Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 14.10.2009, RV/0391-S/04

Vorsteuerabzug bei einem gemischt genutzten Gebäude

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, AdrBw, vertreten durch Stber, AdrStber, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vertreten durch FAVertr, vom betreffend Umsatzsteuer 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) errichtete im Streitjahr 2002 ein Gebäude, das von ihm zu 19,35 % betrieblich und zu 80,65 % privat genutzt wurde.

In der Umsatzsteuererklärung 2002 wurde unter Berufung auf das Urteil des EuGH Rs. C-269/00, Seeling, die gesamte Vorsteuer für den Neubau geltend gemacht.

Im Umsatzsteuerbescheid vom wurde die auf die private Nutzung des Gebäudes anteilsmäßig entfallende Vorsteuer nicht zum Abzug gebracht.

Gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002 wurde Berufung erhoben. Der Bw. führte in seiner Berufung im Wesentlichen aus, dass er das im Ausmaß von 19,35 % betrieblich genutzte Gebäude im Sinne des § 12 Abs. 2 UStG 1994 zur Gänze dem Unternehmen zugeordnet habe. Seit dem , Lennartz sei er daher auch über die gesamten Anschaffungskosten vorsteuerabzugsberechtigt. Durch das , Seeling, sei die unechte Steuerbefreiung für den Verwendungseigenverbrauch von gemischt genutzten Gebäuden für richtlinienwidrig erklärt worden.

Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde die Entscheidung über die Berufung im Hinblick auf das beim Verwaltungsgerichtshof unter Zl. 2005/14/0035 anhängige Verfahren (betreffend den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden) gemäß § 281 BAO ausgesetzt.

Aus Anlass des genannten Beschwerdeverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Zl. 2006/15/0056, ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 234 EG an den EuGH gerichtet. Dazu ist am das Urteil des EuGH (Rs. C-460/07) ergangen.

Mit Erkenntnis vom , 2009/15/0100, hat der Verwaltungsgerichtshof schließlich die Beschwerde des Ausgangsverfahrens (Zl. 2005/14/0035) als unbegründet abgewiesen.

Infolge der Beendigung des genannten Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof setzte die Behörde von Amts wegen das Berufungsverfahren fort. Dem Bw. wurde die Möglichkeit zu einer etwaigen Stellungnahme eingeräumt. Sein steuerlicher Vertreter teilte mit Schreiben vom mit, dass die Berufung nicht zurückgenommen werde. Dies deshalb, da es in der Literatur zu gegenständlicher Rechtssache nach wie vor durchaus unterschiedliche Rechtsauffassungen gäbe (vgl. hiezu beispielsweise Aigner in SWK 27/2009, S. 818).

Über die Berufung wurde erwogen:

I. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind, als nicht für das Unternehmen ausgeführt.

Dieselbe Regelung fand sich in § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1972.

Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind u.a. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge (Z 1) sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung (Z 2 lit. a).

II. Gemäß Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche Bemessungsgrundlage (6. MwSt-RL) legt der Rat auf Vorschlag der Kommission vor Ablauf eines Zeitraumes von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einstimmig fest, bei welchen Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist ... (Unterabsatz 1). Bis zum Inkrafttreten der vorstehend bezeichneten Bestimmungen können die Mitgliedstaaten alle Ausschlüsse beibehalten, die in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind (Unterabsatz 2).

III. Im Erkenntnis vom , 2009/15/0100 hat der Verwaltungsgerichtshof - zu der auch im Berufungsfall maßgeblichen Rechtslage im Jahr 2002 - ausgesprochen, dass die anteilig auf privat genutzte Gebäudeteile entfallende Vorsteuer bereits nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 vom Abzug ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung sei unabhängig von der (seit dem AbgÄG 1997 mehrfach geänderten) Vorschrift des § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 anwendbar und durch Art 17 Abs. 6 Unterabsatz 2 der 6. MwSt-RL gedeckt.

IV. Das Ausmaß der Privatnutzung des Gebäudes (in Höhe von 80,35 %) wurde vom Finanzamt entsprechend der vom Bw. vorgelegten Pläne des Gebäudes sowie seiner erläuternden Aufstellung zum Ansatz gebracht und war im Verfahren nie strittig.

Nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich dieses privaten Gebäudeteiles ein (anteiliger) Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Dem Umsatzsteuerbescheid 2002 vom , in dem lediglich die (anteilige) Vorsteuer für den unternehmerisch genutzten Gebäudeteil abgezogen wurde, haftet daher keine Rechtswidrigkeit an.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vorsteuer
gemischt genutztes Gebäude
Seeling
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at