Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 16.08.2010, RV/0201-K/07

Zurechnungsfortschreibung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der RÖ - B, vertreten durch die BD und das Heeres- Bau- und Vermessungsamt, 1090 Wien, Roßauer Lände 1, vom gegen den Feststellungsbescheid zum des Finanzamtes K vom betreffend Zurechnungsfortschreibung (§ 21 Abs. 4 BewG) hinsichtlich des Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb) 9 W u. a., EZ 0 u.a., GrdStNr. 4 u.a. entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Für den im Eigentum der RÖ stehenden Grundbesitz, erfasst unter EW-AZ yx, (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb) W 7, Ko, EZ 5 u.a., erließ das Finanzamt am einen Feststellungsbescheid zum (Wertfortschreibung), da es zu Änderungen im Flächenausmaß kam. Der Einheitswert für die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (5,9612 ha bzw. 21,6753 ha) wurde mit (gerundet) S 46.000,00 (entspricht € 3.342,95) festgestellt. Der Bescheid erging an die RÖ z. H. BG, F.

Im Zuge der Reorganisation des Österreichischen Bundesheeres im Jahr 2002 erfolgte u.a. die Zusammenlegung des HHs mit der BG. Letztere war als zivile Dienststelle zuständig für militärische Bauten und Liegenschaften. Das H1 ist das der Sektion 3 des BMlV unmittelbar nachgeordnete Heeresamt zur Erfüllung der strategisch-operativen Aufgaben im militärischen Bau-, Liegenschaft-, Vermessungs- und Wirtschaftswesen. Es ist für alle im Namen der Republik Österreich/Heeresverwaltung dafür zu setzenden Rechtsgeschäfte vertretungsbefugt (http://www.bmlv.gv.at). Die Heeresbauverwaltung Süd (HBV Süd) mit Sitz in Graz ist u.a. für den Bereich Klagenfurt zuständig.

Am wurde der HBV Süd die Buchungsmitteilung Nr. 1 über die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben 2004 und den Grundbetrag der Landwirtschaftskammer 2004 zu EW-AZ yx übermittelt. Als Einzahlerin der Abgaben war die RÖ H z. H. BG indiziert.

Über am erfolgte telefonische Anfrage der HBV Süd wurde dieser eine Kopie des o.a. Feststellungsbescheides zum (Wertfortschreibung) übermittelt.

Im Schreiben vom nahm die HBV Süd Bezug auf die Vorschreibung und teilte mit, dass sie durch die Organisationsänderung im staatlichen Hochbau im Jahre 2000 nicht mehr die Verwalterin der (Wohn-)Liegenschaft EZ 5, KG 7 Wa sei. Vielmehr seien die Liegenschaften zwischenzeitig in das Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH*) übertragen worden. Sie sei nur mehr für die militärischen Liegenschaften zuständig. Gleichzeitig retournierte sie die Lastschriftanzeige.

(*Anm.: Das Finanzamt nahm zum zu EW-AZ 2 eine Nachfeststellung für die BundesimmobilienGes mbH vor; dabei wurde u. a. auch der zu EZ 5 erfasste Grundbesitz miterfasst).

Im Rahmen der Überprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die zu EW-AZ yx einliegenden und nach wie vor der Republik Österreich gehörenden Flächen richtig berechnet worden seien, dass es aber zur Änderung in der Bezeichnung der EZ gekommen sei. So wurde aufgrund des bislang nicht im Akt einliegenden Beschlusses des Bezirksgerichtes K vom dokumentiert, dass es u.a. zur Eröffnung der nunmehr im EW-AZ Akt yx bewerteten Fläche mit der EZ 0 für die RÖ kam. Gleichzeitig erfolgte die Abschreibung von Grundstücken von der EZ 5. Das Finanzamt "berichtigte" daraufhin am die EZ "amtlich" und teilte dies der S mit.

Im Zusammenhang mit der (unrichtig adressierten) Buchungsmitteilung 2 vom und vollstreckbaren Zahlungsaufforderungen kam es in der Folge (wieder) zu einem umfangreichen - für das Berufungsverfahren aber nicht relevanten - Schriftverkehr bzw. zu Vorsprachen und Erlassung eines in der Folge nach § 299 BAO wieder aus dem Rechtsbestand beseitigten Zurechnungsfortschreibungsbescheid zum .

Unter Berücksichtigung der Organisationsänderung im staatlichen Hochbau sowie der richtigen Katasterdaten (EZ 0 statt EZ 5) und nach Überprüfung des Gutsbestandes laut Auszug aus der Grundstücksdatenbank, erließ das Finanzamt am den streitgegenständlichen Zurechnungsfortschreibungsbescheid zum . Der Grundbesitz (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb), 9 W, EZ 0, KG 7 Wa u.a., EZ 0 u.a., GrdSt. Nr. 4 u.a. wurde der RÖ - He - Roßauer Lände 1, 1090 Wien, zugerechnet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Fortschreibung wegen der Änderung der steuerlichen Zurechnung (Änderung der Eigentumsverhältnisse) erforderlich gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob das BM am Berufung. Im Einzelnen wurde ausgeführt:

"Im Feststellungsbescheid zu EW-AZ yyx wird von einem "land- und forstwirtschaftlichen Betrieb" mit 5,9 ha landwirtschaftlich genutzten Flächen und 21,76 ha forstwirtschaftlich genutzten Flächen ausgegangen. Dies ist unrichtig, da die RÖ/H auf den im Betreff des Feststellungsbescheides angegebenen Grundstücken keinen "land- und forstwirtschaftlichen Betrieb" unterhält.

