Hinterziehung der auf eine, durch die Tilgung einer Forderung der Körperschaft gegenüber dem Alleingesellschafter im Zusammenhang mit Übernahme einer uneinbringlichen Gesellschafterforderung bewirkte, verdeckte Gewinnausschüttung entfallenden Kapitalertragsteuer
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen GR, Geschäftsführer, geb. 19XX, whft. in RM, vertreten durch die PZP Steuerberatung GmbH, 4910 Ried, Am Burgfried 14, Nebenbeteiligte: PB GmbH, RM, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch Amtsrätin Brigitte Burgstaller, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 044-2008/00000-001,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 044-2008/00000-001 ein finanz-strafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, er habe als Geschäftsführer der Firma PB GmbH (R) im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich für das Jahr 2002, nämlich mit Übereinkommen vom , seine persönlichen Verbindlichkeiten gegenüber der Firma PB GmbH R iHv. 50.000,00 € durch Verrechnung mit seinen Forderungen gegenüber der Firma PB (Produktions) GmbH Deutschland getilgt, sich dadurch einen Vermögensvorteil verschafft, in der Folge in den eingereichten Steuererklärungen diesen Vorteil in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht angeführt und dadurch unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer für 2002 iHv. 12.500,00 € bewirkt und damit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.
Begründend wurde auf die Ergebnisse einer unter der ABNr. 12 zur StNr. 34 (PB GmbH R) durchgeführten Betriebsprüfung verwiesen, denenzufolge die mit den Verbindlichkeiten der PB GmbH R gegenüber dem Bf. verrechnete Forderung des geprüften Unternehmens an die PB GmbH Deutschland als nicht werthaltig bzw. uneinbringlich anzusehen sei und somit sich der Bf. (durch die Tilgung seiner Verbindlichkeit gegenüber der österreichischen GmbH) einen, als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) einzustufenden und der Kapitalertragsbesteuerung unterliegenden Vermögensvorteil verschafft habe. Indem er diesen Umstand als Geschäftsführer der zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichteten Gesellschaft pflichtenwidrig nicht der Abgabenbehörde bekannt gegeben habe und die genannte Abgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei, bestehe der Verdacht, dass der Bf. durch sein Verhalten den Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG bewirkt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Mangels Vorwerfbarkeit der Tat, weil nämlich die österreichische GmbH keinen Vermögens-nachteil erlitten habe und somit in Wahrheit auch keine vGA vorliege, liege auch keine strafbare Handlung des Bf. vor.
Durch das im Einleitungsbescheid angeführte Übereinkommen vom zwischen dem Bf. und der österreichischen bzw. der deutschen GmbH sei die österreichische Gesell-schaft nicht in ihrem Vermögen geschädigt worden, sondern lediglich eine, gegenüber dem Gesellschafter bestehende, Forderung mit fälligen Verbindlichkeiten seinerseits saldiert worden. So habe sich durch die festgestellte und unbestrittene Vorgangsweise weder das Vermögen der österreichischen GmbH verringert bzw. auch ansonsten die österreichische GmbH keinen wertmäßigen Nachteil erlitten. Das vorliegende Übereinkommen habe lediglich zur Abkürzung der Geldflüsse gedient. Die österreichische Gesellschaft hätte ansonsten ihre Schulden bei der deutschen GmbH bezahlt und diese hätte dann in weiterer Folge ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Gesellschafter begleichen können. Damit hätte dann der Gesellschafter seine Verbindlichkeit gegenüber der österreichischen GmbH abgestattet. Ob dies, allerdings nur im Insolvenzfall, in Deutschland eine Gläubigerbegünstigung gewesen wäre oder nicht, wäre allenfalls von den deutschen Gerichten, nicht aber von der österreichischen Finanzverwaltung zu beurteilen.
