Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 29.06.2012, RV/2648-W/07

Pauschaler Freibetrag für ein Studium der Molekularbiologie in London.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ:
RV/3736-W/08

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/13/0077 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk vom als unbegründet abgewiesen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/2648-W/07-RS1
Unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung in praktisch allen Berufszweigen, der internationalen Verflechtung sowie der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und der Tatsache, dass die Tochter der Bw. englischsprachig aufgewachsen ist, steht für die Tochter der Bw. der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung hinsichtlich des Studiums der Molekularbiologie zu, zumal das 3-jährige Bakkalaureat Studium in englischer Sprache gegenüber dem 5-jährigen Universitätsstudium in Wien international einen rascheren Berufseinstieg erlaubt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer 2006 und 2007 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob der Pauschbetrag iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988 idgF für auswärtige Berufsausbildung betreffend eines Studiums der Molekularbiologie in London zusteht.

Das Finanzamt beantragte die Abweisung der Berufung, weil dieses Studium an der Universität Wien (mit vergleichbaren Lehrinhalten) inskribiert werden könne.

Die diesbezüglichen Veranlagungsbescheide begründete das Finanzamt wie folgt:

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes würden dann als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Da diese Voraussetzung gegenständlich nicht gegeben sei, und das beantragte Schulgeld daher mit der Gewährung der Familienbeihilfe als abgegolten gelte, könnten die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Gegen die gegenständlichen Bescheide erhob die Bw. Berufung wie folgt:

Die Ausbildung der Tochter der Bw. werde an einer fremdsprachigen Universität absolviert. Die Tochter der Bw. sei englischsprachig erzogen worden, die Lehrinhalte am UniversitätLondon (Universität1) seien in Englisch und unterschieden sich grundlegend von den in Österreich angebotenen.

Werde eine Ausbildungsmöglichkeit außerhalb des Einzugsbereiches im Rahmen von (geförderten) Austauschprogrammen bzw. an einer fremdsprachigen Universität in Anspruch genommen, sei angesichts des Umstandes der Förderung (wobei die Förderung nicht zwangsläufig mit einer direkten finanziellen Unterstützung des Studenten verbunden sein müsse) sowie der Vermittlung der Lehrinhalte in einer Fremdsprache von unterschiedlichen Lehrinhalten auszugehen. In diesen Fällen stehe für den Zeitraum des Auslandsstudiums der Freibetrag gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 zu.

Diese Aussage sei also derart zu interpretieren, dass der Unterricht an einer fremdsprachigen Universität, diesfalls an der Universität in London, schon eine Förderung im Sinne einer internationalen Ausbildung sei, und weiters, dass die Vermittlung der Lehrinhalte in Englisch, also einer Fremdsprache, grundsätzlich in Österreich nicht angeboten werde und daher von einem unterschiedlichen Lehrinhalt auszugehen sei auch wenn man in Österreich, speziell in Wien, Molekularbiologie studieren könnte.

Eine detaillierte Überprüfung ob der in Frage stehende Studieninhalt daher in Österreich, speziell in Wien, gelehrt werde entfalle, weil ja jedenfalls in Wien nicht an einer fremdsprachigen Universität gelehrt werden würde.

Es stehe daher der Pauschalsatz gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 betreffend das Jahr 2006 von monatlich € 110,00 für 4 Monate, somit € 440,00, und betreffend das Jahr 2007 für 12 Monate, somit € 1.320,00 zu.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung wie folgt:

