehmers an der gegenständlichen Adresse nicht auffindbar sei, so habe dies überhaupt keine Bedeutung. Nur wenn die Rechnungsausstellerin zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bzw. Leistungs- und Rechnungsstellung nicht an der gegenständlichen Adresse auffindbar sein sollte, habe dies Bedeutung. Die Bw. erkläre, dass es im Zuge der Leistungserbringung keinerlei Probleme mit der Auftragnehmerin gegeben habe und dass die Leistung ordnungsgemäß erbracht und in Rechnung gestellt worden sei.

Es gebe daher keinen stichhaltigen Grund dafür, weshalb der Vorsteuerabzug nicht gewährt werden sollte.

ad 2.) Nicht abzugsfähige Vorsteuer 2002:

Der Prüfer stehe auf dem Standpunkt, dass im November und Dezember 2002 an der in der Rechnung angegebenen Adresse kein Bürobetrieb stattgefunden hätte, weil im August 2002 kein Bürobetrieb festgestellt worden sei.

Im Rahmen eines Gespräches, an dem auch der Gruppenleiter teilgenommen habe, sei erklärt worden, dass nach dem keine Erhebungen mehr stattgefunden hätten, und man daher über November und Dezember 2002 nichts sagen könne.

Es werde daher bestritten, dass im Leistungszeitraum kein Bürobetrieb der genannten Firma an der angegebenen Adresse stattgefunden habe, weshalb auch der aus deren Rechnungen resultierende Vorsteuerabzug zu gewähren sei.

Die Berufungen wurden mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen, wobei im Wesentlichen darauf hingewiesen wurde, dass auch eine Rücksprache mit den Masseverwaltern der beiden Firmen keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Firmen jemals an den angegebenen Adressen existent gewesen seien. Die Geschäftsführer seien in Österreich weder gemeldet noch auffindbar, weshalb auch nicht durch deren Befragung eine Klärung möglich sei.

Die Rechnungen beider Firmen seien mit dem Mangel einer unzulänglichen Angabe der Adresse behaftet, weshalb aus ihnen keine Vorsteuerabzugsberechtigung abgeleitet werden könne.

Von der Bw. wurde fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt.

Mit Schreiben vom wurde der Bw. vorgehalten, dass die gegenständlichen Rechnungen als Leistungsempfänger stets die Hauverwaltung und nicht die Bw. anführten, weshalb eine Rechnungslegung an die Miteigentümergemeinschaft nicht ersichtlich sei.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wiesen die Vertreter der Bw. darauf hin, dass die gegenständlichen Rechnungen sehr wohl der Hauverwaltung gegenüber als Hausverwaltung gelegt worden seien und auch das entsprechende Objekt genannt werde.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass das Finanzamt nicht beweisen könne, dass die AKGmbH ihr Büro nicht an der in der Rechnung angeführten Adresse habe.

Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung AGmbH vom sei tatsächlich im Dezember 2002 in Abzug gebracht worden. Nach Ansicht der Vertreter der Bw. bezögen sich die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung betreffend AGmbH nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.

Die Vertreterin des Finanzamtes erklärte, auf Grund der angestellten Erhebungen sei ihrer Meinung nach klar, dass an den angegebenen Adressen zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung die beiden Unternehmen nicht existiert hätten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.) betreffend Umsatzsteuer 2000:

In den drei Eingangsrechnungen der Firma AKGmbH vom und vom werden Vorsteuern in Höhe von insgesamt 56.060 S ausgewiesen. Auf diesen Rechnungen scheint ein Firmenstempel mit der Adresse B-Straße, auf. Laut Firmenbuchauszug existiert lediglich eine AKGmbH mit der seit Firmengründung unveränderten für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift G-Straße. Lediglich der Geschäftsführer gibt als Wohnsitz anlässlich der Eintragung im Firmenbuch am als Wohnsitz die Adresse B-Straße, an.

An der im Firmenbuch angeführten Geschäftsanschrift befindet sich eine Wohnung, die im Jahr 2000 an einen mit der genannten Baufirma in keinerlei Verbindung stehenden Mieter vermietet war.

An der auf den Rechnungen angegebenen Adresse befindet sich ebenfalls eine Wohnung, die bis Oktober 1998 an einen vom Geschäftsführer der AKGmbH verschiedenen Mieter vermietet war, in der Folge leer stand und vom bis an eine am verstorbene Mieterin vermietet wurde, die mit Juni 2000 in eine andere Wohnung des gleichen Wohnhauses zog, da die Wohnung mit der Nachbarwohnung zusammengelegt wurde und ab Februar 2001 einem weiteren Mieter zur Verfügung gestellt wurde. Eine Verbindung zwischen den Mietern der Wohnung und der genannten Baufirma kann nicht hergestellt werden. Ein Untermietverhältnis ist der Hausverwaltung jedenfalls nicht bekannt.

