Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 25.01.2005, ZRV/0203-Z3K/04

"Einfuhr von Waren" im Zollrecht

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0203-Z3K/04-RS1
Die "Einfuhr" wird im Zollkodex oder seinen Durchführungsvorschriften nicht definiert. Sie ist ein Realakt, kein Zollverfahren oder eine sonstige zollrechtliche Bestimmung. Die Einfuhr ist das endgültige oder vorübergehende Verbringen von Waren, die aus Drittländern kommen, in das Zollgebiet der Gemeinschaft. Nach dem Umsatzsteuergesetz (§ 1 Abs. 1 Z. 3) liegt eine Einfuhr vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt. Sie ist ein tatsächlicher Vorgang. Unter Einfuhr ist sohin das Verbringen einer Ware über die Zollgrenze - unabhängig von der zollrechtlichen Behandlung der Ware - zu verstehen. Eine darüber hinaus gehende rechtliche Bedeutung ist dem Begriff der "Einfuhr" nicht eingeräumt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des T., vertreten durch Dr. P. gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom , Zl. a, betreffend Eingangsabgaben entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Nach seinen Angaben in der Niederschrift vor Organwaltern des Hauptzollamtes X. vom hat Bf. , seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft an der vorbezeichneten Adresse. Er ist Universitätsprofessor und Primarius an der Hals-, Nasen-, Ohrenklinik in Y. und betreibt in Y. auch eine Privatordination.

Mit Bescheid des Zollamtes X. vom , Zl. b, wurde gegenüber dem Bf. die Einfuhrzollschuld für einen eingangsabgabepflichtigen Personenkraftwagen der Marke Z., Type Z1, Fahrgestellnummer c, gemäß Art. 203 Abs. 1 und 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl.Nr. 1994/659, geltend gemacht und diese in Höhe von € 9.302,12 (Zoll: € 2.906,91, Einfuhrumsatzsteuer: € 6.395,21) sowie gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Ausmaß von € 1.231,29 zur Zahlung vorgeschrieben.

Als Begründung wurde - nach Zitierung der Bestimmungen der Artikel 37 Abs. 1 und 203 Abs. 1 und 3 ZK - angeführt, zufolge den Ermittlungen des Hauptzollamtes X. und den Aussagen des Bf. anlässlich der Niederschriftsaufnahme am (Dort findet sich die Aussage wörtlich: "Ich persönlich bin mit dem gegenständlichen Fahrzeug am nach Österreich bzw. mit einem Abstecher nach M., zu mir nach Hause nach A. gefahren.") habe der Bf. die gegenständliche Ware über die Schweizer Grenze (Bregenz, Bodensee) auf verkehrsübliche Weise in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und somit im Sinne des § 37 ZollR-DG schlüssig gestellt. Danach habe er die Ware vom Amtsplatz der Zollstelle weg in den freien Verkehr verbracht, ohne dafür von sich aus eine Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren abzugeben. Dadurch sei die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden und für ihn die Zollschuld entstanden.

Dagegen erhob der Bf. mit Schriftsatz vom durch seinen Vertreter fristgerecht Berufung und führte dazu im Wesentlichen aus, das Zollamt habe seinen Bescheid nicht hinreichend begründet, weil sie sich in der Wiedergabe von Rechtsvorschriften erschöpft habe. Die Behörde habe - außer einer - keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Der Bf. habe das Fahrzeug niemals in das Zollgebiet einführen wollen. Das bloße Verbringen des Fahrzeuges an den Wohnsitz des Bf. stelle keine Einfuhr dar. Der Bf. habe den späteren Käufer darauf hingewiesen, dass dieser das Fahrzeug jederzeit nach Österreich oder in die Europäische Union exportieren könne.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. a , wies das Zollamt X. die Berufung als unbegründet ab. Begründend hob das Zollamt hervor, mit dem angefochtenen (Erst-)Bescheid sei ausschließlich über die Vorkommnisse des abgesprochen worden. Unbestrittene Tatsache sei, dass der Bf. an diesem Tag den gegenständlichen Ferrari von der Schweiz nach Österreich (Bregenz, Bodensee) selbst verbracht hat. Welche innere Einstellung der Bf. dabei hatte, sei unerheblich, zumal die Zollschuld schuldneutral entstehe. Ob er (das Fahrzeug) einführen wollte oder nicht, sei auch unerheblich. Die Fahrt über die schweiz-/österreichische Grenze sei aus der Sicht des Zollrechtes eine Einfuhr. Die Kaufvereinbarung des Bf. mit dem späteren Käufer ändere nichts an der geschehenen Handlung und daran, dass eine Zollanmeldung unterlassen worden sei. An der geschilderten unbestrittenen Tatsache knüpften sich die zitierten Rechtsvorschriften. Es sei an der Behörde gelegen, den vorliegenden Sachverhalt unter einen gesetzlichen Tatbestand zu subsumieren und dessen Rechtsfolgen anzuwenden.