Die im Feststellungsbescheid zitierten Flächen dienen naturgemäß ausschließlich dem militärischen Übungsbetrieb. Der militärische Übungsbetrieb im o.a. Bereich ist integrierter Bestandteil der Vorbereitung und Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit des Österreichischen Bundesheeres, verankert im Art. 79 B-VG.

Jegliche landschaftspflegende Maßnahmen sind ausschließlich "Kielwasserprodukt" der militärischen Nutzung. Die Verwaltung und Tätigkeiten zur Erhaltung von Kasernen und Übungsplätzen des ÖBH als solche sind der rechtlich unselbständigen Hoheitsverwaltung zuzurechnen. Sie sind Akte der Hoheitsverwaltung im Rahmen der Vollziehung militärischer Angelegenheiten(B-VG), weil sie mit diesen in einem notwendigen sachlichen und funktionellen Zusammenhang stehen.

Dementsprechend beantragt die RÖ/H die Berechnung des Einheitswertes betreffend der Flächen gemäß Feststellungsbescheid auf "0" zu stellen."

In den mit seitens der S eingereichten Schriftsatz wird wörtlich ausgeführt:

"Die RÖ/H, Roßauer Lände 1, vertreten durch die HS.., erhebt das Rechtsmittel der Berufung, welches wie folgt begründet wird:

Die Grundstücke in der pol. Gemeinde K der KG 7 Wa, EZ 0, Grundstücksnummer 4 u.a. werden nicht, wie bei der Berechnung des Einheitswertes gemäß Bescheid zu EW-AZ yyx bewirtschaftet und verwendet, sondern werden diese in ihrer Gesamtheit von der RÖ - BL - somit als Grundbesitz des Bundes für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch - durch Organisationseinrichtungen des Österreichischen Bundesheeres (ÖBH) genutzt.

Dem ÖBH obliegt gem. B-VG Art. 9a Abs. 1, im Rahmen der umfassenden Landesverteidigung die militärische Landesverteidigung (MLV). Das Wehrgesetz 2001, BGBl. I 146/2001 normiert im " 2 Abs. 2 Ziff 1 als eine der Aufgaben des ÖBH in Vollziehung Art. 9a die "allgemeine Einsatzvorbereitung". Darunter sind alle Tätigkeiten zu subsumieren, welche der MLV dienen. Insbesondere ist darunter die Ausbildung und Vorbereitung der Soldaten für die Aufgabe der MLV, jedoch auch jegliche Verwaltungstätigkeit im "friedensmäßigen Betrieb" zu verstehen.

Insgesamt sind diese Aufgaben dem Kompetenztatbestand Art. 10 Abs. 1 Ziff 15 - militärische Angelegenheiten - zuzuordnen und wird dieser im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung durch das BMLV und dessen Organisationsstruktur im Rahmen hoheitlichen Handelns von Organen des Bundes wahrgenommen. Das hoheitliche Handeln der Organe des BMLV und dessen Organisation wird unstreitig dem Begriffsverständnis "Öffentlicher Dienst" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a des Grundsteuergesetzes 1955 zugeordnet. Daher ist, wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird, gemäß § 2 Abs. 1 lit. a GrStGes 1955, keine Grundsteuer zu entrichten.

Die RÖ/H stellt daher wegen der bestehenden Steuerbefreiung des gegenständlichen Bewertungsgegenstandes den Antrag, den Einheitswert auf den Wert "Null" fortzuschreiben."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung - unter Hinweis auf § 252 BAO - als unbegründet ab. Darüber hinaus verwies es auf § 8 GrStG und darauf, dass land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz auch dann nicht von der Grundsteuer zu befreien sei, wenn die Eigentumsverhältnisse nach § 2 Abs. 1 lit a GrStG zutreffen.

Am beantragte das BML die Entscheidung über Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Am legte das Finanzamt die Berufung zur Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 Bewertungsgesetz wird der Einheitswert neu festgestellt,


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1.
wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt,
a)
bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie bei den Betriebsgrundstücken, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (§ 60 Abs. 1 Z 2), entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 200 Euro oder um mehr als 3 650 Euro,
b)
bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 400 Euro oder um mehr als 7 300 Euro von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung) oder
c)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 818/1993)
2.
wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht (Artfortschreibung).

(2) Die im Abs. 1 Z 1 festgesetzten Wertgrenzen sind nicht zu beachten, wenn für einen Teil des Bewertungsgegenstandes ein Grund für eine Abgabenbefreiung eintritt oder wegfällt.

