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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 06.06.2013, RV/0121-S/13

Berücksichtigung deutscher Altersrente für Progressionsvorbehalt

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0121-S/13-RS1
wie RV/0155-F/12-RS1
Einkünfte eines in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen aus der deutschen Rentenversicherung sind von der Besteuerung in Österreich ausgenommen (Art. 18 Abs. 2 iVm Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA Ö/D). Der Ansässigkeitsstaat ist aber berechtigt, das übrige steuerpflichtige Einkommen mit jenem (Durchschnitts)Steuersatz zu besteuern, der sich für die Besteuerung ergeben würde, wenn die von der Besteuerung ausgenommenen deutschen Rentenbezüge in Österreich zu besteuern wären (Progressionsvorbehalt).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Anschrift, vertreten durch den Kanzlei_A, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, vertreten durch Mag. Siegfried Moser, vom betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2008 bis 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin ist in Österreich wohnhaft, bezog hier 2008 bis 2011 Pensions- sowie Aktivbezüge, die für die Jahre 2008 bis 2011 einer Veranlagung unterzogen wurden.

Nachdem sie das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See um Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen für die deutsche Steuerverwaltung ersucht hatte und dabei der Abgabenbehörde erstmals bekannt wurde, dass sie seit 2008 eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung bezogen hatte, nahm das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 gem. § 303 BAO wieder auf und hob den Einkommensteuerbescheid 2011 gem. § 299 BAO auf. Mit den damit verbundenen neuen Sachbescheiden vom unterzog sie die deutsche Rente dem Progressionsvorbehalt, was zu Steuernachforderungen führte.

In der gegen die Sachbescheide erhobenen Berufung vom bekämpfte sie diese Maßnahme unter Hinweis auf Art. 13 DBA Deutschland (Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; BGBl. III Nr. 182/2002 idgF). Danach müsse der Quellenstaat die Berufungswerberin von der Besteuerung freistellen, was nicht geschehen sei, weshalb auch um Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit dem Finanzamt Neubrandenburg ersucht wurde. Derzeit gebe es eine ungerechtfertigte Doppelbesteuerung. Zudem dürfe Österreich - wenn überhaupt - nur den steuerbaren und steuerpflichtigen Anteil der Rente für den Progressionsvorbehalt berücksichtigen. Der steuerpflichtige Anteil betrage in Deutschland nur 50%, die die Rente zu 50% aus steuerpflichtigem Arbeitsentgelt aufgebaut worden sei.

Das Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Im Hinblick auf den Progressionsvorbehalt verwies die Abgabenbehörde 1. Instanz auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () und des Unabhängigen Finanzsenats ( RV/0155-F/12). Zur Ermittlung der Höhe der in den Progressionsvorbehalt einzubeziehenden Einkünfte nach österreichischem Recht zitierte sie und ; , RV/0350-F/08; , RV/0516-F/07 und EStR 2000 Rz 17, 33 und 7591 und verwies sinngemäß darauf, dass es trotz DBA´s zu Doppelbelastungen dadurch kommen könne, dass es Unterschiede im Besteuerungssystem der beiden Staaten Österreich und Deutschland gibt. Zum Ersuchen auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens wies das Finanzamt darauf hin, dass ein solches beim Bundesministerium für Finanzen beantragt werden müsse (Art. 25 DBA Deutschland) und ein solcher Antrag der Entscheidung durch das Finanzamt nicht entgegenstehe.

Mit Fax vom beantragte die Berufungswerberin daraufhin die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat. Sie verwies noch einmal darauf, dass die deutschen Einkünfte in der Höhe in den Progressionsvorbehalt mit einzubeziehen seien, in der sie im deutschen Einkommensteuerbescheid festgestellt wurden und führte dazu wörtlich aus:

"Als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG und Art. 13 und Art. 23 DBA Deutschland Abs. 1b) sind nur als Einkünfte die Renten abzüglich des steuerfreien Anteils anzusehen abzüglich des Werbungskostenpauschbetrages von jährlich EUR 102,00. Hier heißt es ausdrücklich Einkünfte und Einkünfte sind nach deutschen Einkommensteuerrecht § 2 ESTG die sonstigen Einkünfte aus Renten abzüglich des steuerfreien Anteils und der Werbungskosten. Dies müssen Sie im Progressionsvorbehalt auch so berücksichtigen!"