In seiner Beschwerde vom wiederholt der Bf. im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, er habe das gegenständliche Fahrzeug keinesfalls eingeführt. Richtig sei, dass das Fahrzeug (von ihm) vom Luganosee nach A. verbracht und verkauft wurde. Dies sei von ihm in seiner Einvernahme bestätigt worden. Die Tatsache, dass das Fahrzeug (von ihm) am nach A. gefahren wurde, bedeute noch lange nicht, dass es eingeführt wurde. Darüber hinaus verwies der Bf. darauf, zu diesem Zeitpunkt sei noch nicht festgestanden, dass das Fahrzeug den Besitzer bzw. Eigentümer wechseln würde. Der Bf. habe alle Kaufinteressenten, so auch letztlich den tatsächlichen Käufer, die sich auf Grund seiner Verkaufsanzeige gemeldet hätten, darauf aufmerksam gemacht, dass das Fahrzeug in der Schweiz zum Verkehr zugelassen war und sich ein Käufer selbst um den Export nach Österreich oder in die Europäische Union kümmern müsse. Es komme daher nicht nur auf seine innere Einstellung sondern vielmehr auch auf das äußere Erscheinungsbild an. Die Behörde sehe zu Unrecht in seiner Vorgehensweise ein Indiz dafür, dass das Fahrzeug eingeführt wurde und der Bf. "in weiterer Folge eine Zollschuld begangen habe".

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich ZK entsteht die Zollschuld für denjenigen, der eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzieht. Darunter sind alle Maßnahme zu verstehen, welche das Fortsetzen einer konkret begonnenen zollamtlichen Überwachungsmaßnahme unmöglich macht, wie beispielsweise das Verlassen des Amtsplatzes ohne Abgabe einer entsprechenden Zollanmeldung.

Gemäß Art. 137 ff. ZK können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von den normalen Wertminderungen des von ihnen gemachten Gebrauches, Veränderungen erfahren haben, unter vollständiger oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Die in den Artikeln 555 bis 787 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) enthaltenen Bestimmungen regeln die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln im Status von Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der Gemeinschaft. Unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten Voraussetzungen erfolgt die Überführung dieser Beförderungsmittel in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung - abgesehen von bestimmten Ausnahmen -grundsätzlich formlos.

Gemäß Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO wird das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel u.a. nur dann bewilligt, wenn sie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind oder in Ermangelung einer amtlichen Zulassung einer außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässigen Person gehören (Buchstabe a leg.cit.) und unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 (die dort angeführte Sondertatbestände sind im vorliegenden Fall irrelevant) von einer außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden. Dabei wird - wie beim Bf. - bei einer natürlichen Person auf den normalen Wohnsitz abgestellt. Gem. § 4 Abs. 1 Z 8 ZollR-DG ist im Zollrecht der "normale Wohnsitz" oder "gewöhnliche Wohnsitz" jener Ort, an dem eine natürliche Person wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - im Fall einer Person ohne beruflicher Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die eine Beziehung zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt.