Werde eine Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes nur deswegen nicht wahrgenommen, weil qualitative Schwerpunkte gesetzt werden würden, seien aber die Lehrinhalte und der Ausbildungsabschluss grundsätzlich gleich liege keine Zwangsläufigkeit vor, und es bestehe kein Anspruch auf den Freibetrag gem. § 34 Abs. 8 EStG 88. Sei eine (frühere) Spezialisierung zwar unter bestimmten Voraussetzungen für die spätere Berufslaufbahn von Vorteil, führe dieser Umstand alleine noch nicht zu einer Zwangsläufigkeit der damit verbundenen Aufwendungen. Bei gleichen Kernfächern von Studienrichtungen komme es daher zu keiner Zwangsläufigkeit (). Bei der entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit sei nicht nur auf den Lehrinhalt einer Ausbildung abzustellen, sondern auch darauf, ob diese Lehrinhalte im Rahmen von Ausbildungen vermittelt werden würden, die zu einem gleichartigen Ausbildungsabschluss führten. Könne derselbe Ausbildungsabschluss innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes - wenn auch an verschiedenen Ausbildungsstätten - erreicht werden, stehe der Pauschbetrag nicht zu.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz hinsichtlich das Berufungsjahr 2006 führte die Bw. (wiederholend) Folgendes aus:

Als Begründung für die Nichtanerkennung sei in der Berufungsvorentscheidung Folgendes ausgeführt worden:

"Wird eine Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes nur deswegen nicht wahrgenommen, weil qualitative Schwerpunkte gesetzt werden, sind aber die Lehrinhalte und der Ausbildungsabschluss grundsätzlich gleich, liegt keine Zwangsläufigkeit vor und besteht kein Anspruch auf den Freibetrag gem. § 34 Abs. 8 EStG 88. Ist eine (frühere) Spezialisierung zwar unter bestimmten Voraussetzungen für die spätere Berufslaufbahn von Vorteil, führt dieser Umstand alleine noch nicht zu einer Zwangsläufigkeit d. damit verbundenen Aufwendungen. Bei gleichen Kernfächern von Studienrichtungen kommt es daher zu keiner Zwangsläufigkeit (). Bei der entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit ist nicht nur auf den Lehrinhalt einer Ausbildung abzustellen, sondern auch darauf, ob diese Lehrinhalte im Rahmen von Ausbildungen vermittelt werden, die zu einem gleichartigen Ausbildungsabschluss führen. Kann derselbe Ausbildungsabschluss innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes - wenn auch an verschiedenen Ausbildungsstätten - erreicht werden, steht der Pauschbetrag nicht zu."

Die Tochter der Bw. habe die Ausbildung zur Molekularbiologin an einer fremdsprachigen Universität in Anspruch genommen, zumal sie englischsprachig erzogen worden sei, die Lehrinhalte am Universität1 seien in Englisch und unterschieden sich grundlegend von den in Österreich angebotenen.

Werde eine Ausbildungsmöglichkeit außerhalb des Einzugsbereiches im Rahmen von (geförderten) Austauschprogrammen bzw. an einer fremdsprachigen Universität in Anspruch genommen, sei angesichts des Umstandes der Förderung (wobei die Förderung nicht zwangsläufig mit einer direkten finanziellen Unterstützung des Studenten verbunden sein müsse) sowie der Vermittlung der Lehrinhalte in einer Fremdsprache von unterschiedlichen Lehrinhalten auszugehen. In diesen Fällen stehe für den Zeitraum des Auslandsstudiums der Freibetrag gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 zu.

Diese Aussage sei also derart zu interpretieren, dass der Unterricht an einer fremdsprachigen Universität, diesfalls einer Universität in London, schon eine Förderung darstelle (im Sinne einer internationalen Ausbildung), und weiters werde die Vermittlung der Lehrinhalte in Englisch - also einer Fremdsprache - , grundsätzlich in Österreich nicht angeboten, weshalb von einem unterschiedlichen Lehrinhalt auszugehen sei, auch wenn man in Österreich, speziell in Wien, Molekularbiologie studieren könnte.

Eine detaillierte Überprüfung ob der in Frage stehende Studieninhalt daher in Österreich, speziell in Wien, gelehrt werde, entfalle, weil ja jedenfalls in Wien nicht an einer fremdsprachigen Universität gelehrt werden würde.

Wird eine Ausbildungsmöglichkeit außerhalb des Einzugsbereiches im Rahmen von (geförderten) Austauschprogrammen bzw. an einer fremdsprachigen Universität in Anspruch genommen, sei angesichts des Umstandes der Förderung (wobei die Förderung nicht zwangsläufig mit einer direkten finanziellen Unterstützung des Studenten verbunden sein muss), sowie der Vermittlung der Lehrinhalte in einer Fremdsprache von unterschiedlichen Lehrinhalten auszugehen. In diesen Fällen steht für den Zeitraum des Auslandsstudiums der Freibetrag gern. § 34 Abs. 8 EStG 1988 zu.