Da zum Zeitpunkt des genannten Übereinkommens die deutsche GmbH weder überschuldet, noch zahlungsunfähig gewesen sei, habe sich auch der Bf. keinen Vermögensvorteil verschafft. Aus der Bilanz der deutschen Gesellschaft zum (Bilanzstichtag) gehe hervor, dass zum ein buchmäßiges positives Eigenkapital von 17.663,10 € bzw. zum von 5.746,00 € vorhanden gewesen sei. Somit könne auch zum keine Überschuldung vorgelegen sein. Eine Uneinbringlichkeit der Forderung bzw. eine vGA sei deshalb, umso mehr auch, als das tatsächliche Eigenkapital unter Berücksichtigung des von der deutschen GmbH originär erworbenen Kundenstockes wesentlich größer gewesen sei, jedenfalls nicht vorgelegen.
Möglich gewesen wäre auch eine Abtretung der Forderung der deutschen GmbH gegenüber der österreichischen GmbH an den Gesellschafter, wodurch sich bei der österreichischen Gesellschaft die Verbindlichkeiten gegenüber der deutschen GmbH verringert hätten und gleichzeitig (in gleicher Höhe) die Forderung gegenüber dem österreichischen Gesellschafter (Bf.) weggefallen wäre, ohne dass dabei jemand an eine vGA denken würde.
Abgesehen davon, habe der Beschuldigte auch nicht mit dem für das im Einleitungsbescheid angezogene Finanzvergehen erforderlichen Vorsatz gehandelt.
Sinngemäß wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. das Finanzstrafverfahren gegen den Bf. mangels Tatverdacht einzustellen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist dabei nach den für die Sachverhaltsfeststellungen im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist in den nicht der Gerichtszuständigkeit (§ 53 leg.cit.) unterliegenden Fällen von der Einleitung eines Strafverfahrens nur dann abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres beispielsweise in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung(en) unverzüglich zu verständigen, wobei bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in Form eines Bescheides zu ergehen hat.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist dabei aus der Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der allgemeinen Lebens-erfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanz-vergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Straf- bzw. Untersuchungsverfahrens bzw. die im Zuge dessen vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst im anschließenden, ua. vom allgemeinen strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB VwGH 2007/16/0074).
Den Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht schon die Tat selbst, sondern vielmehr die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Betroffene könnte ein (derartiges) Finanzvergehen begangen haben. Der Bescheid hat daher das dem Beschuldigten zur Last gelegte, als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten nur in groben Umrissen zu beschreiben; die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", dh. schon in allen für eine (spätere) Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden (vgl. zB VwGH 94/16/0133 bzw. 95/13/0112).
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
§ 119 Bundesabgabenordnung (BAO) zufolge hat der Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen und damit der Abgabenbehörde ein richtiges und vollständiges und auch klares Bild aller für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände zu verschaffen.
Gemäß § 8 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988) ist es für die Einkommens-ermittlung (§ 7 leg.cit.) ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Entscheidendes Merkmal einer vGA ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache wird anhand eines Fremdvergleiches ermittelt.
Dabei werden als vGA alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Vorteile (Zuwendungen) an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen angesehen, die Dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (vgl. VwGH 96/15/0117; 86/13/0174; 82/14/0273, 0274, 0283; bzw. Wiesner, vGA im Steuerrecht, SWK 1984, A I S. 167).
Für das Vorliegen einer vGA reicht es aus, wenn objektive Gesichtspunkte vorliegen, die auf eine subjektive Vorteilsgewährungsabsicht schließen lassen (vgl. zB VwGH 89/14/0034). Diese Absicht ist schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles abzuleiten, wenn sich der Gesellschafter einen Vorteil zuwendet und die Gesellschaft sich in der Folge einverstanden erklärt, indem sie nichts unternimmt, um den erkannten Vorteil rückgängig zu machen (vgl. zB VwGH 85/14/0080).
Gewinnausschüttungen an Gesellschafter einer GmbH unterliegen gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) dem Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer), wobei diese (zur Höhe siehe § 95 Abs. 1 EStG 1988) gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 leg.cit. vom Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der GmbH, dem Geschäftsführer, binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge an die zuständige Abgabenbehörde abzuführen bzw. gemäß § 96 Abs. 3 EStG 1988 auch eine entsprechende, den Vorgang anzeigende bzw. offen legende Anmeldung einzureichen ist.