Dem gegenständlichem Verfahren wird auf Grund der Aussage der Bf. anlässlich seiner Befragung vor Organwaltern des Hauptzollamtes X. am im Zusammenhalt mit dem übrigen Aktengeschehen, insbesondere den Vorbringen des Bf. im Rechtsbehelfsverfahren, nachstehender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Bei dem vorgenannten Personenkraftwagen handelt es sich unstrittig um eine Nichtgemeinschaftsware und der Bf. hatte zum Zeitpunkt der Einbringung des Fahrzeuges in das Zollgebiet der Gemeinschaft am seinen normalen Wohnsitz im Zollgebiet.

Der Bf. hat das Fahrzeug als eingangsabgabepflichtige Ware formlos im Verfahren der vorübergehenden Verwendung ohne Entrichtung von Eingangsabgaben in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebracht und der Eintrittszollstelle gestellt, denn gem. § 37 ZollR-DG war es zur Gestellung ausreichend, dass er die Ware (das Fahrzeug) auf verkehrsübliche Weise beförderte und ein einschreitendes Zollorgan von ihrem Vorhandensein ohne Schwierigkeit Kenntnis erlangen konnte.

Wiewohl die Bf. diesen Sachverhalt nicht bestreitet, vertritt er die Ansicht, dass in seiner Person die Einfuhrzollschuld nicht entstanden sei.

Im Gegensatz dazu steht der Wortlaut des Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO, wonach das Zollverfahren der vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel u.a. nur dann bewilligt wird, wenn sie außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind oder in Ermangelung einer amtlichen Zulassung einer außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässigen Person gehören (Buchstabe a leg.cit.) und ..... von einer außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden. Wird dieses Verfahren von einer Person mit normalem Wohnsitz im Zollgebiet in Anspruch genommen, so hat diese, sofern es sich bei ihr nicht um einen zulässigen Sonderfall nach Art. 559, 560 und 561 ZK-DVO handelt, mit Verlassen des Amtsplatzes, ohne dass im Zuge dieses Verbringens eine Kontrolle stattgefunden hat, das Fahrzeug der zollamtlichen Überwachung entzogen.

Im gegenständlichen Fall brachte der Bf. den streitverfangenen Personenkraftwagen im oben aufgezeigten Verfahren in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein, ohne als Person mit normalem oder gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet dazu berechtigt zu sein. Im Anschluss an diese Verbringung fand nach der Aktenlage keine Kontrolle statt. Somit entstand für den Bf. daher mit Verlassen des Amtsplatzes am die Zollschuld gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich Buchstabe a ZK.

Zum Vorbringen des Bf., er habe das streitgegenständliche Fahrzeuge weder eingeführt noch einführen wollen, ist festzustellen:

Die "Einfuhr" wird im Zollkodex oder seinen Durchführungsvorschriften nicht definiert. Sie ist ein Realakt, kein Zollverfahren oder eine sonstige zollrechtliche Bestimmung. Die Einfuhr ist das endgültige oder vorübergehende Verbringen von Waren, die aus Drittländern kommen, in das Zollgebiet der Gemeinschaft (siehe hiezu Witte, Zollkodex, Kommentar, 3. Auflage, zu Artikel 4, 2., Zoll-ABC, Seite 56). Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) liegt eine Einfuhr vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt. Sie ist ein tatsächlicher Vorgang. Unter Einfuhr ist sohin das Verbringen einer Ware über die Zollgrenze - unabhängig von der zollrechtlichen Behandlung der Ware - zu verstehen (so auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, , 2000/03/0016; , 87/16/0043; , 87/16/0071). Eine darüber hinaus gehende rechtliche Bedeutung ist dem Begriff der "Einfuhr" nicht eingeräumt. Der Bf. hat daher durch das Verbringen in das Zollgebiet (Passieren der Grenze zwischen der Schweiz und Österreich) das Fahrzeug eingeführt. Mit diesem Vorgang allein waren aber noch keine Rechtsfolgen verbunden.

Im Übrigen wird auf die Begründung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung verwiesen.

Aus den dort und vorstehend dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Einfuhr
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at