Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.01.2006, RV/1842-W/05

Keine Nachsicht einer (bereits entrichteten) Abgabe, wenn sich die wirtschaftliche Situation dadurch nicht entscheidend verbessert.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1842-W/05-RS1
Wenn die Nachsicht die wirtschaftliche Situation des Nachsichtswerbers nicht nennenswert verbessert, ist die Bewilligung einer Nachsicht ausgeschlossen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des F, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , St.Nr. x, betreffend Nachsicht gemäß § 236 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Verfassungsgerichtshof eine als "Anzeige/Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Berufungswerbers (Bw.) "gegen die X bzw. gegen Y" ein.

Mit Beschluss vom , Zahl B y, hat der Verfassungsgerichtshof die oben angeführte Eingabe zurückgewiesen.

Dagegen wurde mit Schreiben vom "Einspruch/Rekurs" eingebracht. Gleichzeitig wurde ein Antrag um Bewilligung der Verfahrenshilfe überreicht.

Mit Beschluss vom , Zahl B y2, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, die neuerliche Eingabe wurde zurückgewiesen.

Da trotz Aufforderung die Gebühr in Höhe von Euro 180,00 nicht nachgereicht wurde, hat der Verfassungsgerichtshof für die bei ihm am eingelangte Beschwerde des Berufungswerbers einen amtlichen Befund aufgenommen.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte daher in der Folge mit den spruchgegenständlichen Bescheiden die Gebühr gemäß § 17a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in Höhe von Euro 180,00, sowie gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der nicht entrichteten Gebühr - d.s. Euro 90,00, fest.

Fristgerecht wurden sowohl Berufung in der Sache selbst als auch ein Antrag um "Erlass dieser vorgeschriebenen Gebühr und dessen Gebührenerhöhung" eingebracht.

Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Gebühr und Erhöhung wurde mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/1117-W/05, als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag um "Erlass" wurde als Nachsichtsansuchen gewertet und mit dem nunmehr berufungsgegenständlichen Bescheid vom abgewiesen. In der dagegen eingebrachten Berufung wendete der Berufungswerber (Bw.) im Wesentlichen ein, seine Einkommenssituation lasse es nicht zu, "Gebühren/Kosten jeglicher Art" zu übernehmen. Er habe im Zusammenhang mit seiner Eingabe/Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof um Verfahrenshilfe angesucht. Trotz Vorliegens dieses Antrages seien zu Unrecht die Gebühr und Gebührenerhöhung vorgeschrieben worden.

Die Einforderung von Gebühren sei nicht nur ungesetzlich sondern stelle eine Verhinderung und Verwehrung seines Grundrechtes auf Verfahrenshilfe dar und widerspräche der Rechts- und Gebührenordnung. Die im beeinspruchten Bescheid - entgegen der Ausführungen - angeführte "Unbilligkeit" sei offensichtlich, die ungerechtfertigte Einforderung und Abweisung augenscheinlich und die Argumentation unrichtig und unzureichend.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung abgewiesen.

Das Finanzamt führte aus, im gegenständlichen Fall liege keine sachliche Unbilligkeit vor, da lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen sei.

Dass trotz Vorliegens eines Antrages um Verfahrenshilfe Gebühr und Gebührenerhöhung für die Eingabe beim Verfassungsgerichtshof vorgeschrieben worden sei, sei rechtens, da für diesen Fall keine Ausnahme von der Gebühr vorgesehen sei.

Die für die Bewilligung einer Nachsicht erforderliche persönliche Unbilligkeit setze ein gravierendes wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und dem Nachteil voraus, der dem Abgabepflichtigen durch die Entrichtung der Abgabe entstehe, insbesondere die unmittelbare Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie. Ein derartiger Nachteil habe im Berufungsfall nicht festgestellt werden können.

Mit dem dagegen eingebrachten "Antrag" vom beruft der Bw. "gegen alle diesbezüglich ergangenen Entscheidungen" und stellt den "Antrag auf Erlass/Rückerstattung der unbillig vorgeschriebenen und zu Unrecht eingehobenen Gebühr".

Der Verfassungsgerichtshof habe "gegen geltende Grundrechte zu Unrecht durch das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine Gebühr und eine Gebührenerhöhung vorschreiben und einheben lassen, obwohl ihm bekannt war, dass die persönliche Einkommenssituation eine Übernahme jeglicher Kosten nicht zulasse und gemäß dem Antrag ungesetzlich sei".

