Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.01.2005, RV/0682-W/04

Zustellung ohne Zustellnachweis (Beweislast der Abgabenbehörde)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., gegen die Zurückweisungsbescheide des Finanzamtes Wien 2/20 vom (betreffend die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002) entschieden:

Den Berufungen wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien von Amts wegen die Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 fest.

In den Bescheiden war als Zustelladresse die Anschrift 2400 K, M-Gasse2 angeführt.

In den Bescheidbegründungen führte das Finanzamt aus, die Berufungswerberin (Bw.) habe zu Unrecht das Pendlerpauschale beantragt. Es seien daher die Lohnzettel für 2001 und 2002 einer Korrektur unterzogen und in weiterer Folge die Arbeitnehmerveranlagungen durchgeführt worden.

Mit Schreiben vom beantragte die Bw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002.

Die Bw. führte in der Begründung aus, die Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002 seien nach K geschickt worden. Dort habe die Bescheide ihr Neffe entgegengenommen und sie davon nie verständigt. Von den Nachzahlungen habe sie erst nach dem erfahren, als sie eine Zahlungsaufforderung erhalten habe. Nach Rücksprache mit dem für sie zuständigen Sachbearbeiter im Finanzamt seien ihr die Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002 am zugestellt worden.

Sie habe zwar eine Wohnung in Wien, der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen habe jedoch in 2400 K, M-Gasse2 bestanden. Da sie ihre kranke Mutter pflegen musste, sei sie während der Woche jeden Tag nach der Arbeit nach K gependelt. In der Früh sei sie von K wieder nach Wien zur Arbeit gefahren. Sie habe die Wohnung in Wien nur an den Wochenenden benutzt, weil sich am Wochenende ihre andere Schwester um ihre Mutter gekümmert habe. Sie habe daher das Pendlerpauschale zu Recht bezogen.

Mit Bescheiden vom wies das Finanzamt die Berufungen vom gemäß § 273 Abs. 1 BAO als verspätet zurück.

In den gegen die Zurückweisungsbescheide vom eingebrachten Berufungen beantragt die Bw. unter Hinweis auf ihre Wiedereinsetzungsanträge die Aufhebung dieser Bescheide.

Über die Berufungen wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung, die gegen einen von ihr erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.

Für den Beginn der Berufungsfrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekanntgegeben (zugestellt) wurde (§ 109 BAO).

Bei Zustellungen ohne Zustellnachweis trifft dem § 26 Abs. 2 Zustellgesetz zufolge die Abgabenbehörde die Beweislast hinsichtlich der Tatsache und des Zeitpunktes der Zustellung (vgl. zB ; , Slg 12.010; ).

Ein solcher Beweis kann im gegenständlichen Fall seitens der Abgabenbehörde nicht erbracht werden. Vielmehr spricht die Aktenlage (vgl. die Sachverhaltsdarstellungen in der zur Geschäftszahl RV/0583-W/04 für die Vorjahre 1996 bis 2000 ergangenen Berufungsentscheidung betreffend das Ergebnis der Erhebungen des Finanzamtes Eisenstadt an der Adresse 2400 K, M-Gasse2) dafür, dass sich die Bw. an der in den Bescheiden angeführten Zustelladresse im Jänner 2004 nicht mehr aufgehalten hat.

Es ist daher dem Vorbringen der Bw., dass sie die Einkommensteuerbescheide für 2001 und 2002 erst am erhalten habe, zu folgen.

Da die Berufungen gegen diese Bescheide somit rechtzeitig eingebracht wurden, waren die Zurückweisungsbescheide vom aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 Abs. 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Schlagworte
Zustellung ohne Zustellnachweis

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at