Säumniszuschlag; Umbuchung; Entrichtungstag
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der H-GmbH, H-Stadt, vertreten durch Friedrich & Holzer OG, Steuerberater, 5400 Hallein, Glaneckerweg 11, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages wie folgt entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom wurde der Abgabepflichtigen H-GmbH ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 272,29 vorgeschrieben. Die Anlastung dieses Säumniszuschlages (SZ) erfolgte, weil die Umsatzsteuer 09/2009 in Höhe von € 13.614,43 nicht spätestens am Fälligkeitstag, dem , entrichtet wurde.
Mit Eingabe vom wurde gegen diesen Bescheid berufen und ausgeführt, dass die Umsatzsteuervorauszahlung für September 2009 durch ein Guthaben am Steuerkonto xxx des RS gedeckt sei. Es werde daher um Stornierung des SZ ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Salzburg-Land diese Berufung als unbegründet ab. Unter Hinweis auf § 211 lit. g BAO stellte die Erstinstanz fest, dass die Umbuchung des Guthabens erst mit dem am eingelangten Schreiben vom und damit verspätet beantragt wurde.
Durch den rechtzeitig gestellten Vorlageantrag gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Die Berufungswerberin (Bw) bringt ergänzend vor, dass der Differenzbetrag der USt 09/2009 durch das Guthaben am Abgabenkonto des RS abgedeckt war. Aufgrund der Nachfrage nach Belegen seitens der Finanzbehörde sei die USt 09/2009 auf StrNr. xxx erst am gebucht worden, worauf sogleich nach Gutbuchung ein Umbuchungsantrag gestellt wurde. Ein vorzeitiger Umbuchungsantrag wäre wegen Nichtdeckung des Kontos von der Finanz abgewiesen worden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 217 Abs. 1 BAO tritt mit Ablauf eines bestimmten Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines (ersten) Säumniszuschlages ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Nach Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Den Zeitpunkt, zu dem Abgaben als entrichtet gelten, regelt § 211 BAO. Nach dessen lit. g gilt bei Umbuchungen oder Überrechnungen von Guthaben (§ 215) auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen die Abgabe am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung des Guthabens als entrichtet.
Im vorliegenden Fall beabsichtigte die Bw. die zum fällige Umsatzsteuer-vorauszahlung in Höhe von € 13.614,43 durch Umbuchung eines Vorsteuerguthabens vom Abgabenkonto des RS abzudecken. Die Umsatzsteuervoranmeldung 09/2009 dieses Abgabepflichtigen mit einem Überschuss von € 15.007,24 wurde vom Finanzamt vor Verbuchung einer Überprüfung unterzogen. Erst nach Anforderung von Rechnungen und Belegen wurde die UVA mit gebucht. Am Fälligkeitstag der USt 09/2009 der Bw. stand demnach ein der Umbuchung zugängliches Guthaben nicht zur Verfügung. Darüber hinaus mangelte es an einem entsprechenden Umbuchungsantrag, da dieser erst am eingebracht wurde. Wie oben dargelegt gilt im Falle der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf das Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen eine Abgabe mit der nachweislichen Antragstellung als entrichtet. Nach der Rechtsprechung gelten die Abgabenschuldigkeiten - auch wenn das Guthaben schon früher entstanden ist - erst im Zeitpunkt der nachweislichen Stellung des Umbuchungsantrages als entrichtet ().
Da die dem strittigen SZ zugrunde liegende Umsatzsteuer September 2009 am fällig war, die Umbuchung des Guthabens vom Abgabekonto des RS aber erst mit Schreiben vom - beim Finanzamt eingelangt am - beantragt wurde, konnte dieser Antrag den Anfall des Säumniszuschlages nicht verhindern.
Ergänzend ist noch festzuhalten, dass es sich bei den genannten Bestimmungen um zwingendes Recht handelt und der Behörde daher kein Ermessensspielraum zusteht. Es wird einzig an objektive Kriterien wie Fälligkeit, Entrichtungstag, Tag der Antragstellung etc. angeknüpft. Auf die Gründe einer allenfalls verspäteten Stellung des Umbuchungsantrages kann dabei nicht Bedacht genommen werden.
Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 211 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at