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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 07.06.2013, RV/0263-L/12

Zivildienst (incl. Urlaub) endete laut Bescheinigung erst am Ende des Monats

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für x, für Oktober 2010 in Höhe von insgesamt € 223,90 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für den volljährigen Sohn der Berufungswerberin für Oktober 2010 in Höhe von insgesamt € 223,90 zurückgefordert (FB: € 165,59; KAB: € 58,40). Begründung: "Gemäß § 2 Abs. 1 lit. f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der vom bis gültigen Fassung haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz-oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeit Suchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBI. Nr. 609/1977, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen. Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG bleiben dabei außer Betracht. Während der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes kann keine Berufsausbildung angenommen werden, da diese eine Haupttätigkeit darstellt."

Die dagegen eingebrachte Berufung vom wird wie folgt begründet. "hiermit möchte ich gegen den o.g. Bescheid Berufung einlegen. Begründung: Mein Sohn xx hat vom bis den Zivildienst beim Roten Kreuz in y absolviert. Es wurde mit dem Ortsstellenleiter ab sofort vereinbart, dass der gesamte Urlaub bis zuletzt aufgehoben wird, da mein Sohn am in yy an der Universität zum Studieren beginnt. In der Anlage sende ich ihnen eine Bestätigung vom Roten Kreuz in y, dass mein Sohn xxx im Oktober seinen Urlaub für das Studium in yy hergenommen hat. Ich hoffe ihnen damit gedient zu haben und bitte um dringende Überweisung der von ihnen einbehaltenen Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für meinen Sohn xxx für Oktober 2010."

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. "Begründung: Gem. § 2 Abs. 1 lit. f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen für volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe/ wenn diese das 26. Lebensjahr (in der geltenden Fassung bis ) noch nicht vollendet haben und weder den Präsenz-oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten. Ihr Sohn xxx hat It. Bestätigung des Roten Kreuzes von bis den Zivildienst geleistet. Der Urlaub im Oktober 2010 wurde während der Zeit des Zivildienstes in Anspruch genommen und der Versicherungsschutz erfolgte ebenfalls bis durch den Zivildienst beim Roten Kreuz, Landesverband Oberösterreich."

Im Vorlageantrag vom führt die Berufungswerberin Nachstehendes aus. "Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich gegen den O.g. Bescheid Berufung einlegen. Begründung: Es ist richtig, dass mein Sohn xx vom bis den Zivildienst beim Roten Kreuz in y absolviert hat. Es wurde aber mit dem Ortsstellenleiter vereinbart, dass der gesamte Urlaub bis zuletzt aufgehoben wird, da mein Sohn am in yy an der Universität zum Studieren begonnen hat (siehe Inskriptionsbestätigung der Uni yy). Ich habe ihnen aufgrund ihres Wunsches eine Bestätigung vom Roten Kreuz in y gesandt, woraus die Ortsstelle bestätigt, dass mein Sohn Christoph im Oktober seinen Urlaub für das Studium in yy hergenommen hat und nicht mehr als Zivildiener beschäftigt war!!! Ich hoffe, dass diese Angelegenheit ihnen endlich klar ist und bitte um dringende Überweisung der von ihnen einbehaltenen Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für meinen Sohn xxx für Oktober 2010."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

§§ 11 und 15 Zivildienstgesetz 1986 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung lauten auszugsweise:

"§ 11. (1) Im Zuweisungsbescheid sind auch der Zeitpunkt, zu dem der Zivildienstpflichtige seinen Dienst anzutreten hat, weiters der Zeitpunkt, in dem der Zivildienst endet, die Bezeichnung und der Sitz der Einrichtung und ihres Rechtsträgers sowie die Art der Dienstleistung anzuführen...

(2) Mit dem Tag, an dem der Zivildienstpflichtige den Dienst anzutreten hat, wird er Zivildienstleistender. Hat der Dienstantritt zum ordentlichen Zivildienst erst nach dem Monatsersten zu erfolgen, so gilt dieser Monatserste als Beginn der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes.

§ 15. (1) Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes richten sich nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).

(2) In die Zeit des ordentlichen Zivildienstes werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit einer Haft oder sonstigen behördlichen Anhaltung; 2. die Zeit, während der der Zivildienstpflichtige aus sonstigen Gründen, die er selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat, keinen Zivildienst geleistet hat.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die nach Abs. 2 nicht einrechenbaren Zeiten festzustellen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ) ist die Ableistung des Präsenz(Zivil)dienstes nicht als Ausbildung für einen Beruf iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG anzusehen. Während der Leistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes besteht sohin kein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG.

Dass die Ableistung des Präsenzdienstes für den Gesetzgeber eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt, die während dieser Zeit den Anspruch auf Familienbeihilfe beseitigt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (z.B. 941/77, ). Gebietet der Wortlaut der maßgebenden Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes zwingend die ausbildungsunterbrechende Wirkung der Leistung des Präsenzdienstes, dann kommt es auf den Umstand einer neben der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes erfolgreich weitergeführten Ausbildung des Sohnes durch Ablegung von Prüfungen für die Beurteilung des Anspruches auf Familienbeihilfe nicht mehr an. Der mit den Regelungen des Familienlastenausgleichsgesetzes verfolgte Zweck, der sich schon aus dem Namen dieses Gesetzes ergibt und auch aus den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und des § 2 Abs. 4 dieses Gesetzes hervorleuchtet, liegt in einem Beitrag zum Ausgleich der mit der Versorgung, Erziehung und Berufsausbildung von Kindern verbundenen Lasten durch die öffentliche Hand. Dass der Beitrag zum Ausgleich dieser Lasten während jener Zeit nicht zustehen soll, während der die Versorgung von Kindern im Zuge der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes durch die öffentliche Hand selbst vorgenommen wird, ist ein auch unter dem Gesichtspunkt des dargestellten Gesetzeszweckes stimmiges Auslegungsergebnis der eine andere Deutung ohnehin nicht zulassenden Wortinterpretation der maßgebenden Bestimmungen (). Gleiches gilt für den Zivildienst (vgl. neuerlich ).

Die Ansicht der Berufungswerberin, der Zivildienst ihres Sohnes habe am geendet, weil er danach Urlaub gehabt habe und mit dem Studium begonnen habe, vermag der Unabhängige Finanzsenat nicht zu teilen. Zwar wird in der Bestätigung des Roten Kreuzes vom ausgeführt, er habe von Februar bis Oktober 2010 den Zivildienst geleistet und den letzten Dienst am absolviert, jedoch geht aus der Bescheinigung der Zivildienstserviceagentur vom eindeutig hervor, dass der Sohn der Berufungswerberin den ordentlichen Zivildienst nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes in der Zeit vom bis geleistet hat. Ebenso war er in dieser Zeit auf Grund des Zivildienstes bei der Österreichischen Sozialversicherung gemeldet.

Wie bereits oben ausgeführt, richten sich der Beginn und Dauer des ordentlichen Zivildienstes gem. § 15. (1) Zivildienstgesetz nach den im Zuweisungsbescheid festgelegten Zeiten (§ 11).

Da somit die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes aufgrund der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Zivildienstgesetz am endete, stehen die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988) für Oktober 2010 nicht zu.

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at