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung, dh. im Falle des § 33 Abs. 1 FinStrG sowohl die abgabenrechtliche Verletzung als auch (dem Grunde nach) die eingetretene Abgabenverkürzung, ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (vgl. § 8 Abs. 1 FinStrG). Für einen solcherart als bedingt einzustufenden Vorsatz reicht es aus, wenn der Täter die Verwirklichung des unrechtmäßigen Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem (verpönten) Erfolgseintritt rechnet, dies jedoch für nahe liegend ansieht und den Erfolg hinzunehmen gewillt ist. Solchermaßen reicht auch bewusste Gleichgültigkeit für einen bedingten Vorsatz aus.
Das in aller Regel auf einen nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang zurückzuführende vorsätzliche Handeln erschließt sich aus dem in der Außenwelt in Erscheinung tretenden Täterverhalten und erweisen sich diesbezügliche behördliche Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung (vgl. zB VwGH 2000/14/0135).
Aufgrund der sich neben dem verfahrensgegenständlichen Strafakt insbesondere aus den Akten zur StNr. 34 einschließlich dem Arbeitsbogen zur ABNr. 12 erschließenden bisherigen Ermittlungslage war für die über die Beschwerde zu treffende Entscheidung iSd § 161 Abs. 1 FinStrG von nachstehendem (erheblichen) Sachverhalt auszugehen:
Der Bf. ist bzw. war zum Zeitpunkt der im angefochtenen Bescheid genannten mutmaßlichen Tat (und zwar bereits seit 1995) alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der PB GmbH in R (FN 56 des Landesgerichtes Wels bzw. StNr. 34) mit dem Betriebsgegenstand der Pizzaerzeugung. Daneben war der Bf. auch Alleingesellschafter bzw. Geschäftsführer der (deutschen) PB (Produktions) GmbH in D. Letztere vertreibt (ausschließlich) die Produkte der PB GmbH, R, in Deutschland.
Zum (= Bilanzstichtag der PB GmbH, R, für 2001) wies das im betrieblichen Rechenwerk der österreichischen Gesellschaft hinsichtlich der Geschäfts- bzw. Zahlungsvorgänge mit der deutschen GmbH eingerichtete Verrechnungskonto P & B BRD (Kto. 2304) Verbindlichkeiten an die deutsche GmbH iHv. 84.207,73 € auf. Diesen Verbindlichkeiten standen am ebenfalls bestehenden Kundenkonto Pizza BRD (Kto. 21803) Forderungen der PB GmbH, R, gegenüber der PB (Produktions) GmbH, Ra, von 140.073,27 € gegenüber, sodass sich insgesamt eine aufsaldierte Forderung der PB GmbH, R, an die PB (Produktions) GmbH, Ra, von 55.866,00 € ergibt. Das im Rechenwerk der österreichischen GmbH eingerichtete Gesellschafterverrechnungskonto (des Bf.) wies vor dem angeführten Bilanzstichtag einen (negativen) Kontostand von 150.493,30 € auf (vgl. Arbeitsbogen zur genannten ABNr., S 123, 130).
Am wurde mit einer, zwischen dem Beschuldigten, der PB GmbH, R, und der PB (Produktions) GmbH, Ra, geschlossenen Vereinbarung festgelegt, dass der Bf. hinsichtlich eines Betrages von 50.000,00 € seine Verbindlichkeiten gegenüber der PB GmbH, R, durch Verrechnung mit einer entsprechenden Forderung seinerseits gegenüber der PB (Produktions) GmbH, Ra, tilge. Die Forderung des Bf. an die deutsche GmbH - so die Vereinbarung - sei mit der Verrechnung an die österreichische GmbH erloschen (vgl. Arbeitsbogen, S 141). Diese Vereinbarung fand in der Folge ihren Niederschlag in den Buchungsvorgängen im betrieblichen Rechenwerk der PB GmbH, R.
