Zeitpunkt des Entstehens der Verpflichtung zur Entrichtung der NoVA im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vertreten durch Dr. Reinhold Glaser, 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 25, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vom betreffend die Normverbrauchsabgabe für Oktober 2006 entschieden:
Der Berufung gegen den Normverbrachsabgabenbescheid für Oktober 2006 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer Kontrollmitteilung des Zollamtes Salzburg vom betreffend Wahrnehmungen der Zollorgane über die Verwendung eines Wohnmobiles mit ausländischem Kennzeichen durch den BW im Inland wurde vom FA Salzburg Land beim BW eine Nachschau durchgeführt.
Im Zuge dieser Nachschau stellte das Organ des FA fest, dass der BW Eigentümer eines Wohnmobiles sei und er dieses mit Datum erworben habe. Dieses Fahrzeug sei am mit dem amtlichen deutschen Kennzeichen D1 auf den BW zugelassen worden. Als Zulassungsadresse wurde eine Adresse in AdresseD angegeben. An dieser Adresse war der BW in Deutschland gemeldet. Weiters stellte der Prüfer fest, dass der BW mit Hauptwohnsitz in Österreich in Adresse gemeldet war.
Über Ersuchen der österreichischen Finanzverwaltung führte die deutsche Finanzverwaltung eine Ortsbesichtigung an der deutschen Adresse des BW durch und stellte dabei fest, dass dem BW unter der angegebenen Adresse ein Zimmer vom Hauseigentümer zugewiesen wurde. Dieses Zimmer war vollständig mit Sperrmüll verstellt. Nach Angabe des Hauseigentümers bzw. dessen Gattin habe der BW dieses Zimmer seit 2003 nicht mehr verwendet.
Auf Grund dieser Feststellungen setzte das FA unter anderem die Normverbrauchsabgabe für das am zugelassene Wohnmobil für den Zeitraum Oktober 2004 fest und begründete dies im Wesentlichen damit, dass Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland hätten, Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen im Bundesgebiet nur unter den Bestimmungen des § 82 Abs. 8 KFG 1967 verwenden könnten. Eine Verwendung des Fahrzeuges ohne inländische Zulassung sei nur innerhalb eines Monates ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Da sich der Hauptwohnsitz des Abgabepflichtigen in Adresse befinde, hätte eine inländische Zulassung des Fahrzeuges nach § 82 Abs. 8 KFG erfolgen müssen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BW durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führte darin im Wesentlichen an, dass er zwar in Adresse gemeldet gewesen sei, sein tatsächlicher Hauptwohnsitz habe sich jedoch in Spanien befunden. Sein Wohnsitz sei das in Frage stehende Wohnmobil, das er erworben habe nachdem er sein Haus in Spanien verkauft habe. Es habe bereits bei der Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet der Republik Österreich festgestanden, dass das Fahrzeug bloß vorübergehend nämlich nur für einige Wochen und nie über die Zeitdauer eines Monates und nur für die Dauer der notwendigen ärztlichen Untersuchungen und Behandlung erfolge. Der BW beantragte die ersatzlose Aufhebung des Bescheides über die Normverbrauchsabgabe und des ebenfalls verhängten Verspätungszuschlages für die Normverbrauchsabgabe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das FA diese Berufungen als unbegründet ab. Das Fahrzeug wäre nach den Bestimmungen des KFG im Inland zuzulassen gewesen.
Der BW beantragte sodann durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Z 3 NoVA-Gesetz unterliegt neben der Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland auch die Verwendung eines KFZ im Inland der Normverbrauchsabgabe, wenn dieses Fahrzeug nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zuzulassen wäre.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z.3 NoVA-Gesetz entsteht die Steuerschuld ....in allen anderen Fällen mit dem Tag der Zulassung.
Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne inländische Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern und das Fahrzeug wäre im Inland gemäß § 37 KFG zuzulassen.
Auf Grund der zuvor zitierten Bestimmungen ist somit, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, ein Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen das in Bundesgebiet eingebracht wird, nach einem Monat ab der Einbringung in das Bundesgebiet in Österreich zuzulassen.
§ 1 Z.3 NoVA-Gesetz knüpft für die Frage der Steuerbarkeit (und somit das Entstehen der Verpflichtung zur Entrichtung der NoVA) an den Zeitpunkt der Verpflichtung zur Zulassung nach dem KFG an.
Ohne die weiteren Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Entrichtung der Normverbrauchsabgabe im gegenständlichen Verfahren zu untersuchen, ist somit jedenfalls festzuhalten, dass ein Fahrzeug, das am in Deutschland zum Verkehr zugelassen wurde, selbst dann im Oktober 2004 nicht der österreichischen Normverbrauchsabgabe unterliegen kann, wenn dieses Fahrzeug bereits am nach Österreich eingebracht worden sein sollte und für den Zeitraum eines Monats im Inland verwendet worden sein sollte.
Bei der gegenständlichen Sachlage kann aus Sicht des UFS eine Normverbrauchsabgabepflicht für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug begrifflich nicht im Oktober 2004 entstanden sein.
Gemäß § 289 Abs. 2 hat die Abgabenbehörde II. Instanz, außer in den Fällen des Abs. 1, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde I. Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Ein Grund für derartige ersatzlose Aufhebungen von Bescheiden liegt dann vor, wenn eine Abgabe vorgeschrieben wurde, obwohl kein Abgabenanspruch entstanden ist. (Ritz, Kommentar zur BAO § 289 Rz 34 m. w. N.).
Damit ist aber bei der gegenständlichen Sachlage diese Berufung entschieden.
Unabhängig davon, ob die sonstigen in den Bestimmungen des NOVA-Gesetzes bzw. des KFG geforderten Voraussetzungen vorliegen würden, kann ein Normverbrauchsabgabenpflicht nach dem oben Gesagten bei der gegenständlichen Sachlage niemals im Oktober 2004 entstanden sein. Der angefochtene Bescheid war sohin ersatzlos aufzuheben.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at