Diese Aussage sei also derart zu interpretieren, dass der Unterricht an einer fremdsprachigen Universität (diesfalls einer Universität in London), schon eine Förderung (im Sinne einer internationalen Ausbildung) durch die Vermittlung der Lehrinhalte in Englisch bedeute. Dies werde in der Form in Österreich nicht angeboten, weshalb von unterschiedlichen Lehrinhalten auszugehen sei, auch wenn man in Österreich, speziell in Wien, Molekularbiologie studieren könne.

Eine detaillierte Überprüfung, ob der in Frage stehende Studieninhalt daher in Österreich, speziell in Wien gelehrt werde entfalle, weil ja jedenfalls in Wien nicht an einer fremdsprachigen Universität gelehrt werde.

Der ursprünglich von der Bw. gestellte Antrag auf Abhalten einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat wurde von der Bw. zurückgenommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 34 Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idgF lautet wie folgt: Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

Sowohl bei Schulen als auch bei Hochschulen und Universitäten wird auf einen gleichwertigen (Hoch)Schulabschluss abgestellt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls seit 2009 in § 34 Abs. 8 EStG 1988 die mangelnde Zwangsläufigkeit kein Tatbestandsmerkmal bedeutet (s Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 13. EL § 34 Anm 57a; Stand: ; © 2001-2012 MANZ).

Wiederholt wurde ausgesprochen dass eine zwei- oder fremdsprachig geführte Schule mit einer deutschsprachig geführten nicht vergleichbar sein wird (vgl UFS [Wien], Senat 9 [Referent], , RV/1430-W/04, zu einer deutsch/ungarischen Volksschule; UFS [Wien], Senat 12 [Referent], , RV/1031-W/04, zur Ausbildung eines hochbegabten Kindes an einer ausländischen höheren Schule mit englischer Unterrichtssprache; s auch Anm 64; zum EStG 1972 hat der VwGH - siehe unten - diese Unterscheidung nicht getroffen; diesbezügliche Judikatur zum EStG 1988 besteht nicht).

Bei Universitäten sind nach der Judikatur die "Kernbereiche" maßgebend:

So entspricht das Studium der "Angewandten Betriebswirtschaftslehre" an der Universität Klagenfurt - im Jahr 1995 - bei einer Gegenüberstellung der Studienordnungen und Studienpläne bei weitgehend gleichen "Kernfächern" jenem der "Betriebswirtschaftslehre" an der Karl-Franzens-Universität Graz; Unterschiede müssten den "Kernbereich" des Studiums betreffen (; ebenso betreffend Studium der Betriebswirtschaft an der Universität Linz und Studium der Handelswissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien und UFS [Graz], Senat 1, , RV/0189-G/06, betreffend Studium der Volkswirtschaftslehre an der Karl-Franzens-Universität Graz und an der Wirtschaftsuniversität Wien).

Als gleichwertig erachtet wurde ferner das Musikstudium in Wien mit jenem am Mozarteum in Salzburg (FLD Wien, NÖ, Bgld, Senat V, , 93/322X/09), ebenso das Musikstudium in Salzburg mit jenem in Genf ().