Anhaltspunkte dafür, dass, wie das Beschwerdevorbringen vermeint, zum Zeitpunkt des Abschlusses der genannten Vereinbarung (insgesamt) eine Forderung der deutschen an die österreichische GmbH bestand, bietet die vorliegende Aktenlage nicht.
Die Betriebsprüfung qualifizierte laut den vorgelegten Unterlagen [vgl. dazu Arbeitsbogen S 107, wonach die dem Prüforgan vorgelegte Bilanz der deutschen Gesellschaft bei einem gezeichneten Kapital von 25.564,59 € einen laufenden Bilanzverlust von 7.901,49 € () bzw. von 19.819,59 € () aufwies, und sich somit eine Eigenkapitaldecke von 17.663,10 € (2001) bzw. von 5.745,00 € (2002) ergibt] bzw. Informationen die (abgetretene) Forderung als nicht werthaltig (uneinbringlich) und die Umschichtung der Forderung auf das geprüfte Unternehmen unter gleichzeitiger Verminderung des negativen Verrechnungskontos des Bf. als einen dem Gesellschafter zugeflossenen Vermögensvorteil bzw. als vGA (vgl. Prüfbericht vom , Tz 3, 8, 9 und 11).
Mit dem unangefochten in materielle Rechtskraft erwachsenen Haftungs- und Abgaben-bescheid des bezeichneten Finanzamtes vom wurde ua. zur StNr. 34 die auf die vGA entfallende, vereinbarungsgemäß vom Gesellschafter zu tragende, Kapital-ertragsteuer im Ausmaß von 12.500,00 € festgesetzt (und mittlerweile auch) entrichtet (Buchungsabfragen zur angeführten StNr.).
Wenngleich nun die Ergebnisse des Abgabenverfahrens zur StNr. 34 nicht bindend für die Finanzstrafbehörde(n) sind bzw. die Akzeptanz der sich letztlich aus der vGA ergebenden Kapitalertragsteuervorschreibung durch die GmbH formell für Zwecke des Finanzstraf-verfahrens nicht einem Eingeständnis der auch nur objektiven Tatbildlichkeit des Verhaltes des Bf. gleichzusetzen ist, so kann aus diesem im Rahmen der Beweiswürdigung dennoch nicht gänzlich zu vernachlässigenden Umstand in Verbindung mit den übrigen Ergebnissen des Abgabenverfahrens laut Prüfbericht zu ABNr. 12 (vgl. zB VwGH 96/13/0094), auch ohne gesonderte finanzstrafrechtliche Vorerhebungen, auf einen sich gegen den Bf. als abgabenrechtlich verantwortlichen Geschäftsführer der PB GmbH, R, richtenden objektiven Tatverdacht iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG geschlossen werden. Anhand der oa. Prüfunterlagen kann nämlich bis auf weiteres bzw. zumindest für das gegenständliche Beschwerdeverfahren davon ausgegangen werden, dass infolge der auch für den hier maßgeblichen Bilanzstichtag () anzunehmenden Eigenkapitalunterdeckung der aus der Forderung iHv. 50.000,00 € verpflichteten PB (Produktions) GmbH, Ra, ableitbaren Uneinbringlichkeit der vom Bf. an die österreichische GmbH zedierten Forderung, der am vereinbarte und sich wirtschaftlich in einer Verringerung des negativen Verrechnungskontos des Gesellschafter zum genannten Zeitpunkt niederschlagende Forderungsverzicht iHv. 50.000,00 € der PB GmbH, R, zu einer, dem Beschuldigten zuzurechnenden vGA mit den vorstehend angeführten abgabenrechtlichen Konsequenzen einer Anmelde- bzw. Entrichtungsverpflichtung hinsichtlich der Kapitalertragsteuer für die abzugsverpflichtete GmbH, geführt hat.
