Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 19.08.2010, RV/0620-L/08

Lehramtsstudium - Wechsel eines Unterrichtsfaches stellt einen Studienwechsel dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für x, für die Zeit ab März 2008 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Familienbeihilfe wird für die Zeit von März 2008 bis September 2008 gewährt.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die volljährige Tochter des Berufungswerbers für die Zeit ab März 2008 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Lehramts-Diplomstudien seien jeweils in Kombination mit zwei Unterrichtsfächern zu betreiben. Ein Wechsel der Unterrichtsfächer stelle keinen Studienwechsel dar, weil dadurch keine Änderung in der spezifischen Ausbildung für das Lehramt erfolge.

Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass aus dem vom Bundesministerium für Finanzen aufgelegten Informationsblatt die im Bescheid angeführten Begründungen bezüglich des Studienwechsels bei Lehramts-Diplomstudien absolut nicht erkenn- und herauslesbar seien. Woraus solle ein "Normalbürger" schließen können, dass es sich beim Wechsel des Lehramtsstudiums (rechtzeitig innerhalb des ersten Jahres) von Englisch/Französisch auf Englisch/Italienisch nicht um einen Studienwechsel handle.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Wechsel der Tochter nach einem Semester im März 2006 vom Unterrichtsfach Französisch zum Unterrichtsfach Italienisch führe zu keiner Verlängerung der gesetzlichen Studiendauer (Ablauf nach 5 Semestern im Februar 2008).

Mit Schreiben vom wurde die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.

In diesem Sinn sind folgende Regelungen des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 für den vorliegenden Fall von Bedeutung:

Abs. 1: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Gemäß Abs. 2 gilt unter anderem nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1: Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

Abs. 4 lautet: Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.

Die Tochter des Berufungswerbers war in folgenden Studienrichtungen zur Fortsetzung gemeldet.

1) Lehramtsstudium UF Englisch, UF Französisch, im Wintersemester 2005/2006

2) Lehramtsstudium UF Englisch, UF Italienisch ab Sommersemester 2006.

In Zusammenhang mit § 17 Studienförderungsgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , 2005/10/0069, folgende Feststellungen getroffen: Zunächst wurde unter Hinweis auf die frühere Rechtssprechung festgestellt, dass ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Auch jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen stellt einen Studienwechsel dar. Unter Zugrundelegung dieser Rechtssprechung führt der Verwaltungsgerichtshof in der Folge zum Lehramtsstudium unter gleichzeitigem Hinweis auf das UniStG weiters aus: Das neue Modell sieht ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium vor, wobei allerdings generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren ist. Das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen, die zwei gewählten Unterrichtsfächer haben die Studierenden anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekanntzugeben. Für alle Fächer gilt, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25 % der festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen ist. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind, ist davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts)Studiums nicht mehr gesprochen werden kann.

Im Sinn dieser zum Studienförderungsgesetz ergangenen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertritt auch der Unabhängige Finanzsenat die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall mit Sommersemester 2006 ein Studienwechsel vorgenommen wurde, der auf Grund der Anknüpfung des Familienlastenausgleichsgesetzes an die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes für den Bezug der Familienbeihilfe nicht schädlich war.

Für den ersten Studienabschnitt für das Lehramtsstudium UF Englisch, UF Italienisch betrug die vorgesehene Studienzeit incl. einem Toleranzsemester 5 Semester. Der erste Studienabschnitt wäre demnach bis Ende des Sommersemesters 2008 zu absolvieren gewesen. Tatsächlich wurde dieser Abschnitt im Jänner 2009 beendet. Daraus leitet sich ein Anspruch auf die Familienbeihilfe für die Zeit von März 2008 bis September 2008 ab. Für die Monate Oktober bis Dezember 2008 lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht vor. Ab Jänner 2009 wurde die Familienbeihilfe vom Finanzamt für den zweiten Studienabschnitt gewährt.

Aus den angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at