Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Republik Österreich, BM, RL, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Eigentümerin des in der KG, EZ u.a. gelegenen 27,6753 ha großen Grundbesitzes, welcher als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bewertet ist.
Mit dem angefochtenen (nicht aktenkundigen) Bescheid wurde der Grundbetrag zur Landwirtschaftskammerumlage gemäß § 32 Abs. 2 des Kärntner Landwirtschaftskammergesetzes für das Jahr 2006 mit 21,80 € vorgeschrieben.
Die Bw. erhob fristgerecht Berufung und führte aus:
"Das Grundstück 00, EZ KG wird von der Republik Österreich, B nicht als "landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzte Fläche" bewirtschaftet und verwendet, sondern als Grundbesitz des Bundes für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch durch Organisationseinheiten des Österreichischen Bundesheeres (ÖBH) genutzt.
Dem ÖBH obliegt gem. B-VG Art. 9a Abs. 1 im Rahmen der umfassenden Landesverteidigung die militärische Landesverteidigung (MLV). Das Wehrgesetz 2001, BGBl I 146/2001 normiert im § 2 Abs. 2 Ziff. 1 als eine der Aufgaben des ÖBH in Vollziehung Art. 9a die "allgemeine Einsatzvorbereitung". Darunter sind alle Tätigkeiten zu subsumieren, welche der MLV dienen. Insbesondere ist darunter die Ausbildung und Vorbereitung der Soldaten für die Aufgabe der MLV, jedoch auch jegliche Verwaltungstätigkeit im "friedensmäßigen" Betrieb zu verstehen.
Insgesamt sind diese Aufgaben dem Kompetenztatbestand Art. 10 Abs. 1 Ziff 15 - militärische Angelegenheiten - zuzuordnen und wird dieser im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung durch das BMLV und dessen Organisationsstruktur im Rahmen des hoheitlichen Handelns von Organen des Bundes wahrgenommen. Das hoheitliche Handeln der Organe des BMLV und dessen Organisation wird unstreitig dem Begriffsverständnis "Öffentlicher Dienst" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a des Grundsteuergesetzes 1955 zugeordnet.
Daher ist, wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird, gemäß "2 Abs. 1 lit. a GrStG 1955, keine Grundsteuer zu entrichten.
Die Republik Österreich/HV beruft, da eine Mitgliedschaft gemäß § 4 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes LGBl. Nr. 127/1991 idgF nicht gegeben ist, gegen den Bescheid über den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage."
Über die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsverfahren ist nicht darüber abzusprechen, ob der Grundbesitz der Bw. für den öffentlichen Dienst oder öffentlichen Gebrauch genutzt wird.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Grundbetrages der Landwirtschaftskammerumlage 2006. Dabei sind die "Besonderheiten" der §§ 192 und 252 der Bundesabgabenordnung (BAO) zu beachten. Im Einzelnen normiert § 192 BAO die Folgewirkung von Feststellungsbescheiden für andere (abgeleitete) Feststellungsbescheide (Feststellungsbescheide höherer Ordnung) sowie eine Folgewirkung der Feststellungsbescheide für davon abgeleitete Messbescheide bzw. Abgabenbescheide. Dies in Bezug auf die Feststellungen über Tatsachen, Rechtsverhältnisse und Werte, die vom Spruch des Grundlagenbescheides erfasst sind ( 83/15/8). Der Grundgedanke des Systems von Grundlagenbescheiden und abgeleiteten Bescheiden ist im wesentlichen der, dass dann, wenn in Bezug auf einen Tatbestand in einem Verfahren bereits abgesprochen ist, die Lösung auch für die nachfolgenden Verfahren, in denen dieselben Tatbestände von Bedeutung sind, gelten soll (vgl. Stoll, BAO Kommentar Band 2, S 2027 ff). § 252 Abs. 1 - 3 BAO schränkt das Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid eingebracht, so ist die Berufung als unbegründet abzuweisen (vgl. , uvam.).
Für den Grundbesitz KG, EZ u.a., GrdSt. Nr. 00 u.a. liegt ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid, der Wertfortschreibungsbescheid zum vom , korrigiert hins. EZ am , vor, mit dem als Art des Steuergegenstandes "land- und forstwirtschaftlicher Betrieb" bescheidmäßig festgestellt wurde. Auf Grund der Bestimmung des § 192 BAO besteht im gegenständlichen Verfahren eine Bindung an den Feststellungsbescheid und ist daher bei der Entscheidung davon auszugehen, dass es sich bei der Streitliegenschaft um land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz handelt. Das Vorbringen, wonach der Grundbesitz nicht als "landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzte Fläche" bewirtschaftet und verwendet werde, sondern für den öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt werde, richtet sich aber gegen den Grundlagenbescheid. Im Berufungsverfahren gegen den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage ist das Vorbringen daher irrelevant und ist die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Die Bw. verweist auf § 2 Abs. 1 lit. a GrStG 1955 und meint, dass vom Eigentümer eines Grundbesitzes der für den öffentlichen Dienst oder Gebrauch genutzt wird, keine Grundsteuer (Anm. und idF auch kein Grundbetrag) zu entrichten sei. Dieses Vorbringen ist insoweit richtig, als der Grundbesitz nur Grundvermögen (vgl. § 51 BewG) umfasst. Für den Grundbesitz "land- und forstwirtschaftliches Vermögen" gilt aber § 8 GrStG 1955.