Der Bw. beantragt die Rückerstattung der zu Unrecht vorgeschriebenen und von ihm bereits entrichteten Gebühr und Gebührenerhöhung im Ausmaß von € 270,00 zuzüglich anfallender Kreditzinsen und Nebenkosten.

Weiters verweist der Bw. neuerlich auf seine außergewöhnliche Lebenssituation. Seine Ehegattin und er selbst bezögen seit 2002 leider wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit lediglich Notstandshilfe. Die zu Recht zuerkannte Notstandshilfeunterstützung werde ihm völlig ungesetzlich und gegen das geltende AVG seit nicht ausbezahlt und er habe für die Entrichtung der Gebühr/Gebührenerhöhung am einen Kredit von Privatpersonen aufnehmen müssen, da ihm keine Bank auf Grund seiner Lebenssituation und der fortgeschrittenen Ruf- und Kreditschädigung einen Kredit gewähre.

Der (Vorlage-) antrag wurde dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe entrichtet wurde, zulässig.

Die Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 und 2 BAO kann eine "sachliche" oder "persönliche" sein.

Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei der Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. In der allgemeinen Auswirkung einer generellen Norm ist eine solche Unbilligkeit nicht gelegen (vgl. Zl. 2003/15/0099 und vom , 2004/16/0151).

Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist dann anzunehmen, wenn das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine für ihn nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (vgl. und vom , 2004/16/0151).

Persönliche Unbilligkeiten sind anzunehmen, wenn die Einhebung der Abgabe, also die Einziehung, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das Einkommen des Abgabenschuldners, in besonderer Weise unverhältnismäßig beeinträchtigen würde (vgl. ). Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung des Nachsichtswerbers (und seiner Familie). Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mit verursacht sein (, Hinweis Stoll, 2430 und 2431).

Die Feststellung, ob das gesetzliche Merkmal der Unbilligkeit der Einhebung gegeben ist, liegt im Bereich der gesetzlichen Gebundenheit. Erst nach der Feststellung, dass der Sachverhalt dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht, betritt die Behörde den Bereich des Ermessens und hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden. Liegt nach begründeter Auffassung der Behörde eine Unbilligkeit nicht vor, so fehlt die gesetzlich vorgesehene Bedingung für die Nachsicht und das darauf gerichtete Ansuchen ist abzuweisen (vgl. , sowie darin zitiert Stoll, BAO-Kommentar, 2426).

Hinsichtlich der Beurteilung der sachlichen Unbilligkeit ist zu sagen, dass die Gebührenschuld nach § 17a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe entsteht; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Vorschreibung dieser Gebühr ist eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage und stellt ein beabsichtigtes Ergebnis des Gesetzgebers dar (vgl. Zl. 98/16/0130, zu § 24 Abs. 3 VwGG). Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren würden, stellen keine Unbilligkeit dar. Es kam in gegenständlichem Fall weder zu einem "ungewöhnlichen Entstehen" der Gebührenschuld noch liegt ein außergewöhnlicher Geschehensablauf vor.

Zur Beurteilung der Frage, ob persönliche Unbilligkeit vorliegt ist zu sagen, dass sich die - zweifellos prekäre - wirtschaftliche Situation des Nachsichtswerbers nicht gerade durch das Einheben der rechtmäßig festgesetzten Gebühr und Erhöhung im Ausmaß von € 270,00 so dramatisch verschlechtert hat, dass alleine dadurch die Existenz des Nachsichtswerbers und seiner Familie in einem Ausmaß gefährdet würde, das über das ohnedies bereits bestehende Ausmaß hinausgeht. Der Bw. hat die Gebühr samt Erhöhung unter zu Hilfenahme eines Privatkredites entrichtet. Daraus ist aber zu schließen, dass eine Nachsicht der Abgabenschulden in Höhe von € 270,00 die wirtschaftliche Situation des Bw. nicht wesentlich verändern würde, sondern lediglich als einseitige Maßnahme den oder die anderen Gläubiger bevorzugen würde.

Die Unbilligkeit muss eine Unbilligkeit der Einhebung und nicht eine Unbilligkeit der Festsetzung sein (vgl. Zl. 96/16/0221 und vom , 2004/16/0151).

Eine Unbilligkeit kann aber weder aus der im Gesetz normierten Gebühr noch aus den persönlichen Umständen des Nachsichtswerbers abgeleitet werden.

Auf Grund dieser Sachlage hat das Finanzamt zu Recht festgestellt, dass eine Unbilligkeit der Entrichtung nach § 236 BAO nicht gegeben ist.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist aber tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Nachsicht
Verbesserung der wirtschaftlichen Situation
persönliche und sachliche Unbilligkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at