Berufungsentscheidung - Zoll (Senat), UFSZ3K vom 18.01.2007, ZRV/0027-Z3K/05

Geländeverfüllung bzw. -anpassung mit Baurestmassen zwecks Errichtung einer Manipulationsfläche für ein Bauschuttzwischenlager


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
ZRV/0010-Z3K/07

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2007/17/0070 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0027-Z3K/05-RS2
Die Definition des "Lagerns" im Sinne des § 2 Abs.7 ALSaG baut auf dem Grundbegriff des "Lagerns" oder der "Lagerung" im Sinne des AWG auf. Diesem Begriff des "Lagerns" ist nicht nur immanent, dass die Abfälle wieder projektgemäß vom Ort der Lagerung entfernt werden, sondern es ergibt sich aus dem Wortsinn und auch aus dem Zusammenhang, in dem der Begriff "Lagern" verwendet wird, nämlich der Begrifffolge "Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung" (§ 2 Abs.3 u.a. AWG), dass die Abfälle für eine Behandlung bereit gehalten oder vorbereitet werden müssen.
Folgerechtssätze
ZRV/0027-Z3K/05-RS1
wie ZRV/0109-Z3K/03-RS2
Der in § 3 Abs.1 Z.2 ALSaG normierte Ausnahmetatbestand (Erfüllen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme) kann nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handelt. Dies setzt das Vorliegen allenfalls erforderlicher Bewilligungen (etwa Bewilligungen nach den jeweiligen Bauvorschriften) voraus, da dem Gesetzgeber des ALSaG nicht unterstellt werden kann, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Mag. Bernhard Lang und HR Dr. Alfred Klaming im Beisein der Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl und Mag. Georg Dieter, Rechtsanwälte, 8020 Graz, Friedhofgasse 20, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz, vertreten durch HR Mag. Peter Pozezanac, vom , Zl. 700/24502/2004, betreffend Altlastenbeitrag nach der am in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Str. 14-18, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Firma X., ist Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. 1234 (Schottergrube), EZ 5678, KG M., im Ausmaß von 14.310 m². Im Jahre 2003 vermietete die Firma X das Grundstück an die Beschwerdeführerin (Bf.), die ab Mitte Oktober 2003 das Grundstück auf einer Fläche von 3.000 m² in einer Höhe von 0,4 Meter mit Beton und Ziegelschutt verfüllte. Der verwendete Beton- und Ziegelschutt stammte von einem aufgelassenen Lagerplatz der Bf. in U.. Mit wurden Teile der Grundstücke Nr. 111,222 und 1234, KG M., im Ausmaß von 5.000 m² von der Bf. an die Firma Y. weitervermietet, welche darauf eine mobile Bauschutt-Recycling-Anlage betreibt.

Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom , Zl. 700/12343/11/04, wurde gemäß den §§ 3 Abs. 1 Z. 2, 4 Z. 3, 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a, 7 Abs. 1 Z. 2 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) i.V.m. § 201 BAO gegenüber der Bf. ein Altlastenbeitrag für das 4. Quartal 2003 in der Höhe von € 13.824,00 und gemäß § 217 ff. BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 276,48 sowie gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in der Höhe von € 276,48 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Verfüllung um ein Bauvorhaben, konkret eine bauliche Anlage im Sinne des § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) handle, welches dem Bürgermeister der Gemeinde A. als Baubehörde erster Instanz nicht angezeigt worden sei, weshalb die Einbringung der Baurestmassen altlastenbeitragspflichtig sei. Die dem Bescheid zugrunde liegende Menge wurde aufgrund der angegebenen Kubatur (3.000 x 0,40) im Ausmaß von 1200 m³ und dem Umrechnungsgewicht von 1,6 Tonnen pro m³ mit 1.920 Tonnen errechnet.

Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Firma Y. den auf dem Grundstück liegenden Bauschutt zur Entsorgung übernommen habe, weshalb eine Abgabenvorschreibung an die Bf. ungerechtfertigt sei. Darüber hinaus handle es sich um keine Verfüllung des Grundstücks, sondern um eine Zwischenlagerung von Bauschutt. Auch die zwischendurch für dessen Lagerung erforderliche kurzfristige Befestigung des Geländes, um das Grundstück mit LKW, LKW-Zügen bzw. auch mit entsprechenden Fahrzeugen zum Bauschutt-Recycling befahren zu können, sei wieder zur Gänze entfernt. Bei der Geländebefestigung handle es sich daher weder um eine bauliche Anlage, noch um eine Verfüllung von Geländeunebenheiten. Die Bf. stellte den Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins und die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Baufach.

Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl. 700/24502/2004, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass das Mietverhältnis mit der Firma Y. erst am begonnen habe, der Zeitpunkt der Abgabenschuldentstehung aber im vierten Quartal 2003 liege. Weiters sei davon auszugehen, dass die vorgenommene Grundstücksbefestigung eine übergeordnete Baumaßnahme, der eine konkrete bautechnische Funktion zukommt, darstelle. Da die erforderlichen Bewilligungen für diese Baumaßnahme nicht vorgelegen seien, sei die Verfüllung beitragspflichtig.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom 21. Feber 2005 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend wurde auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen und im Wesentlichen ergänzend vorgebracht, dass kein Lokalaugenschein durchgeführt und kein Sachverständiger aus dem Baufach beigezogen worden sei. Die Behörde habe daher keinen Sachverhalt feststellen können, der eine richtige rechtliche Beurteilung ermöglicht hätte. Bei Durchführung der beantragten Beweise hätte die Behörde zweifelsfrei feststellen können, dass es sich bei der Ablagerung des Bauschutts lediglich um eine kurzfristige Zwischenlagerung gehandelt habe. Die Bf. stellte den Antrag auf Fällung der Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat, auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, auf Vernehmung des Herrn E. als Zeugen sowie auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Baufach zur fachlichen Überprüfung des gesamten Berufungsvorbringens.

Mit Schreiben vom ersuchte der Unabhängige Finanzsenat den Bürgermeister der Gemeinde A. als Baubehörde erster Instanz um Beurteilung, ob die Aufschüttung eines Geländes im Ausmaß von 3.000 m² und einer Höhe von 40 cm zum Zwecke der Lagerung von Bauschutt und dem Befahren mit Lastkraftwagen einer Bewilligung nach § 19 Stmk. BauG bedarf bzw. ob es sich allenfalls um ein anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 20 Stmk. BauG handelt. Der Bürgermeister der Gemeinde A. teilte daraufhin mit, dass die Firma X am mitgeteilt habe, dass in einem Teilbereich der verfahrensgegenständlichen Parzelle die Humusschicht abgetragen und mit Recyclingmaterial aufgefüllt werden solle. Die Baubehörde der Gemeinde A. habe keine Beeinträchtigung von Anrainern festgestellt und es habe sich daher keine Bewilligungspflicht nach § 19 oder 20 Stmk. BauG ergeben, da es sich um keine Aufschüttung des Grundstücks (Geländeveränderung), sondern um einen Bodenaustausch gehandelt habe. Das Zollamt Graz verwies mit Eingabe vom , Zl. 700000/12293/2006, in einer Replik auf dieses Schreiben darauf, dass die Stellungnahme der Baubehörde erster Instanz nicht nachvollziehbar sei, da bislang von einer Grundstücksbefestigung zum Zwecke des Befahrens mit LKW-Zügen und nicht von einem Bodenaustausch die Rede gewesen sei. Das Zollamt Graz verwies unter Hinweis auf die Entscheidung des GZ. 2005/17/0220, darauf, dass auch ein Bodenaustausch keinen Befreiungstatbestand nach dem ALSaG schaffe.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens des Zollamtes Graz ergänzend ausgeführt, dass der Begriff des Lagerns eine Vorbereitung oder Bereithaltung für eine Behandlung mit einem Lagerbestand, Zugängen und Abgängen beinhalte. Demgegenüber sei eine vorübergehende Geländeverfüllung im ALSaG nicht vorgesehen, sondern es entstehe bei einer Geländeverfüllung die Abgabenschuld mit Ablauf des Quartals. Was nach diesem Zeitpunkt geschehen ist, sei für die Abgabenschuldentstehung nicht von Relevanz. Die Bf. wies wiederum darauf hin, dass es sich um eine Zwischenlagerung für die Dauer von einem halben Jahr bis einem Jahr gehandelt habe, um die Fläche mit LKW befahren zu können und beantragte neuerlich die Einvernahme von Herrn E. als Zeugen zum Beweis dafür, wann das Material abgetragen und wohin es verbracht worden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 ALSaG unterliegen dem Altlastenbeitrag

1. das langfristige Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind;

2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen mit Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);

3. das Lagern von Abfällen;

4. das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.