Eine Nachschau durch den Gerichtsvollzieher gemeinsam mit dem Masseverwalter am ergab, dass sich zu diesem Zeitpunkt an der Adresse B-Straße, keine Geschäftsräumlichkeiten der AKGmbH befanden, Buchhaltungsunterlagen nicht vorhanden waren und es nicht möglich war, mit dem Geschäftsführer der genannten Firma einen Kontakt herzustellen.

Weder dem Finanzamt 4/5/10 noch dem Finanzamt 6/7/15 wurde seit 1998 eine Geschäftstätigkeit der genannten Firma bekannt, Abgaben wurden keine mehr entrichtet.

Eine Abfrage im Zentralmelderegister ergibt, dass der ausgewiesene Geschäftsführer der Firma AKGmbH, der als Wohnsitz die Adresse B-Straße, angibt, weder an dieser Adresse noch an einer anderen Adresse in Österreich jemals amtlich gemeldet war.

Es wird daher davon ausgegangen, dass von der genannten Firma in ihren Rechnungen eine falsche Adresse angegeben wurde, an der niemals eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung aufliegenden Rechnungskopien, dem Firmenbuchauszug, den niederschriftlich festgehaltenen Angaben des Mieters der Wohnung in G-Straße, den Angaben der Hausverwaltung des Objektes in B-Straße, der Abfrage im Zentralmelderegister, dem Bericht des Gerichtsvollziehers vom im Konkursverfahren zu 3 S 496/00m, dem 1. Bericht des Masseverwalters vom im genannten Konkursverfahren und folgender Beweiswürdigung:

Gem. § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO3, § 167 Tz. 8 und die darin angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Sämtliche Ermittlungen der Abgabenbehörde und des Konkursgerichtes erbrachten das Ergebnis, dass weder die AKGmbH noch deren Geschäftsführer an der in den Rechnungen ausgewiesenen Adresse bekannt sind. Auch die Bw. behaupten nicht, jemals an der genannten Geschäftsanschrift mit der rechnungsausstellenden Firma bzw. mit deren Geschäftsführer in Kontakt getreten zu sein. Soweit die Bw. darauf verweist, dass die Abgabenbehörde nicht beweisen könne, dass zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und der Rechnungslegung die genannte Firma keine Geschäftstätigkeit an der genannten Adresse entfaltet habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie auch keinerlei Indizien dafür ins Treffen führen kann, dass an diese Adresse eine Geschäftstätigkeit entfaltet worden sei. Soweit sie die Vermutung hegt, es könnte ein nicht offen gelegtes Untermietverhältnis bestanden haben, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Geschäftsführer bereits zu einem Zeitpunkt die Adresse als seinen Wohnsitz bezeichnete, als die Wohnung noch an einen Vormieter vermietet war bzw. als sie laut Hausverwaltung leer stand. Auch wenn eine Hauverwaltung vielleicht nicht über sämtliche Vorkommnisse in einem von ihr verwalteten Haus informiert sein kann, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass jemand unbemerkt eine Wohnung in einer Zeit nutzt, in der diese offiziell leer steht bzw. dass jemand eine Wohnung 3 Jahre lang nutzt ohne dass die Hausverwaltung auch nur irgend einen Verdacht hegt. Da die verstorbene Mieterin am in eine andere Wohnung dieses Hauses umzog, um eine Zusammenlegung der von ihr genutzten mit der Nachbarwohnung zu ermöglichen, ist davon auszugehen, dass im Vorfeld dazu mit ihr Verhandlungen darüber geführt wurden und die Wohnung auch im Hinblick auf die beabsichtigte Zusammenlegung besichtigt wurde. Es erscheint nicht wahrscheinlich, dass anlässlich solcher Besuche die Nutzung als Büro durch eine Baufirma nicht aufgefallen wäre.

Darüber hinaus konnten auch anlässlich des Besuches des Gerichtsvollziehers gemeinsam mit dem Masseverwalter im November 2000 keine Anhaltspunkte für die Existenz der genannten Baufirma gefunden werden. Zu diesem Zeitpunkt lebte die ehemalige Mieterin der Wohnung noch in diesem Haus. Da der Masseverwalter bemüht war, einen Kontakt mit dem Geschäftsführer herzustellen, hätte er dies sicher über die genannte Mieterin versucht, sofern diese tatsächlich mit diesem bekannt gewesen wäre. Aus dem Umstand, dass in keinem der Berichte des Masseverwalters diese Mieterin auch nur erwähnt wird, kann wohl auch nur geschlossen werden, dass diese in keiner Verbindung mit dem Geschäftsführer stand.