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Berücksichtigung der deutschen Altersrente in Höhe des Auszahlungsbetrages für den Progressionsvorbehalt.

§ 1 Abs. 2 EStG 1988 sieht vor, dass natürliche Personen, die im Inland über einen Wohnsitz verfügen, der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, die sich auf das gesamte Welteinkommen bezieht (vgl. ). Gem. § 25 Abs. 1 lit. c EStG 1988 gehören Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Beides ist hier ohne Zweifel gegeben.

Gem. Art. 18 Abs. 2 DBA Deutschland dürfen Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat (hier Österreich) ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats (hier Deutschland) erhält, nur in diesem anderen Staat (hier Deutschland) besteuert werden. Gem. Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA Deutschland nimmt Österreich Einkünfte von der Besteuerung aus, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden dürfen. Gem. Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA Deutschland dürfen diese Einkünfte gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einbezogen werden.

Diese deutschen Einkünfte sind damit zwar in Österreich nicht zu besteuern, wohl aber bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige inländische Einkommen zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt). Dabei wird das Einkommen (Gesamteinkommen) wie vom Finanzamt schon richtig angemerkt nach den Vorschriften des österreichischen EStG 1988 ermittelt, die auf dieses Einkommen entfallende österreichische Einkommensteuer eruiert, und sodann der Durchschnittssteuersatz errechnet. Dieser wird auf jenen Einkommensteil angewandt, welcher von Österreich besteuert werden darf (vgl.  unter Hinweis auf Hofstätter/Reichel, § 33 EStG 1988 Tz 18 und Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Österreich, Art. 15 Rz 51).

Für die Anwendung des Progressionsvorbehaltes sind damit - entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberin - die gesamten in- und ausländischen Einkünfte nach den österreichischen Einkünfteermittlungsvorschriften zu berechnen (vgl. auch RV/0155-F/12; , RV/0659-S/12 und mit den dort zitierten weiteren Nachweisen). Deshalb scheiden sowohl die Berücksichtigung eines Werbungskostenpauschbetrages wie auch allfälliger Abzüge wegen einer in Deutschland gegebenen Steuerfreiheit aus.

Da mit den bekämpften Bescheiden entgegen der Rüge der Berufungswerberin keine rechtswidrige Doppelbesteuerung erfolgt, konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein und waren die bekämpften Bescheide vollinhaltlich zu bestätigen.

Verständigungsverfahren

Auch zum Ersuchen der Berufungswerberin um Einleitung eines Verständigungsverfahrens mit dem Finanzamt Neubrandenburg muss die Rechtsansicht des Finanzamtes bestätigt werden, dass es dafür nicht zuständig ist. Dafür zuständige Behörde wäre allenfalls das österreichische Bundesministerium für Finanzen (Art. 25 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. i sublit. bb DBA Deutschland).

Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass ein solches Verständigungsverfahren gem. Art. 25 Abs. 1 DBA Deutschland "unbeschadet eines innerstaatlichen Rechtsmittels" durchzuführen ist. Es ist also auch verfahrensrechtlich von einem solchen losgelöst abzuwickeln, weshalb es kein Entscheidungshindernis für den Unabhängigen Finanzsenat darstellen würde.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 3 Abs. 1 lit. i sublit. bb DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 13 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 18 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 23 Abs. 2 lit. a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Art. 25 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Verweise



EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 17
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 33
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7591

RV/0516-F/07
RV/0350-F/08
RV/0155-F/12
Zitiert/besprochen in
StExp 2014/25

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at