Gemäß § 2 Abs. 7 ist Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für eine Behandlung - ausgenommen für eine stoffliche oder thermische Verwertung - bereitgehalten oder vorbereitet werden.

Unbestritten ist die ermittelte Menge bzw. das ermittelte Gewicht und, dass es sich bei dem verwendetem Material um Bauschutt und somit um Abfall gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) handelte.

Unbestritten ist weiters der vom Unabhängigen Finanzsenat festgestellte Sachverhalt, dass die Grundstücksbefestigung im 4. Quartal 2003 von der Bf. zu dem Zweck erfolgte, um das Grundstück als Bauschuttzwischenlager benützen und mit LKW, LKW-Zügen bzw. auch mit entsprechenden Fahrzeugen zum Bauschutt-Recycling befahren zu können. Der dabei verwendete Beton- und Ziegelschutt stammte von einem aufgelassenen Lagerplatz der Bf. in U.. Das Gelände diente in weiterer Folge der Firma Y. als Manipulationsfläche für ein Bauschuttzwischenlager.

Die Definition des "Lagern" im Sinne des § 2 Abs. 7 ALSaG baut auf dem Grundbegriff des "Lagerns" oder der "Lagerung" im Sinne des AWG auf. Diesem Begriff des "Lagerns" ist nicht nur immanent, dass die Abfälle projektgemäß wieder vom Ort der Lagerung entfernt werden, sondern ergibt sich aus dem Wortsinn und auch aus dem Zusammenhang, in dem der Begriff "Lagern" verwendet wird, nämlich der Begrifffolge "Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung" (§ 2 Abs. 3 u.a. AWG), dass die Abfälle für eine Behandlung bereitgehalten oder vorbereitet werden müssen. Im verfahrengegenständlichen Fall wurden die Abfälle aber nicht für eine Behandlung vorbereitet oder bereitgehalten, sondern auf einem Gelände aufgebracht um dieses mit Baufahrzeugen befahren zu können. Aus § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSaG ergibt sich zudem, dass Unterbauten von Straßen etc. eine Geländeverfüllung bzw. -anpassung im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung darstellen (vgl. ; , 2003/07/0173).

Es ist daher von einer Beitragsschuldentstehung nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSaG auszugehen, wobei eine Geländeverfüllung oder -anpassung, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllt, nicht dem Altlastenbeitrag unterliegt. Der in § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSaG normierte Ausnahmetatbestand kann jedoch nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handelt. Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen setzt nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. vorliegen. Dem Gesetzgeber des ALSaG kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat (). Das Erfordernis einer Übereinstimmung mit der Rechtsordnung und dabei insbesondere die Notwendigkeit des Vorliegens allenfalls erforderlicher Bewilligungen besteht aber nicht nur für die Vornahme der Verfüllung oder Anpassung selbst, sondern auch für die übergeordnete Baumaßnahme.

