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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 26.11.2008, FSRV/0038-W/07

Ausländische Einkünfte wurden bislang keiner Besteuerung zugeführt.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn NF, vertreten durch IB, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , SN x,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2006/00000-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vorsätzlich a) unter Verletzung der Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Nichtabgabe von Abgabenerklärungen für die Jahre 2000, 2002, 2003 und 2004, eine Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar an

ESt 2000 iHv € 547,15

ESt 2002 iHv € 2.802,92

ESt 2003 iHv € 2.507,11

ESt 2004 iHv € 2.040,63

bewirkt und

b) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Nichtabgabe von Abgabenerklärungen für das Jahr 2005, eine Verkürzung an bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, und zwar an

ESt 2005 iHv € 6.912,46

zu bewirken versucht und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG (Pkt. a) und § 13/33 Abs. 1 FinStrG (Pkt. b) begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Es sei vom Bf. keinesfalls beabsichtigt gewesen, die gesetzlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten zu verletzen. Vielmehr sei der Bf. bestrebt gewesen, diese Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. So seien in der Slowakei und in Tschechien die Einkommensteuererklärungen termingerecht abgegeben und die Einkommensteuer in diesen Ländern entrichtet worden. Der Bf. sei daher der Ansicht, dass durch die Abgabe der ausländischen Steuererklärungen in Österreich keine weiteren Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt existiert hätten. Vielmehr habe er die Information erhalten, dass es einen automatischen Datenaustausch zwischen den ausländischen Finanzämtern und der österreichischen Finanzbehörde gäbe und somit diese Einkünfte bei der Berechung der österreichischen Einkommensteuer berücksichtigt werden würden.

Hinsichtlich der Abgabenerklärungen für die Jahre 2000, 2002, 2003 und 2004 habe der Bf. die Abgabenerklärungen jeweils im folgenden Kalenderjahr abgegeben und somit grundsätzlich die gesetzliche Abgabepflicht erfüllt. Der Bf. habe die im Ausland bezogenen Einkünfte nicht angegeben, da er auf den automatischen Datenaustausch vertraut habe, sodass ihn kein Verschulden treffe. Keinesfalls sei beabsichtigt gewesen, Einkünfte gegenüber der österreichischen Finanzbehörde nicht zu deklarieren.

Betreffend die Nichtabgabe der Abgabenerklärungen für das Jahr 2005 werde ausgeführt, dass der Bf. bereits im Februar 2006 bei I gewesen sei, um die Vorgangsweise für die Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2005 zu besprechen. Am habe der Bf. der I die steuerliche Vollmacht erteilt. Die Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2005 sei somit fristgerecht erfolgt, da der Bf. rückwirkend ab 2005 in die Steuerquote der Kanzlei einbezogen worden sei. Schließlich sei festzuhalten, dass zur Begleichung der aus den Veranlagungen 2000 bis 2005 resultierenden Steuerschuld in Höhe von € 13.101,87 eine Ratenvereinbarung getroffen worden sei. Die Raten würden trotz angespannter finanzieller Situation pünktlich bezahlt werden. Da der Bf. weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht die oben genannten Finanzvergehen begangen habe, werde beantragt, das Strafverfahren einzustellen, in eventu werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO). Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. Die einer Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 1879/77, 417/78 u.a.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen vom 17. Feber 1983, Zl. 81/16/0187, vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom , Zl. 93/16/0118, vom , Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210 u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten. Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder ein Schuldspruch (Erkenntnis, Strafverfügung, Verwarnung) oder eine Einstellung zu stehen hat. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens, sondern "Vorverfahren des Untersuchungsverfahrens".

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine Abgabenverkürzung ist ua. dann bewirkt, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden (Abs. 3 lit. a leg. cit.).

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG).

Nach § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete, sondern auch für die versuchte Tat. Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11) durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt (§ 13 Abs. 2 FinStrG).

Aus den vorliegenden Verwaltungsakten (Veranlagungsakt StNr. 12 sowie Strafakt zur angeführten SN) ergibt sich nachfolgender, für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG heranzuziehender maßgeblicher Sachverhalt:

Ausgelöst durch eine Anzeige wurde der Abgabenbehörde bekannt, dass der im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Bf. neben seinen inländischen nichtselbständigen Einkünften auch Einkünfte als Geschäftsführer in der Slowakei in den Jahren 2000 bis 2005 sowie aus Tschechien in den Jahren 2004 und 2005 bezog.