Im Hinblick auf die Ermittlungsergebnisse der Betriebsprüfung sowie des Konkursgerichtes und des von diesem beauftragten Masseverwalters erscheint es daher wesentlich wahrscheinlicher, dass die genannte Baufirma nicht nur im November und Dezember 2000 sondern auch bereits im März und April dieses Jahres an der genannten Adresse kein Büro unterhielt, als dass - wie die Bw. vermutet - im März und April 2000 ein inoffizielles Untermietverhältnis mit der bereits verstorbenen Mieterin unterhalten wurde. Damit ist mit überragender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass an der genannten Adresse keine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde.

2.) betreffend Umsatzsteuer Dezember 2002:

In den zwei Eingangsrechnungen der Firma AGmbH vom und vom (Leistungszeitraum November) sind Vorsteuern in Höhe von insgesamt 1.440 Euro ausgewiesen. Als Geschäftsadresse wird W-Straße ausgewiesen. Diese Adresse stimmt auch mit jener im Firmenbuch angeführten Geschäftsanschrift überein.

Laut Hausverwaltung wurde diese Wohnung im November und Dezember 2002 an den Geschäftsführer der genannten Firma vermietet. Erhebungen des Finanzamtes 9/18/19 zufolge konnte eine Geschäftstätigkeit der genannten Firma festgestellt werden und waren für diese auch Arbeitnehmer bei der Wiener Gebietskrankenkasse gemeldet.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Arbeitbogen der Betriebsprüfung erliegenden Rechnungen der genannten Firma, den Mietzinslisten der befragten Hausverwaltung und den Niederschriften über das Ergebnis einer UVA-Prüfung vom sowie einer UVA-Nachschau vom , die beide vom Finanzamt 9/18/19 bei der betreffenden Firma durchgeführt wurden.

Der festgestellte Sachverhalt ist folgender rechtlicher Würdigung zu unterziehen:

Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 77/388/EWG muss der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, eine nach Art. 22 Abs. 3 ausgestellte Rechnung besitzen.

Nach Art. 22 Abs. 3 lit. a der Richtlinie (in der Fassung vor der Richtlinie 2001/115/EG vom ) hat jeder Steuerpflichtige für die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen, die er an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt, eine Rechnung oder ein an deren Stelle tretendes Dokument auszustellen.

Gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. b der genannten Richtlinie müssen Rechnungen unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen neben weiteren taxativ aufgezählten Voraussetzungen den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden enthalten.

Gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. c der genannten Richtlinie legen die Mitgliedstaaten die Kriterien fest, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann.

Art. 22 Abs. 3 lit. c der Richtlinie überlässt den Mitgliedstaaten die Aufstellung der Kriterien, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann. Diese Befugnis muss im Einklang mit einem der Ziele der Richtlinie ausgeübt werden, das darin besteht, die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Steuerverwaltung sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten können demnach verlangen, dass die Rechnungen zusätzliche Angaben enthalten, sofern diese Angaben nicht durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Nach § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten.

Diese Angabe dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Diesem Sinn des Gesetzes entsprechend begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnungen gestellten Lieferungen oder Leistungen erbrachte; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. § 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. erfordert daher für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Es kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa die Erkenntnisse vom , 90/15/0042, , 94/13/0133, , 99/13/0020; , 98/13/0081). Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kommt es nicht an. Eine "Ungreifbarkeit des Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl. auch hiezu etwa ). Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten, reichen zum Vorsteuerabzug nicht aus (vgl. ). Gleiches gilt, wenn unter der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde (vgl. ; , 94/13/0230). Ist die Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Person auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, steht der Vorsteuerabzug ebenfalls nicht zu (vgl. ; , 94/13/0133; , 2002/15/0174).

Aus den wiedergegebenen rechtlichen Ausführungen ergibt sich:

1.) betreffend Vorsteuerabzug 2000:

Da auf den Rechnungen der Firma AKGmbH eine falsche Adresse angegeben wurde, an der eine Geschäftstätigkeit nicht entfaltet wurde, ist der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen im Hinblick darauf, dass diese nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 entsprechen, zu versagen.

2.) betreffend Vorsteuerabzug Dezember 2002:

Der von der Betriebsprüfung gerügte Mangel der genannten Rechnungen besteht insofern nicht, als von der AGmbH an der in der Rechnung angeführten Adresse nachweislich eine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde. Da aus den Rechnungen auch ersichtlich ist, dass diese gegenüber der Hausverwaltung als Bevollmächtigter der Hausgemeinschaft gelegt wurden, sind auch die gemäß § 11 Abs. 1 Zif. 2 UStG 1994 erforderlichen Angaben über den Leistungsempfänger korrekt angeführt. Die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge sind daher zum Vorsteuerabzug zuzulassen.

Der Gesamtbetrag der abzugsfähigen Vorsteuern errechnet sich daher folgendermaßen:


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Gesamtbetrag der Vorsteuern lt. Bescheid
4.553,44 €
Vorsteuern aus Rechnungen der AGmbH
1.440,00 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern lt. BE
5.993,44 €

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vorsteuerabzugsberechtigung
Rechnung
Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmens
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAD-16602