Das Studium "Architektur" an der Kunstuniversität Linz ist trotz einzelner Unterschiede mit jenem an der Universität für angewandte Kunst in Wien gleichwertig (UFS [Linz], Senat 1 [Referent], , RV/2109-L/02), das Studium der Volkswirtschaftslehre an der Universität St. Gallen im Kernbereich mit jenem an der Universität Graz (UFS [Graz], Senat 2 [Referent], , RV/0595-G/02), das Studium der Wirtschaftsinformatik an der Universität Wien mit jenem an der Universität Linz (UFS [Linz], Senat 5, , RV/0719-L/04), das Studium der Informatik an der Universität Klagenfurt (Abschluss: Mag. rer. soc. oec.) nach UFS (Klagenfurt), Senat 2 (Referent), , RV/0087-K/06, mit jenem an der Technischen Universität Wien (Abschluss: Dipl.-Ing.), ebenso das Bakkalaureatsstudium der Informatik an der Universität Klagenfurt jenem an der Universität Wien (UFS [Klagenfurt], Senat 2 [Referent], , RV/0356-K/07), das Studium der Rechtswissenschaften in Linz jenem in Salzburg (UFS [Salzburg], Senat 11 [Referent], , RV/0250-S/07), das Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht" an der Wirtschaftsuniversität Wien dem Bachelorstudium "Recht und Wirtschaft" an der Paris Lodron Universität Salzburg (UFS [Salzburg], Senat 13 [Referent], , RV/0305-S/09, mit Darstellung der Studienpläne).

Freilich kann sich ein Studium trotz gleicher oder ähnlicher Bezeichnung von einem an einer anderen Universität betriebenen inhaltlich auch grundlegend unterscheiden (zB "Natural resources" an der Montanuniversität Leoben und an der Universität für Bodenkultur in Wien).

Die technische und wirtschaftliche Entwicklung in praktisch allen Berufszweigen, die internationale Verflechtung sowie die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt lassen es als geboten erscheinen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die über das in Ausbildungsvorschriften normierte Ausmaß hinausgehen und allenfalls auch eine Ausbildung im Ausland - ganz oder teilweise - zu absolvieren.

Die zu den im Geltungsbereich des EStG 1972 nicht mit einem Pauschbetrag beschränkten tatsächlichen Berufsausbildungskosten ergangene Rsp hat Mehraufwendungen infolge eines Auslandsstudiums die (nach der damaligen Rechtslage zu prüfende) Zwangsläufigkeit abgesprochen (zB ; ; ; nach soll - abweichend von  - diese Rsp auch weiterhin anwendbar sein). Hingegen besteht zivilrechtlich - s oben - bei entsprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch eine Unterhaltspflicht hins eines Auslandsstudiums (s Anm 59); auch unionsrechtlich - , Vestergaard - wäre eine Beschränkung auf Ausbildungsgänge im Inland unzulässig und sind jedenfalls Ausbildungen in anderen Mitgliedstaaten der EU mit solchen in Österreich gleich zu behandeln (vgl auch BFH , VI R 168/00).

Die zum EStG 1988 ergangene Rsp unterscheidet nunmehr zutreffenderweise nicht zwischen in- und ausländischen Studien (). Es ist für die Anerkennung der nach Abs 8 pauschalierten Kosten eines Auslandsstudiums nach der nunmehrigen Rsp lediglich erforderlich, dass eine der Art nach vergleichbare Ausbildung im Einzugsbereich des Wohnortes nicht möglich ist ().

Die Abzugsfähigkeit wurde von Berufungsbehörden etwa bejaht hins einer Teilnahme am Erasmus Programm in Coventry (FLD Wien, NÖ, Bgld, GA 17, , RV/80X-17/99) oder einem viermonatigen geförderten Praktikum an der Universität Bangkok (UFS [Linz], Senat 7 [Referent], , RV/1281-L/02), verneint bei einem einjährig postgradualem Wirtschaftsstudium in Boston, wenn das Kind bereits durch Arbeit bei mehreren Firmen seine Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis gestellt hat (FLD Wien, NÖ, Bgld, GA 17, , RV/81X-17/99), ebenso bei einem Post graduate Studium in New York nach vierjähriger Berufstätigkeit (UFS [Innsbruck], Senat 1 [Referent], , RV/0441-I/04).