Das an den Bürgermeister der Gemeinde A. als Baubehörde erster Instanz gerichtete Ersuchen vom um Beurteilung, ob die Aufschüttung eines Geländes im Ausmaß von 3.000 m² und einer Höhe von 40 cm zum Zwecke der Lagerung von Bauschutt und dem Befahren mit Lastkraftwagen einer Bewilligung nach § 19 Stmk. BauG bedarf bzw. ob es sich allenfalls um ein anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 20 Stmk. BauG handelt, hat zu keinem Ergebnis geführt, da sich der Bürgermeister in seiner Anfragebeantwortung auf einen Sachverhalt des Jahres 2005 bezog und in seinen rechtlichen Ausführungen nur einen Bodenaustausch ohne die Funktion des Befahrens des Geländes mit Lastkraftwagen bzw. der Lagerung von Bauschutt beurteilte. Der Unabhängige Finanzsenat kommt daher durch eigene Beurteilung zur Überzeugung, dass kein Zweifel besteht, dass es zur Errichtung der Manipulationsfläche für ein Bauschuttzwischenlager um darauf Bauschutt zu lagern, und das Grundstück mit LKW, LKW-Zügen und mit entsprechenden Fahrzeugen zum Bauschutt-Recycling befahren zu können, baulicher Kenntnisse bedarf um die Stabilität und Festigkeit zu gewährleisten, dass die Manipulationsfläche mit dem Boden in Verbindung steht und geeignet ist, öffentliche Interessen zu berühren. Bei dieser Manipulationsfläche handelt es sich daher jedenfalls um eine bauliche Anlage im Sinne des § 3 Z. 12 Stmk. BauG, deren Errichtung einer Bewilligung bedurft hätte. Um eine derartige Bewilligung wurde seitens der Bf. bei der Gemeinde A. unbestrittenermaßen nicht angesucht, auch eine Anzeige nach § 20 Stmk. BauG oder eine Mitteilung nach § 21 Abs. 3 Stmk. BauG. erfolgte nicht. Die Altlastenbeitragsschuld ist daher gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 ALSaG nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde, somit mit Ablauf des Dezember 2003 entstanden. Gemäß § 9 Abs. 2 ALSaG wäre bis 15. Feber 2004 eine Beitragsanmeldung beim Zollamt Graz abzugeben und die Beitragsschuld zu entrichten gewesen. Eine allenfalls nach Entstehen des Abgabenanspruches erfolgte Verbringung der Abfälle hat auf die Beitragsschuldentstehung keinen Einfluss.

Selbst wenn man aber dem Parteivorbringen folgen würde, es läge keine bauliche Anlage vor und die gegenständliche Einbringung von Baurestmassen bilde keine übergeordnete Baumaßnahme, wäre davon auszugehen, dass kein Bauwerk im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSaG vorliegt, demgemäß auch keine nach den baurechtlichen Vorschriften erforderliche Bewilligung, Anzeige, Nichtuntersagung etc. erforderlich gewesen wäre, aber folglich auch die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSaG im Rahmen der Geländeverfüllung bzw. Geländeanpassung überhaupt nicht zum Tragen gekommen wäre (vgl. ).

Als Beitragsschuldner gemäß § 4 ALSaG kommt unabhängig von allfälligen zivilrechtlichen Vereinbarungen nur die Bf. in Betracht, da die Firma Y. weder zum Zeitpunkt der Verfüllung noch zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld (§ 7 ALSaG) rechtlich existent war und das Mietverhältnis erst mit begründet wurde.

Dem Antrag auf Einvernahme des Herrn E. als Zeugen zum Beweis dafür, wann das Material abgetragen und wohin es verbracht worden sei, war nicht Folge zu geben, da die unter Beweis zu stellende Tatsache unerheblich ist. Wie bereits ausgeführt, hat eine allfällige Verbringung der Abfälle nach Entstehen des Abgabenanspruches auf die Beitragsschuldentstehung keine Auswirkung. Dem Antrag der Bf. auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Baufach zur fachlichen Überprüfung des gesamten Berufungsvorbringens wiederum war nicht Folge zu geben, da das Beweisthema zu allgemein gehalten war und keine Tatsachen und Punkte, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollten, angegeben wurden. Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH setzt die aus § 183 Abs. 3 BAO erfließende Obliegenheit der Abgabenbehörde, von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, einen erheblichen Beweisantrag voraus, der neben der Angabe des Beweismittels auch das Beweisthema in einer solchen Weise zu benennen hat, die erkennen lässt, welcher konkrete, im Einzelnen bezeichnete Sachverhalt durch welches Beweismittel erwiesen werden soll (u.a. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 2 Abs. 7 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Schlagworte
Altlastenbeitrag
Verfüllen von Geländeunebenheiten
Vornehmen von Geländeanpassungen
Baurestmassen
übergeordnete Baumaßnahme
Lagern
bauliche Anlage
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at