Anhaltspunkte, aus denen darüber hinaus mit der im Verfahren betreffend die bescheid-mäßige Einleitung eines Finanzstrafverfahrens geforderten Wahrscheinlichkeit auf einen zumindest bedingten Tatvorsatz des Beschuldigten, sowohl in Richtung der ihm als Geschäftsführer der (ausschüttenden) GmbH obliegenden abgabenrechtlichen Pflichtverletzung als auch der hier gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG mit dem (ungenutzten) Ablauf der Frist des § 96 Abs. 3 EStG 1988 eingetretenen Abgabenverkürzung (vgl. OGH 12 Os 52/95, Jus-Extra 1996, OGH-St 2012), geschlossen werden kann, ergeben sich einerseits aus der Person des Bf. und andererseits aus den äußeren Umständen der objektiven Tat im Hinblick auf das damit eingegangene Risiko bzw. die Größe und Nähe der Gefahr einer entsprechenden Tatbildverwirklichung. So war der Beschuldigte jahrelang verantwortlicher Geschäftsführer sowohl der österreichischen als auch der deutschen GmbH und wusste als solcher über den aktuellen finanziellen Status der von ihm vertretenen Gesellschaften hinreichend Bescheid. Somit war ihm auch die oa. Tatsache der mangelnden Eigenkapitaldeckung der PB (Produktions) GmbH in Ra für den Fall der Fälligstellung seiner Forderung hinlänglich bekannt. Dass durch die mit einem gleichzeitigen Forderungsverzicht der österreichischen Gesellschaft ihm gegenüber verbundene Forderungsabtretung, der PB GmbH, R, das bis dahin beim Bf. gelegene Risiko der Forderungseinbringlichkeit überwälzt wurde, ist ebenfalls offensichtlich bzw. war wohl auch ein wesentlicher Sinn bzw. Zweck der abgeschlossenen Vereinbarung vom . Nun kann aber nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einem langjährig als mehrfacher Gesellschafter-Geschäftsführer Tätigen und kraft seiner Funktion nicht nur über die jeweilige aktuelle Finanzsituation bzw. allfällige damit verbundene kaufmännische Risiken der Transaktionen der von ihm vertretenen Körperschaft(en), sondern auch über die ihm als Geschäftsführer gegenüber dem Fiskus obliegenden grundsätzlichen Verpflichtungen (vgl. zB das verpflichtende Niederstwertprinzip des Gewinnermittlers gemäß § 5 Abs. 1 EStG 1988 für die zu dessen Umlaufvermögen zählenden betrieblichen Forderungen) hinreichend Informierten ein Erkennen der Gefahr, dass eine Verschweigung derartiger möglicher Konsequenzen auf den abgabenrechtlich bedeutsamen Vermögensstatus sowohl der Gesellschaften als auch des von der Maßnahme hier durch den Risikoübergang bzw. die Forderungstilgung berührten Anteilshaber nach sich ziehender Vorgänge gegenüber der Abgabenbehörde nicht nur den bestehenden und allgemein bekannten steuerlichen Pflichten zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Offenlegung sämtlicher abgabenrechtlich bedeutsamer Umstände zuwiderläuft, sondern auch zu einer Abgabenverkürzung führen kann (vgl. zB VwGH 94/17/0430), angenommen werden. Dass sich der Bf., offenbar nach Abwägung der (dennoch) für eine derartige Vorgangsweise sprechenden wirtschaftlichen Argumente, aber ohne jedwede Rückfrage bei der Abgabenbehörde bzw. seinem steuerlichen Vertreter, entschlossen hat, dieses ernst zu nehmende Risiko in Kauf zu nehmen, und eine entsprechende Mitteilung an die Abgabenbehörde einfach zu unterlassen, begründet eben einen entsprechenden Tatvorwurf auf der derzeitigen Verfahrensebene.
Ob bzw. inwieweit der Bf. tatsächlich die ihm nunmehr zur Last gelegte Tat begangen hat oder nicht (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt dem nunmehr von der Erstbehörde nach den Grundsätzen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dessen Verlauf dem Beschuldigten entsprechend den Bestimmungen des Finanzstraf-gesetzes die Möglichkeit einzuräumen sein wird, zu den wider ihn erhobenen Tatvorwürfen ausführlich Stellung beziehen bzw. seine rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Tatverdacht Abgabenhinterziehung verdeckte Gewinnausschüttung Vorsatz |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at