§ 8 Abs. 1 GrStG 1955 bestimmt, dass land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz auch dann steuerpflichtig ist, wenn er einem der im § 2 bezeichneten Zwecke unmittelbar dient.
So unterliegen land- und forstwirtschaftlich genutzte Truppenübungsplätze der Grundsteuer, obwohl sie hoheitlichen Zwecken dienen und aus diesem Grunde gemäß § 2 Abs. 1 lit. a zu befreien wären. Truppenübungsplätze, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und ausschließlich oder überwiegend militärischen Zwecken dienen, sind dem Grundvermögen zuzurechnen und gemäß § 2 Abs. 1 lit. a leg. cit. von der Grundsteuer zu befreien.
Wie bereits ausgeführt, hat der Unabhängige Finanzsenat von den getroffenen Feststellungen - und der Einstufung des Grundbesitzes als land- und forstwirtschaftlichem Vermögen - auszugehen. Wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten Art tatsächlich abweichen sollte, so könnte dies erst nach Durchführung einer Artfortschreibung iSd § 21 Abs. 1. Z. 2 BewG berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang sei auf § 193 BAO verwiesen.
Was den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage betrifft, sei auf das Kärntner Landwirtschaftskammergesetz (LGBl Nr. 127/1991 idgF) verwiesen.
Gemäß § 32 Abs. 1 des Landwirtschaftskammergesetzes (LWKG) 1991 ist die Kammerumlage von den im § 4 Abs. 1 lit. a bis c genannten Mitgliedern der Landwirtschaftskammer zu entrichten.
Nach § 32 Abs. 2 LWKG in der Fassung des Gesetzes vom ist die Kammerumlage jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) zu erheben und setzt sich aus dem Grundbetrag in der Höhe von € 21,80 (S 300,--) und einem Hundertsatz (Hebesatz) der Beitragsgrundlage zusammen.
Nach § 32 Abs. 6 LWKG wird die Erhebung der Kammerumlage den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde erster Instanz ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag bzw. besonderen Messbetrag festzusetzen hat.
Gemäß § 32 Abs. 8 LWKG gelten bezüglich der Entrichtung der Kammerumlage sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im Übrigen finden hinsichtlich der Erhebung der Kammerumlage die für die Bundesabgaben geltenden Bestimmungen Anwendung.
Bestimmungen über die Entrichtung der Grundsteuer enthält der Abschnitt III des GrStG, § 29.
In Kärnten erfolgte die erstmalige Erhebung des Grundbetrages in Höhe von S 300,-- für das Jahr 1998.
Nach § 4 Abs. 1 LWKG sind Mitglieder der Landwirtschaftskammer:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | a) die Eigentümer von in Kärnten gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, sofern das Ausmaß des einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Anm.: vgl. §§ 30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955) mindestens ein Hektar beträgt; |
- | b) die Eigentümer von in Kärnten gelegenen Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genützt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 166/1960, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 159/1968, zu entrichten ist, sofern das Ausmaß des einzelnen Grundstückes mindestens ein Hektar beträgt und sofern die Eigentümer die Land und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung betreiben; |
- | c) ... |
- | d) ... |
- | e) ... |
- | f) ... |
(2) Für das Hektarausmaß (Abs. 1 lit. a bis c) ist der der Ermittlung des geltenden Grundsteuermessbetrages zugrunde liegende Einheitswertbescheid maßgebend.
Der Einwand, dass eine Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 1 des LWKG 1991 nicht gegeben sei, hat im Berufungsverfahren keine Relevanz. Da sich der land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundbesitz der Bw. in Kärnten befindet und das erforderliche Mindestausmaß hinsichtlich der Größe überschritten wird, war leg. cit. als erfüllt anzusehen.
Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 Abs. 1 lit. a Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 § 8 Abs. 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955 § 32 Abs. 1 Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991, LGBl. Nr. 127/1991 § 4 Abs. 1 Kärntner Landwirtschaftskammergesetz 1991, LGBl. Nr. 127/1991 |
Schlagworte | Grundbetrag Landwirtschaftskammerumlage land- und forstwirtschaftliches Vermögen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at