Nach Ansicht von UFS (Feldkirch), Senat 1 (Referent), , RV/0116-F/03, ist bei einem Studium an einer fremdsprachigen Universität angesichts der Vermittlung der Lehrinhalte in einer Fremdsprache von unterschiedlichen Lehrinhalten und damit von einer fehlenden Vergleichbarkeit der auswärtigen Ausbildung mit einer inländischen (deutschsprachigen) auszugehen; Gleiches müsste für inländische Ausbildungsstätten mit fremdsprachigem Lehrplan gelten (siehe aber oben zur Vienna International School). Den Pauschbetrag vermittelt ein Auslandsstudium etwa auch, wenn der Studienplan an der inländischen Universität die Absolvierung eines Teils des Studiums an einer nichtdeutschsprachigen Universität vorschreibt (vgl UFS [Salzburg], Senat 5 [Referent], , RV/0376-K/05). Die vorübergehende Ausbildung an einer High School in den USA im Rahmen eines einjährigen AFS-Schüleraustausches führt ebenfalls zur Gewährung des Pauschbetrages (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], , RV/1313-W/07; Amtsbeschwerde zu VwGH 2008/13/0197 anhängig).

Verfehlt erscheint eine allfällige Ansicht, die Eltern seien nicht verpflichtet, der Tochter eine Ausbildung an einer deutschsprachig geführten Tourismusschule in Salzburg zu ermöglichen, wenn eine ähnliche englischsprachige Schule im Nahebereich in Wien bestehe, auch wenn die Tochter die Aufnahmevoraussetzungen in diese Schule infolge schlechter Englischnoten im Abschlusszeugnis der Vorausbildungseinrichtung nicht erfüllt.

Auch nach dem Lohnsteuerprotokoll 2001 und Rz 876 LStR 2002 steht jedenfalls für Auslandsaufenthalte im Rahmen von (materiell oder immateriell geförderten) Austauschprogrammen sowie anlässlich von Studien an fremdsprachigen Universitäten der Pauschbetrag gem § 34 Abs 8 zu. Allerdings sind auch hier die Kosten mit dem Pauschbetrag begrenzt; die - bei einem Auslandsstudium idR diesen weit überschreitenden - tatsächlichen Kosten können lediglich in Ausnahmefällen (s Anm 76) steuerlich geltend gemacht werden (vgl ).

Auch die bisherige Rsp, wonach in Österreich idR die jeweils nächstgelegene öffentliche (Hoch)Schule bzw Universität zu wählen ist, die eine der besuchten Bildungseinrichtung vergleichbare Ausbildung anbietet, ist vor dem Hintergrund der fortschreitenden Autonomie der einzelnen Einrichtungen hins der konkreten Gestaltung der Ausbildung uE nicht mehr so ohne weiters auf alle Ausbildungsgänge anwendbar. Es ist vielmehr im Einzelfall - unter Berücksichtigung der Begabungen des Kindes - die tatsächliche Vergleichbarkeit zu prüfen. Ähnlichkeit allein genügt jedenfalls nicht. Das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg kann nach der derzeitigen Rechtslage deutliche Unterschiede etwa zum Jusstudium an der Universität Graz aufweisen.

Rz 876 LStR 2002 nehmen hierzu nicht unmittelbar Stellung, unterscheiden aber abweichend von den LStR 1999: Wird eine Ausbildungsmöglichkeit im Nahebereich des Wohnortes nur deswegen nicht wahrgenommen, weil qualitative Schwerpunkte (bestimmte Prüfungen sind "schwieriger", die Teilnahme an Seminaren erfordert eine bestimmte Qualifikation) gesetzt werden, sind aber Lehrinhalte und der Ausbildungsabschluss grundsätzlich gleich, liegt keine Zwangsläufigkeit der auswärtigen Berufsausbildung vor. Muss allerdings eine Ausbildungsmöglichkeit außerhalb des Nahebereiches deswegen in Anspruch genommen werden, weil ein Zugang im Nahebereich - etwa infolge besonderer Zugangsbeschränkungen oder eines strengen Auswahlverfahrens (vgl , betr Reinhardt-Seminar; UFS [Innsbruck], Senat 3 [Referent], , RV/0339-I/03, betr Akademie für den Physiotherapeutischen Dienst) - nicht möglich ist, steht der Freibetrag zu.