(3) Fällt eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit, für die ein Einheitswert bereits festgestellt ist, weg oder ist gemäß § 25 ein Einheitswert nicht mehr festzustellen oder tritt für den ganzen Steuergegenstand eine Steuerbefreiung ein, so ist der Einheitswert auf den Wert Null fortzuschreiben.

(4) Allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibungen auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes (Zurechnungsfortschreibung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). Die Vorschriften im § 65 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.

§ 193 Bundesabgabenordnung besagt:

(1) Wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so ist in den Fällen einer beantragten Fortschreibung auf den sich aus der Anwendung des Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt, in den Fällen einer amtswegigen Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die Voraussetzungen für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, ein Fortschreibungsbescheid zu erlassen. Dadurch tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht.

(2) Ein Fortschreibungsbescheid wird auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen erlassen. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue Feststellung beantragt wird, oder bis zum Ablauf eines Monates, seitdem der bisherige Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist, gestellt werden. Eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes (§ 80 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148) gilt als Antrag auf Erlassung eines Fortschreibungsbescheides. § 134 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Die Zurechnungsfortschreibung bezieht sich allein auf eine Änderung der steuerlichen Zurechnung. Nach dem Erkenntnis des Zl. 958/1960, kann im Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur das Novum, die Festlegung über die steuerliche Zurechnung, nicht aber die aus dem bisherigen Bescheid übernommene Feststellung über den Wert und über die Art des neu zugerechneten Bewertungsgegenstandes bekämpft werden (Twaroch, Wittmann, Frühwald, Kommentar Bewertungsgesetz, Band I, S 140 ff).

Im Berufungsfall ist die Erlassung des Zurechnungsfortschreibungsbescheides zum strittig. Das Finanzamt sah in der Zusammenlegung des H1 mit der B2 einen Eigentümerwechsel. Tatsächlich aber war und ist Eigentümerin des Grundbesitzes nicht das H1 oder (früher) die B2, sondern einzig die RÖ. Geändert hat sich durch die Reorganisation**) nur die Zuständigkeit in der Verwaltung bzw. Bewirtschaftung der Liegenschaft. Diese erfolgt nunmehr durch das H1 bzw. die S. Der Wechsel in der Verwaltung bzw. Bewirtschaftung der Liegenschaft erfüllt aber nicht den Tatbestand nach § 21 Abs. 4 BewG. Im Berufungsfall lag ein Eigentümerwechsel nicht vor, weshalb die Erlassung des Zurechnungsfortschreibungsbescheides zum rechtswidrig war.

(Anm.** "1945 wurde die Verwaltung der militärischen Liegenschaften und Bauten im wiedererstandenen Österreich dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau übertragen, in dessen Kompetenzbereich die Bundesgebäudeverwaltungen II für diese zuständig waren. Diese zivile Dienststelle war fast ausschließlich für militärische Bauten und Liegenschaften zuständig und später dem Bundesministerium für Bauten und Technik nachgeordnet. Mit der Erlassung des Bundesministeriengesetz 1973 wurde das Heeres-Bau- und Vermessungsamt (HBVA) zur Wahrnehmung der künftigen militärischen Bau- und Liegenschaftsagenden errichtet. Kasernen und Militärflugplätze wie die dazugehörigen Liegenschaften wurden im Wege der BGV II bzw. der Bundesbaudirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland verwaltet. Mit der am in Kraft getretenen Novelle zum BMG ging ein jahrzehntelanger Wunsch des BMLV in Erfüllung: die für die mil Bauverwaltung zuständigen Strukturen des BMwA gelangten zum BMLV und wurden hier als "Provisorische Heeresbauverwaltungen organisiert. Am traten die neuen Organisationspläne des gesamten Heeresbauwesens in Kraft (aus: www.bmlv.gv.at/organisation/beitraege/hbva/geschichte)."

Den Einwendungen der Bw., wonach die Flächen ausschließlich dem militärischen Übungsbetrieb dienen und landschaftspflegende Maßnahmen lediglich "Kielwasserprodukt" der militärischen Nutzung seien und deshalb beantragt werde die Flächen auf "0" fortzuschreiben, kann im Rahmen der Berufung nicht Rechnung getragen werden. Der Spruch des in Berufung gezogenen (Zurechnungs-)fortschreibungsbescheides erschöpft sich wesensmäßig in der Änderung der Zurechnung der Streitliegenschaft an einen anderen Eigentümer (Bw.) als nach dem früher maßgebenden Einheitswertbescheid. Da sich an der Eigtentümeridentität im Vergleich zum Vorbescheid nichts geändert hat, war der Zurechnungsfortschreibungsbescheid zum von der Abgabenbehörde zweiter Instanz aufzuheben.

Was die beantragte Wertfortschreibung anlangt, so wird darüber in einem gesonderten Verfahren abzusprechen sein.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 21 Abs. 4 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 193 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurechnungsfortschreibung
Novum
Änderung der Zurechnung
Eigentümeridentität

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at