Nachdem der Bf. seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart mit Schreiben vom aufgefordert wurde, die ihm übermittelten Einkommensteuererklärungen auszufüllen und bis vorzulegen, langten nach einem Ersuchen um Fristerstreckung die Steuererklärungen am beim Finanzamt ein. In der Folge sind die Abgabenbescheide in Rechtskraft erwachsen.

Durch die Nichtoffenlegung bzw. Nichtbekanntgabe des Umstandes, dass der Bf. im Besteuerungszeitraum neben seinen inländischen Einkünften auch grundsätzlich ebenfalls der österreichischen Einkommensbesteuerung zu Grunde zu legende ausländische Einkünfte bezog, hat er objektiv gegen die bestehende abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (vgl. Ritz, BAO3, § 119 Rz 1ff bzw. Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3, K 33/23ff) verstoßen.

Hinweise auf einen, sowohl die Tathandlung als auch den Taterfolg (vgl. dazu ) umfassenden zumindest bedingten Vorsatz des Bf. iSd. §§ 8 Abs. 1 und 33 Abs. 1 FinStrG bietet die Aktenlage ebenfalls. Die sich üblicherweise aus nach außen hin in Erscheinung tretenden Tat- und Täterumständen erschließende (vgl. zB. ) Schuldform des dolus eventualis ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes, im Fall des § 33 Abs. 1 FinStrG somit sowohl die Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht als auch den Eintritt einer allerdings nicht notwendigerweise betragsmäßig feststehenden Abgabenverkürzung,,,, zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, dh. als nahe liegend ansieht und einen solchen Erfolg seines Handelns bzw. Unterlassens hinzunehmen gewillt ist (vgl. zB. ).

Bei einem Menschen vom Bildungs- und Erfahrungsstand des Bf., ist davon auszugehen, dass er als solcher über ein entsprechendes Grundwissen im Hinblick auf die abgabenrechtlichen Verpflichtungen verfügte, damit auch um die (möglichen) Auswirkungen unvollständiger Angaben gegenüber den Abgabenbehörden wusste und sich im Zuge von einer grenzüberschreitenden Ausweitung des beruflichen Tätigkeitsbereiches wohl auch Gedanken über die steuerlichen Auswirkungen gemacht hat bzw. sich über die einschlägige Rechtslage grundsätzlich informiert haben wird, sodass mit der in dem derzeitigen Verfahrensstand erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass er es zumindest ernsthaft für möglich gehalten hat, dass eine Nichtangabe von (ausländischen) Einkommensbestandteilen im Rahmen der steuerlichen Offenlegung eine zu geringe Steuerfestsetzung nach sich ziehen könnte, sich jedoch mit dieser durchaus als real einzuschätzenden Möglichkeit letztlich abgefunden hat.

Das Vorbringen des Bf., er sei der Ansicht gewesen, dass durch die Abgabe der ausländischen Steuererklärungen in Österreich keine weiteren Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt existierten und er aufgrund seiner Information des automatischen Datenaustausches zwischen den ausländischen Finanzämtern und der österreichischen Finanzbehörde davon ausgehen konnte, dass seine ausländischen Einkünfte bei der Berechnung der österreichischen Einkommensteuer berücksichtigt würden, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne nähere Überprüfung nicht geeignet, den Verdacht a priori zu entkräften, zumal im Rahmen der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung lediglich zu untersuchen ist, ob genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen.

Geht es doch bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.

Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde dabei verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.

Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung und damit die essentielle Frage, ob und in welchem Umfang der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens gemäß §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse). Die gilt auch für die Anlastung von Vorsatz.

Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist daher zu dem Schluss gekommen, dass der Tatverdacht in objektiver und subjektiver Hinsicht gegeben ist.

Wenn der Bf. "in eventu" die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, so ist auf § 160 Abs. 2 FinStrG zu verweisen, wonach über Beschwerden ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
ausländische Einkünfte
Offenlegungspflicht

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at