Ein mehrmonatiger Auslandsaufenthalt im Rahmen des American Field Service (AFS) mit Spanischunterricht und Arbeiten an lokalen biologischen Projekten im Regenwald (ganztags mit freien Wochenenden) kann eine nützliche Vorbereitung für ein Biologiestudium mit Spezialrichtung Ökologie darstellen und zu nach Abs 8 abzugsfähigen Aufwendungen führen (FLD Wien, NÖ, Bgld, GA 17, , RV/22X-17/07/02). Hingegen soll nach UFS [Graz], Senat 6 [Referent], , RV/0361-G/06, ein mehrmonatiger Schüleraustausch (Unterricht an einer Schule im Ausland) den Freibetrag unter Hinweis auf die im Inland mögliche Ausbildung nicht vermitteln (s aber die gegenteilige Entscheidung des UFS [Wien] zu einer High School in den USA in Anm 63).

Art 21 AEUV garantiert jedem Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten frei zu bewegen. Art 165 Abs 2 zweiter Teilstrich AEUV sieht ausdrücklich vor, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft zum Ziel hat, die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern. Art 166 Abs 2 dritter Teilstrich AEUV bestimmt darüber hinaus, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft zum Ziel hat, die Aufnahme einer beruflichen Bildung zu erleichtern sowie die Mobilität der Ausbilder und der in beruflicher Bildung befindlichen Personen, insb der Jugendlichen, zu fördern (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 13. EL § 34 Anm 58 ff; Stand: ; © 2001-2012 MANZ).

Nach Ansicht des UFS ist in gegenständlichem Berufungsfall bei einem Studium an einer fremdsprachigen Universität angesichts der Vermittlung der Lehrinhalte in einer Fremdsprache von unterschiedlichen Lehrinhalten und damit von einer fehlenden Vergleichbarkeit der auswärtigen Ausbildung mit einer inländischen (deutschsprachigen) auszugehen. Darüber hinaus gab es zum Zeitpunkt des Studienbeginns der Tochter der Bw. an der Universität Wien außerdem kein Biologie Studium mit Bachelor-Abschluss, sondern das 10-semestrige Diplomstudium.

An der Universität London, UCL, gab es bereits damals ein etabliertes Bachelor Studium mit einer Studiendauer von 6 Semestern = 3 Jahre, mit einem Abschluss als Bachelor of Science in Biology. Dieser Abschluss in Kombination mit einem Studium in Englischer Sprache bietet international eine ausschlaggebende Qualifikation.

Zusammenfassend ist der UFS in gegenständlichem Berufungsfall zu der Ansicht gelangt, dass ein 3-jähriges Bachelor Studium in Englisch an einer Universität mit sehr guter Reputation einen rascheren Einstieg ins Berufsleben und insgesamt andersgelagerte Chancen auf dem Arbeitsmarkt bietet, als ein wesentlich länger andauerndes 10-semestriges Diplomstudium in Wien in deutscher Sprache (mit einer weit höheren Durchschnittsstudiendauer), bei dem andere Grundintentionen vorliegen (beispielsweise wesentlich länger Ausbildungsdauer an der Uni Wien mit weniger rascher Berufseinstiegsmöglichkeit, dadurch jedoch allenfalls eine höhere Ausbildungskomponente hinsichtlich allfälliger künftiger wissenschaftlicher Arbeit auf diesem Gebiet; größere Rücksichtnahme auf internationale Komponenten an der Universität London; größere Chancen auf internationalen Arbeitsmärkten durch Studienabschluss in Englischer Sprache am UCL udgl.).

Insgesamt ist daher der Unabhängige Finanzsenat in gegenständlichem Berufungsfall auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Tochter der Bw. englischsprachig erzogen worden ist, und unter Abwägen der in berufungsgegenständlichen Jahren vorhandenen Studienmöglichkeiten zu der Ansicht gelangt, dass die beiden Studien, nämlich das dreijährige Studium in englischer Sprache in London und das fünfjährige Studium in Wien im Fall der englischsprachig erzogenen Tochter der Bw. nicht vergleichbar iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988 idgF waren.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
StExp 2012/287
UFS Newsletter 2012/04
UFSjournal 9/2012, 343
ARD 6286/9/2012
Wanke in UFSjournal 9/2013, 316

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at